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PAPIER-ZEITÜNG 1019 Urheberrecht an Plakaten Zu Nrn. 13, 19 und 22 Unsere Fachgenossen werden sich der von einer Kunstanstalt A. in Nr. 18 der Papier-Zeitung aufgestellten Behauptung gewiss erinnern. Die darin wiedergegebene rechtliche Beurtheilung der Frage, ob ein Plakat als ein Werk der bildenden Künste anzusehen oder als ein Werk der Industrie zu erachten sei, ist so klar und korrekt darge stellt, dass wir diese Thesen gern als maassgebend anerkennen möchten. Das allein war für uns der Beweggrund die in Nr. 19 der Papier- Zeitung gebrachte Anfrage zu stellen, ob die von der Kunstanstalt A. aufgeworfene Behauptung, dass über vorliegende Frage bereits ein Reichsgerichtsurtheil ergangen, begründet sei. Hierauf antwortete unsere Kollegin in Nr. 22 in etwas pikirtem Tone, obwohl es sich für uns nur um die Feststellung dieses angezogenen Reichsgerichts- urtheils handelte, das für unser ganzes Fach von grösster Wichtig keit sein muss. Auch jetzt noch hoffen wir aus den Worten unserer Kollegin A »das betreffende Urtheil liegt mir im Wortlaut momentan nicht vor« annehmen zu dürfen, dass dies Urtheil trotz aller Hinder nisse zur Stelle geschafft werden kann. Denn die ferner ausge sprochene Annahme, dass die Firma Mühlmeister & Johler in Ham burg einen diesbezüglichen Prozess angestrengt und das in Frage kommende Urtheil erlangt hat, ist leider irrig. Die Herren Mühlmeister & Johler, Hamburg, schreiben uns nämlich unterm 25. März d. Js: In höflicher Beantwortung Ihres Geehrten vom 20. d. Mts. danken wir Ihnen für Zusendung der betr. Artikel und haben von den selben Kenntniss genommen. Zu unserem Bedauern können wir Ihnen jedoch in der qu. An gelegenheit keine Auskunft geben, da der be.tr. Prozess nicht von uns geführt wurde. Allerdings hatten wir vor kurzer Zeit eine Klagesache; dieselbe richtete, eich jedoch gegen eine Firma, welche einen von ihr be stellten Plakatentwurf, auf welchen kein Auftrag erfolgte, nicht honoriren wollte. Das Urtheil wurde vom hiesigen Landgericht zu unseren Gunsten gefällt und zwar endgiltig, da in der fest gesetzten Frist kein Widerspruch erfolgte, sodass die höhere Instanz und schliesslich das Reichsgericht sich mit der Sache nicht zu befassen brauchte. Danach schwebt das bez. Reichsgericht-Urtheil immer noch in der Luft, während derKollege A. B, welcher in Nr. 19, Seite 716, den Artikel »Kostenfreie Plakat-Entwürfe« behandelt, aus diesen Mit- theilungen entsprechenden Nutzen ziehen kann. Es liegt uns ganz fern, aus diesem nunmehr festgestellten Irrthum irgendwelche Vorwürfe gegen die Kunstanstalt A. zu erheben, aber wir dürfen wohl mit Recht darauf Anspruch machen, dass unsere rein sachliche, nur im Interesse des Steindruckgewerbes gestellte Frage so wie sie gegeben aufgefasst und nicht persönlich behandelt wird. Während uns die Einsendung des Herrn S. in Nr. 23 der Papier- Zeitung nicht klüger gemacht hat, hoffen wir von unserer verehrten Kollegin A., dass es ihr gelingen möge, diese wichtige reichs- gerichtliche Entscheidung herbeizuschaffen und an dieser Stelle zu veröffentlichen. Kiinstaiistalt D. Nachbildung fotografischer Porträts Infolge Einrichtung einer Klischee-Fabrik für Autotypie, baten wir einen Fotografen um eberlassung von Fotografien behufs Reproduk- tion auf Musterarbeiten und Ansichtskarten, wozu derselbe bereit war. Während des gemeinsamen Aussuchens der Bilder legte, der Fotograf einige zurück, weil er diese nicht abgeben dürfe. Bei einem weiteren Besuch behufs Abholung der Bilder, wobei der Fotograf nicht ange- troffen wurde, liess derselbe