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der Feurung denken, um die Leistungsfähigkeit des Ofens zu erhöhen. Die Größe des Flammofens müßte genügen, doch erscheint die Höhe der Esse zu gering, ihre Erhöhung um 10—15 m wäre am Platze. Von der Einrichtung künst lichen Zuges möchte ich abraten, diese ist im Betrieb laufend kostspielig und in der Regel damit eine Abkühlung des Essen-Innern verbunden. Uebrigens ist der Kohlen verbrauch des Fragestellers durchaus nicht hoch, andere Fabriken verbrauchen oft mehr, bis zu 8000 kg für 6000 kg Schmelzsoda. Durch Erhöhung der Esse und vielleicht auch Vergrößerung der Olenfeurung, deren Größe leider nicht angegeben ist, könnte Fragesteller nach meinem Da fürhalten die Leistungsfähigkeit des Ofens um 25—30 v. H. erhöhen, auch dürfte der Betrieb vorteilhafter werden. D. Die Fischerei in Triebwerksgräben Die 23. Generalversammlung des Westdeutschen Fischerei vereins hat folgenden Beschlußantrag angenommen: »Der Westdeutsche Fiscbereiverband ist der Ansicht, daß das Fischereirecht in Mühlgräben, Mühlteichen, Be rieselungsgräben grundsätzlich nur den Fischereiberech tigten des Hauptstromes zusteht, von dem das Wasser ab geleitet wird, und beauftragt die Gesetzkommission des Verbandes, diese Ansicht bei den gesetzgebenden Faktoren geltend zu machen.« In der Besprechung wurde auf die Bedeutung, welche die Angelegenheit besonders in der Rbeinprovinz habe, hingewiesen. Das Landgericht in Trier und das Kammergericht in Berlin hätten nämlich den Grundsatz aufgestellt, daß alle Polizeiver ordnungen in Fischerei-Angelegenheiten — also auch das Verbot des Fischens in Mühlgräben — deshalb ungiltig seien, weil dieser Gegenstand durch das Fischereigesetz gesetzlich geregelt sei. Die Müller, sich auf diese Urteile berufend, nähmen das Recht der Fischerei in Mühlgräben in weitem Umfange in An spruch und fügten dadurch der Fischerei erheblichen Schaden zu. Es herrsche infolgedessen unter den Fischern in der Rhein provinz eine große Aufregung. Die dem Beschlußantrag zu grunde liegende Ansicht, daß die Berechtigung des Fischens in Mühlgräben zu dem Mutterbach gehöre, blieb nicht ohne Widerspruch; von juristischer Seite wurde darauf hingewiesen, daß manche Müller ein wohlerworbenes Recht auf die Be fischung ihrer Mühlgräben hätten. Die Ansicht wurde mehr fach vertreten, daß die Reglung dieser Frage durch Gesetz zu erstreben sei. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung auf das in dem Beschlußantrag hervortretende Bestreben scheint es wünschenswert, die Verhältnisse zu erörtern, und dies umso mehr, als das in da« Interessengebiet der Wasserkraftbesitzer fallende Fischereirecht in den Zu- und Ableitungsgräben der Triebwerke sowohl geldwert sein kann, als auch das Rechts bewußtsein die Beeinträchtigung eines bestehenden Rechts nur schwer ertragen würde. In Heft 24 der »Zeitschrift für die gesamte Wasserwirt schaft«, Jahrg. 1907 (Verlag von W. Knapp in Halle a. S.) wird die Rechtsprechung über diese Frage eingehend gewürdigt, und der Verfasser kommt zu folgendem Schluß: Alles in allem genommen, ist in fischereilichem Interesse kein Grund ersichtlich, warum den Triebwerksbesitzern das ihnen zustehende Recht der Fischerei genommen werden sollte. Anderseits müssen sich die Wasserkraftbesitzer als Fischerei- Interessenten fühlen und an den der Erhaltung und Vermehrung dienenden Bestrebungen teilnehmen. Das werden sie am besten tun und gleichzeitig ihre Rechte am wirksamsten vertreten können, wenn sie den örtlichen Fischereivereinen — gewöhnlich sind es Kreis-Fischereivereine — beitreten. Dies erscheint für jeden Wasserkraftbesitzer gegenwärtig umso mehr geboten, als die eingangs erwähnten Bestrebungen die ihm zustehenden, durch das Gesetz gewährleisteten Rechte berühren. Die wasser wirtschaftlichen Verbände werden bei der in Aussicht stehenden neuen Fischerei- und Wassergesetzgebung auf die Erhaltung des bestehenden Rechtes Bedacht zu nehmen haben. Steuerpflichtigkeit von Zigarettenpapier in Bogen Nach dem Bundesratsbeschluß vom 13. Juni 1907 ist nur das jenige Zigarettenpapier als steuerpflichtig zu behandeln, das in einer Form oder Aufmachung in den Verkehr gebracht wird, die seine Bestimmung, als Zigarettenhüllen bei der Herstellung von Zigaretten durch den Raucher zu dienen, erkennen läßt. Diese Voraussetzung wird bei dem Zigarettenpapier in Bogen form nur dann als gegeben angenommen