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Nr. 64 PAPIER ZEITUNG 225» indessen 13 Streifen entnommen werden, um einen eben mässigen Durchschnitt zu geben. Diese Schätzung erscheint für die Praxis nicht durchführbar. Wollte man nach dem Aufschneiden der Rolle von allen Lagen gleichbreite Streifen entnehmen (vergl. Bild 1), so wären die äusseren troekneren Partien im Vergleich zu der in ihnen enthaltenen Stoffmenge viel zu wenig berücksichtigt, wie aus der in der Figur rechts stehenden Darstellung der auf geschnittenen und aufgeklappten Rolle hervorgeht. Diese Art der Probenentnahme ist also unrichtig. Richtig wäre es, nach Bild 2 einen Keil aus der Rolle her auszuschneiden. Die Breiten der einzelnen Probestreifen ver halten sich dann jedesmal wie die Umfänge der einzelnen Stofflagen. Die Ausführung dieses Verfahrens wäre aber schwierig, dagegen erscheint die in Bild 3 dargestellte Art der Proben- Entnahme ebenso richtig als leicht durchführbar. Diese besteht darin, dass man von den, nach Aufsohneiden einer Rolle entstehenden Bogen — welche selbstverständlich nach dem Innern der Rolle zu immer schmäler werden — von aussen nach innen fortschreitend in gleichmässigen Zwischen räumen mehrere — vielleicht 6 bis 10 — in ihrer ganzen Grösse herausnimmt und zur Trockengehaltsbestimmung be nutzt. Wenn damit das Gewicht der Proben etwas grösser wird, so mag von jedem dieser Bogen die Hälfte oder ein Drittel genommen werden, welches durch Abtrennen parallel der Rollenachse gewonnen werden müsste. Wegen der bei einer Teilung entstehenden Ungenauigkeiten ist aber die Ver wendung der ganzen Bogen am ratsamsten. Es liegt auf der Hand, dass so jede Stoffschicht mit einer ihrer Menge entsprechenden Probe an der Trockengehalts- Ermittlung beteiligt ist. Bei dieser Probenentnahme dürfen die trockensten wie die feuchtesten Schichten, namentlich die ersteren, nicht ausgeschaltet werden. Dies erscheint durchaus berechtigt, wenn das Trockengewicht nach dem bei der Prüfung noch vorhandenen Nassgewioht berechnet werden soll. Die trockensten Schichten veranlassen den höchsten Ge wichtsverlust und da nur Feuchtigkeit, kein Trockengewicht, eingebüsst wird, ist die Richtschnur gegeben. Die Rollen, aus denen die Proben entnommen werden sollen, müssen aus verschiedenen Stellen des lagernden Postens herausgenommen werden, um auch für die durch verschiedene Lagerung verursachten Ungleichmässigkeiten einen guten Durchschnitt zu erhalten. Nach altem Brauch dürften bei einigermaassen gleichartigem Zustand der Rollen 2 pCt. derselben, mindestens fünf, genügen. Unter Um ständen kann aber die Art und Dauer der Lagerung — z. B. im Freien — es dem Fachmann nahelegen, eine Nachprüfung abzulehnen, da er den Erfolg und die Giltigkeit derselben aus guten Gründen bezweifeln muss. Bei Berechnung des Trockengewichts aus dem bei der Nachprüfung ermittelten Trockengehalt und dem gleichzeitig ermittelten Nassgewicht kommt es darauf an, ob die Rollen ursprünglich alle gleich schwer oder in verschiedenem Ge wicht, wie es die Arbeit eben ergab, hergestellt waren. Nur in ersterem Falle darf aus dem Gewicht der zur Probenentnahme herangezogenen Rollen auf das Gesamtgewicht der Sendung geschlossen werden; im letzteren Falle erforderte es die Billigkeit, dass die gesamten Rollen verwogen werden, da Zufall oder Willkür anderseits Spielraum hätten und er hebliche Schwankungen im ursprünglichen Rollengewicht Anlass zu ganz unrichtigen Resultaten gäben. G. G. R. Papiermacher-Berufsgenossenschaft Dem Protokoll über die Genossenschaftsversammlung in Dresden, 23. Juni 1903, entnehmen wir folgendes: I. Die Jahresrechnung für 1902 wurde genehmigt und die Ge schäftsführung auf Vorschlag der Rechnungsprüfer entlastet. 2. Der Verwaltungsbericht für 1902 lag gedruckt vor und wurde genehmigt. 3. Der Voranschlag für 1904 welcher mit einer Summe von 86 4C0 M. abschliesst, wurde genehmigt. 4. Wahlen in den Vorstand. Die mit Ende 1908 ausscheidenden Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner wurden wiedergewählt. Anstelle des verstorbenen Ersatzmanns Herrn J. Scherer, Göritzhain, wurde dessen Sohn, Herr Richard Scherer, Göritzhain, gewählt. 5. Wahlen in den Reohnungsprüfungs - Ausschuss für 1903. Die früheren Mitglieder dieses Ausschusses wurden wiedergewählt und anstelle des Herrn Dr. Piratb, Oberursel, der nach dem Tode des Herrn Direktors Christ, Altkloster, vom Ersatzmann zum Mitglied aufgerückt war, wurde Herr Oskar Link, Wimpfen, zum Ersatzmann gewählt. 