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2180 PAPIER-ZEITUNG Nr. 61 Verbreitung dieser Muster in den Kreisen der Verbraucher empfiehlt, liegt ein Gebrauch der fremden Firma zu selbst süchtigen Zwecken. Die Inhaber der fragestellenden Firma sind zwar Ausländer und haben nur im Auslande, nicht auch im deutschen Reiche, eine Handelsniederlassung, gleichwohl geniessen sie den gesetzlichen Schutz, da das Gesetz zu Un gunsten der Ausländer keine Ausnahme macht. Fragestellerin möge den Antrag an das Gericht in S., Abteilung für das Handelsregister, stellen. Fixgeschäft. Vertragsstrafe 4539. Frage: Bei einem Briefumschlagfabrikanten, der uns früher unpünktlich bedient hat, bestellten wir die in beifolgender Abschrift 1 bezeichneten Umschläge. Wir nahmen uns indes vor, diesmal auf genauster Erfüllung unserer Vorschriften zu bestehen und gaben des halb unsern Auftrag schriftlich laut Anlage 1 ab. Damit uns nicht der Vorwurf zu kurz angesetzter Lieferfrist gemacht werden könne, verlängerten wir die uns von dem Fabrikanten angegebene Zeit um einen Tag. Am vereinbarten Lieferungstag erhielten wir abends gegen 7 Uhr 4000 Briefumschläge von den bestellten 60 000. Weitere 4000 liess unser Bote zurück, da er sie nicht tragen konnte. Die Ab lieferung hatte in unseren Geschäftsräumen zu erfolgen. Während des 19. Mai erhielten wir die übrigen 56 000 Briefumschläge in ver schiedenen Teilsendungen. Am nächsten Tage wollten wir die Rech nung abzüglich der nach unserer Ansicht verfallenen Vertragsstrafe von 20 M. begleichen; der Lieferant verweigerte indes die Annahme des Geldes, indem er die Berechtigung des Abzuges bestritt. Er habe nichts unterschrieben usw. Wir erwiderten wie aus Anlage 2 hervorgeht. Inzwischen erfolgte Nachbestellungen seitens unseres Kunden bewiesen uns, dass wir keinen Schaden hatten. Es liegt uns fern, uns durch kleinliche Auslegung einer Abmachung einen Vorteil zu sichern. Doch halten wir uns durch das Benehmen des Fabrikanten gezwungen, auf unserem Recht zu bestehen. Wir schlugen vor, die Strafsumme einem mildtätigen Zweck zu über weisen; ebenso Ihr Ur teil anzurufen. Dies beantwortete der Lieferant garnicht, sondern liess mehrmals Quittung bei uns vorzeigen, drohte mit Klage und heute gar damit, dass er unsern Kunden, dessen Namen er aus dem Manuskript erfahren, von der Angelegenheit unterrichten und sich ihm als den eigentlichen Lieferanten zu erkennen geben wolle. Halten Sie unser Vorgehen für gerechtfertigt, oder glauben Sie, dass unser Gegner im Recht ist? Im ersten Fall wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns einen Rat für die weitere Verfolgung der Angelegenheit geben wollten. Da seit der Lieferung erst 4 Wochen verstrichen sind, kann der Fabrikant den Rechnungsbetrag erst in 2 Monaten einklagen. Antwort: Fragesteller hatte beim Briefumschlag-Fabrikanten 100 000 Umschläge bestellt, die bis zum 14. Mai abzuliefern waren. Am 12. Mai verfügte er ferner, dass von diesen 100000 Briefumschlägen 60000 bis zum 18. Mai mit einer Firma bedruckt und dem Fragesteller übergeben werden müssten. Es heisst dann im Brief »Durch Annahme des Auftrags verpflichten Sie sich, für jeden angefangenen späteren Ablieferungstag 20 M. uns zu vergüten«. Die Briefumschlag-Fabrik lieferte schon am 18. Mai einen Teil und am 19. den Reet ab. Schaden hatte Fragesteller durch die Verspätung nicht. Die unbedruckten Briefumschläge waren erst am 14. abzuliefern, und für etwa spätere Ablieferung dieser Briefumschläge war keine Vertrags strafe festgesetzt. Die Herstellung dieser unbedruckten Um schläge durfte sich ro weit verspäten, dass es der Briefum schlag-Fabrik unmöglich war, die 60 000 bis zum 18. Mai zu bedrucken und abzuliefern. Dass die Bestätigung des Brief umschlag-Fabrikanten über Annahme der Bedingung fehlt, fällt zwar nicht wesentlich, aber immerhin einigermaassen in die Wagschale, ebenso die Kürze der Lieferzeit, die Geringfügig keit der Verspätung und das Fehlen eines Schadens. Alles in Allem sind wir der Ansicht, dass Fragesteller vielleicht nach dem Buchstaben, aber nicht nach Billigkeit berechtigt wäre, die 20 M. abzuziehen. Nach den zwischen Geschäftsleuten üblichen Gepflogenheiten sowohl wie nach neuerer Rechts auffassung muss aber stets Billigkeit walten, und in diesem Sinne ist das Verlangen der Konventionalstrafe nicht statthaft. Duplex-Papier 4540. Frage: Sie erhalten anbei 2 Muster Duplexpapier; ist es möglich, auf einer gewöhnlichen Streichmaschine (versuchsweise) das Papier in Rollen zu kaschiren, und welche Mischung müsste dazu be reitet werden, um das Seidenpapier fest anzukleben und nach dem Druck wieder leicht ablösen zu können? Wo sind derartige Maschinen zu beziehen? Antwort eines fachkundigen Mitarbeiters: