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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 3 Begründung: Durch die Einführung dieser Steuern sind viele Gärtner schwer geschädigt, namentlich durch die Grund wertsteuer, die wir mit Recht als eine nicht zu recht fertigende Sonderbesteuerung bezeichnen. Manchen Kollegen ist es wohl kaum möglich, diese Steuer auf zubringen. Es muss daher mit allen Mitteln versucht werden, dieselbe wieder abzuschaffen, oder aber für die Gärtner Milderungen in der Handhabung herbeizuführen. Antrag der Gruppe Neumarkt-Deutsch-Lissa. Die Hauptversammlung wolle beschliessen: In Zukunft findet die Hauptversammlung wieder im August jeden Jahres statt. Begründung: Der Februar ist für die Handelsgärtner die aller ungeeignetste Zeit zum Reisen. Wer nicht über ein sehr zuverlässiges Personal verfügt, wird nicht ohne Sorgen in der Zeit, wo die Treiberei schon im vollen Gange ist, von seinem Geschäft mehrere Tage abwesend sein können. Der schlechte Besuch der Hauptversamm lungen dürfte zum grössten Teil auf diesen Umstand zurückzuführen sein. Das Genossenschaftswesen.*) Von E. H. Meyer in Braunschweig. ründer des Genossenschaftswesens sind Raiffeisen und Schultze - Delitzsch; ihre Bestrebungen, den Einzelnen durch Zusammenschluss auf finanzieller Grund lage im Daseinskämpfe zu unterstützen, haben grosse Erfolge gezeitigt. Die Genossenschaften haben sich für die Landwirtschaft als überaus segensreiche Einrichtungen bewährt und es giebt zahlreiche Formen von Verkaufs- und Verwertungs- sowie Darlehnsgenossenschaften. Äusser Handwerkern und Beamten haben sich neuerdings auch die Gärtner genossenschaftlich zusammengeschlossen, um wirtschaft liche Vorteile zu erringen. Da somit das Genossen schaftswesen bei den Mitgliedern unseres Verbandes im Vordergrund des Interesses steht, glaube ich, dass nachfolgende Ausführungen eine willkommene Ergänzung zu dem bereits früher im Handelsblatt über Genossen schaftswesen Gesagten sein werden, da ich als lang jähriger Vorstand und Aufsichtsrat eine Menge Erfahrungen gesammelt habe. Für genossenschaftlichen Zusammenschluss giebt es drei nach unseren Gesetzen mögliche Formen und zwar 1. Die Genossenschaft mit unbeschränk ter Haftpflicht, in welcher der einzelne Genosse mit seinem gesamten Vermögen haftet; 2. die Ge nossenschaft mit beschränkter Haft pflicht, in welcher der einzelne Genosse mit einem im Statut festgesetzten Betrage auf jeden Anteil haftet und 3. die unter einem besonderen Gesetze stehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher der Geschäftsanteil nicht unter 500 Mk. be trägt und die Haftsumme nach Belieben festgesetzt werden kann. Bei den Genossenschaften hat jeder Genosse nur eine Stimme, einerlei ob er einen oder mehrere Anteile besitzt, während bei den Aktiengesell schaften der Aktionär soviel Stimmen auf sich vereinigt, als er Aktien besitzt. So vorteilhaft die Stimmeneinheit bei den Genossenschaften für viele Fälle ist, so nach teilig kann sie aber auch werden, wenn sich Parteien bilden, die verschiedene Zwecke verfolgen. Jede Ge *) Vortrag, gehalten in der Versammlung der Gruppe Braun schweig im Dezember 1908. Man vergleiche auch die Abhandlungen über Genossenschaftswesen Jahrg. 1907 No. 42, 45, 48, Jahrg. 1908 No. 16 und 43. nossenschaft muss nach dem Gesetz über die Genossen schaften mindestens zwei Vorstands- und drei Auf sichtsratsmitglieder haben, kann aber die Zahl dieser Vertrauensleute nach Belieben vermehren. Der Vor stand haftet für alle geschäftlichen Handlungen, und dem Gesetze nach ist die Zeichnung für die Genossenschaft nur dann rechtsgültig, wenn sie von zwei Vorstands mitgliedern erfolgt ist. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, wie es das erwähnte Gesetz bestimmt. Das meiste Vertrauen im Geschäftsieben geniessen die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung. Leider gibt es nur wenige davon. Wer die Genossenschaftsbilanzen in den Tageszeitungen daraufhin näher ansieht, wird bald sehen, dass zwischen beiden Arten ein Unterschied be steht. Uns ist eine solche Genossenschaft, eine Konserven fabrik in W. bekannt, die schon seit Jahren auf den Anteil von 300 Mark eine Dividende von 150—200 Mk. zahlt, so dass die glücklichen Inhaber der Anteile im Laufe der Zeit einen ansehnlichen Kapitalzuwachs aus ihren Anteilen gezogen haben. Eine andere Fabrik in B., die eine ähnlich grosse Produktion hat, arbeitet trotzdem mit weit weniger Ueberschuss; sie ist eine Gen. m. b. H., bei der auf den Anteil von 300 Mk. eine Haftsumme von 600 Mk. ruht. Ihr stehen nicht so reichliche Mittel zur Seite und deshalb frisst bei dieser Fabrik der Bankier den Verdienst auf und die Genossen haben das Nachsehen. In dem ersten Falle arbeitet die Fabrik mit dem Bankier, im anderen der Bankier mit der Fabrik. Also nicht allein die Geschäftstüchtigkeit der Direktion und des Aufsichtsrates giebt den Ausschlag, sondern wie allerwärts auch die Kapitalskraft. Im Falle der Fabrik in W. haben die reichen Bauern dem Unternehmen 300000 Mk. Prioritäten zu 5 °‘o gegeben und diese reichen Mittel setzen das gut geleitete Unternehmen in den Stand, wirtschaftlich zu arbeiten, und allein die Ersparnisse am Her stellungspreis der Blechdosen sind bei dieser Ge nossenschaft so hoch, dass damit die Beamten beilB. bezahlt werden könnten. Ist in einem Jahre eine be sonders gute Ernte, so nimmt W. einen grossen Bestand auf besondere Lager und bringt sie zu gelegener Zeit auf den Markt. So hatte im Jahre 1904, mit seiner durch die Dürre bewirkten Missernte, die erwähnte Fabrik einen Nutzen von 80000 Mk. mit Bohnen-Vorräten aus dem Jahre 1902, welche damals nur unter Preis gehandelt wurden. Das wichtigste Kapitel im Genossenschaftswesen ist die Kenntnis der Bürgschaftsverpflichtungen, denn Wohl und Wehe des Genossenschafters hängen davon ab, und die Verhältnisse sind nur solide, wo Rechte und Pflichten auf allen Schultern gleichmässig ruhen. Welche Fuss angeln zu vermeiden sind, sollen die Beispiele, die ich nachher erwähnen werde, erkennen lassen. Gewöhnlich brauchen die Genossenschaften für ihre geschäftlichen Massnahmen einen Bankkredit, dessen Bewilligung seitens einer Bank nun nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund eines Vertrages erfolgt. Die Bank oder der Bankier unterrichtet sich zunächst sehr genau von den Verhältnissen der Genossen und der Kredit wird bewilligt, wenn der Geldgeber von der Bonität wenigstens einiger der Genossen überzeugt ist. Die Sache spielt sich gewöhnlich bei einer General versammlung, welche zu diesem Zwecke einberufen wird, ab. Es verhandeln die Genossen mit dem Geldgeber und ein Notar legt einen Vertrag vor, wonach den Ge nossen eine solidarische Bürgschaft auferlegt wird und der Bankier für besondere Fälle das Recht hat, sich wegen Rückerlangung seines Geldes an beliebige, ihm geeignet erscheinende Genossen zu halten, die ihrerseits wieder darauf angewiesen sind, sich mit ihren Ansprüchen
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