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Mitteilungen des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau usw.Nr. 70 280 düng vor das Oberversicherungsamt in Dessau, das die beiden anhaitischen Betriebe der G. B. G. als gärtnerische Betriebe überwies. Gegen diese Entscheidung legte die Anhaitische landwirt schaftliche Berufsgenossenschaft weitere Beschwerde beim Reichsversicherungsamt ein. Das Reichsversicherungsamt hat die Firma selbst zur Sache gehört und insbesondere noch fest gestellt, daß die drei Wirtschaften A., R. und Dr. einen durch aus einheitlichen Betrieb bilden, denn nicht nur die kauf männische Leitung, sondern auch die fachmännische erfolge für alle drei Güter gemeinsam von A. aus. Die gesamte Einteilung und Überwachung der Kulturen, die Lieferung der Aussaaten, des künstlichen Düngers, der Geräte und Maschinen erfolge fast ausschließlich von A. Ebenso wird der Einkauf von Vieh und der Verkauf der gesamten Erzeugung von A. aus geleitet. A. ist für den gesamten Betrieb der Mittelpunkt. Nach A. würden auch mit geringen Ausnahmen die sämtlichen Ernten der beiden Güter R. und Dr. geliefert, versandfertig gemacht, verkauft und versandt. Die Lagerhäuser für die gesamten Wirtschaften befänden sich ebenfalls in A. Das Reichsversicherungsamt hat daraufhin auch die beiden Güter R. und Dr. durch Entscheidung der G. B. G. über wiesen und folgendes ausgeführt: Das Reichsversicherungsamt ist der Entscheidung des Herzoglichen Oberversicherungsamts beigetreten. Die Ausführungen der Anhaltischcn Berufsgenossenschaft zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde können eine andere Beurteilung der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht rechtfertigen. Zwar ist anzuerkennen, daß Gartenbau und Landwirtschaft sich gerade auf dem Gebiete des Samenbaues eng be rühren, und daß eine strenge begriffliche Abgrenzung beider Erzeugungs arten in dieser Beziehung nicht durchführbar ist. Auch der Umstand, daß in dem hier in Rede stehenden Betriebe der Samenbau im wesent lichen zum Zwecke der Samenzucht gepflegt wird, ist kein schlechthin entscheidendes Merkmal für einen gärtnerischen Betrieb, wenn er auch eher auf einen solchen, als auf ein landwirtschaftliches Unternehmen hin weist. Maßgeblich aber für die Beurteilung des Betriebes ist die Tat sache, daß sich in ihm die Samenzüchtung nicht wie bei der Land wirtschaft auf wenige für den menschlichen Bedarf wichtige Pflanzenarten beschränkt, sondern, und zwar in nachdrücklichster Form, die Züchtung einer höchst mannig fachen Reihe von Feld- und Gartenpflanzen aller Art bezweckt. Das ist für die Eigenschaft des Unternehmens als eines gärtnerischen Betriebes entscheidend. Hiergegen spricht auch nicht die Betriebsweise, in der dieser wesentliche Zweck des Unternehmens ver wirklicht wird, die Verwendung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, die damit, zusammenhängenden, gegenüber kleineren Unterneh mungen verhältnismäßig geringen Arbeiterlöhne, sowie der Anbau auf uneingezäuntem Gebiet sind Merkmale, die der Betrieb der Firma T. mit landwirtschaftlichen Unternehmungen teilt. Sie liegen aber in der Natur des gärtnerischen Samenbaugroßbetriebes und sind daher, da sie beiden Arten von Betrieben gemeinsam sind, als Unterscheidungsmerkmale nicht zu verwerten. Das gleiche gilt von der Haltung von Tieren, soweit sie zur Bestellung des Bodens und zur Ernte verwendet werden. Die sonstige Viehhaltung ist nicht als ein wesent licher Zweck des Betriebes anzusehen. Anderseits fällt die Unterhaltung eines Gewächshauses, einer großen Anzahl von Mistbeeten und Töpfen für die Annahme eines gärtnerischen Betriebes ins Gewicht. Die Über weisung des Betriebes an die G. B. G. ist daher zu Recht geschehen und war somit die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist für die G. B. G. von außerordent licher Bedeutung, weil in ihr zum klaren Ausdruck gebracht wird, daß auch die gärtnerischen Samenbaugroßbetriebe bei ihr zu versichern sind und zwar auch dann, wenn in ihnen, wie es in der Regel der Fall ist, mit landwirtschaftlichen Maschinen gearbeitet und große Viehbestände gehalten werden. Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind nur diejenigen Samenbaugroßbetriebe versichert, die nur wenige, für den menschlichen Bedarf wichtige Pflanzenarten (Feldsamen wie Getreide-, Kartoffel-, Klee-, Rüben-, Luzernesamen) bauen. Alle Samenbaubetriebe dagegen, die die Züchtung einer großen Zahl von Feld- und Gartenpflanzen aller Art bezwecken, gelten als gärtnerische Samenbaubetriebe und gehören zur G. B. G. Durch diese Entscheidung ist also eine wichtige Streit frage zugunsten der G. B. G. entschieden worden. Dieselbe wird daher auch in Zukunft die großen gärtnerischen Samen baubetriebe, soweit sie noch nicht versichert sind, mit in Ver sicherung nehmen. Dr. G. □ □ □ Eine durch längeres Bettlager verursachte Erkrankung ist nicht Unfallfolge. Der 64 Jahre alte Totengräber G. war im März 1914 damit beschäftigt, ein Grab zuzuschaufeln. Er glitt dabei auf dem schlüpfrigen Boden aus und stürzte in das bis auf eine Höhe von etwa 60 cm bereits zugeworfene Grab. Er zog sich dabei eine Verrenkung des rechten Knies zu, schleppte sich in seine auf dem Friedhof gelegene Wohnung und mußte sich sofort zu Bett legen. Der hinzugezogene Arzt stellte eine Kniegelenkentzündung fest und verordnete Jodeinreibungen. Während die Unfallfolgen im Verlauf der Behandlung sich langsam besserten, trat infolge des Alters des Mannes und infolge des langen Bettliegens Herzschwäche und im Anschluß an dieselbe Wassersucht ein, der G. im März 1915 erlag. Die Witwe erhob aus diesem Tode Ansprüche an die Berufs genossenschaft, indem sie behauptete, daß das zu Tode füh rende Leiden durch den Unfall veranlaßt worden sei. Der behandelnde Arzt war der Meinung, daß ein absolut sicherer Zusammenhang zwischen Unfall und der tödlichen Krankheit sich nicht feststellen, immerhin aber ein mittelbarer Zusammen hang herstellen ließe, da es bekannt sei, daß ältere Leute, die infolge eines Unfalles längere Zeit im Bett liegen müßten, Herzdegenerationen und Lungenentzündungen in erhöhtem Maße ausgesetzt seien. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigungsan sprüche" der Witwe ab, weil sie den Tod als Folge des Un falles nicht anerkennen könne. Die Witwe legte dagegen Berufung beim zuständigen Kgl. Oberversicherungsamt ein. Das Oberversicherungsamt gab die Sache zunächst an die Be rufsgenossenschaft zurück zur Stellungnahme zu der Frage, ob der Tod im vorliegenden Falle nicht durch den Unfall und seine Folgen mitverursacht sei, denn nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts genüge es schon, wenn die bei einem Unfall erlittene Verletzung den Tod mitverursacht hätte. Die G. B. G. holte daraufhin noch ein Obergutachten von einem in Unfallsachen besonders erfahrenen Arzt ein, der darauf hinwies, daß alte Leute, die infolge eines Unfalles lange im Bett liegen müssen, zwar leicht an Lungenentzündung er kranken, niemals dagegen nach ärztlicher Erfahrung bei sol chen Patienten infolge des Bettliegens eine Herzschwäche oder eine Herzmuskeldegeneration auftreten könne. Ganz im Gegen teil kräftige sich ein kranker Herzmuskel durch Bettruhe und man lege deshalb Leute mit drohender Herzschwäche solange ins Bett, bis der Herzmuskel sich wieder gekräftigt habe. Bei G. hätte sehr wahrscheinlich bereits vor dem Unfall eine Altersdegeneration des Herzens vorgelegen, die sich dann bis zum März 1915 allmählich so verschlimmerte, daß der Tod eintrat. Eine Beschleunigung der Verschlimmerung durch die infolge des Unfalles verordnete Bettruhe wäre jedoch nicht eingetreten, im Gegenteil hätte diese Ruhe zweifellos die Ver schlimmerung wesentlich verlangsamt. Da nach diesem Gutachten auch ein mittelbarer Zu sammenhang zwischen Tod und Unfallfolgen nicht vorlag, blieb die Berufs genoss enscha ft bei ihrem ablehnenden Stand punkt stehen. Das Oberversicherungsamt hat sich demselben ange schlossen und die Ansprüche der Witwe ebenfalls zurück gewiesen. Dr. G. □ □ □ Bitte genaue Adresse angeben! W ir bitten dringend, in allen Anschreiben an die Berufs genossenschaft genau Namen und Adresse und möglichst auch die betreffende Katasternummer des Betriebes mitanzu geben; auch ist es zweckmäßig, bei dem Ort den Kreis zu ver merken, da es viele Orte mit gleichem Namen gibt. Wenn Schreiben mit ungenauer Adresse an die Berufsgenossenschaft gelangen, so bedarf es oft tagelanger Arbeit, bevor unter den 50 000 Akten die Akte des betreffenden Mitgliedes ge funden ist. Dr, G.