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PAPIER-ZEITUNG 1901 höchstens eine 5prozentige und nentralisire die damit geputzte Metalloberfläche entweder mit Lauge oder Ammoniakwasser nebst Kreide, sonst erhält das satinirte Buntpapier ungezählte kleine Flecke, welche von Chlorzink herrühren. C. FlecJc, München Anwendung des Dreifarbendrucks Vor längerer Zeit führte eine Handels-Zeitschrift aus, es wäre erwünscht, dass die Reisenden nicht immer soviel Ballast in ihren Musterkoffern mit sich herumschleppen müssten, dass ihnen gut ausgestattete Preislisten oft dieselben Dienste leisten wie die kostspieligen Originale, die durch das häufige Aus- und Einpacken an Ansehen verlören und damit wesentlich an Wert einbüssten. Leider mangle es an guten Preislisten, die mit einwandfreien Reproduktionen ausgestattet seien. Wären solche vorhanden, so könnten manche Geschäfte ihre Reise spesen wesentlich einschränken. Bei den heutigen Fortschritten der Reproduktionstechnik, namentlich des Dreifarbendrucks, liesse sich dies erreichen. Der Dreifarbendruck ist der Geschäftswelt noch viel zu wenig bekannt und findet nicht die ihm gebührende Beachtung, trotz dem bereits ganz bedeutende Erfolge damit erzielt worden sind. Ich sah vor kurzem eine kleine Preisliste über feine Glaswaren, die von Fr. Richter in Leipzig gedruckt war, und deren farbige Illustrationen sämtlich in Dreifarben-Aetzungen — von Scheiter & Giesecke — ausgeführt waren. Das Ganze machte einen vorzüglichen Eindruck. Solche Arbeiten müssen ihren Zweck erreichen. Wie oft wird der Reisende abgewiesen teils aus Zeitmangel, teils aus momentaner Gleichgiltigkeit, ein gut illustrirter Katalog aber wird angesehen, sorgfältig auf gehoben und bei Bedarf immer wieder zur Hand genommen. Als die Farbendrucke ausschliesslich noch in Lithografie aus geführt wurden, wäre die Herstellung solcher Kataloge zu teuer gewesen, der Dreifarbendruck aber ist wesentlich billiger, gewährleistet die gleichen Effekte und stellt die repro- duzirten Gegenstände naturgetreuer dar als die Lithografie. Das Berliner Bekleidungsgeschäft Rudolf Herzog bedient sich schon seit Jahren derartig ausgestatteter Kataloge, -g. Verantwortlichkeit des Schriftleiters für Schwindel-Anzeigen? In Breslau wurde kürzlich ein Naturheilkundiger wegen unlauteren Wettbewerbs zu 1500 M. Geldstrafe und wegen Betrugs zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich wurde der verantwortliche Anzeigen-Redakteur des »Breslauer General-Anzeigers«, welche Zeitung markschreierische An preisungen des Naturheilkundigen veröffentlicht hatte, wegen Beihilfe zum unlauteren Wettbewerb und wegen Uebertretung der Polizei-Verordnung vom 23. September 1902 zu erheblicher Geldstrafe verurteilt. Der Redakteur legte gegen dieses Urteil Revision ein. Wie der »Breslauer General-Anzeiger« meldet, hatte die Strafkammer die vom Vorsitzenden des Breslauer Aerzte- Vereins gegen den verantwortlichen Redakteur erhobene An klage abgelehnt, da dieser nicht verdächtig erscheine, die strafbare Handlung, der er angeklagt wurde, begangen zu haben. Diesen Beschluss der Strafkammer hat jedoch auf Beschwerde des Staatsanwalts hin der Strafsenat des Ober landesgerichts aufgehoben, sodass das Hauptverfahren eröffnet und das oben erwähnte Urteil gefällt wurde. Da es ausgeschlossen erscheint, dass der Redakteur eines Blattes, das viele Anzeigen enthält, die Wahrhaftigkeit aller in den Anzeigen gemachten Angaben prüfen könnte, und da allem Anschein nach im Urteil der Geist des Gesetzes ver kannt wurde, so steht zu erwarten, dass das Reichsgericht das Urteil aufheben wird. Revision wurde eingelegt. Innung und ein Jahr von der Gehilfenschaft geleitet und unterhalten werden soll. Die Innungsversammlung sowie die anwesenden Ver treter des Gehilfenausschusses genehmigten diese Abmachung ein stimmig. Vorbehältlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Innungen wird vom 1. Juli 1908 bis zum 1. Juli 1904 der pari tätische Arbeitsnachweis im Bureau der Buchdrucker-Innung, kleine Bäcker-Strasse 28, unter Leitung der Innung geführt werden, um dann für 1 Jahr auf die Gehilfenschaft überzugehen. Der Arbeits nachweis für Hilfsarbeiter und Lehrlinge wird hiervon nicht berührt, sondern bleibt als ein Institut der Buchdrucker fortbestehen. (Hamburger Nachrichten) Doppeltonfarben. Vor einiger Zeit fanden wir in der »Zeitschrift«: einen Probedruck der Doppeltonfarbe der Firma X. in B. erwähnt. Dies veranlasste uns mit der Farbe eine Auflage Titelblätter für eine Zeitschrift herzustellen. Die erhaltenen Drucke waren ganz vorzüglich. Als wir aber nach 3—4 Tagen die Druckblätter wieder besahen, ge wahrten wir zu unserem Schrecken, dass sämtliche Drucke eine hässliche Farbe angenommen hatten, und die Farbe in das Papier