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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-189500002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-18950000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-18950000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Inserate am Ende des Jahres in separaten Ausgaben erfasst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 10.1895
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalts-Verzeichniss des Handelsblattes für den ... -
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1895 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1895 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1895 17
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1895 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1895 31
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1895 38
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1895 46
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1895 54
- Ausgabe No. 9, 3. März 1895 62
- Ausgabe No. 10, 10. März 1895 69
- Ausgabe No. 11, 17. März 1895 74
- Ausgabe No. 12, 24. März 1895 83
- Ausgabe No. 13, 31. März 1895 89
- Ausgabe No. 14, 7. April 1895 95
- Ausgabe No. 15, 14. April 1895 101
- Ausgabe No. 16, 21. April 1895 107
- Ausgabe No. 17, 28. April 1895 113
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1895 118
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1895 125
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1895 133
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1895 139
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1895 145
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1895 151
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1895 158
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1895 165
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1895 173
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1895 180
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1895 189
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1895 198
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1895 206
- Ausgabe No. 31, 4. August 1895 217
- Ausgabe No. 32, 11. August 1895 228
- Ausgabe No. 33, 18. August 1895 237
- Ausgabe No. 34, 25. August 1895 246
- Ausgabe No. 35, 1. September 1895 253
- Ausgabe No. 36, 8. September 1895 260
- Ausgabe No. 37, 15. September 1895 267
- Ausgabe No. 38, 22. September 1895 273
- Ausgabe No. 39, 29. September 1895 280
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1895 288
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1895 295
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1895 301
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1895 308
- Ausgabe No. 44, 3. November 1895 315
- Ausgabe No. 45, 10. November 1895 315
- Ausgabe No. 46, 17. November 1895 321
- Ausgabe No. 47, 24. November 1895 327
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1895 332
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1895 338
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1895 345
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1895 352
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1895 359
- Ausgabe No. 1, Inserate I
- Ausgabe No. 2, Inserate I
- Ausgabe No. 3, Inserate I
- Ausgabe No. 4, Inserate I
- Ausgabe No. 5, Inserate I
- Ausgabe No. 6, Inserate I
- Ausgabe No. 7, Inserate I
- Ausgabe No. 8, Inserate I
- Ausgabe No. 9, Inserate I
- Ausgabe No. 10, Inserate I
- Ausgabe No. 11, Inserate I
- Ausgabe No. 12, Inserate I
- Ausgabe No. 13, Inserate I
- Ausgabe No. 14, Inserate I
- Ausgabe No. 15, Inserate I
- Ausgabe No. 16, Inserate I
- Ausgabe No. 17, Inserate I
- Ausgabe No. 18, Inserate I
- Ausgabe No. 19, Inserate I
- Ausgabe No. 20, Inserate I
- Ausgabe No. 21, Inserate I