durch seine Angestellte sagen, er müsse für jedes Bild 20 M beanspruchen. Wir erklärten uns mit dem Preise einverstanden unter dem Vorbehalt, zu Hause noch engere Auswahl 1 treffen und die nicht gewählten Bilder zurückgeben zu dürfen. Wir j benutzten eine dieser Fotografien zur Herstellung eines Reklame- Kunstblattes, welches u. A. auch in das diesjährige Adressbuch hiesiger 1 Stadt eingeheftet wurde. Daraufhin erhielten wir von einem hiesigen ' Schauspieler die Mittheilung, dass es sich um das Porträt seiner Frau ■ handle, und er gegen die Benutzung Einspruch erhebe, da der Foto graf kein Recht gehabt habe, das Bild zu dem Zweck herzugeben. I Auch beanspruche er die Entfernung des Blattes aus sämmtlichen | Adressbüchern und Unbrauchbarmachung der Platte. Der Fotograf I gab uns daraufhin zu, dass er die Erlaubniss zur Reproduktion des Bildes nicht erhalten, aber geglaubt habe, uns dasselbe zur Verfügung stellen zu dürfen, weil die Aufnahme vor etwa zwei Jahren in einer anderen, ziemlich entfernten Stadt (wo der Fotograf auch ein Geschäft hat) geschehen sei. Die Dame sei damals Opernsängerin in jener Stadt gewesen, und er habe nicht gewusst, dass sie verheirathet sei. Die Dame ist aber zufällig inzwischen nach hier verzogen. Aus dem hohen Preise für die einzelne Fotografie geht hervor, dass der Fotograf wusste, er verkaufe, uns das Reproduktionsrecht, denn ohne dieses hätten die Bilder für uns keinen Werth gehabt. Auch, daraus, dass der Fotograf einige Bilder sogleich als nicht ver käuflich ausschied, durften wir schliessen, dass er das freie Ver- fügungsrecht über die anderen habe. Wir glauben sogar, könnten es aber allerdings nicht beschwören, dass wir eine diesbezügliche Frage an ihn gerichtet haben. Wir haben also durchaus bona fide gehandelt. Kann uns nun trotzdem eine Strafe oder Busse an den Verletzten auf- erlegt oder können wir zur Kassirung der Musterblätter und der Druckplatte gezwungen werden? Können wir in letzterem Falle den Fotografen für allen uns aus der Sache entstehenden Schaden ver antwortlich machen? Wie konnten wir uns, wenn uns die Versiche rung des Fotografen, über die Bilder verfügen zu dürfen, nicht deckt, Gewissheit verschaffen, da wir die Originale der Bilder nicht kannten? Falls es dazu kommen sollte, dass dem Kläger ein Schadenersatz zu gesprochen würde, könnte derselbe höher sein, als das übliche Honorar für das Reproduktionsrecht eines Kostümbildes einer Schauspielerin? Wie hoch dürfte ein solches zu bemessen sein? Wir glauben, dass die von uns bewilligten 20 M. nicht zu wenig waren. Kunstanstalt Das Nachbildungsrecht fotografischer Porträts kommt ge setzlich dem Besteller, hier der Schauspielerin, zu, und nur diese, nicht ihr Ehemann, kann gegen unberechtigte Nach bildner Klage erheben. Dem Fragesteller kann weder Strafe noch Busse auferlegt werden, da er in gutem Glauben gehandelt hat. Spricht das Urtheil Einziehung und Vernichtung der Musterblätter und der Druckplatte aus, so muss der Fotograf den Schaden des Fragestellers ersetzen. Ueber den Schaden ersatz des Klägers entscheidet der Richter, nöthigenfalls wird das Gutachten eines Sachverständigen-Kollegiums eingeholt. Plakat-Lieferung Im September vorigen Jahres bestellte ich auf Grund einer vor läufigen Offerte bei einer Berliner Firma Plakate mit einer bestimmten Aufschrift. Der Text derselben soll in chromgelber Farbe auf schwarzem Karton gedruckt werden. Da noch einige Zwischenfragen betreffs Karton, Grösse und dergleichen zu erledigen waren, machte die,Firma im Oktober nochmals Offerte: »Wir offeriren Ihnen daher 1000 Plakate auf schwarzem Karton mit chromgelber Farbe gedruckt.