Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
-
Band
Band 10.1895
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
unbedenklich die Kegel der Steuerfreiheit zutrifft, erscheinen die letzteren als zweifellose betriebe der „Ktnst- und Handelsgärtnerei“. Die Zweifel erheben Sich bei den in der Mitte liegenden Betrieben lind Werden dort am grössten sein, wö die grösseren und kleineren betriebe sich berühren und allmälig in einander übergehen. In Solchen zweifelhaften Fällen, in denen die Zugehörigkeit eines Betriebes zur „Kunst- und Handelsgärtnerei“ nicht mit Sicherheit bestimmt und die Entscheidung nur nach subjektivem Ermessen getroffen werden könnte, wird es sich empfehlen, eher die Regel der Steuerfreiheit als die Ausnahmebestimmung der Steuerpflicht zur Anwendung zu bringen. Um die Merkmale der „Kunst- und Handelsgärtnerei“ richtig zu erkennen, ist davon auszugehen, dass das Gesetz hiermit einen e in h e i 11 i c h e n begriff bezeichnen will. Anderenfalls hätte es aus sprachlichen Gründen die Fassung gebrauchen müssen „mit Aus nahme der Kunst- und der Handelsgärtnerei“. Die grammatische Inter pretation muss den Ausschlag geben, da sieh nicht, der geringste Anhalt dafür findet, dass das Gesetz mit seiner Fassung „Kunst- und Handelsgärtnerei“ einen doppelten begriff habe ausdrücken wollen. Auch der Sprachgebrauch würde einer solchen An nahme entgegenstehen. Denn wenn inan auch von „Kunst gärtherei" und von „Handelsgärtnerei' 1 je für. sich redet, so versteht man doch unter dem zusammenfassenden Ausdrucke „Kunst- und Handelsgärtnerei“ regelmässig einen einheitlichen betrieb Hiernach würde es nicht statthaft sein, einen „H a n d e 1 sgärtner", der nur eigene Erzeugnisse verkauft, aber nicht zugleich „Kunst gärtner“ ist, zur Besteuerung heranzuziehen. Dagegen wird ein „K u n s t gärtner“ regelmässig auch zugleich „Ha n d e 1 s gärtner“ sein, also zur steuerpflichtigen Klasse der •Kunst- und Handelsgärtnerei“ gehören. Indessen gelten auch Personen als „Kunstgärtner“, welche eigenen Gartenbau gar nicht oder nicht zum Zwecke des Absatzes ihrer Erzeugnisse betreiben, also nicht Handelsgärtner sind und demnach auch nicht zur Klasse der „Kunst- und Handelsgärtnerei 1 gehören, wie die als „Kunst- gärtner“ ausgebildeten Personen, welche nur in f r e m d e n Garten baubetrieben oder für solche thätig sind, sieh nur mit der Entwerfung von Plänen und Zeichnungen für Park- und Gartenanlagen oder zugleich auch mit deren Ausführung (ohne Lieferung der Gewächse ft. s. w.) befassen. Solche Personen gehören nicht zur Klasse der Kunst- und Handelsgärtnerei“ und fallen überhaupt nicht unter die Bestimmung im §. 4 No. 1 a. a. 0. Weiter müssen zur richtigen Erfassung der Merkmale der „Kunst- und Handelsgärtnerei' 1 die Verhältnisse des Gartenbaues in Seiner heutigen Entwickelung und Ausbildung zu Grunde gelegt werden. Mochten früher eine wenn auch untergeordnete technische Vor bildung oder schon einzelne künstliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung ausreichen, um den Gartenbau als Kun st betrieb, als „Kunst-und Handelsgärtnerei“ erscheinen zu lassen, so kann dies bei der heutigen Entwickelung nicht mehr gelten. Gegenwärtig verfügt die weit überwiegende Mehrzahl der berufsmässigen Gärtner über Kenntnisse und Fertigkeiten, die vordem nur Wenigen eigen waren, sowie über gewisse technische Anlagen, wie Frühbeete, Ein- richtungen zur Uebewinterung von Gewächsen und dergl. Ja sogar eine grosse Anzahl von Personen, die nicht als berufsmässige Gärtner erscheinen, steht in der Kenntniss und Pflege des Garten baues auf gleicher Stufe. Was in früheren Jahrzehnten als Kunst gelten mochte, ist heute mehr oder weniger zum Gemeingut der Gartenbauei' geworden. Wollte man jetzt den früheren Massstab anlegen, so würde die bereits mehrfach augedeutete, der Absicht des Gesetzes nicht entsprechende Folge eintreten, dass die Steuer pflicht des Gartenbaues zur Regel, die Steuerfreiheit zur Ausnahme würde Zur „Kunst- und Handelsgärtnerei“ können daher nur diejenigen Betriebe gezählt werden, die nach dem gegenwärtigen Stande der Entwickelung als Kunst der Ausübung des Gartenbaues erscheinen. "Einzelne bestimmte Merkmale, welche je für sich behufs Ent scheidung der Frage über die Zugehörigkeit eines Betriebes zur „Kunst- und Handelsgärtnerei“ mit Sicherheit den Ausschlag geben könnten, lassen sich nicht bezeichnen. Die Merkmale, die man in dieser Beziehung angeben kann, sind vielmehr im Wesentlichen nur Anzeichen, welche mit grösserer öder geringerer Zuverlässigkeit auf die Zugehörigkeit eines Betriebes zur „Kunst- und Handelsgärtnerei 11 schliessen lassen. Eine sichere Entscheidung