Auf gewöhnlicher Zylinderstreichmaschine würde sich das Zusammenkleben wohl machen lassen, wenn man die eine Bahn den gewöhnlichen Weg laufen lässt und dabei Klebstoff auf trägt und dann da, wo das Papier auf den Zylinder aufläuft, die andere Papierbahn mit auflaufen lässt. Dort müsste aber eine Gummiwalze sitzen, welche beide Bahnen zusammen quetscht. Nun aber das Trocknen ? Durch Aufhängen wie ge strichenes Papier geht es jedenfalls nicht. Probiren geht über Studiren. Der sehr geringe Klebstoff ist Weizen- oder Reis stärke, denn eine schwache Jodlösung bläut es sofort. Gekochte Stärke (Kleister) würde ein späteres Trennen beider Bahnen nicht zulassen, wenn sie nicht sehr stark mit Talkum, Magnesium oder ähnlichen Stoffen gemischt ist. Ob inj kaltem Wasser eingerührtes Weizenmehl genügen würde, kann leicht aus- probirt werden. Abbildung von Gebäuden auf Ansichtskarten 4541. Frage: Nach einer fotografischen Aufnahme liess ich Postkarten der hier neuerbauten Dreieinigkeitskirche anfertigen und in Verkehr bringen, wovon ich bereits einige 1000 Stück verkaufte. Nun ist mir, wie Sie aus befliegender Abschrift ersehen, der Verkauf vom Erbauer genannter Kirche verboten worden mit der Begründung, ich hätte das Gesetz über das Urheberrecht überschritten. Durch dieses Vorgehen ist mir ein erheblicher Schaden erwachsen. War der Herr dazu berechtigt, mir den Verkauf zu verbieten, nnd kann ich event. auf Schadenersatz Klage führen? Meines Wissens sind Nachbildungen von Fotografien nach der Natur auf Ansichtspostkarten erlaubt, und ich könnte mir nicht denken, dass ein Gesetz besteht, wodurch öffentliche Gebäude vor Nachbildungen geschützt werden. Antwort: Wurde die fotografische Aufnahme, nach welcher die Ansichtskarten hergestellt sind, vom Verleger der Ansichts karten gemacht, oder hat er das Nachbildungsrecht dieser Foto grafie erworben, oder war die Fotografie nach dem Gesetz zum Schutz von Werken der Fotografie überhaupt nicht schutz berechtigt, so stand es dem Verleger frei, diese Postkarten nach der Fotografie herstellen zu lassen und zu vertreiben. Der Erbauer der Kirche ist nicht berechtigt, den Vertrieb von Abbildungen der Kirche zu verbieten, da nach dem Gesetz zum Schutz von Werken der bildenden Kunst es nicht verboten ist, Gegen stände der plastischen Kunst durch Flächenkunst nachzubilden, und da Werke der Baukunst nach § 3 des erwähnten Ge setzes gegen Nachbildung nicht geschützt sind. Der Bau meister wäre nur dann berechtigt, den Vertrieb der Postkarten zu verbieten, wenn diese nach einer Fotografie hergestellt wären, die er selbst aufgenommen hat, und die nach dem Ge setz zum Schutz von Fotografien gegen Nachbildung geschützt war. Auf Schadenersatz kann Fragesteller den Baumeister nicht verklagen, denn Fragesteller brauchte dessen unbegründete Forderung nicht zu befolgen. Leinstroh als Rohstoff für Papier 4542. Frage: Einer uns befreundeten Exportfirma im Auslande sind bedeutende Mengen »Stroh von Leinsaat« angeboten worden mit dem Bemerken, dass dieses häufig für die Papierfabrikation gebraucht ■würde. Wir glauben, dass wenn dies der Fall ist, doch nur Pack papierfabriken in Betracht kommen. Könnten Sie uns die Adressen einiger Firmen, von welchen Sie glauben, dass der betreffende Artikel bei denselben zur Verarbeitung gelangt, namhaft machen? Antwort: Flachsstroh wurde bis vor kurzem unseres Wissens für Papierfabrikation nicht in grösserem Maassstab benutzt. Vor 3—4 Jahren entstand, wenn wir uns recht er innern, die »French-Hickman Flax Fibre Co.« in Boston, V. St., die auf Grund von Patenten von French und Hickman ge bleichten Papierstoff aus Flachsstroh herstellen wollte. Die Gesellschaft scheint keinen Erfolg erzielt zu haben und hat sich neuerdings mit einer andern Unternehmung verschmolzen- Ob in Europa Papierfabrikanten Bedarf für Flachsstroh haben, könnte Fragesteller durch Verkaufs-Anzeige in der Papier- Zeitung ermitteln. Grau Pack 4543. Frage: Ein Kunde beanstandet eine Lieferung grau Pack, Rollenpapier 140 cm, wegen unzureichender Festigkeit. Der verein- barte Preis ist . . Pf. das Kilo. Ich übersende in der Anlage Be- stellungsprobe und Ausfallmuster und bitte Sie, Ihr unparteiische» Urteil in dieser Angelegenheit abzugeben. Antwort: Das gelieferte Papier ist klingender und härter als die Vorlage, dagegen ist diese etwas zähfasriger. Der Unterschied in der Festigkeit ist unbedeutend und genügt nicht zur Beanstandung des Papiers. Der Rohstoff dieses Papiers, Schrenzlumpen usw., fällt nicht ein- wie das andere Mal gleich mässig aus, deshalb sind Abweichungen in weiteren Grenzen zulässig als bei feineren Papieren. Diese Grenzen wurden hier nicht überschritten. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29