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Ho. 37. Rixdor-Berlin, den 15. September 1906. XXI. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der bandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Bandelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend feder Woche. Rbonnementspreis für nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mk., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bethmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Bandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die Verpflichtung zur Rrankenversicherung. Es gehört die Frage der Krankenversicherung und der Verpflichtung der Versicherung für landwirtschaftliche Arbeiter i zu denjenigen, die recht häufig an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. Namentlich soweit landwirt- ■ schaftliche Arbeiter in Betracht kommen, sind die Auf- ; fassungen der Krankenkassen, auch der Ortskassen, recht verschieden, und deshalb haben wir einen uns in der letzten , Zeit bekannt gewordenen Fall einmal dazu benutzt, um uns ein rechtsanwaltliches Gutachten, welches sicher in vielen Fällen von allgemeinem Interesse sein dürfte, geben zu lassen. Der Sache lag folgende, an uns gerichtete Frage zu Grunde: „Laut Ortsstatut der allgemeinen Krankenkasse, welche 1904 hier in Kraft getreten ist, heisst es, die Kunst- und Handels gärtner eien wären 1t. § 1, Gruppe 7 des Statuts, ver sicherungspflichtig. Ich habe, da ich in diesem Jahre aus drücklich aufgefordert bin, mein sämtliches Personal, u. A. auch Gartenfrauen, versichert. Die Krankenkassenbehörde greift nun aber zurück und erforscht, wer vor dieser Zeit bei mir gearbeitet hat, und beansprucht nicht allein die Nachzahlung des Krankengeldes, sondern nimmt mich noch in Strafe. Ich habe nun im ersten Falle gerichtliche Ent scheidung beantragt, mit der Begründung, dass die be treffende Gartenfrau nicht im Gewerbe-, sondern im land wirtschaftlichen Betriebe beschäftigt gewesen ist. Ich bitte nun um geil. Auskunft über Folgendes : Be stehen Entscheidungen, welche besagen, dass diejenigen Personen, welche im Landwirtschafts-Betriebe beschäftigt wären, nicht krankenkassenversicherungspflichtig sind ? Was ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ? Auf welchen § des Krankenkassen-Versicherungsgesetzes darf ich mich berufen ? Ich bemerke, dass ich tatsächlich einen Gewerbe betrieb habe, zur Gewerbesteuer herangezogen bin, auch ist meine Firma im Handelsregister eingetragen, ich zahle Handelskammer-, aber auch Landwirtschaftskammer-Beitrag. Ich besitze äusser meiner Hauptgärtnerei, in welcher Topf ¬ pflanzen und gemischte Kulturen betrieben werden, eine zweite Gärtnerei, in der ich nur Baumschul-, Gemüsekultur und Landwirtschaft betreibe, und ist dieser Betrieb ge sondert. Diese fragt. Person ist nun lediglich in dem letzteren beschäftigt gewesen. Bin ich dennoch verpflichtet dieselbe zu versichern ? Ich füge ein Ortsstatut bei. Mir ist der darin enthaltene Satz: Kunst- und Handelsgärtnerei wäre versicherungspflichtig, nicht ganz klar, müsste es da ' nicht heissen, die beschäftigten Personen oder das Personal । der Kunst- und Handelsgärtnereien wäre versicherungs pflichtig (genau, wie es weiter unten heisst, das Personal ! der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher). Ich habe mich । nicht gesträubt, nachdem ich aufgefordert wurde, mein Personal zu versichern, da ich derartige Wohlfahrtsein richtungen stets gern begrüsse. Wenn nun aber die Be- i hörde rückwirkende Massregeln ergreifen will, so kann, da ich auch früher täglich ca. 20 Arbeitsfrauen beschäftigt habe, die Sache unter Umständen sehr kostspielig werden.“ Unser Rechtsanwalt, dem wir die obige Frage unter breiteten, hat auf dieselbe folgende klare und erschöpfende Antwort gegeben: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter sind nach § 2 No. 6 । des Krankenversicherungsgesetzes nur dann Mitglieder der j Krankenkasse, wenn durch statutarische Bestimmung einer | Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Komunal- | verbandes für den ganzen Bezirk oder einzelne Teile, der i Versicherungszwang auf die Arbeiter in land- und forst- j wirtschaftlichen Betrieben ausgedehnt ist. Dass der Magistrat in B. im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung ein solches Statut auf Grund des § 2 Abs. 3 für B. erlassen hätte, hat der Anfragende : nicht angegeben; das geht aus dem Statut der gemeinsamen l Ortskrankenkasse nicht hervor. Solange ein solches Statut nicht erlassen ist, sind in der Land- und Forstwirtschaft be- I schäftigte Arbeiter und Betriebsbeamte nicht Mitglieder ; der Krankenkasse, und deshalb nicht versicherungspflichtig, h auch wenn der Betrieb, worin sie beschäftigt werden, in II dem .Kassenstatut als versicherungspflichtiger Betrieb mit-