hierüber wird sich aber in der Mehrzahl der Fälle nur treffen lassen, wenn man unter Berücksichtigung der vorhandenen einzelnen Anzeichen die ge summten Verhältnisse, den Umfang und die Art des Betriebes in das Auge fasst: In diesem Sinne können als Merkmale der „Kunst- und Handels- gärtnerei" bezeichnet werden: Technische Vorbildung des Betriebs- inhabers, seiner Angestellten oder Gehülfen, namentlich in Verbindung mit der Zahl der nicht-technischen Arbeitskräfte, künstliche Anlagen von nicht untergeordneter Bedeutung — wie z. B. eine ungewöhnlich grosse Zahl von Frühbeeten, grössere Gewächshäuser und Treibhausanlagen, gr össere maschinelle Vor richtungen und dergl. —, k a u fmännische Betriebsformen u. s w. Hiermit ist. nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen schon ein einzelnes Merkmal für sich, wenn es wegen seiner besonders hervorragenden Bedeutung mit ausreichender Sicherheit auf einen Kunstbetrieb schliessen lässt, für die Zutheilung des Betriebes zur „Kunst- und Handelsgärtnerei“ den Ausschlag giebt, Im fiebrigen aber muss auf die gesammten Verhältnisse des Betriebes Soweit eingegangen werden, dass ein zuverlässiges Ürtheil über dessen Charakter gewönnen werden kann. # Zum Ausstellungswesen. Die in dem Protokoll der Gruppe Niederrhein vom 27. Januar 1895 gemachten Vorschläge sind in mancher Beziehung angebracht, im Ganzen aber nie und nimmer durchführbar. Dass auf vielen Ausstellungen manches mit dem Mantel der Liebe zugedeckt werden muss, wissen wir. Dass auf Ausstellungen viele Preise nach Gunst ver geben werden, wissen wir auch. Dass ferner auf Ausstellungen mancher Aussteller, trotzdem ihm‘sein Hecht geworden, doch nicht zufrieden ist, wissen wir ebenfalls. Aber nun, wie Wandel schaffen? Die kleineren Lokal- Ausstellungen sind ja meist dazu da, um dem kaufenden Publikum zu zeigen, was die am Orte wohnenden Gärtner leisten. Grössere resp. internationale Ausstellungen, wo meist Fachleute zusammen kommen, haben ja meistens den Zweck, Neues und Empfehlenswerthes zu zeigen so wie auch Geschäftsverbindungen anzuknüpfen etc. Auf beiden Ausstellungen ist es aber geradezu unmög lich, in der Weise zu handeln, wie die Gruppe Nieder rhein es durch Gesetz gehandhabt wissen will. Wie sollte wohl der Wortlaut des Gesetzes gedeutet werden, wenn nur selbsterzeugte Sachen ausgestellt resp. ausgezeichnet werden sollen? Es stellt doch wohl Niemand Sachen aus, wenn er nicht hofft, einen Preis zu bekommen, denn dazu sind doch die Lasten und die Aus gaben zu gross, und der Zweck muss doch stets die Mittel heiligen. (Na! Na! D. Red.) Doch zur Sache im Sinne der Gruppe Niederrhein. Also nur selbsterzeugte Sachen, d. h. von Anfang bis zur Ausstellung selbst kultivirt, event. bei Samenpflanzen auch den Samen selbst geerntet, z. B. bei Palmen, meinem ganz gewöhnlichen Unterthanenverstande nach! Zunächst zur Königin der Blumen, die Rose. Ich stelle ein Sortiment 93er oder 94er Neuheiten aus. Diese habe ich, da ich keine züchten kann, direkt von den Züchtern bezogen, und zwar im vorigen Herbst, habe sie dann kultivirt und komme damit im Juli zur Schau, kann aber keinen Preis bekommen, da es kein eigenes resp. selbsterzeugtes Produkt ist. Ich habe aber von den Rosen Winterveredelungen gemacht und stelle solche nun aus. Ist dieses nun selbst erzeugtes Produkt? Auf eine Weise muss es doch wohl ein Selbsterzeugen geben, denn wo soll der Hebel des Gesetzes angesetzt werden? Ich glaube indess, es ist auf diese einfache Vermehrung auch noch nicht viel Gewicht zu legen, sondern dass man erstere Rosen ruhig als selbst erzeugt ansehen kann, vorausgesetzt, dass ich dieselben nicht erst Tags zuvor bezogen habe, sonst dürfen ja dem Sinne nach nur die Selbstzüchter aus Frankreich, England, Luxemburg ausstellen, und das Ende vom Liede ist, dass unsere lieben Rosenfreude noch mehr von ' dort beziehen und darauf los veredlen. Wir kommen zu den Aristokraten der Blumen, den Orchideen. Ich kaufe ein Sortiment im- portirter Orchideen, kultivire dieselben ein Jahr und stelle sie aus, aber wieder ohne Fleiss, kein Preis, kein selbst erzeugtes Produkt, sondern gekauft. Wenn ich jedoch nach einem Jahre Theilung vornehme, dann habe ich auch noch nichts Selbsterzeugtes, ich kann sagen: ich habe die selben selbst vermehrt, aber im Sinne obiger Meinung kann ich auch hier nicht auf einen Preis rechnen, überhaupt Nie mand als die Urwäldler, aus dem Hinteren von Amerika, Indien u. s. w. Ebenso steht es mit Cycas. Ich kaufe Stämme, stelle nächstes Jahr grosse Schaupflanzen aus; ist das eigenes Produkt? ja! nein! Wie steht es mit Samen? Wie mit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)