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Einfriedungen, so haben die Forstämter solchen Anträgen grundsätzlich stattzugcbcn. Die Rosten sind bei Tit, lo zu verrechnen. Erwachsen im Einzelfall mehr als 50 AM. Rosten, so ist vor Ausführung der Maßnahme an die Eandesforstdircktion zu berichten. Etwaige, sich in gleicher Richtung bewegende Anträge von Vereinen, Verbänden usw. sind dem Eandcspfleger für Bodcnaltertümcr zuzuleiten. 5. Sollten sich im einzelnen Falle unter den vorstehenden Bestimmungen die forst lichen Belange nicht mit den Forderungen des tbandcspflcgers für Bodcnaltertümcr vereinigen lassen und die entsprechenden Verhandlungen mit ihm zu keinem Einvernehmen führen, so ist der Eandesforstdircktion zu berichten. 6. Über die auf einem Reviere fcstgcstcllten Bodcnaltertümcr ist cin bcsondcrcs Aktcnstück unter XIII des Aktenplancs zu führen. 7. Die der Eandcsforstdirektion vom Eandcspflcgcr für Bodcnaltertümer über mittelten Eageplänc, Schriften usw. über Hügelgräber und andere Fundstätten werden den betreffenden Forstämtern anbei zugefcrtigt. Soweit in diesen Unterlage» für einzelne Örtlichkeiten bereits besondere Anregungen vom Landcspsteger für Bodcnaltertümer gegeben worden sind, Kat sie das zuständige Forstamt im Sinne der vorstehenden Be stimmungen weiter zu behandeln. Landcsforstdirektion. gez. Vogel." Besonders wichtig sind davon die Punkte Z und ö. Die Punkte I Z sichern die Erkaltung für die Zukunft. Punkt 6 gewährleistet, daß keim Wechsel des Revier- vorstandes auch sein Nachfolger sofort darüber im Bilde ist, welche Revierteile dem Schutz der Verordnung unterliegen. Früher war es leider meist so, daß mit dem wechsel des Reviervorstandes fast immer auch die denkmalpflegerischen Er fordernisse in Vergessenheit gerieten. Das führte dann zwangsläufig zu weiteren Zerstörungen, ganz besonders an den Hügelgräbern. Während allen Reviervorständen die genaue Lage der Wehranlagen ihrer Reviere durch Einzeichnung in eine Vergrößerung des betr. Meßtischblattes im Maßstab l: 10000 mit meinem Antrag auf den Schutz durch die genannte Ver ordnung mitgeteilt werden konnte, war es bei der Fülle der mit meinem noch im Aufbau begriffenen Amt verbundenen Arbeiten zu meinem größten Bedauern bisher noch nicht möglich, auch die Lage der Hügelgräber in genauen Rarten- eintragungen und Plänen für alle in Frage kommenden Reviere bekanntzugeben. Das liegt einfach daran, daß ich selbst diese Unterlagen noch nicht besitze. Sie müssen erst beschafft werden. Und sie werden beschafft werden. Nur fehlte cs dazu bisher noch immer an Zeit und auch an Mitarbeitern. Als weitere Sicherungsmaßnakme für die Bodendenkmale werde ich diese Ausführungen im Sonderdruck den Reviervorständen zusenden mit der Bitte, sie gemäß Punkt ö der Verordnung vom 28. Januar IyZ5 in das besondere Aktenstück unter R XIII des Aktenplanes zu nehmen. Ich hatte ursprünglich die Absicht, auch die Bodendenkmale im Staatsforst, Gruppe L, in alphabetischer Reihenfolge der Regierungsbezirke zu bringen (Jahrbuch IYZ7, 7Z). Infolge der zahlreichen Veränderungen bei der Zuteilung von Revierteilen zu anderen Revieren, durch Zusammenlegung verschiedener Reviere und demzufolge Einziehung oder Auflösung früherer Reviere usw. möchte ich die Liste dieser Denkmale aber doch lieber in alphabetischer Reihenfolge der jetzt zuständigen Gtaatsforstreviere aufstellen. Das Jahr der Veranlassung des Schutzes ist in Alammern, z. B. (If>Z5), beigesetzt. Die Zahl in der eckigen Rlammer gibt die durch das ganze Reich fortlaufenden vlummern der Meßtisch blätter an.