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2586 Nr. 72 PAPIER-ZEITUNG Pergamentpapier 4638. Frage: Von beifolgend bemustertem Papier führt eine belgische Firma grössere Posten hierher ein. Sie würden uns zu Dank verpflichten, wenn Sie uns Ihre Ansicht über Beschaffenheit und Rohstoffe desselben bekannt geben würden. Die Zollbehörde ist auch im Zweifel, ob sie das Papier zum Höchsttarif von 10 M. oder mit 8 M. als Packpapier besteuern soll. Antwort: Das Papier ist Pergamentpapier und wurde her gestellt, indem ungeleimtes Papier in feuchtem Zustand von der Papiermaschine weg durch starke Schwefelsäure geleitet wurde, vergl. den Abschnitt über »Pergamentpapier« in Hof manns Handbuch der Papierfabrikation, II. Band. Dieses Papier muss nach Nr. 27 e des deutschen Zolltarifs mit 10 M. die 100 kg verzollt werden. (Vergl. Dr. Bürners Zolltarife des Papier-usw.Gewerbes, Verlag der Papier-Zeitung.) Dass es Pergamentpapier ist, erkennt man daran, dass wenn man ein Stückchen kaut, keine Fasern sondern zähe, gummiartige faser lose Stückchen von zackigem Riss erhalten werden, ferner, dass es angefeuchtet hohe Zähigkeit besitzt. Auf diese Weise kann man es von dem ähnlichen sogen. Pergament-Ersatzpapier, das nicht mit Schwefelsäure behandelt wurde, unterscheiden. Preisunterbietung 4639. Frage: Ich bestellte, ohne erst nach dem Preis zu fragen, bei einem Lieferanten, von welchem ich noch nie etwas bezögen hatte, 2000 kleine Etiketten, welche mir mit 6 M. das Tausend be rechnet wurden, während die Konkurrenz nur 2 M. 45 Pf dafür ver langt. Ich glaubte, dass sich mein Lieferant im Preise geirrt hätte und machte ihm meine diesbezüglichen Mitteilungen. Er hält aber an seinen Preisen fest. Muss ich ihm den ganzen Betrag bezahlen? Antwort: Der Umstand, dass Mitbewerber, vielleicht Schleuderet oder Pfuscher, wesentlich billiger liefern, macht die Preisstellung nicht hinfällig. Nach dem Gesetz kann der Verkäufer angemessenen Preis verlangen, wenn kein Preis ver einbart ist. Was angemessen ist, entscheidet im Streitfall der Richter, meist nach Anhören von Sachverständigen. Wir em pfehlen die Rechnung zu bezahlen und in Zukunft den Preis vorher zu vereinbaren. Versandrollen 4640. Frage: Ich bestellte bei der Kartonnagenfabrik X. Ver sandrollen nach mir eingereichtem Muster. Die Lieferung erfolgte, und ich gab die Versandrollen, der Vorschrift meines Kunden gemäss, nachdem sie bei mir gelocht und mit Schnur versehen waren, einem Adressen-bureau zur weiteren Erledigung, da die hineinkommenden Drucksachen von meinem Abnehmer selbst hineingesteckt werden sollten. Die Lieferung sollte innerhalb 8 Tagen erfolgen. Ich erhielt jedoch die Ware in den verschiedensten Teillieferungen nach 9 Tagen. Nachdem der Kunde diese inzwischen mit Marke und Aufschrift versehenen Versandrollen von dem Adressenbureau erhalten, stellte sich heraus, dass die Rollen statt wie das Muster 60 g 75 bis 90 g wogen und nicht wie bestellt mit Durchmesser von 4 cm, sondern von 5 cm aus gefallen sind. Er stellte mir die Ware deshalb zur Verfügung. Ich machte die Firma X. auf diese Abweichungen aufmerksam, darauf teilte sie mir mit, dass der Rest auch bereits in Arbeit, sie daher im Gewicht nichts ändern könne, auch sich hierzu nicht für ver pflichtet halte, da Versandrollen solche Gewichtsabweichung haben könnten. Ich habe nun, um meinen Kunden einigermaassen zufrieden zustellen, die Rollen zurücknehmen und Stück für Stück beschneiden, neu lochen und binden lassen, um den Gewichtsunterschied nach Möglichkeit zu mildern. Mein Kunde wird mir vielleicht für mehr- gezahltes Porto einen Betrag abziehen. Hätte er hierzu ein Recht? Die Kartonnagenfabrik X. selbst will sich auf keine Vergütung einlassen. Habe ich das Recht, das mir von dem Kunden etwa ge kürzte Porto auch meinem Lieferanten abzuziehen? Wenn nein, kann ich das abziehen, was das Abschneiden, Neulochen und neu mit Schnur versehen gekostet hat? Ich hätte die Rollen neu anfertigen lassen, wenn nicht die Zeit gedrängt hätte, und der Abnehmer seine in die Rollen kommenden Drucksachen im Wert von etwa 800 M. sonst abzunehmen sich ge weigert hätte, weil diese Reklame an einem bestimmten Tage heraus sollte, also keinen Aufschub erleiden durfte. Antwort: Fragesteller hätte die Versandrollen, als sie ihm von der Kartonnagenfabrik geliefert wurden, prüfen sollen, ob sie bestellungsgemäss geliefert sind. Vielleicht hätte er dann die Ware, weil mit zu grossem Durchmesser geliefert und zu schwer, beanstanden können. Zur Annahmeweigerung hätte aber unseres Erachtens der zu grosse