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Packpapier 572. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir übersandten Ihnen zwei Papiermuster. Die Papierfabrik hatte nach dem Muster »Vorlage« zu liefern, und wir haben an dem »Ausfall« zu tadeln i. daß die Färbung nicht getroffen ist, 2. daß die Qualität erheblich schlechter ist. Wir haben die Sendung zur Veriügung gestellt, und unser Lieferant ist der Ansicht, daß sich sowohl der Unterschied in der Färbung als auch in der Festigkeit in den Grenzen des Zulässigen bewege. Wir sind übereingekommen, uns Ihrem Schiedspruch zu unter werfen. X, Papiergroßhändler in A * * * Die Firma X in A hat Sie um Ihren Schiedspruch darüber ersucht, ob sie berechtigt wäre, einen ihr von uns gelieferten Posten Packpapier zur Verfügung zu stellen. Wir haben ihr das Recht bestritten, wollen uns aber Ihrem Schiedspruch unter werfen. Nicht bestritten haben wir, daß ein Unterschied zwischen dem Papier unserer früheren Lieferung und dem letzt gelieferten sowohl in Farbe wie in Festigkeit besteht, und der Firma einen Nachlaß von i M. auf die roo kg angeboten. Der Firma X ist bekannt, daß bei der Herstellung des Papiers Ab fallzellstoff mitverwendet wird, daß wir uns bei dieser Sorte auch Abweichungen vom vorgeschriebenen Gewicht bis zu etwa io v. H. vorbehalten und, wenn nichts besonderes vor geschrieben wird, den Stoff nur ungezählt und unsortiert liefern (sortiert und gezählt nur mit Preisaufschlag). Die Ware gilt also nicht als regulär. Papierfabrik Y in B * * * Wir erhalten von Y in B Abzug des von dieser Firma an Sie gerichteten Briefes. Wir bemerken hierzu folgendes: Daß das Papier aus Abfallzellstoff hergestellt wird, ist für die vorliegende Streitfrage gleichgiltig, denn die Firma hat uns laut Auftragsbestätigung das Papier wie von uns mehrfach bezogen, nach der dem Auftrag beigelegten Vorlage zu liefern ver sprochen. Besondere Abweichungen in der Qualität und in der Färbung hat sich die Papierfabrik in diesem Stoff nicht Vor behalten, sondern nur Abweichungen von dem vorgeschriebenen Gewicht bis zu io v. H. Es kam uns bei diesem Papier ganz besonders auf die dunkelbraune Färbung und hervorragende Festigkeit an, worauf die Fabrik auch ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Das Papier wird gezählt und sortiert von der Fabrik geliefert. Ueber Gewichtsschwankung haben wir keine Klage zu führen, sondern nur über Färbung und Festigkeit. X in A Das gelieferte Papier ist heller als die Vorlage, dieser Unterschied ist aber nicht sehr erheblich. An Festigkeit ist jedoch die Vorlage dem Ausfall weit überlegen. Das gelieferte Papier setzt namentlich in der Richtung des Ma schinenlaufs dem Einreißen bedeutend geringeren Wider stand entgegen als die Vorlage, welche aus wesentlich festerem Stoff gearbeitet ist. Trotzdem ist das äußerst dicke Papier fest genug, um für jede Verwendung brauch bar zu sein, daher erscheint uns Annahmeweigerung nicht am Platze. Der bedeutende Unterschied in der Festigkeit, dieser namentlich bei Packpapieren sehr wesentlichen Eigenschaft,' führt uns dazu, den Nachlaß, mit welchem das Papier übernommen werden soll, auf 20 v. H. des Kauf preises festzusetzen. Beschneiden einer Zeitschrift Zum Schiedspruch 569 in Nr. 97 Wir erhielten Ihr Gutachten in der Ihnen in Gemeinschaft mit der Buchbinderei Y vorgetragenen Angelegenheit. Gleich zeitig gestatten wir uns, Ihnen den Wortlaut des Gutachtens einer andern Seite mitzuteilen, die wir in dieser Angelegenheit ebenfalls um Auskunft baten: »Der Auftrag »nach Vorlage falzen und beschneiden« ließ u. E. ein Mißverständnis überhaupt nicht zu, denn bei losen Bogen bedeutet Beschneiden niemals auch Be schneiden des Oberfalzes. Ein solches Beschneiden ist nur üblich, wenn die durch den Beschnitt getrennten Blätter auf andere Weise, z. B. durch Heften oder Kleben, zusammengehalten werden. Hatte die Buchbinderei irgend welche Zweifel über die Art der Arbeit, so hätte sie sich bei Ihnen erkundigen müssen, ehe sie den in der Vor lage nicht gegebenen Oberschnitt ausführte. Wird bei Broschüren »Beschneiden« verlangt, so wird in der Regel das Beschneiden der drei nicht durch Heftung zusammengehaltenen Seiten verstanden; bei ein zelnen Bogen dagegen, wie im vorliegenden Falle, ist solche Auffassung ungebräuchlich, ja falsch.« Buchdruckerei Z f. U. STROBEL, Chemnitz liefert seit 1848 als Spezialität: Vollständige Einrichtungen für Holzschleifereien, Pappen- und Papierfabriken [200132 "F,L"I für alle Verhältnisse, I UTWIICEI mit höchstem Nutzeffekt. F. R. Poller, Leipzig, Aelteste Spezial-Fabrik für Prüfungs-Apparate Meine Apparate werden hinsichtlich Bauart, Aus führung und Zuverlässigkeit von keinem anderen 220] Erzeugnis erreicht. Präzisions-Papierwagen, Festigkeitsprü’e" etc. Solide Preise! / ===== Geschäftsgründung 1780 == Wilh. Ferdinand Heim Offenbach a. Main. 186790