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Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Fuselöl (Amylalkohol) zu Streichfarben Zu Frage 4594 in Nr. 69. Herr Dr. C. Wurster hat vollkommen Recht, ein paar Tropfen genügen, aber Fuselöl muß es sein, mit durchdringendem Geruch, auf Staten Island wird nur solches ver wendet. Werkführer „Tour“ des Reisenden 4609. Frage: Ich wurde im Januar als Reisender für eine K. er Firma mit der Bedingung angestellt, dass die erste Tour als Probe tour gelte, und der Firmeninhaber nach dieser Zeit mit einem Monat kündigen könne, sodann aber gesetzmässige Kündigung eintrete. Die Tour wurde zusammengestellt und beendigt. Ich war 4—6 Tage in K., wo eine bisher noch nie gemachte neue Tour zusammengestellt wurde, diese wurde ebenfalls beendigt, nach Schluss dieser Tour kündigte mir mein Chef auf einen Monat und bemerkte unter anderem im Kündigungsbrief »nachdem Sie die erste Tour für mich beendigt, zog ich es vor, Ihnen zu kündigen, da Sie mir verschwiegen haben, dass Sie zu einer diesjährigen militärischen Hebung einberufen sind«. Ich hatte aber meinen Chef schon im Januar darauf aufmerksam ge macht, dass ich einberufen werde. Meine endgiltige Einberufung teilte ich ihm 21/2 Monate vorher mit, nachdem ich vorher vergeblich versuchte, von einer Hebung befreit zu werden. Ich nahm die Kündigung nicht an, beharre vielmehr auf der gesetzlichen Kündigung. Wie denken Sie? Antwort: Unter einer Tour (Rundreise) des Reisenden versteht man unsere Wissens im allgemeinen eine Reise, die er vom Ort des Geschäfts aus unternimmt und durch Rückkunft dorthin beendigt. Wenn er mehrere Tage wie im obigen Falle wieder im Ort der Geschäftsniederlassung verbleibt und dann eine neue Reise antritt, so ist das eine neue »Tour«. Da der Geschäftsherr nach der ersten Reise nicht gekündigt hat, so ist er vertragsmässig verpflichtet, die gesetzmässige Kün digungsfrist einzuhalten. Wenn in diese Kündigungsfrist eine längere, d. h. solche militärische Uebung fällt, die mehr als zwei Wochen dauert, so ist der Geschäftsherr nicht verpflichtet, dem Fragesteller während dieser Uebung Gehalt zu zahlen. Er ist aber auch nicht berechtigt, ihn deshalb ohne Kündigung zu entlassen. Italienischer Zoll auf Plakate 4610. Frage: Wir sandten an unsern Vertreter in Italien durch Bahnfracht franko eine Anzahl Plakate zur Verteilung an die Kunden. Der Vertreter belastet uns für Zoll und fixe Taxe mit 23 Lire 35 Cen- tesimi. Sind derartige Drucksachen nicht zollfrei? Antwort: Wir verweisen auf die Antwort, die wir kürz lich auf eine ähnliche Frage erteilten. Vergl. »Italienischer Zoll auf Drucksachen« in Nr. 59 der Papier-Zeitung Seite 2107. Nach Artikel 185 des italienischen Zolltarifs zahlen Chromo lithografien bei Einfuhr aus Deutschland 75 Lire die 100 kg Zoll. Jeder solchen Sendung muss aber ein Ursprungs-Zeugnis, ausgefüllt von einer Ortsbehörde, Handelskammer, einem Zoll amt oder italienischen Konsulat beigegeben werden, andernfalls wird die Sendung mit dem bedeutend höhern Zollsatz des Generaltarifs belegt. Vergl. »Zolltarife - der Papier-, Schreib waren und Buchgewerbe« von Dr. Bürner, Verlag der Papier- Zeitung, Preis 3 M. Säumige Lieferung. Uebergewloht 4611. Frage: Ein Kunde von mir schrieb am 6. April 1903 an die Firma X., Pergamentpapierfabrik in A., Frankreich: »Senden Sie mir alsbald 200 kg Pergamentpapier 21X87.« Dieser Auftrag wurde von der Firma 1t. deren Brief vom 8. April vorgemerkt. Da mein Kunde bis zum 19. Mai das Papier nicht erhalten hatte, reklamirte er und erhielt den Bescheid, dass das Papier abgehen wird. Er er hielt auch am 25. Mai Faktura über 238 kg Pergamentpapier. Als indes das Papier am 24. Juni noch nicht beim Kunden war, schrieb er an die Papierfabrik: »Da ich bis heute das am 25. Mai fakturirte Papier nicht erhalten habe, kaufte ich solches bei meinem alten Lieferanten und werde das Ihrige nicht mehr annehmen « Er nahm auch das Papier bei Ankunft am 8. Juli nicht an, und der Fabrikant will nunmehr auf Abnahme klagen. Muss unser Kunde die 238 kg oder 200 kg annehmen, oder soll er den Prozess ab warten? Antwort: Der Kunde war am 24. Juni nicht berechtigt, vom Kauf zurück zu treten, er hätte laut Handelsgesetz dem Lieferer vorher angemessene Nachfrist geben müssen. Da er dies nicht getan, muss er die Ware übernehmen. Wenn es sich nm eine Anfertigung handelt, so erfordert es die Billig keit, die geringe Mehrlieferung zu übernehmen. Zur Ueber- nahme zwingen kann der Verkäufer den Kunden nur, wenn in dieser Beziehung für Pergamentpapier ein allgemein an erkannter Handelsbrauch besteht. Uns ist ein solcher nicht bekannt. Zweiseitig