Durchmesser nicht ohne weiteres genügt, da diese Ausführung die Tauglichkeit der Ware nicht erheblich mindert. Der Umstand, dass die Rollen zu schwer geliefert wurden, hätte nur dann zur Beanstandung berechtigt, wenn bei Bestellung auf Einhaltung des Gewichts hingewiesen worden wäre, andernfalls war mässige Gewichts- Ueberschreitung wie in obigem Fall zulässig. Da Fragesteller die Ware nicht prüfte, sondern weiter verarbeiten liess, hat er I sein Rügerecht verscherzt. Dagegen kann er denjenigen Teil | der Ware, der nach erfolgter Rüge bestellungswidrig geliefert wird, beanstanden. Wenn der Kunde des Fragestellers bei Bestellung die er wähnten Vorbehalte nicht machte, so kann er dem Fragesteller die Annahme der Ware nicht verweigern und auch keinen Abzug für Mehrporto machen. Wie erlangt men Stellung in England? 4641. Frage: Auf welche Weise kann am zweckmässigsten eine Stelle in einem Hause des Fachs in England erreicht werden? Ver fügen die englischen Papierkreise über eine eigene Fachzeitschritt, oder bedient man sich einer englischen Tageszeitung? Wird vielleicht die Papier-Zeitung in England viel gelesen? Antwort: An kaufmännischen Stellungsuchenden herrscht auch in England Ueberfluss, und meist werden nur diejenigen Häuser Deutsche anstellen, die mit Deutschland arbeiten oder arbeiten wollen. Diese bedienen sich aber mit Vorliebe der Papier-Zeitung, wie Vertretungs-Gesuche usw. in fast jeder Nummer beweisen. Anzeigen in Tageszeitungen versprechen wenig Erfolg. In ausländischen Fachblättern begegnet man nur selten Stellen-Angeboten oder -Gesuchen. Vertragsbrüchige Vertreter 4642 Frage: Ich stellte einen Vertreter für einen bestimmten Bezirk mit gegenseitig dreimonatlicher Kündigung und mit der Be dingung an, dass er während der Bauer dieses Vertrages andere Fabriken meines Faches nicht vertreten darf. Nachdem er jedoch diesem Vertrage entgegen handelte, kündigte ich das Verhältnis, und darauf wird mir von einem Kunden die Mitteilung, dass mein Ver treter unter Hinweis auf meine Kündigung ein anderes Fabrikat offe- rirt, trotzdem die Kündigungsfrist hoch nicht verstrichen ist. Der er wähnte Kunde hat noch einen Schluss bei mir. Bin ich berechtigt, meinem Vertreter die Provision für diesen Schluss zu entziehen? Steht mir dasselbe Recht auch inbezug auf die anderen noch lauferden Schlüsse zu? Antwort: Der Vertreter hat seinen Vertrag gebrochen. Solange er im Dienst des Fragestellers stand, auch während der Kündigungsfrist durfte er für keine andere Firma des Fachs arbeiten. Dieser Vertragsbruch berechtigt den Frage steller, den Vertreter sofort zu entlassen und von ihm Schaden ersatz zu fordern, wenn durch sein unerlaubtes Vorgehen dem Fragesteller Schaden entstanden ist. Vorher entstandene Rechte des Vertreters werden aber dadurch nicht hinfällig, demnach muss Fragesteller dem Vertreter für alle von ihm zustande ge brachten Geschäfte Provision zahlen. Nachdruck von Postkarten 4643. Frage: In der Anlage sende ich eite Karte, worüber Ihre gefl. Mitteilung erbitte, ob es gesetzlich nicht untersagt ist, eine Karte nach Handzeichnung wie beiliegende genau mit denselben Farben und Motiven nachzudrucken. Darf ich eine solche Karte, welche nicht aus dem Stammverlage, mit einem anderen Verlage versehen ? Antwort: Treu und Glauben verbieten die unerlaubte Nachbildung des geistigen oder künstlerischen Eigentums eines Andern. Die Gesetze bringen dies zum Ausdruck und setzen Strafen dafür fest. Im Gesetz, betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 heisst es in § 5: »Jede Nachbildung eines Werkes der bilden den Künste, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, ist verboten.« Da jede Handzeichnung ein Werk der bildenden Künste ist, so fällt deren Nachbildung unter dieses Gesetz. Kaiser’sohe Lufttrockner für Papiermaschinen 4644. Frage: Hat eich der Kaiser'sche Patent-Lufttrockner für die nasse Papierbahn der Papiermaschine bewährt, und existiren solche Apparate noch im Betriebe? Antwort eines Fachmannes: Soweit ich unterrichtet bin, hat der Kaiser’sche Lufttrocken apparat versuchsweise in 2 Papierfabriken Anwendung gefunden, doch sind meines Wissens diese Fabriken nicht dauernd bei der Trockenart geblieben. Auch will ich erwähnen, dass hinter einander verschiedene Maschinenfabriken sich der Kaiser'schen Konstruktionen annahmen und diese einzuführen suchten, aber alle diese Anpreisungen sind verschwanden. Der Kaiser-Luft trockner ist weit komplizirter und viel teurer im Betriebe als die Dampftrockner und hat daher für Papier keine Verbreitung gefunden. S.