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Nr. 51/52 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 353 zu kommen, die vor allen Dingen eine Sicherheit bei den Arbeits gelegenheiten innerhalb des Berufs verbürgten. Auch hier durften keine Wochen, die durch Vorverhandlungen mit anderen Verbänden in heute nur möglichem schriftlichem Meinungsaustausch vergangen wären, bis zu einem Abschluß vorübergeben, unser Vorstand hat auch hier schnell handeln müssen. Wenn wir die Erschwerungen, welche die Verhältnisse in bezug auf Arbeitslohn und Arbeitszeit event. auch durch Vermehrung von Arbeits kräften sowieso und unbedingt gebracht hätten, abrechnen, so bleibt als Hauptfrage die bestehen: Ist unser Beruf, bei Groß-, Mittel- und Klein betrieben durch die getroffenen Abmachungen lebensfähig zu erhalten oder wird er in seinen Lebensbedingungen so beschränkt, daß er nicht mehr aufrecht zu erhalten ist? Es sollen die hervortreten, welche die Existenzmöglichkeit verneinen! Schwer, bitter schwer werden wir es alle haben in der Zukunft, und so mancher Traum von einer glück- und erfolgbringenden Erwerbsmöglichkeit nach dem Kriege wird begraben werden müssen, aber heute gilt es, in der schwersten Zeit Mut und Ver trauen in eine bessere Zukunft aufrecht zu erhalten und die Anpassungs fähigkeit zu besitzen, sich in das hineinzu finden, was einmal ist. Nicht rückwärts, vorwärts den Bück, in uns die Schaffensfreudigkeit — und den festen ehrlichen Willen, durch gegenseitiges Verständnis und Zu sammenarbeit Erfolge zu erringen. Die ursprüngliche Eigenart des deutschen Volkes wird auch aus dem Zusammenbruch sieghaft hervor gehen. Und wer Sorgen, Zweifel und Bedenken hat, ihm taten wir, bevor er vorschnell urteilt, erst die Ergebnisse der praktischen Durch führung aller Vereinbarungen abzuwarten, und wo dann noch die tägliche Arbeit und die gemachten Erfahrungen im Beruf Abänderungen wünschenswert und notwendig machen, werden wir auch die Arbeit nehmer-Organisationen zu ihnen bereit finden, das Vertrauen haben wir heute zu ihnen, weil wir uns bewußt sind, die Grundlagen hierfür aus eigenem Antrieb zum Wohle des ganzen Berufs geschaffen zu haben. a • d Von der Verjährung. Von Justizrat W. Hartwich in Berlin. D ie Ansprüche der Handelsgärtner und der Baumschulenbesitzer für Lieferungen von Waren und Leistung von Arbeiten verjähren in zwei Jahren, wenn aber die Waren und Arbeiten für den Erwerbsbetrieb des Bestellers geliefert werden, erst in vier Jahren. Die Forderungen der Privatkunden werden daher in der Regel in zwei Jahren, die der Berufs genossen in vier Jahren verjähren. Schmückt ein Gärtner mit seinen Pflanzen im Auftrage eines Gasthofbesitzers dessen Saal für eine Festlich keit, so verjährt der Anspruch in vier Jahren, weil die Arbeit für den Gewerbebetrieb des Bestellers ausgeführt wird; wenn aber ein Verein die Ausschmückung desselben Saales mit denselben Pflanzen bestellt, so verjährt der Anspruch schon in zwei Jahren. Bei Gärtnereien, die wegen der Art und wegen des geringen Ge schäftsumfanges nicht zu den gewerblichen, sondern zu den landwirtschaft lichen zu rechnen sind, bestimmt sich die Verjährungsfrist für die Kauf preisforderung aus Pflanzenlieferungen nicht danach, ob die Lieferungen für den Gewerbebetrieb des Bestellers, sondern danach, ob sie für seinen Haushalt bestimmt sind. Sind sie für den Haushalt bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, andrerseits vier. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Forderung fällig wird. Ist eine Zeit über die Lieferung und die Zahlung nicht vereinbart, so muß die Ware sofort geliefert und der Preis sofort bezahlt werden. Der Kaufpreis ist also schon beim Abschluß des Ver trages fällig und die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen ist, selbst dann, wenn die Ware beim Ab lauf des Jahres noch gar nicht geliefert war. Ist aber vereinbart, der Kaufpreis solle erst nach einer bestimmten Zeit bezahlt werden, so beginnt die Verjährung erst am Schlüsse des Jahres, in welchem der Kaufpreis, zu zahlen ist. Wäre also z. B. im Juli 1919 vereinbart, es sollten im Oktober Zwiebeln geliefert, aber erst im April 1920 bezahlt werden, so be ginnt die Verjährung nicht mit dem 1. Januar 1920, sondern mit dem I. Januar 1921. In zwei Jahren verjähren ferner die Ansprüche der gewerblichen An gestellten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter wegen ihres Gehalts oder Lohnes, in vier Jahren die Ansprüche auf Zins-, Miet- und Pacht rückstände. Die Verjährung hat nicht die Wirkung, daß die Forderung erlischt; sie gibt vielmehr dem Schuldner bloß das Recht, die Zahlung zu ver weigern. Er muß also, wenn er einen Zahlungsbefehl erhält, Wider spruch dagegen erheben, und wenn er verklagt wird, zum Termin gehen und die Verjährung gehend machen, sonst wird er verurteilt. Von Amts wegen darf der Richter die Verjährung nicht berücksichtigen, selbst wenn er aus dem in der Klageschrift geschilderten Sachverhalt erkennt, daß die Klageforderung verjährt ist. • Die Verjährung kann gehemmt und unterbrochen werden. Gehemmt ist die Verjährung, so lange die Zahlung gestundet oder der Schuldner aus einem anderen Grunde zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, ferner so lange er durch Stillstand der Rechtspflege an der Rechtsverfolgung gehindert ist, was nur in oder nach einem höchst unglücklichen Kriege vorkommen könnte, ferner für und gegen alle Kriegs teilnehmer, so lange der Krieg dauert. Unterbrochen wird die Verjährung: a) Durch eine Handlung des Schuldners, nämlich dadurch, daß er die Schuld dem Berechtigten gegenüber durch eine Abschlags zahlung oder eine Zinszahlung, durch eine Sicherheitsleistung, durch eine Bitte um Aufschub oder sonst in irgend einer Weise anerkennt. Es genügt aber nicht, daß der Schuldner einer dritten Person gegenüber erwähnt, er wisse wohl, daß er seinem Lieferer noch einen Betrag schulde; dem Gläubiger gegenüber muß er das Anerkenntnis abgeben, sonst wird die Verjährung nicht unterbrochen. b) Durch eine Handlung des Gläubigers, nämlich dadurch, daß er gegen den Schuldner die Klage erhebt, ihm einen Zahlungsbefehl zustellen läßt, im Konkurse des Schuldners seinen Betrag anmeldet, ihm in dem Prozesse, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt, den Streit verkündet oder daß er die Vollstreckung gegen ihn betreibt. Der Unterschied zwischen der Hemmung und der Unterbrechung der Verjährung besteht darin, daß sich nach dem Aufhören der Hemmung die vorher begonnene Verjährung fortsetzt, die vor der Hemmung abgelaufene Zeit also in die Verjährungszeit mit eingerechnet wird, während im Falle der Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen beginnt. Die Zeit vor der Unterbrechung wird nicht mitgerechnet. Die neue Verjährung beginnt also nicht erst mit dem Schlüsse des Jahres, sondern sofort nach der Unterbrechung. Leistet der Schuldner z. B. am 15. April 1919 eine Abschlagszahlung auf den Kaufpreis, so beginnt die neue Verjährung nicht am 1. Januar 1920, sondern am 15. April 1919. Die Unterbrechung durch Klageerhebung verliert ihre Wirkung, wenn die Klage zurückgenommen wird; erhebt aber der Gläubiger bin nen 6 