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Die Antwort auf Frage 8719 in Nr. 85 ist dahin zu berich tigen, daß auch die Verbreiter von Nachbildungen, die nach dem alten Gesetz zulässig waren, aber nach dem neuen verboten sind, bis zum 1. Juli 1910 nicht bestraft werden können, wenn mit der Herstellung der Druckplatten usw. für die Nachbildung noch vor dem 1. Juli 1907 begonnen wurde. (§ 5 des neuen Gesetzes.) Schreibpapier 8731. Frage: Das holzfreie Schreibpapier 1t. Anlage Nr. 5882 R sollte als Vorlage für die Anfertigung eines größeren Postens Schulheft-Papier dienen. Dem Fabrikanten war bei Bestellung die Vorschrift erteilt worden, Muster 5882, welches sein eigenes Erzeugnis ist, sowohl in Stoff wie in Färbung genau übereinstimmend nachzuarbeiten. Als Ergebnis der Anfertigung ist nun ein Papier wie der beifolgende Musterbogen 6309 R. herausgekommen. Kann das Papier 6309 in Beschaffenheit des Stoffes wie in der Färbung als vollkommen mustergiltig ange sehen werden? Antwort: Die Vorlage hat etwas matteren Glanz und ist etwas griffiger als die Lieferung. Jedoch ist zu berück sichtigen, daß diese um 20 v. H. leichter bestellt ist. Der Stoff beider Papiere ist gleichwertig, und im ganzen muß das Papier u. E. als hinreichend mustergetreu gelten, da der Papierfabrikant auch sein eigenes Muster nicht voll kommen genau nachmachen kann. Rücktritt vom Vertrag 8732. Frage: Ich habe für einen Kunden Waren im Betrage von etwa 10000 M., abzunehmen in Jahresfrist, zu liefern. Ich habe hiervon bereits für 1400 M. geliefert, und der Betrag wurde nach erfolgter Mahnung bezahlt. Heute erfahre ich nun durch eingeholte Auskunft, daß die Verhältnisse des Kunden schlecht stehen, und daß schon verschiedene Klagen eingereicht und Versäumnisurteile gegen ihn ergangen sind. Ich bitte um Mit teilung, ob ich jetzt noch, trotzdem ich bereits geliefert habe, von dem Vertrag zurücktreten kann, da die Kreditverhält nisse sich inzwischen verschlechtert haben, oder ich doch wenigstens von dieser Verschlechterung erst jetzt Kenntnis er hielt. Würde, falls mich der Kunde auf Lieferung verklagt, das Gericht verpflichtet sein, Auskunft darüber zu erteilen, wann in letzter Zeit die Versäumnisurteile ergangen sind, und würde ich außerdem, falls der Kunde freiwillig auf Lieferung verzichtet, dem Agenten, welcher den Kauf vermittelt hat, Provision zahlen müssen? Kann ich evtl, vor Ausführung der Aufträge Sicher stellung der Kaufsumme verlangen, wenn der Kunde auf Lieferung besteht? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Ja, Frage steller kann die weitere Lieferung verweigern, bis Zahlung für dieselbe erfolgt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Es liegt ein Kaufgeschäft, also ein sog. gegenseitiger Vertrag vor. Nach § 321 BGB aber kann, wer aus einem gegen seitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, wenn nach dem Abschlusse des Vertrages in den Vermögensverhält nissen des andern Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. hier den Kaufpreis, gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Kaufgeschäften gilt zwar in der Regel Leistung »Zug um Zug«, und bei Ver trägen, bei denen »Zug um Zug« zu leisten ist, gilt § 321 BGB nicht. Aber in obigem Falle ist nach Lage der Sache anzunehmen, daß Fragesteller vorzuleisten hatte, und darum kann er sich dennoch auf § 321 BGB stützen. Nur kommt es darauf an, daß die Vermögensverhältnisse des Käufers nach dem Abschluß des Kaufs die wesentliche Verschlech terung erfahren haben. 2 Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Fragesteller vor oder nach Austragung eines Prozesses darüber Auskunft zu erteilen, ob gegen den Gegner Ver säumnisurteile ergangen sind. Es wird eine solche Aus kunft sogar verweigern. 3. Unterläßt Fragesteller auf Grund des § 321 BGB die Lieferung der Ware, so hat der Agent keinen Anspruch auf Provision. Das Risiko der Verschlechterung des Kunden hat er ebenso wie der Ge schäftsherr zu tragen. Dr. 5.