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2326 PAPIER-ZEITUNG Papierstoffmarkt London, 7. August 1908 Holzschliff. Aufträge für sofortige Lieferung werden zu sehr niedrigen Preisen ausgeführt, da fast keine Nachfrage herrscht. Die Papiermacher bezeichnen die von den Schleiferei-Besitzern für nächstjährige Lieferung geforderten Preise als unbillig und nehmen infolgedessen eine abwartende Haltung ein. Zellstoff. Der Markt ist ziemlich unverändert. Die Fabrikanten verlangen höhere Preise für nächstjährige Lieferung, aber die Ver käufer gehen nicht darauf ein. (Preise: Vergl. Nr. 68 Seite 2254 ) Kristiania, 8. August 1903 Holzschliff. Die Käufer scheinen der Ansicht, dass der Markt seinen tiefsten Stand erreicht hat, was daraus hervorgeht, dass viele Aufträge für sofortige und spätere Lieferung vorliegen. Die Verkäufer verhalten sich abwartend, da sie auf eine Preissteigerung rechnen. KOCHSTRASSE io. STETTIN "GRABOW. ir-Tinten I- u. Fluss. Tuschen, Stempelfarben. Radirwasser (Tintentod.) flüss.Leim, Gummi arab., Fischleim, Hectographen-Artikel, Lederappreturetc. genannt: Königin der Nacht Für Inland und Export in hervorragendster Qualität: Zeulstof-Seiden (Smallhands, Seip, Satin Cap) garantirt chlor- und säurefrei, von 16 g aufwärts Kraft- Pamtier r hell und dunkel, besonders fest und zähe von 80 g aufwärts einstg. glatt (dessin. u. undessin.) u. beiderstg. m’glatt sowie Nalronluchcellulose 147901] von 100 g aufwärts einstg. glatt und beiderstg. m’glatt Durch Fabriks-Ümbauten u. Anschaffung neuer Maschinen erhöhte Leistungsfähigkeit in Qualität und Quantität. Gräf. Henckel-Donnersmarck'sche Generaldirektion, Breslau & Beutelmaschinen L für alle Zwecke Ausstanzmaschinen Kuvertmaschinen Gummirmaschinen Ausstanzmesser jeder Art. 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Formaldehyd eine leicht streichbare und nach dem Trocknen unlösliche, wasserfeste Farbe. A. W. Protest am unrichtigen Orte 4567. Frage: Ein Wechsel wird durch ein Versehen a) der Post, b) des letzten Giranten an einem falschen Orte (anstatt in Schöneck i. V. in Schöneck i. W.) zur Zahlung vorgelegt und darüber Protest aufgenommen. Wer hat für die entstandenen Protest- und Rikambio-Spesen aufzukommen im Falle a), im Falle b)? Muss oder kann sich der Aussteller an den ersten Giranten oder direkt a) an die Post, b) an den letzten Giranten halten? Können in den beiden letzten Fällen der erste bis vorletzte Girant, da sie an dem Ver sehen unbeteiligt sind, die Rückvergütung verweigern? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Wer das Versehen begangen hat, muss für die Protest kosten aufkommen, also im Fall a) die Post, bei b) der letzte Indossatar, jedoch für die Rikambio-Spesen nur dann, wenn bewiesen werden kann, dass bei Vorlegung des Wechsels in Schöneck i. V. der Bezogene Zahlung geleistet hätte. Wäre Zahlung ausgeblieben, so wären auch dann Rücklaufkosten entstanden. Der Aussteller, welcher seinem Nachmann die Protestkosten bezahlt hat, kann bei a) von der Post Erstattung fordern; er hätte zwar seinem Nachmann Zahlung verweigern können, hätte aber den Wechsel nicht zurück erhalten, und sich deshalb in einen Prozess einzulassen, war ihm nicht zu- zumuten. Doch ist dies nicht zweifellos, weshalb der letzte Indossatar seinen Anspruch an die Post dem Aussteller ab treten möge. Noch zweifelhafter ist die Zulässigkeit des An spruchs des Ausstellers an den ersten bis vorletzten Giranten, weil man in der vorbehaltlosen Bezahlung der Wechselsumme und der Protestkosten einen Verzicht auf den Rückforderungs anspruch finden könnte. Auch die Zulässigkeit des Anspruchs an den letzten Wechsel-Inhaber im Falle b) unterliegt dem selben Zweifel. Handels- oder Handwerkskammer 4568. Frage: In meiner Buchdruckerei habe ich zwei Schnell pressen, eine Tiegeldruckpresse und verschiedene Hilfemasehinen. Tätig sind bei mir im ganzen 5—6 Personen. Obgleich der Betrieb also klein, liess mein Vorgänger, mein Vater, aus bestimmten Gründen die Firma ins Handelsregister eintragen. Aus diesem Grunde wohl muss ich nun zur Handelskammer beisteuern, und auch die Hand werkskammer zieht von mir Beiträge ein. Kann ich ersteres ver weigern, oder welche Schritte muss ich tun, um davon befreit zu werden? Antwort eines Fachgenossen: Der beschriebene Gewerbebetrieb gehört anscheinend zu denjenigen, bei welchen es in das Belieben des Unternehmers gestellt ist, ob er ihn in das Handelsregister eintragen lassen will oder nicht; die Entscheidung darüber, ob die Eintragung erzwungen werden kann, hängt in jedem einzelnen Falle vom Ermessen des zuständigen Handelsrichters ab. Fragesteller kann demnach die Löschung seiner Firma im Handelsregister beantragen, um sich von der Verpflichtung der Beitragsleistung zur Handelskammer zu befreien. Wird dieser Antrag abgelehnt, so sind nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Handels- und Handwerkskammer berechtigt, die Firma zur Bei tragsleistung heranzuziehen, denn der Betrieb geht über das Handwerksmässige nicht hinaus und ist somit dem Handwerker- Gesetz unterstellt. Da aber eine Doppelbesteuerung durch Handels- und Handwerkskammer vom Gesetzgeber keineswegs gewollt ist, beabsichtigt der Deutsche Buchdrucker-Verein durch eine Petition an den Bundesrat dahin zu wirken, dass durch klare einheitliche Bestimmungen die Frage der Zu gehörigkeit zur Handels- oder Handwerkskammer gesetzlich ge regelt wird. Bis dies geschehen, ist die Frage nur auf dem Wege des Verwaltungsstreitverfahrens zu lösen. Vielleicht ist die Löschung der Firma im Handelsregister aus dem Grunde unzulässig, weil die Firma anders lautet als der Name des