Monaten nach der Klagezurücknahme von neuem Klage, so bleibt die Unterbrechung der Verjährung durch die erste Klage bestehen. Der Bundesrat hatte bei Beginn des Krieges angeordnet, daß die der zwei- und die der vierjähigen Verjährung unterliegenden Ansprüche, die am 22. Dezember 1914 noch nicht verjährt waren, nicht vor dem 31. Dezember 1914 verjähren sollten; und diese Frist ist am Schlüsse jedes Kriegsjahres um ein Jahr verlängert worden. Auch ist ja wieder, durch eine Verordnung vom 31. Oktober 1918 bestimmt, daß die Ver jährung der erwähnten Forderungen, sofern sie am 22. Dezember 1914 noch nicht vollendet war, erst am 31. Dezember 1919 abläuft. Die Kriegsteilnehmer sind noch weiter dadurch begünstigt, daß während der Dauer ihrer Kriegsteilnahme die Verjährung der ihnen zu stehenden Forderungen gehemmt ist und zwar die Verjährung aller ihnen zustehenden Forderungen, nicht bloß derjenigen, die in zwei oder in vier Jahren verjähren. Sie sind anderseits aber dadurch benachteiligt, daß wäh rend ihrer Kriegsteilnahme auch die Forderungen ihrer Gläubiger nicht verjähren. Die Hemmung der Verjährung tritt also ein, gleichviel ob der Kriegsteilnehmer Gläubiger oder Schuldner ist. Als Kriegsteilnehmer gelten nicht nur die im mobilen Heere oder Seedienst stehenden und die zur Festungsbesatzung herangezogenen Personen, sondern auch diejenigen, die sich aus Kriegsanlaß dienstlich im Ausland aufhalten, sowie die in Feindeshand gefallenen und die von den Feinden festgehaltenen Per sonen. Einklagung eines Teilbetrages. Bei größeren Forde rungen scheut der Gläubiger bisweilen die hohen Kosten, die durch Einklagung der ganzen Forderung entstehen, und klagt deshalb nur einen Teilbetrag ein. Die Klage auf einen Teil der Forderung unterbricht nur die Verjährung des eingeklagten Teils: gegen den nicht eingeklagten Feil läuft die Verjährung weiter. Wer die Verjährung des ganzen An spruchs unterbrechen will, muß die Forderung in ihrem vollen Betrage einklagen, oder einen Zahlungsbefehl in voller Flöhe der Forderung beantragen. □ □ □ Das Verbot dringender Paketsendungen für den Weihnachtsverkehr, A m 14. Dezember wurde bekanntgegeben, daß in den Tagen vom 16. bis 24. Dezember eine Annahme dringender Pakete nicht statt finden könne. Bei der Bedeutung der dringenden Pakete für den Versand von frischen Blumen gerade für die Weihnachtszeit stellt diese Mafsregel eine schwere Schädigung von Gärtnerei und Blumenhandel dar. Wir haben demnach auch bei dem Staatssekretär des Reichspostamts dringend Vor stellung erhoben, um zugunsten der Blumensendungen eine Ausnahme zu erzielen und haben auch den Verband deutscher Blumengeschäftsinhaber gebeten, im gleichen Sinne vorstellig zu werden. Leider haben die Be mühungen einen Erfolg nicht gehabt. Das Reichspostamt erklärte, daß diese Maßnahme aus zwingenden Betriebsrücksichten unumgänglich not wendig geworden wäre, und daß Ausnahmen für Blumensendungen nicht angängig seien. Während die Zahl der dringenden Paketsendungen in der Weihnachtszeit 1916 etwa 200 000 betrug, ist diese Zahl zu Weih nachten 1917 auf 8 Millionen gestiegen, eine Ziffer, die vermutlich in diesem Jahre noch größer geworden und deren Beförderung als dringende Pakete bei dem heute so sehr eingeschränkten Verkehr einfach unmöglich gewesen wäre. Es bleibt daher für das diesjährige Weihnachts fest nichts andere? übrig, als sich mit der Verfügung abzufinden. * Gärtnerlehrlingsprüfung in der Rheinprovinz. Im Februar 1919 findet durch die Landwirtschaftskammer wiederum die Prüfung von Gärtnerlehrlingen statt, die ihre dreijährige Lehrzeit im