werden können, wenn die Bogen noch irgend eine Behandlung, sei es bezüglich ihrer äußeren Gestaltung, sei es bezüglich ihrer Aufmachung (Ver packung für den Kleinverkauf usw.) erfahren haben, derzufolge sie mit Sicherheit als Zigarettenhüllen sich kennzeichnen. Als solche Behandlung wird z. B. angesehen werden können, wenn die Bogen in der Größe von Zigarettenblättchen gefaltet, durch Perforierung oder in anderer Art angebrachte Linien abgeteilt, oder wenn sie in irgend einer sonstigen Weise für ihre bequeme Zerlegung in Blättchen oder für den unmittelbaren Gebrauch durch den Raucher vorbereitet sind. Papierbogen, die keinerlei derartige Kennzeichen ihrer Bestimmung tragen, sind nach den derzeitigen Vorschriften der Zigarettensteuer nicht unterworfen. Durch einen Finanzministerial-Erlaß sind hiernach sämtliche Steuerstellen mit Anweisung gegenwärtig versehen worden. Anteil Deutschlands am Außenhandel Norwegens in 1906 (1905) (Wert in 1000 Kronen) Einfuhr Ausfuhr Gummi und Harze, nicht besonders genannt 655 (605) — Anilin- und Alizarinfarben 548 (609) — Bücher, lithographische Arbeiten usw. . . 691 (668) — Holzschliff — 136 (301) Zellulose — 901 (938) Pack- und Druckpapier — 2061 (1882) Feinpapier in Amerika Die Geldnot in Amerika macht sich im Papierfach immer fühlbarer. Der Großhandel hält mit Aufträgen zurück, und das Schließen vieler gewerblicher Anlagen vermindert den Papierverbrauch. Der Feinpapier-Verband »American Writing Paper Co «, der über 20 Feinpapier-Fabriken besitzt, veröffentlichte am 9. Dezember eine Erklärung, wonach bei ihm seit dem 20. Oktober um etwa 40 v. H. weniger Papier bestellt wurde als in derselben Zeit des Vorjahres. Er schließt daher seit dieser Zeit seine Fabriken abwechselnd auf je mehrere Wochen und vermindert so seine tägliche Er zeugung von rd. 600 000 Pfund Papier auf rd. 450 000 Pfund. Andere Feinpapier Fabriken arbeiten nur an fünf Tagen der Woche und nur bei Tag. Papierbedarf eines englischen Verlagshauses Auf der Jahresversammlung der Aktiengesellschaft Amalgamated Press, Ltd., in London, welche die Zeitungen und Zeitschriften des früheren Verlages Harmsworth heraus gibt, sagte Lord Northcliff (früher Herr Harmsworth), daß die Papierpreise gestiegen sind, und daß jedes 1/4 Penny, um welches der Papierpreis weiter stiege, die jährlichen Ausgaben der Gesellschaft für Papier um 1400000 M. er höhen würde. Dabei ist auf das stetige Wachsen ihrer Zeitungsauflagen noch nicht Rücksicht genommen Bei weiterem Steigen des Papierpreises um 1/a Penny das Pfund wäre die Gesellschaft gezwungen, den Umfang ihrer Zeitungen und Zeitschriften zu vermindern oder den Be zugs- und Anzeigenpreis zu erhöhen. Beides wären ver hängnisvolle Maßregeln Die Gesamtausgabe der Gesell schaft für Papier beläuft sich auf rund 1400 000 M. im Jahr. Da die Kosten für Holzstoffe und Löhne ständig steigen, sei die Gesellschaft von einem Papierfabrikanten ersucht worden, ihn von seinem Papierlieferungsabschluß zu ent binden. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, habe Redner 8 Jahre lang die Bedingungen für die Herstellung von Papier in den verschiedenen Ländern der Erde unter sucht und dann eine Konzession in Neu-Fundland er worben, deren Entwicklung für die Insel von größtem Segen und für die Verlagsgesellschaft eine wertvolle Sicherheits- und Schutzmaßregel bedeute. Das Vorgehen der Gesellschaft in Neu-Fundland habe Herrn Albert E. Reed, welchen Redner für den erfahrensten Papier macher hält, zu einer weiteren Gründung daselbst ver anlaßt. Die Konzession der Verlagsgesellschaft umfaßt 1400000 Morgen Ackerland und nicht nur das Recht zur Herstellung von Papier sondern auch zur Gewinnung von Kohlen und allen anderen Mineralien. Die von der Verlags gesellschaft für die neufundländische Unternehmung ge gründete Anglo-Newfoundland Development Co. baut jetzt einen großen Damm zur Gewinnung von Wasserkraft für Papier- und Papierstoffabriken solcher Größe, daß sie den Bedarf der Verlagsgesellschaft reichlich decken können. Die Verlagsgesellschaft beschloß, ihre Rücklagen dazu zu verwenden, um den halben Anteil am Vermögen der Anglo- Newfoundland Development Co. zu erwerben. Sie verteilte an die Aktionäre 40 v. H. Dividende wie im Vorjahr. Blei billiger! Die deutsche Verkaufsstelle für Bleifabrikate in Köln tat der »Kölnischen Zeitung« zufolge die Preise für Bleierzeugnisse um 2 M. 50 Pf. für die 100 Kilo herabgesetzt.