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“ =2%8 für den SE.&. P DEUTSCHEN GARTENBAU N und die No. 12. Rixdorf-Berlin, den 20. März 1909. XXIV. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw, erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179,. Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Bekanntmachung Unterstützung bei Sterbefällen betreffend. Den Mitgliedern geben wir hierdurch in vollem Wortlaut die Bestimmungen über die Sterbeunterstützung des Verbandes mit der von dem Ausschuss in seiner Sitzung vom 25. Februar ds. J. beschlossenen Abänderung nochmals bekannt: 1. Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands gewährt nach Massgabe der verfügbaren Mittel den Hinterbliebenen seiner Mitglieder im Sterbefalle eine Unterstützung im Höchstbetrage von Einhundert Mark. 2. Die Mittel für diese Einrichtung werden aus den jährlichen Ueberschüssen bereitgestellt, ausserdem soll ein zu diesem Zwecke verfügbarer Fonds aus freiwilligen Beiträgen gebildet werden. 3. Ein klagbarer Anspruch seitens der Hinterbliebenen auf diese Unterstützung besteht nicht und ist ausgeschlossen. 4. Die Unterstützung soll gewährt werden, wenn das betreffende Mitglied dem Verbände mindestens 1 Jahr angehört hat. 5. Dem Vorstande ist mit dem Anträge eine von der Ortsbehörde beglaubigte Todeserklärung einzusenden, und zwar hat die Einsendung innerhalb dreier Monate nach dem Sterbefalle zu geschehen, worauf die Auszahlung der Unterstützung sofort erfolgt. 6. Die Einrichtung dieser Unterstützung bedarf der alljährlichen Bestätigung durch den Ausschuss vor der Aufstellung des Haushaltungsplans. Zu Punkt 5 der Bestimmungen macht der Vorstand darauf aufmerksam, dass neben der beglaubigten Todeserklärung bezw. Sterbeurkunde natürlich auch ein behördlich beglaubigter Nachweis darüber beizubringen sein wird, wer für die Unterstützung empfangsberechtigt ist. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Max Ziegenbalg, Vorsitzender. Bekanntmachung Postscheck-Konto des Verbandes betreffend. Den verehrl. Mitgliedern geben wir hierdurch bekannt, dass der Verband der Handelsgärtner Deutschlands bei dem Postscheck-Amte zu Berlin ein Postscheck-Konto unter No. 2986 erhalten hat. Zahlungen an den Verband können seitens der Mitglieder dem Postscheck-Konto zu Berlin unter der angegebenen Nummer mittels Zahlkarte überwiesen werden. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Max Ziegenbalg, Vorsitzender.