gestrichener Chromo-Karton 4612. Frage: Ich verlangte von der Papiergrosshandlung X. bemustertes Angebot von feinstem zweiseitig gestrichenem Chromo- Karton für Autotypiedruck und erhielt ein Muster wie A, wozu der Händler bemerkte: »Das beiliegende Muster ist nur einseitig ge strichen und soll Ihnen nur die Qualität zeigen. Den Rückstrich werden wir ebenfalls sehr schön und elegant halten«. Daraufhin bestellte ich und machte nochmals aufmerksam, dass der Karton doppelseitig gestrichen sein müsse. Die Lieferung geschah nach dem beiliegenden Muster B. Da der Karton auf beiden Seiten zu bedrucken ist, kann ich ihn, weil der Strich nicht beiderseitig egal (eine Seite ist glänzend, die andere matt) ausfiel, nicht verwenden und erhalte auf meine Bemänglung die Antwort: Man verstehe unter doppel seitigem Autotypie-Karton allgemein einen Karton, der auf der Druck seite zweimal und auf der Rückseite einmal gestrichen ist. In dieser im -Fach allgemein üblichen Art sei auch mein Auftrag ausgeführt worden? Ich hatte den Vertreter der Grosshandlung bei Ueber- mittlung meiner Anfrage darauf aufmerksam gemacht, dass der Karton zweiseitig bedruckt wird. Bin ich nach der Sachlage verpflichtet, den Karton zu übernehmen? Antwort eines Fachmannes: Da die Papiergrosshandlung X. der Druckerei das einseitig gestrichene Muster A als Probe dafür vorlegte wie die Ware ausfallen sollte, so musste die Druckerei annehmen, dass beide Seiten so ausfallen würden, besonders da der Händler ver sprochen hatte, dass der Rückstrich ebenfalls sehr schön und elegant gehalten werden soll. Ob der Karton ein- oder zwei mal gestrichen wird, kann der Druckerei gleichgiltig sein, da von war beim Bestellen keine Rede, nur das Muster A ist für den Drucker maassgebend. Die Ausrede des Händlers, dass der Karton in der allgemein üblichen Weise ausgeführt sei, ist keinesfalls richtig. Dass vielleicht mehr Karton von der Art des Musters B verdruckt wird, als solcher der auf beiden Seiten wie Muster A gestrichen ist, beweist nicht, dass B ein allgemeiner Artikel sei. Jedenfalls ist die Rückseite von B nicht wie versprochen sehr schön und elegant gehalten, sondern roh und unelegant. A. W. Demnach erscheint Fragesteller berechtigt, vom verein barten Kaufpreis einen dem Minderwert entsprechenden Abzug — etwa 10 pCt. — zu machen. Blaues Beklebepapier 4613. Frage: Ich habe meiner Fabrik einen zweiten Auftrag auf 30 000 Bogen blau Papier nach Farbe A erteilt, mit dem aus drücklichen Bemerken nicht heller, eventuell etwas bläulicher nach Pappprobe C. Die Fabrik sendet mir nun, ohne mir vorher ein Ausfallmuster zu schicken, das Papier nach Farbe B. Da diese Farben sich nun wesentlich unterscheiden, bitte ich um Ihr Gutachten, ob die Fabrik das Papier zurücknehmen muss, oder was damit zu machen ist? Auch ist das Papier schwächer als zuerst geliefert. Antwort: Das gelieferte Papier hat etwas helleres, aber reineres Blau. Der Helligkeits-Unterschied genügt nicht um die Ware als vertragswidrig zurückweisen zu dürfen, besonders da die Bedingung »eventuell etwas bläulicher« befolgt wurde. Das Papier B ist etwas spröder im Stoff als die Vorlage, was an dem durch Holzschliffreagentien nachweisbaren etwas höheren Holzschliffgehalt liegt. Anderseits hat das gelieferte Papier reinere, gleichmässigere Farbe als das durch die satten gefärbten Zellstoff-Fasern etwas gesprenkelte Muster. Auch dies genügt nicht zur Verweigerung der Annahme. Immerhin hätte die Fabrik nach ihrem eigenen Muster genauer liefern müssen. Wir empfehlen das für den Zweck brauchbare Papier anzunehmen und vom Lieferer 5 pCt. Preisnachlass zu fordern. Gewährt dieser den Nachlass nicht, so empfehlen wir, das Papier trotzdem zu übernehmen, da der Ausgang eines Prozesses höchst unsicher wäre. Kasein 4614. Frage: Von überseeischen Freunden wird mir Kasein offerirt, das anscheinend billig zu kaufen wäre. Ich füge eine kleine Probe bei und würde Ihnen dankbar sein, wenn Sie mir einige Interessenten für den Artikel aufgeben könnten. Sollte diese Ware bei den Papierfabrikanten abzusetzen sein, so würde ich mich zu einem Inserat entschliessen, möchte aber zuvor erst die Gewissheit haben, ob diese Qualität zu gebrauchen wäre. Antwort: Da sich die eingesandte Probe in den üblichen Lösungsmitteln ohne Rückstand auflöste, so scheint das Kasein brauchbar zu sein. Sein Wert lässt sich nach einer so kleinen Probe nicht beurteilen. Es findet bei Bunt- und Ghromo- sowie Feinpapier-Fabriken immer grössere Verwendung. Alle diese Fabriken sind in unserm (vergriffenen) Papier-Adressbuch von Deutschland verzeichnet, sie lesen aber auch sämtlich die Papier- Zeitung.