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Entleimung von Papier Im Lauf der Zeit 4645. Frage: Wiederholt habe ich die Erfahrung gemacht, dass Post- und Schreibpapiere im Laufe der Zeit ihre Leimfestigkeit derart einbüssten, dass die Tinte schon beim Schreiben auslief, und Kopien schwer zu erzielen waren. Es handelte sich um Papiere verschiedener Fabriken, und keineswegs um billigste Sorten, sondern um holz- schlifffreie Mittel-Qualitäten. Die Papiere hatten weder durch Licht noch Luft gelitten, eie wurden zu Vordrucken verarbeitet und in üblicher Verpackung aufbewahrt. Die Klage, dass das Papier nicht mehr tintenfest eei und schlecht kopire, tauchte bei allmäligem Ver brauch immer mehr auf, sodass in einem Falle der Rest der An fertigung zu andern Zwecken verbraucht werden musste. Das frische Papier war seinerzeit untersucht und tadellos befunden worden. Der Leimfehler wurde im Laufe von 11/2 bis 8 Jahren bemerkbar; Papiere, die weniger gut verpackt in Kästen lose gelegen hatten, waren sichtlich mürbe und brüchig geworden. Derartige Fehler sollten bei Schreibpapieren nicht vorkommen. Wie kann man sich dagegen schützen? In den Katalogen der Papier-Lieferante n ist darüber nichts gesagt, und wenn man monirt, erfährt man die Wahrheit doch nicht. Antwort eines Mitarbeiters: In einer früheren Stellung hatte ich auch einmal längere Zeit mit dem Uebelstande zu kämpfen, dass über Papiere, die sich in der Fabrik als tadellos geleimt erwiesen hatten, später Klagen wegen ungenügender Leimung und Kopirfähigkeit ein liefen. Nach genauer Untersuchung stellte sich heraus, dass man zu den beanstandeten Papieren zuvid Harzleim genommen hatte. Als man die Harzmilch mehr verdünnte, war das Papier nicht allein in der Fabrik noch besser alp früher geleimt, son dern es kamen auch keine Klagen über spätere Entleimung mehr vor. Man ist vielfach der Ansicht, dass zuviel Leim nicht schaden kann. In der Regel wird dann aber zu wenig Alaun genommen, und dann bewirkt das überschüssige Alkali die spätere Entleimung. Bei beschwerten Papieren kann es auch vorkommen, dass die Füllstoffe alkalisch reagiren, daher sollten diese stets vorher untersucht werden und, wenn nötig, entsprechend mehr Alaun genommen werden. Der Verbraucher kann sich hier nur schützen, wenn er seinen Fabrikanten auf den Uebelstand, den seine Papiere zeigen, aufmerksam macht. Der Fabrikant wird dann leicht Abhilfe schaffen können, -i- Feuchten von Pappen 4646. Frage: Welches ist das beste Verfahren für das An feuchten von Pappen ? Antwort: Diese Frage ist in mehreren Preisarbeiten der Papier Zeitung über Trocknen von Pappe eingehend behandelt, vergl. Nrn. 57, 58, und 61 von 1903. Gewichtssohwankung innerhalb des Rieses 4647. Frage: Von einliegendem Papier erhielt ich von einer Papierfabrik eine grössere Ladung. Meinem Auftrage gemäss sollte da» Papier ein Gewicht von 61 kg die 1000 Bogen haben. Bei der Kontrolle der Sendung fand ich jedoch, dass das Papier im Gewicht von 54 bis 63 kg die 1000 Bogen differirte. Die Differenz stellte ich fest, indem ich verschiedenemal 100 Bogen abzählte und verwog. Da es mir in meiner Fabrik nicht möglich ist, ein derart ungleich mässiges Papier zu verarbeiten, stellte ich dem Lieferanten die Sendung zur Verfügung. Er schreibt mir nun, das solches Papier den erwähnten Schwankungen unterworfen sei, dass Gewicht im Ries gehe in Ordnung, und er könne deshalb meine Reklamation nicht anerkennen. Demgegenüber teilen mir andere Papierfabriken mit, dass derartige Gewichtsdifferenzen unzulässig seien. Ich bitte Sie um Ihr Urteil. Antwort: Nach den Verkaufs-Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten ist bei Packpapier über 25 M. die 100 kg ein Mehr- oder Mindergewicht bis zu 4, bei billigeren Packpapieren ein solches bis zu 6 pCt. auf und ab zulässig. Je nach dem Preis durften also die Riese des bestellten Papiers zwischen 58,5 und 63,5 oder zwischen 57,3 und 64,7 kg wiegen. Wenn obige Verkaufs-Bedingungen nicht vereinbart waren, so dürfte ein Mehr- oder Mindergewicht von 5 pOt. nach Handels brauch noch als zulässig gelten, also durfte das Papier zwischen 58 und 64 kg wiegen. Einzelne Bogen im Ries dürfen zwar auch mehr abweichen. Wenn aber, wie in obigem Fall, anscheinend mehrere 100 Bogen viel zu schweren Papiers mit viel zu leichtem Papier zusammengepackt wurden, damit das Ries richtiges Gewicht zeige, so ist das nicht zulässig. Die zwei uns gesandten Bogen wiegen 63’/» und 51 g, der leichtere Bogen ist also um 17 pCt. leichter als bestellt. In der Natur des Maschinenpapiers liegt es, dass bei einer An fertigung solche zu leichten Bogen nicht vereinzelt sein können. Fragesteller