- Ausgabe No. 22, Inserate I
- Ausgabe No. 23, Inserate I
- Ausgabe No. 24, Inserate I
- Ausgabe No. 25, Inserate I
- Ausgabe No. 26, Inserate I
- Ausgabe No. 27, Inserate I
- Ausgabe No. 28, Inserate I
- Ausgabe No. 29, Inserate I
- Ausgabe No. 30, Inserate I
- Ausgabe No. 31, Inserate I
- Ausgabe No. 32, Inserate I
- Ausgabe No. 33, Inserate I
- Ausgabe No. 34, Inserate I
- Ausgabe No. 35, Inserate I
- Ausgabe No. 36, Inserate I
- Ausgabe No. 37, Inserate I
- Ausgabe No. 38, Inserate I
- Ausgabe No. 39, Inserate I
- Ausgabe No. 40, Inserate I
- Ausgabe No. 41, Inserate I
- Ausgabe No. 42, Inserate I
- Ausgabe No. 43, Inserate I
- Ausgabe No. 44, Inserate I
- Ausgabe No. 45, Inserate I
- Ausgabe No. 46, Inserate I
- Ausgabe No. 47, Inserate I
- Ausgabe No. 48, Inserate I
- Ausgabe No. 49, Inserate I
- Ausgabe No. 50, Inserate I
- Ausgabe No. 51, Inserate I
- Ausgabe No. 52, Inserate I
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Band
Band 10.1895
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Einschreibebriefe nacli den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Untergang der „Elbe“ hat der „Frankf. Ztg.“ die Aufklärung gebracht, dass die Post für Einschreibebriefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika sich zu einer Entschädigung nicht verpflichtet erachtet. Nach einer Auskunft der kaiserlichen Ober-Postdirektion Frankfurt a. M. gehören die Vereinigten Staaten von Amerika zu denjenigen Ländern, deren Gesetzgebung gegenwärtig noch dem Grundsätze der Gewährleistung bei Einschreibsendungen entgegen steht. Nach Artikel II des Schlussprotokolls zum Weltpostvertrage vom 4. Juli 1891 steht daher den Absendern von Einschreibebriefen nach den Vereinigten Staaten von Amerika ein Anspruch auf Ent schädigung für den Verlust derartiger Briefe nicht zu. Hinsichtlich der mit dem Dampfer „Elbe“ in Verlust gerathenen Einschreibe briefe soll allerdings erwogen werden, ob aus Billigkeitsrücksichten Ersatz zu leisten sei. Möglicherweise denkt hierbei die Post behörde daran, dass die auf der „Elbe“ befindlichen Postsachen sich noch auf deutschem Boden befanden. Unter allen Umständen sollte aber ein Zustand geändert werden, bei welchem die Post Einschreibebriefe ohne Vorbehalt oder Einschränkung nach den Vereinigten Staaten von Amerika entgegennimmt und dem Publikum erst im Verlustfalle bekannt wird, dass ihm damit nicht die gleiche Sicherheit und Entschädigungsgewähr geleistet wird wie bei jedem anderen Einschreibebrief. X•J 3) 3 3 3 3 U 3 I 3 3 3 I V I N 3 3 3* Frage 26. Hat schon Jemand Versuche gemacht mit Professor Löffler’s Mäusebazillus? Wann muss man denselben anwenden? Die Mäuse haben in diesem Jahre unter dem Schnee ganze Reihen junger Obstbäume, junger Koniferen u. s. w. ruinirt, alles Giftlegen hat nichts genützt. 0. Antwort. In No. 15 des Handelsblattes vom Jahrgang 1893 findet sich eine eingehende Abhandlung über die Erfolge des Prof. Löffler'schen Mäuse-Typhus-Bacillus. Im Allgemeinen wird dem Mittel ein grosser Erfolg zugeschrieben, wenn sich auch einzelne Mäusearten als unempfindlich erwiesen haben. Versuche, welche damals in der Druckerei des Handelsblattes angestellt wurden, ergaben nicht das geringste Resultat. Frage No. 27. Ich habe in meinen Treibhäusern viel von Ameisen zu leiden, die bisher angewendeten Mittel sind erfolglos gewesen. Kann mir Jemand ein nach seiner Ansicht gutes Mittel empfehlen? ■ J. B. In Heft No. 11 der „Gartenflora“ findet sich ein Artikel des Hofgärtners Graebener in Karlsruhe, welcher sich mit der Ameisen plage befasst. Da der Artikel auch noch für andere Verbands mitglieder Interesse haben dürfte, geben wir denselben hier wieder. Zur Vertilgung der Ameisen in den Gewächshäusern. Es wird wohl keinen vernünftigen Gärtner oder aufmerksamen Beobachter