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Qtojs* '^LSin^er für den deutschen Gartenbau und , die mit ihm verwandten Zweige. Berlin, den 2. Juni 1895. No. 22. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heransgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: 0. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handels gärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Wildschadengesetz. In unserem Artikel „Gärtnerei und Landwirthschaft“ in No. 18. d. Bk haben wir ausgesprochen, dass in der Mehrzahl die Landwirthe für unsere Bestrebungen, soweit sie sich auf die Verbesserung des obigen Gesetzes be ziehen, nicht zu haben sein dürften. Wenn man dies durchweg auch als Regel betrachten kann, so fehlt es dieser Regel nicht an erfreulichen Ausnahmen, wären diese Ausnahmen nicht vorhanden, so hätten wir in einzelnen Kreisen des preussischen Abgeordnetenhauses gerade in Wildschaden-Angelegenheiten lange nicht das Entgegen kommen gefunden, was uns geworden ist. Den mächtigsten Faktor in ihrer Bewegung besitzt die deutsche Landwirth schaft in ihrer Presse, sowohl in der politischen wie in der Fachpresse. Beiden schenken wir fortgesetzt die grösste Beachtung, mit einer Anzahl von Fachzeitungen stehen wir im Tauschverhältniss, und der einzigen selbst bewussten Redaktion, die in unserem Handelsblatt eine genügende Gegenleistung für ihre Zeitung nicht erblickt, bezahlen wir das Abonnement. Wenn wir nun in unserem Blatte uns gerade in letzter Zeit häufiger mit der Land wirthschaft beschäftigt haben, so geschah dies, um unser Verhältniss zur Landwirthschaft klarzustellen und auch weitere Kreise für diese Angelegenheit zu interessiren. Man kann nicht erwarten, dass die landwirthschaft- liehe Fachpresse sich in demselben Maasse mit uns be schäftigt, die Gründe dafür sind in den letzten Wochen genugsam erörtert worden. Diese Fachpresse für unsere Bestrebungen zu interessiren, ist eine Aufgabe, die im Werthe hinter der Aufgabe den politischen Zeitungen gegenüber nicht zurücksteht. Die von uns in No. 12 d. BI. erwähnte Sitzung der Agrarkommission des preussischen Abgeordnetenhauses, in welcher unsere Eingabe wegen Abänderung des Wild schadengesetzes zur Verhandlung kam und in welchen der Regierungskommissar, Landforstmeister Schulz, erklärte, „dass die im Wildschadengesetz getroffenen Bestimmungen für die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baum schulanlagen zum Schutze dieser Anlagen als ausreichend zu betrachten seien,“ wurde auch von der landwirthschaft- liehen Fachpresse, wenn auch ohne jede Bemerkung, mit den dort gefassten Beschlüssen erwähnt. Mit diesen Be schlüssen sowie mit der Wildschadenfrage überhaupt be schäftigt sich nun ein durch zwei Nummern (22. und 25. Mai) der deutschen Landwirthschaftszeitung, eines der hervorragendsten Fachorgane, gehender Artikel eines Gutsbesitzers, Premier-Lieutenants a. D. Hülbrock- Putbus, überschrieben: „Der Hasenfräss und das Wild schadengesetz“ in einer so sachlichen und überzeugenden Weise, d iss wir unsere Freude daran gehabt haben. Wir können auf den Abdruck des Artikels gern ver zichten, es mag genügen, wenn wir sagen, dass kein Baumschulbesitzer die Mängel des Gesetzes und die For derungen zur Sicherung seiner Arbeit klarer und ein dringlicher hätte darstellen können. Den Schlusssatz der Ausführungen des genannten Herrn wollen wir unsern Lesern jedoch nicht vorenthalten, er lautet folgender massen: „Ich glaube, ich kann es dem Urtheile des Lesers überlassen, sich darüber ein Bild zu machen, ob die Be stimmungen des § 16 des Wildschadengesetzes ausreichend die Anlagen gedachter Art (gärtnerische) zu schützen im Stande sind. Ich gönne Niemandem etwas Böses; wenn aber z. B. die Hasen und Kaninchen denjenigen Herren, welches in der Legislaturperiode des Wildschadengesetzes dieses nach schwerer Geburt zur Taufe gehalten haben, nunmehr in deren eigenen Anlagen empfindlichen Schaden zugefügt haben, dann kann ich diese Gesetzesmänner in keiner Weise bedauern, vielmehr geschieht ihnen ganz recht. Wären dem Jahre, in welchem das Wildschadengesetz