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Nr. 68. 27. Januar 1917. Bekanntmachung. Nach § 28 der Genossenschaftssatzung haben die Mitglieder der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft bis zum 11. Februar 1917 die im Jahre 1916 beschäftigten Arbeiter mit den geleisteten Arbeitsstunden und den gezahlten Löhnen — getrennt nach Facharbeitern und gewöhnlichen Arbeitern und nach Männern und Frauen einschließlich der Familienangehörigen, die im Betriebe mit tätig waren — nachzuweisen. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die im Jahre 1916 in ihren Betrieben versicherungspflichtiges Personal nicht beschäftigt haben, haben das der Genossenschaft ebenfalls bis zum 11. Februar 1917 mitzuteilen (sogenannte Fehlanzeige). Der Vorstand erinnert hierdurch sämtliche Mitglieder an diese Lohnnachweisungspflicht. Der Vor stand übersendet auf Erfordern den Mitgliedern kostenlos Nachweisungsformulare, er ist aber nicht verpflichtet, derartige Formulare allen Mitgliedern ohne Anforderung zu übersenden. Es haben daher auch diejenigen Mitglieder ihre Lohn nachweisung für 1916 einzureichen, denen ein Nachweisungsformular von der Berufsgenossenschaft nicht zugeht. Für diejenigen Mitglieder, die für das Jahr 1916 eine Lohnnachweisung nicht einreichen, wird der Vorstand der Beitragsberechnung für 1916 die Lohnsumme des Jahres 1915 zugrunde legen. Cassel-Wilhelmshöhe, den 29. Dezember 1916. Der Vorstand der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft. E. Becker, Vorsitzender. Der Verlauf der vierten ordentlichen Genossenschaftsversammlung. D ie vierte ordentliche Versammlung der Gärtnerei-Berufs genossenschaft fand am 9. und 10. Januar 1917 in Cassel statt, und zwar wie üblich im Saale des „Kaiserhof“. Von 81 Vertretern waren nur 67 Vertreter und Ersatzmänner er schienen, die anderen konnten an der Versammlung nicht teil nehmen, zumeist weil es ihnen in ihren Betrieben an dem not wendigen Personal mangelt und sie daher ihre Berufsgeschäfte nicht im Stich lassen konnten. Die Versammlung nahm zwei Tage in Anspruch, weil eine sehr umfangreiche und wichtige Tagesordnung zu erledigen war. Neben den üblichen, in jedem Jahre wiederkehrenden Punkten, wie Erstattung des Geschäftsberichts, Bericht der Rechnungsprüfungskommission, Wahl dieser Kommission für das nächste Jahr, sowie Feststellung des Voranschlags der Verwaltungskosten für das nächste Jahr, waren es diesmal insbesondere zwei Punkte, die der Versammlung eine besondere Bedeutung gaben, nämlich die Beschlußfassung über den ersten Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft und über eine Anzahl vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderungen. Über den Gefahrtarif und seine Unterlagen haben wir bereits in der Nr. 67 vom 6. Januar 1917 ausführlich berichtet. Nach dem vom Vorstand vorgeschlagenen und vom Reichsversicherungsamt im allgemeinen gebilligten Tarif sollten die Friedhöfe mit einer tatsächlichen Belastung von 0,71 die Gefahrziffer 1, die Erwerbsgärtnereien mit einer Belastung von 2,05 auch die Gefahrziffer 1, die Haus- und Ziergärten mit der Belastung 3 die Gefahrziffer 1,5 und die städtischen, staat lichen und Hofgärten mit der Belastung 4,45 die Gefahr ziffer 2 erhalten. Das Reichsversicherungsamt hatte vorgeschlagen, in An lehnung an die tatsächlichen Belastungsziffern folgenden Tarif zu beschließen: F riedho f sbetriebe Erwerbsgärtnereien Haus- und Ziergärten städtische, staatliche und Hofgärten bei 0,71 Belastung bei 2,05 Belastung bei 3 Belastung bei 4,45 Belastung = Ziffer 1 = Ziffer 2 = Ziffer 3 _ Ziffer 4 Wir hatten am 6. Januar 1917 noch die Erwartung aus gesprochen, daß sich die Versammlung diesen Ziffern des Reichsversicherungsamts anschließen würde, weil dieselben der eigentlichen Belastung der vier Gruppen entsprechen, nur mit der Abweichung, daß die Friedhofsbetriebe für 0,71 die Ge fahrziffer 1 bekamen, um auch etwas zu den Verwaltungs kosten der Berufsgenossenschaft beizutragen, während die am höchsten belastete Gruppe: städtische, staatliche usw. Gärt nereien, von 4,45 auf Ziffer 4 herabgesetzt wurde, um sie nicht allzusehr zu belasten. Die Sache kam aber anders. Aus der Versammlung wurde von den verschiedensten Seiten gegen den Gefahrtarif der Einwand erhoben, daß er eine zu einseitige Begünstigung der Erwerbsgärtnereien zu Gunsten der Friedhofs betriebe bedeute; denn wenn man die Friedhöfe bei 0,71 Be lastung — I setze, könne man unmöglich die Erwerbsgärt nereien bei 2,05 auch — 1 setzen und auch nicht wie das Reichsversicherungsamt es vorschlage = 2. Das wäre kein gerechter Tarif. Ferner wurde allgemein, insbesondere auch von einem Vertreter der städtischen usw. Gärtnereien, gegen die Teilung des Tarifs in die vier oben genannnten Gruppen entschiedener Widerspruch erhoben, da diese Teilung dem Wesen und den Gefahrenverhältnissen des Gärtnereiberufs in keiner Weise ge recht würde, sondern lediglich rein schematisch aufgestellt sei.