der Natur mehr geben, der behaupten würde, die Ameisen im Garten oder in den Gewächshäusern seien nützliche Thiere insofern, als sie die Läuse, mit denen die Pflanzen behaftet seien, vertilgen, wie es thatsächlich in einigen gärtnerischen Büchern heisst; ich habe im Laufe vieler Jahre im Gegentheil vielfach zu beobachten Gelegenheit gehabt, wie die Ameisen, wenn in Masse auftretend, zur Plage werden können und allen Bestrebungen für Reinheit der Pflanzen von Schmutz und Läusen fortgesetzt entgegenarbeiten, sie tragen die Läuse und die Eier derselben auf völlig intakte Pflanzen, wie man leicht beobachten kann, wenn man Maiblumen oder Hyazinthen zum Treiben einstellt, sie pflegen die heran wachsenden Läuse, indem sie sie mit Erde, Moosblättchen u. dgl. umgeben, unter welchem Schutz sie wirklich auch vorzüglich gedeihen und sich rasch vermehren, sie schlagen ihr Nest zwischen den Wurzeln irgend einer meist werthvollen Pflanze auf, die wenig Wasser braucht, höhlen hier die ganze Erde aus und verursachen dadurch Kränkeln und Absterben der Pflanze oder sie hausen im Kopf und zwischen den Blattresten eines Cycas revoluta oder in den Blattansätzen einer seltenen Palme, von wo sie schwer ganz zu vertreiben sind. Dass alle diese Umstände nur dazu beitragen, die Ameise zu einem lästigen, mit allen Mitteln zu vertilgenden Ungeziefer zu machen, steht fest; aber gerade alle zur Vertilgung angeprieseneu Mittel lassen im Gewächshaus, wo dieselben, der Wärme nachziehend, in der Nähe der Heizung in der Wand, unter den Tabletten u. dgl. nisten, gänzlich im Stich. Heisses Wasser, Dampf, Rauch, Holzasche, Phosphor- und Arsenikpasta, Honig oder Zucker mit Arsenik vermischt, alles wurde versucht; der Erfolg war ein sehr geringer, wie bei. den erst angegebenen Mitteln, oder ■ein negativer, wie bei den Giften, die Thiere liessen sie unbeachtet liegen. Noth macht erfinderisch, denn die Masse der kleinen schwarzen Ameisen wurde allmälig eine Kalamität bei uns; ich legte nun Schwämme auf, bestreute diese mit feinem Zucker und legte sie in ihre Heerstrassen; bald waren diese ganz bedeckt und wurden nun in heisses Wasser geworfen, es musste frischer Zucker aufgelegt werden, der verging; die Ameisen blieben auch, wohl durch den Geruch der abgebrühten Kameraden abgeschreckt, weg; dann wurden die trockenen Schwämme über heisses Wasser ausgeklopft, das ging schon besser, bedingte aber immer kochend heisses Wasser; da verfiel ich auf Seifenwasser, in das wurden nun die Schwämme, wenn mit Ameisen besetzt, abgeklopft, sie sanken unter und waren schnell todt. So habe ich voriges Jahr dieselben dermassen reduziren können, dass die wenigen übrig bleibenden keinen grossen Schaden mehr thun konnten. Ein Uebelstand mit dem Ueberzuckern der Schwämme konnte nicht vermieden werden, er bestand darin, dass Zucker verstreut wurde, den die Thiere aufhoben und ihren Nestern zutrugen, so ging thatsächlich auch die Reduzirung sehr langsam vor sich. Um dem abzuhelfen, versuchte ich es mit Schinkenknochen und anderen Abfallknochen von der Küche und fand, dass sie hierauf sich noch fast lieber ansammeln wie auf den gezuckerten Schwämmen, das Abklopfen in das Seifenwasser geht rascher von statten, nichts wird verzettelt; dann bestrich ich grosse Etiquetten mit Schweine fett, kaufte die Schwarten von Schinken auf, die auf Brettchen genagelt und aufgelegt werden, und der Erfolg war ein über Erwarten grosser; wenn auch nicht alle bis auf die letzte gefangen werden können, so gehen die Eier, die junge Brut und die Königinnen zu Grunde in Folge von Mangel an Pflege und Nahrung, die Pflanzen haben Ruhe und der Läuseplage kann durch fleissiges Waschen gesteuert werden. Dieses Mittel hat sich sehr bewährt und kann bestens da empfohlen werden, wo Ameisen sich ein nisten. Noch sei gesagt, dass das Abklopfen alle 10—15 Minuten vorgenommen werden muss und bei Nacht Knochen und Schwarte auf Töpfe gelegt werden, die in das Seifenwasser gestellt wurden. eieeleeeeeeleeeleeo ejo eoel• eloeleloeleloele "uIIlIIIIIIIIIIIIIIIIISIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII:IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIaIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIlilIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII[IIIIIIIIHIIIIIII" 8 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. 