« Wir bestätigten daraufhin unseren im September ertheilten Auftrag und verlangten gleichzeitig ausdrücklich die Zusendung eines Musters. Nach mehrmaligem Drängen erhielten wir im Februar dieses Jahres ein Muster, auf welchem jedoch der Aufdruck statt chromgelb gras grün war. Auf sofortige Reklamation hin erhielten wir die lakonische Antwort, dass die Plakate bereits gedruckt, Aenderung demnach un möglich sei. Ausserdem: »Da Sie ausdrücklich verlangt haben, dass wir mit chromgelber Farbe drucken sollen, sind’ wir zu der Annahme berechtigt, dass Sie, da Schwarz und Gelb bekanntlich Grün giebt, grünlich gedruckte Plakate wünschen. Sollten Ihnen die Gesetze der Farbenlehre unbekannt sein, so mussten Sie Farbenproben verlangen und uns nicht vorschreiben ,mit chromgelber Farbe zu drucken“«. Dem möchte ich entgegenhalten: 1. Wir haben bei Bestätigung unserer Bestellung, also jedenfalls vor Ausführung derselben, mehrmals Muster verlangt. 2. Ist es üblich, die Auflage bereits zu drucken, bevor das ver langte Muster dem Besteller vorgelegt ist? 3. Hat ein Aufdruck mit chromgelber Farbe auf schwarzem Karton unter allen Umständen grünliche Färbung? 4. War die Firma nicht verpflichtet, uns vorher darauf aufmerk sam zu machen, dass die Schrift grün statt gelb ausfallen werde? Vei-lagsanstalt Aussprache erbeten. Red. Prelsverzeichniss für Buchbinder-Arbeiten. Die Dresdener Buch binder-Innung veröffentlichte kürzlich ein Preisverzeichniss über Buch binder-Arbeiten, damit der einzelne Meister bei Abgabe von Preisen einen zuverlässigen Anhalt habe, ohne allzu lange rechnen zu müssen. Ausserdem soll das Heft preisdrückenden Kunden gegenüber als Be weis für die Berechtigung des angegebenen Betrages dienen. Um so allgemein giltige Preise zu erreichen, hat die mit Aufstellung der Tabellen betraute Innungs-Kommission bei vielen Meistern Umfrage gehalten. Das Heft wird zum Preise von 1 M. verkauft, es enthält nach einer Einleitung allgemeine Bestimmungen und zählt dann die Preise für alle häufiger vorkommenden Einbände in gangbaren For maten auf. Für kleinere und Gelegenheitsarbeiten sind die Preise für die einzelnen Arbeitsvorgänge und verwendeten Rohstoffe gegeben, z. B. ist der Platten-Schriftdruck zeilenweise, Goldschnitte sind nach Buehformaten und nach Quadrat-Zentimetern berechnet. Druck und Ausstattung des Heftes, dem weiteste Verbreitung zu wünschen ist, sind zweckentsprechend. Freie Buchbinder-Innung Danzig. Herr Buchbindermeister Willy Voss hielt im Schneider-Gewerkshause einen Vortrag über »Kunstbuchbinderei auf der Pariser W eltausstellung«. Eingehend wurden die Arbeiten deutscher, französischer und englischer Meister besprochen. Halbe, W. Collin-Berlin und Moritz Göhre-Leipzig hatten vollendet schöne Arbeiten in Lederschnitt und Intarsia ausgestellt. Zu bedauern war die Nichtbetheiligung von Paul Kersten-Aschaffenburg und Paul Adam- Düsseldorf. So gut deutsche und französische Meister gearbeitet hatten, mussten sie der Oxforder Kunstbuchbinderei inbezug auf Ge schmack der Farbenzusammenstellung und Sauberkeit der Hand vergoldungen den Vorrang überlassen. Der billigste Lederband dieser Firma kostete 50 M., während ein Quartband in Saffianleder mit Hand vergoldung für 750 M. käuflich war. Ein amerikanischer Bibliofile stellte seine Sammlung, bestehend aus 600 kostbaren Lederbänden mit Silber- und Goldbeschlägen aus. Der kleinste Band dieser Samm lung war 9X14 cm, während der grösste 30x40 cm maass. Schrift und Gravirungen der Beschläge waren oft mit blossem Auge nicht lesbar. Der Vortrag war für Fachleute und Laien werthvoll.