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Albert Nestler, Lahr (Baden) Spezial-Fabrik für 199258 Rechenschieber ‘D: REAtn178856and28221 Zeichen - Maassstäbe ierhllsnisMassen."nd und sämtliche Zeichenutensilien. Nr. 92 PAPIER-ZEITUNG 4110 Epochemachende Neuheit! Originelle Erfindung! Sicherungs-Uebereignung Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Verpfändung beweglicher Sachen ist bekanntlich nur in der Weise möglich, daß sie dem Pfandgläubiger zum Besitz übergeben werden. Da damit die Sachen dem Gebrauch und der Benutzung des Eigentümers entzogen würden, wählt man, um den gewollten Zweck, nämlich die Sicherstellung des Gläu bigers für eine ihm bereits zustehende Forderung oder für ein von ihm herzugebendes Darlehen, zu erreichen, die Form eines Kaufvertrages. Der Schuldner verkauft dem Gläubiger seine be wegliche Habe derart, daß seine Schuld als durch den Kauf preis beglichen anerkannt wird, und der Gläubiger überläßt dem Schuldner gleichzeitig die ihm verkauften Sachen leihweise zur Benutzung. Wenn es früher fraglich war, ob ein solcher Ver trag giltig sei, da es sich um einen Scheinkauf handle, der das eigentlich gewollte Rechtsgeschäft, nämlich die Verpfändung, verdecken solle, so steht nach den Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuches der Giltigkeit kein Bedenken entgegen. Das Reichsgericht hat aber neuerdings entschieden, daß es zur Erreichung des gedachten Zwecks der Form des Kaufvertrages garnicht bedarf, daß vielmehr auch ein Vertrag giltig ist, der offen und klar erkennen läßt, daß die Sachen dem Gläubiger nur zum Zweck der Sicherstellung übertragen werden sollen: das ist die Sicherungs-Uebereignung. Ein Kaufmann schloß mit seiner Schwester einen schriftlichen Vertrag, inhalts dessen er ihr zur Sicherheit wegen eines ihm gewährten Dariehns von 5000 M. die in seiner Wohnung befindlichen, in einer Anlage einzeln aufgefübrten Sachen (im wesentlichen Haushaltungs gegenstände) zum Eigentum überließ, sich gleichzeitig aber deren vorläufig leihweise Benutzung vorbehielt. Er verpflichtete sich, die Benutzung schonend auszuüben, für jeden Schaden aufzukommen, nötige Reparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen, unbrauchbar oder abgängig gewordene Sachen durch gleichwertige zu ersetzen und die Sachen für seine Rechnung gegen Feuersgefahr zu versichern. Damit verband er die Er klärung, daß er die Sachen für seine Schwester im Besitz habe und sie als Eigentümerin anerkenne, was diese mit dem Bei fügen annahm, daß sie den Besitz durch ihren Bruder ausübe. Schließlich war der Gläubigerin das Recht eingeräumt, für den Fall der Nichterfüllung der von ihrem Bruder übernommenen Verpflichtungen die Sachen an sich zu nehmen, sie in öffent licher Versteigerung oder unter der Hand zu verkaufen und sich aus dem Erlös für ihre Forderung bezahlt zu machen, den etwaigen Ueberschuß aber an den Veräußerer auszuzahlen. Dieser Vertrag wurde, wie gesagt, seitens des Reichsgerichts als Sicherungs-Uebereignung für giltig erklärt. Bankerott Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die im Gange befindliche Reform des Strafrechts lenkt die Aufmerksamkeit auch auf das Delikt des Bankerotts, hinsichtlich dessen eine Reform entschieden besonders dringend geboten ist. Dafür spricht sehr lebhaft folgende Entscheidung des Reichsgerichts: Ein Kaufmann hatte nach Gründung seines Ge schäfts zunächst während einiger Jahre es unterlassen, eine Bilanz aufzustellen, wie ihm dieses nach den gesetzlichen Be stimmungen oblag; demnächst hatte er dann eine Bilanz ord nungsmäßig gezogen. Als er in Konkurs geriet, wurde er nichts destoweniger wegen Bankerotts angeklagt und verurteilt. Das Gericht erkannte an, daß die von ihm gezogene Bilanz in Ver bindung mit dem Inhalt der Handelsbücher eine ausreichende Uebersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners gewährte, gelangte aber trotzdem, zur Verurteilung aus § 240 Nr. 4 KO, weil nach dieser Bestimmung die Unterlassung der Bilanzziehung unter allen Umständen strafbar ist, und weil es hiernach nicht darauf ankommen kann, daß früher in dieser Hin sicht begangene Fehler nachträglich gutgemacht sind, während es hinsichtlich der Handelsbücher allerdings nur darauf an kommt, daß sie zurZeit der Konkurseröffnung oder der Zahlungs einstellung eine Uebersicht des Vermögensstandes gewähren. In den »Vorarbeiten« für die Reform des Strafrechts. wird aus drücklich anerkannt, daß derartige Vorschriften als übertrieben, ja als »barbarisch« anzusehen sind. „RKo - Vertikal- Briefordner ohne Lochung (Reform-Schiebladen-System) Reyga-Hefter ohne Lochung Grünewald’s Registrator-Co. 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