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No. 16. Berlin, den 21. April 1895. X. Jahrgang. Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Sonntag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht- Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich - Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf.; für das übrige Ausland 10 M. für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: C. Junge, Steglitz-Berlin, Geschäftsführer des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band VI, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. Wir bitten unsere Mitglieder um möglichst schnelle Mittheilung jeder für unsere Zeitung wichtigen Notiz über Tagesereignisse, Personalien, Vereinswesen u. s. w. Grössere, für die Veröffentlichung im Handelsblatte geeignete Artikel werden auf Wunsch honorirt. Nach § 38 des Statuts muss der Mitgliedsbeitrag (Mk. 8.—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes eingezahlt werden. Unter Hinweis hierauf ersuchen wir um Einsendung der ausstehenden Beiträge an die Adresse: Verband der Handelspartner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Versicherung des Interesses an der Lieferung. Die Art der Versicherung der durch die Eisenbahn versandten Güter hat seit einigen Jahren bekanntlich eine Aenderung erfahren. Früher bestanden zwei Versiche rungen, nämlich die der Lieferfrist und die gegen Be schädigung oder Verlust der Güter. Jetzt dagegen giebt es nur eine Art der Versicherung, nämlich für die Liefe rung, d. h. also: das Gut wird gleichzeitig für die Lieferfrist wie für die unbeschädigte Ablieferung versichert. Die Gebühren für diese Versicherung (Dekla ration des Interesses an der Lieferung) sind scheinbar höhere als früher. Thatsächlich aber ist dies nicht der Fall. Nach den jetzt gültigen Bestimmungen haftet die Eisenbahn nach Massgabe der §§ 75 u. ff. der Verkehrs ordnung für den Schaden, welcher durch Verlust, Minde rung oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht zu beweisen vermag, dass der' Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt ist, schonohne be sondere Versicherung. Wenn auf Grund der Be stimmungen von der Eisenbahn für gänzlichen oder theil- weisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden muss, so ist der gemeine Handelswerth, in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut abzuliefern war. Da von kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Fracht, Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. (§ 80 der Ver kehrsordnung.) Im Falle der Beschädigung hat die Eisen bahn den ganzen Betrag des Minderwerthes des Gutes zu bezahlen. Für Sendungen nach einem Ausnahmetarif gelten besondere Bestimmungen. (§83 der Verkehrsordnung.) Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden, so kann nach § 85 der Ver kehrsordnung der Berechtigte im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung, äusser der vorstehend genannten Entschädigung, noch einen weiteren Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration fest gesetzten Betrages beanspruchen. Das Vorhandensein und die Höhe dieses weiteren Schadens hat der Berechtigte nachzuweisen. Hieraus geht hervor, dass die Deklaration nur den „weiteren Schadenersatz“, nicht den gesammten — d. h. den normalen, vorstehend nach §§ 80 und 83 der Verkehrsordnung angeführten und darüber hinausgehenden Schaden zusammen — umfasst. Abweichend also von der früheren Werthdeklaration ist die jetzige Methode nur eine Deklaration des Mehrwerths, nicht des Gesammt- werths. Worin dieser weitere Schaden besteht, ob ent gangener Geschäftsgewinn, Verlust an Kundschaft, ver-