8 8 (Nach d. neuesten Zeitschriften u. Sammlungen a.d.Deutsch.Reichs-I.Staats-Anzeiger.) 9 atiiialillillIIIIIIuIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIuTIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIISIIIIIIIIIIIIIIIIIIIILIIIIuIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIUIITIIIIIL:IIr. •ec•e•we7•c• (-•«•• •• e c else cse e te Ein Ortsstatut ist, nach einem Urtheil des Ober-Verwaltungs gerichts, II. Senats, vom 31. Oktober 1894, deshalb nicht völlig unwirksam, weil eine einzelne Bestimmung desselben, als gesetz widrig, der Gültigkeit entbehrt; vielmehr sind seine übrigen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Bestimmungen wirksam. „Das Statut der Stadt N. (Prov. Sachsen) erklärt in seinem § 3 die betreffenden Eigenthümer schon dann für beitragspflichtig, wenn dieselben Gebäude auf den an die neuen Strassen angrenzenden Grundstücken errichten. Es erscheint unzweifelhaft, dass die letztere Bestimmung, insofern sie von dem Erforderniss, dass die Gebäude selbst an der neuen Strasse liegen müssen, absieht, als mit dem § 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 unvereinbar, der Gültigkeit entbehrt. Ebenso wenig ist aber auch bedenklich, dass die Ansicht, das gesammte Statut sei aus jenem Grunde unwirksam, fehlgeht; dasselbe muss vielmehr befolgt werden, soweit es mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt. Auch mit dieser Be schränkung rechtfertigt es die seitens des Beklagten erhobene Forderung.“ Unter „Arbeitstag“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Krankenversicherungsgesetzes („Als Krankenunterstützung ist zu gewähren im Fall der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Ilöhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter“) ist, nach einem Urtheil des Ober- Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 24. September 1894, nicht „Werktag“ zu verstehen, vielmehr ist als Arbeitstag ein solcher Tag zu verstehen, an dem der Erkrankte nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebes, überhaupt der Art seiner ver sicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet haben würde, sodass unter dieser Voraussetzung auch der Sonn- und Feiertag unter den Begriff des Arbeitstags fällt. Verschweigen ungünstiger Vermögenslage. Unter Auf hebung der von der Vorinstanz gefällten Verurtheilung ist in einem Er- kenntniss des Reichsgerichts vom 18. September 1894 Folgendes ausgesprochen worden: Ein auf Kredit bestellender Kaufmann ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Betrugs zu bestrafen, weil er bei der Bestellung eines grösseren Waarenpostens dem Verkäufer seine ungünstige Vermögenslage verschwiegen und diesen dadurch geschädigt hat. Der Umstand, dass moralische Pflichten, Treue und Glauben im Handelsverkehr die Angabe der Wahrheit geboten, macht das blosse Verschweigen derselben noch nicht zur Unter drückung von Thatsachen im Sinne des § 263 St.-G.-B. Letztere kann in ihm nur gefunden werden, wo eine Rechtspflicht in dieser Richtung besteht. Eine Rechtspflichta aber, unaufgefordert dem Vertragsgegner Mittheilung über die eigene Vermögenslage zu machen, liegt dem auf Kredit bestellenden Kaufmann lediglich um
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