6. Revision des Gefahrentarifs. Die zur Revision des Gefahrentarifs vorgenommenen statistischen Arbeiten sind in einem gedruckten Bericht niedergelegt, welcher als Anlage dem Verwaltungsbericht für 1902 beigefügt und dadurch allen Mitgliedern der Genossenschaft zu gänglich gemacht war. Der Genossenschaftsvorstand machte folgende Vorschläge: 1. Bezüglich der Hauptgewerbezweige nicht mehr von den Lumpensortiranstalten, sondern von den Papierfabriken auszu gehen, d. h. die für diese gefundene Belastungsziffer gleich 10 zu setzen und die aus der statistischen Berechnung ermittelten auf gleicher Grundlage umgerechneten Ziffern wie folgt abzurunden: Gewerbezweige: Neue reduzirte Ziffer: Lumpensortiranstalten 4,90 Strohstofffabriken 14,— Papierfabriken 10,— Pappenfabriken 11,90 Holzschleifereien 11,74 Zellulosefabriken 10,92 Abgerundete Ziffer: 6 14 10 12 12 11 2. Die Einrichtung der Unterstufen vollständig fallen zu lassen, weil dieselbe sich als widerspruchsvoll und den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechend erwiesen hat, ausserdem auch eine Durchbrechung des Prinzips des Gefahrentarife, der auf Gewerbe zweigen, nicht auf Arbeitstätigkeiten aufgebaut ist, bedeutet und endlich eine erhebliche Komplizirung der Umlagearbeiten mit sich bringt. Dieselben Bedenken bestünden gegen die in den statistischen Arbeiten berücksichtigte besondere Veranlagung der Löhne der Sor- tirerinnen usw. Ausserdem komme hierbei noch in Betracht, dass die Statistik auf nicht sehr zuverlässigen Unterlagen beruht, weshalb deren Ergebnis nicht einwandfrei erscheine. Dagegen werde vor geschlagen, eine Aenderung des Statuts in der Richtung vorzunehmen, dass 50pCt. der innerhalb jeder Sektion entstehenden Entschädigungen von der betreffenden Sektion selbst aufzubringen sind. Zu diesem Zweck würde ein neuer Paragraf mit folgendem Wortlaut in das Statut aufzunehmen sein: »Die Entschädigungsbeträge sind zu 50 pCt. von derjenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk die Unfälle sich ereignet haben.« Durch diese Bestimmung würde dem Umstande Rechnung ge tragen, dass nach den vorliegenden statistischen Ausweisen einzelne Sektionen im Laufe der verflossenen 18 Jahre an Beitrag erheblich mehr aufgebracht haben, als dem Verhältnis der von ihnen verur sachten Entschädigungen entspricht. 8. werde vorgeschlagen, den Abschnitt III des Gefahrentarifs in der seitherigen Fassung zu belassen, mit dem Unterschied, dass unter Ziffer 1 die Worte: »Das Vorhandensein aller bekannten und üblichen Schutzvorrichtungen« durch die Worte: »Das Vorhandensein der üblichen Schutzvorrichtungen« ersetzt und in Ziffer 4 der Satz: »Die Gefahrenziffer für Betriebe beider Gattungen darf in keinem Falle die Zahl 30 überschreiten« gestrichen wird. Zu weiterer Begründung des dritten Vorschlags wurde bemerkt, dass es unzweckmässig erscheine, eine Bindung der Gefahrenziffer für fremdartige Nebenbetriebe nach oben vorzunehmen, dass es viel mehr richtig sei und dem übrigen Inhalt des Gefahrentarifs ent spreche, wenn man lediglich die Gefahrenverhältnisziffer, welche die betreffenden Betriebe bei den zuständigen Genossenschaften aufweisen, maasgebend sein lasse. Der erste und dritte Punkt wurden ohne grössere Erörterungen angenommen. Ueber den zweiten entspann sich lebhafte Aussprache, wobei einige empfahlen, auf jede Teilung des Risikos zu verzichten, andere aber Uebernabme von 75 pCt. der Entschädigungen durch die Sektionen befürworteten. Schliesslich wurde auch der Vorschlag 2 in der Fassung des Vorstandes angenommen. 7. Abänderung des Statuts. Dieser Gegenstand hat durch den Be schluss zu Punkt 6 bereits seine Erledigung gefunden. 8. Abänderung des § 51 des Statuts betreffend die Versicherung kauf männischer Beamten. Hierzu berichtet der stellvertretende Geschäftsführer, dass von einer Firma beantragt worden sei, für die kaufmännischen Beamten, wie dies durch § 50 des alten Statuts bestimmt war, bei Umlegung der Beiträge den Jahresarbeitsverdienst nur mit einem Drittel in Anrechnung zu bringen. Der Antrag gehe davon aus, dass die kaufmännischen Beamten, welche in der Regel im Bureau be schäftigt sind und nur gelegentlich die Betriebsräume betreten, nicht denselben Gefahren ausgesetzt sind, wie die Betriebebeamten. Die jetzige Bestimmung sei aus dem Normalstatut des Reichs- Versiche- rungsamts, welches der Ausarbeitung des neuen Statuts zugrunde gelegen habe, übernommen und eine ganze Reihe anderer Berufs- genossenschaften hätte die gleiche Bestimmung. Der Genossenschafts- vorstand habe aber den Antrag als berechtigt anerkannt und schlage die Berücksichtigung desselben vor. Die Versammlung beschliesst hierauf einstimmig die Annahme des Antrages, wodurch § 51 folgende Fassung erhält: § 61. Betriebsbeamte und andere beschäftigte Personen. Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, Betriebsbeamte mit einem 8000 M. übersteigenden Jahresarbeitsverdienst gegen die Folgen von Betriebsunfällen mit ihrem Jahresarbeitsverdienste zu ver sichern. Die Betriebs Unternehmer sind ferner berechtigt, andere Personen