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No. 47. Berlin, den 24. November 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handels gärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Der Reichstag. Unter den in der am 3. Dezember zu eröffnenden Sitzungsperiode zur Verhandlung gelangenden Vorlagen befinden sich mehrere, denen auch unsererseits mit Inter esse entgegengesehen werden kann, mit denen wir uns schon im Frühjahr und früher wiederholt beschäftigten und die uns Gelegenheit boten, durch Anträge und Ein gaben zu denselben unsere Wünsche auszusprechen. Eine der ersten zur Berathung kommenden Vorlagen soll der Gesetzentwurf über den unlauteren Wett bewerb sein. Unsere Abänderungsvorschläge, die sich zum Theil auf die leider nur wenigen, uns aus dem Mit gliederkreise zugegangenen Meinungsäusserungen stützten, sind aus den Mittheilungen im Handelsblatte bekannt. Der Entwurf soll eine nochmalige Durchberathung und Durcharbeitung erfahren haben, er wird jedenfalls eines der ersten Aktenstücke sein, welches den Reichstags mitgliedern vom Bundesrath e aus zugeht und voraus sichtlich erst dann der Oeffentlichkeit allgemein zugänglich ist. Wir werden seiner Zeit darauf zurückkommen. Mit ganz besonderem Interesse werden wir einer zweiten Vorlage entgegensehen können, der über das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich. In einer ganzen Reihe von Fällen haben wir im Laufe der Jahre die Erfahrung machen müssen, dass auch in unserem Berufe durch verschleierte oder täuschende Firmenbezeichnungen seitens einer Anzahl von Geschäften ein Kreditmissbrauch getrieben wurde, der nachher in einem Schwindel gewöhnlichster Art auslief. Eine Anzahl korporativer Vereinigungen, unter ihnen unser Handels- gärtner-Verband, hat wiederholt auf Abhülfe gedrungen. Verschiedene deutsche Städte haben Polizei-Verordnungen erlassen, in denen bestimmt war, dass aus jeder Firmen- bezeichnung Namen und Geschlecht des betreffenden Eigen thümers klar hervorgehen müsse. Den meisten Anregungen, die in dieser Sache an die massgebenden Behörden vieler Städte gelangten, ist jedoch nicht Folge geleistet worden, die Behörden haben eine Beschlussfassung sowohl in Berufung auf den Gesetzentwurf über den unlauteren Wettbewerb als auch auf das bürgerliche Gesetzbuch auf geschoben. Es wird allgemein erwartet, dass diese Frage hier ihre gesetzliche Erledigung finden wird. Mit besonderer Spannung können wir aber dem Entwurf über das bürgerliche Gesetzbuch entgegensehen, weih nach den Versicherungen der Regierungskommissare, in ihm eine Reihe von Fragen, welche die Jagdgesetze sowie die Wildschadengesetze betreffen, einheitlich geregelt werden sollen. Wir sagen ausdrücklich: nach den Ver sicherungen der Regierungskommissare. Wir erinnern daran, dass einzig und allein dieser Hinweis in den be treffenden Kommissionen des preussischen Abgeordneten hauses seitens des Vertreters des Herrn Landwirthschafts- ministers, des Herrn Landes-Oberforstmeisters Schulz, die Veranlassung gewesen ist, dass sowohl unsere Eingaben zum Wildschadengesetze wie die zum Jagdscheingesetze der Regierung „als Material“ und nicht „zur Berück sichtigung“ überwiesen wurden. Wir dürfen deshalb wohl bestimmt erwarten, dass auf unsere berechtigten Forde rungen in dem Gesetzentwürfe Rücksicht genommen ist, so weit wie es überhaupt in den Rahmen dieses Gesetzes passt. Wir sind berechtigt, nach dem Vorangegangenen anzunehmen, dass dieser Rahmen recht weit ist. Das Interesse des Kaisers für den Entwurf, sowie seine eigene Theilnahme an den Berathungen lassen auf eine möglichste Beschleunigung der Angelegenheit schliessen. Die Gewerbeordnungsnovelle, welche bereits in der letzten Session sämmtliche Kommissionsberathungen passirt hatte, ist im Plenum des Reichstages nicht zur Verabschiedung gelangt Es fehlt nicht' an Stimmen,