ein gedrungen war, und zwar so, dass die ganze Rückseite gelb war. Ein grosser Teil der Titelblätter war bereits in die Zeitschrift ein geklebt; dies hatte zur Folge, dass die dem Titelblatt gegenüber liegende Seite ebenfalls eine gelbe Farbe zeigte. Hierdurch ist uns ein bedeutender Schaden entstanden, den wir zu tragen weder Lust noch Veranlassung haben. Ehe man dergleichen Farben in die Welt hinaussendet, müssen sie gründlich erprobt werden, da es nicht Sache des Druckers ist, sich von der Gebrauchsfähigkeit einer Farbe zu überzeugen, welche zu 10 M. das Kilo verkauft wird. Wir haben gegen die Farbenfabrik Klage auf Schadenersatz angestrengt und werden vom Ausgange dieses Prozesses den Kollegen Kenntnis geben. Buehdruckerei (Kus »Zeitschrift für Deutschlands Buchdruckern) Druckfirma. Wegen Vergehens gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 19 des Pressgesetzes war der Buchdruckereibesitzer Bruno Friedrich Max Feigenspan in Pössneck bei Werdau zu Geldstrafe ver urteilt worden. Das Landgericht hatte die Strafe bestätigt. Nach den Feststellungen desselben hat der Genainte ein Büchlein, betitelt »Königin Luise«, herausgegeben, auf dessen Titelseite er, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, als Verleger den Vermerk »Herm. Schneider Nachf, Pössneck und Leipzig« setzte. Die Angabe des Verlagsorts stimmte aber insofern nicht, als der Angeklagte, der Inhaber der genannten Firma ist, in Leipzig zur fraglichen Zeit eine Filiale seines Geschäfts nicht mehr unterhielt. Da die erwähnten Paragrafen aber volle Klarheit über Namen, Stand und Wohnort des Verlegers, Druckers und Verfassers nach Ansicht des Landgerichts verlangen, so trat die Berufungsinstanz dem schöffengerichtlichen Urteil bei. Hiergegen legte F. Revision ein, die aber vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden als unbegründet verworfen wird. g. Eine Werkstätte für Buchbinder soll demnächst in der Elberfelder Handwerker- und Kunstgewerbeschule eingerichtet werden, um den Buchbindern Gelegenheit zur besseren Ausbildung zu geben. Der Direktor der genannten Anstalt hob in der letzten Stadtverordneten- Sitzung hervor, dass man jetzt, wenn man Lederarbeiten haben will, genötigt sei, eich nach Berlin zu wenden. Nach Einrichtung der Werkstätte sollen möglichst alle einschlägigen Arbeiten am Platze gefertigt werden, und man hofft, durch Einrichtung dieser Werkstätte Elberfeld zu einem Absatzgebiet für die Umgebung zu machen. Die Kosten der Einrichtung der Buchbinder-Werkstätte belaufen sich auf 2600 M., von denen der Staat die Hälfte bezahlt. — t. Türkische Zensur an der Bibel. Merkwürdige Schwierigkeiten hat der türkische Zensor in Konstantinopel jetzt sogar beim Druck der Bibel der dortigen amerikanischen Bibelgesellschaft gemacht. Er erhebt Einspruch gegen das Wort »Mazedonien« in Pauli Epistel an die Thessaloniker und besteht darauf, dass es durch »die Wilajets Saloniki und Monastir« ersetzt werde!! Der Gebrauch alter geogra fischer Namen ist allgemein in der Türkei verboten. Bin Beamter der Britischen und Ausländischen Bibelgesellschaft in London er klärte, dass dieses Vorgehen des türkischen Zensors ganz neu wäre; aber sicherlich würde die amerikanische Gesellschaft eher aufhören die Heilige Schrift in der Türkei in Umlauf zu setzen, als dass sie ein einziges Wort änderte, g. Paritätischer Arbeitsnachweis in Hamburg In der letzten Mitgliederversammlung der Hamburger Buchdrucker- Innung wurde die Errichtung eines paritätischen Arbeitsnachweises für Beschäftigung von Gehilfen endgiltig erledigt. Bisher unterhielt die dortige Innung einen Innungs-Arbeitsnachweis, dessen Benutzung für die Prinzipale obligatorisch war. Zu den Bedingungen, unter denen der Tarif von 1902 zwischen den tariftreuen Prinzipalen und Gehilfen abgeschlossen wurde, gehörte auch die, dass an allen Druck orten Arbeitsnachweise errichtet werden sollen, die von den beiden vertragschliessenden Teilen gemeinsam unterhalten werden. Nach längeren Verhandlungen hat man sich in Hamburg dahin geeinigt, dass der paritätische Arbeitsnachweis alternativ ein Jahr von der Johannisfeier. In üblicher festlicher Weise begingen die Buch drucker-Vereine in den meisten deutschen Grossstädten den Johannis tag. Um die Teilnahme an dem Jahresfest allen Buchdruckern zu ermöglichen, erhielten vom Dresdner Buchdrucker- Verein die am Orte stellungslosen und auf der Wanderschaft begriffenen einen Festbeitrag von je 3 M. g. Ausstellung. Die Steglitzer Werkstatt veranstaltet in Frankfurt a. M. im Kunstgewerbe-Museum, Neue Mainzergasse 49, vom 21. Juni bis 12. Juli eine Ausstellung von Druckarbeiten, kleinen plastischen Arbeiten, Stickereien und Metallarbeiten. Die Einladungskarte dieser Ausstellung ist ein Muster geschmackvollen Akzidenzdrucks.