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WWMMM WM Grschrittt leben Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1^8 durch die Post Mk 1,82 frei in's Hans Inserat» nehmen außer der Expedition auch die Au-träger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Gberümgmitz, Gersdorf, Luga», Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hiittengrund u. s. w. Mr das Königliche Amtsgericht «nd de» Stadtrath z« Hohenstein-Ernstthal. Grgcrn aller Gernerirde-Verrvcrltrrngerr der irnilrebeiröeir Mrtschcrsten SSSSSSWWWWW Nr. 246. Sonntag, den 20. Oktober 1901. 51. Jahrgang. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Gasthofbesttzers Karl Gustav Siegert in Hohenstein-Ernstthal wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Hohenstein-Ernstthal, den 16. Oktober 1901. X 3/01 Nr 28 Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung, die Urlisten der Schöffen nnd Geschworenen für die Stadt Hohenstein- Ernstthal und die Gemeinde Gersdorf (Bez. Chemnitz) vetr. Die Urlisten der in den untengenannten Gemeinden wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden könen, sind neu aufgestellt worden, und diese Liste liegt kür Hohenstein-Ernstthal an Rathsstelle daselbst, Zimmer Nr. 5, diese für Gersdorf (Bez. bhemnih) im Rathhause daselbst, Kassenzimmer, vom 22. tis mit 29. Oktober 1901 zu Jedermanns Einsicht aus. . Wir machen Solches mit dem Bemerken bekannt, daß innerhalb einer Woche vom 22. Oktober ad gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der betreffenden Listen bei den untengenannten Behörden schriftlich oder zu Protocoll Einsprache erhoben werden kann. Nachstehend unter werden die einschlagenden Gesetzesbestimmungen bekannt gegeben. Hohenstein-Ernstthal und Gersdorf (Bez. Chemnitz), den 18. Oktober 1901. Der Stadtrath. Der Gemeindevorftand. Or. Polster. Göhler. Ws. 21 n 1 cr g e H. Su z iZ. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen Derschen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. H 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Arrrenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zu rückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Da- Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenami- finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen znr Ausführung -es Gerichtsverfaffuugsgesetzes vom 27. Januar 1877 etc. enthaltend; vom 1. März 1879. tz 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die AbtheilungSvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des LandesconsistoriumS; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. 15. öffentliche Stadtverordneten-Sitzung Dienstag, den 22. Oktvder 1901, Adends 8 Nhr. Hohenstein-Ernstthal, den l9. Oktober 1901. E. Redslob, Stadtverordnetkn-Vorstehei. Gßlr. Tagesordnung: 1. Ersatzwahl dreier Rathsmitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Stadträthe Börner, Beckert nnd Clauß. 2. Nachverwilligung der Kosten für Reparaturen in den Schulen. 3. Gesuch der Gemeinde Oberlungwitz um unentgeltliche Abtretung von Areal von den städtischen Parzellen 1535 und 1547 zur Verbreiterung des Hüttengrundweges. 4. Anderweit der Abbruch des größeren der Neustädter Armenhäuser. 5. Beschleußuag der verlängerten Zeißigstraße. 6. Genehmigung der Kosten für die Regulirung der Ostseite der unteren Lungwitzerstraße. 7. Annahme verschiedener Stiftungen. 8. Regulativ, das Schlafstellenwesen in hiesiger Stadt betreffend. l!S a Hersteller. Die Wassersteuer aus die Monate Juli bis mit September laufenden Jahres ist längstens bis zum 2». dieses Monats bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an unsere Stadtsteuereinnahms abzuführen. Hohenstein-Ernstthal, den 8. Oktober 1901, Der Stadtrath. vr. Polster. Gßlr. Bekanntmachung. Montag, den 21. October Einnahme des am 15. October l. I. fäu.),' gewesenen 4. Ter mins Schul- und Parochialanlagen in der Gemeindeexpedition. Hermsdorf, am 16. October 1901. Der Gemeindevorftand. Müller. Bekanntmachung. Zur Ortskenntniß wird hiermit gebracht, daß die Herren Gemeindeältester Johann Heinrich Neubert mW Gemeinderathsmitglied Friedrich Anton Riedel als Polizeiaufstchtsführende bei öffentlichen Tanzvergnügungen im hiesigen Orte in Pflicht genommen worden sind. Hermsdorf, am 16. October 1901. Der Gemeindevorstand. M ülle r. Bekcnrirti ircrchiri rg. Nachdem die Königliche Krcishanptmannschast zu Chemnitz den ll. Nachtrag zum Statut der allgemeinen Ortskrankenkasse zu Gersdorf genehmigt Hai, wird derselbe gemäß 8 64 des Statut- nachstehend veröffentlicht. Der-Nachtrag tritt am 4. November d. I. in Kraft. Ter Vorstand der allgemeinen Ortskrankenkasse zu Gersdorf, am 16. Oktober 1901. Hermann Kretschmar, Vorsitzender. II. Nachtrag zu dem Statut der allgemeinen Ortskrankenkasse zu Gersdorf, i. 8 12 erhält folgende Fassung:^ a) Für die Bemessung der Kassenleistungen und der Beiträge werden fünf Klassen gebildet, und zwar: 1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark und mehr beträgt. (1. Klasse.) 2. Kasienmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mk. 2,20 bis 3,00 ausschließlich beträgt. (II. Klasse.) 3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mk. 1,50 bis 2,20 ausschließlich beträgt. (III. Klasse.) 4. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für der Arbeitstag Mk. 1,00 bi- 1,50 au-schließlich beträgt. (IV. Klasse.)