ist berechtigt, auf Weigerung der Abnahme zu bestehen, wenn er nicht vorzieht, auf Kosten des Lieferers übermässig leichte Bogen aussortiren zu lassen. Normalpapier 4648. Frage: Ich übersende Ihnen einen Bogen Normal 4b. Von diesem Papier bezog ich ungefähr 70 000 Bogen; hiervon wurden 50 000 Bogen zu Formularen verwendet, welche ohne handschriftliche Bemerkungen zum Verbrauch kommen, 20 000 Bogen zu Vordrucken, wie der beifolgende Bogen. Erstere werden wohl dann und wann beanstandet, letztere kommen mir ab r von allen Dienststellen zurück, weil die Tinte ausläuft und durchschlägt. Ich habe schon einige Aemter als Kunden verloren, so dass ich mich entschloss, um weiteren Verdruss zu vermeiden, die ganze Auflage zurüekzuholen und weg zupacken. Da mir ein solcher Fall bei Normalpapieren früher noch nicht vorkam, so unterblieb Prüfung des Papiers vor Drucklegung. Ich bin der Ansicht, dass der Fabrikant für die Normalien haftet. Die Qualität scheint aber weit unter Normal 4 b zu sein. Ich bean spruche von dem Fabrikanten als Schadenersatz: Nachlieferung von 20 000 Bogen Papier und Ersatz der Druckkosten, während ich den Verlust der Kundschaft und den Mindeiwert der weiteren 50 000 Bogen äusser Betracht lassen will, weil dieser Verlust ziffernmässig nicht nachweisbar ist. Ausserdem möchte ich von einem Abschluss über ■«eitere 3000 kg entbunden sein. Der Fabrikant will aber nur eine kleine Entschädigung geben. Glauben Sie, dass ich im Falle eines Prozesses 1. meinen Schadenersatzanspruch durchsetzen, 2. von dem Abschluss loskommen kann? Weiterverwendung des Papiers würde mein Geschäft dauernd in Misskredit bringen. Antwort: Nach § 1 der preussischen Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken muss jedes Papier leimfest sein. Professor Herzberg, Vorsteher der Papierprüfungs-Abteilung an der Kgl. mech. teohn. Versuchs anstalt, macht hierzu die Bemerkung: »Ausgenommen sind die Druckpapiere«. Wenn Fragesteller der Papierfabrik, bei der er das Normal 4 b bestellt hat, mitteilte, dass das Papier ledig lich zu Druckzwecken dient, so brauchte demnach die Fabrik das Papier nicht leimfest zu liefern. War aber das Papier »leimfest« oder mit der Bemerkung, dass es auch zu Schreib zwecken dient, bestellt, so hätte die Fabrik das Papier besser geleimt liefern müssen. Die Leimfestigkeit ist aber eine Eigen schaft, die ohne besondere Hilfsmittel sofort geprüft werden kann. Demnach hätte Fragesteller die Pflicht gehabt, das Papier umgehend nach Empfang zu prüfen. Da er dies nicht tat, sondern das Papier bedrucken liess, hat er sein Recht zur Rückgabe des Papiers verwirkt. Manche Normalpapier- Fabriken haften unbeschränkt für die durch das Wasserzeichen gewährleisteten Eigenschaften ihres Papiers, andere übernehmen aber keine weitere Haftung als diejenige, zu der sie durch das Handelsgesetz verpflichtet sind. Auch dürfte sich diese Haftung nur auf die Festigkeits-Eigenschaften erstrecken, zu deren Feststellung umständliche Einrichtungen nötig sind, nicht aber auf leicht kenntliche Eigenschaften wie Farbe, Leimung, Glätte. Wir sind der Ansicht, dass Fragesteller auf rechtlichem Wege keinen Schadenersatz erzwingen und auch vom Abschluss nicht loskommen kann, denn wenn eine Teillieferung mangelhaft aus fällt, so berechtigt dies noch nicht, vom ganzen Vertrag zurück zutreten. Wenn Fragesteller die folgenden Teillieferungen rechtzeitig prüft, so kann er sich vor fernerem Schaden be wahren. Beklebter Karton 4649. Frage: Einliegend sende Ihnen 2 Karton-Stücke. Eine ist einer früheren, das andere der letzten Lieferung entnommen. Finden Sie die Klage des Kunden, der neue Karton sei viel dünner und lappiger, sowie grau statt weiss, gerechtfertigt? Zugegeben, der Kunde wäre im Recht, ist der Unterschied derart, dass er bei dieser geringen Kartonqualität zu Abzügen berechtigt? Antwort: Wir finden den gelieferten Karton wohl eine Kleinigkeit grauer aber nicht lappiger als die Vorlage. Der Farbenunterschied liegt innerhalb des Zulässigen und berechtigt zu keinem Abzug. Ist der gelieferte Karton wesentlich leichter als die Vorlage, und wurde bogenweise gekauft, so ist der Kunde zu einem Abzug im Verhältnis zum Mindergewicht be rechtigt. Die kleinen Probestücke genügen nicht zur Beur teilung des Gewichts. Wasserdlohle Pappe 4650. Frage: Können Sie mir ein Mittel angeben, um Pappen wasserdicht zu machen? Antwort: Wir veröffentlichten viele patentirte und andere Verfahren für gefragten Zweck, so zuletzt in Nr. 40 von 1903 Seite 1395, wissen aber nicht, ob sich diese Verfahren bewähren. In der Antwort auf Frage 4376, Nr 42 von 1902 gibt ein Mit arbeiter beachtenswerte Fingerzeige