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MäpL 1930 56. ckniivKnirK — Kummer 13 Ob's üscktsprSeüllUN ciss L6LOÜv^6rci6cru§LOÜuLL6L Lei cisr Hcruptvsrsmi'NunN Kontingmtrecht und Wirtschaft Feststellung zur Kontingentsettellung die Leistungsfähigkeit eines zur Errechnung Betriebes maß- der früheren Tätigkeit ent- zu erhalten nnd zu ver- triebsausmaßen und sprechende Kontingent größern*). *) Vgl. Aufsatz des Verfassers: Das Verarbeitungs oder Herstellungsrecht (Kontingent) in der deutschen Gartenbauwirtschaft („Die Gartenbauwirtschaft", 1938, Nr. 51/52). In weiten Kreisen der obstbaulichen Praxis müssen die wiedeüholten Bemühungen der „Garten bau-Wirtschaft", das sicher überaus schwierige und deshalb bei allem guten Willen heute noch kei neswegs befriedigend gelöste Pro blem der Preisgestaltung für obst- bauliche Erzeugnisse einer wirklich zweck- sätze und -richtlinien enthalten, auf Grund deren erst die Kontingente der einzelnen Betriebe fest gesetzt werden. Auch fehlt einzelnen Betrieben die Einsicht, daß die Kontingentierung eine Notwen digkeit im Interesse des geregelten Wirtschaftsab laufes innerhalb der gebundenen Wirtschaft ist und ihnen letzten Endes doch zugute kommt. Eine Nachprüfung einzelner Kontingentsbe scheide durch den BA. kann nur von Vorteil sein. Die betroffenen Betriebe werden belehrt, daß ihnen kein Unrecht geschieht, und die HV. erkennt, daß sie sich auf dem richtigen Weg befindet. Zuweilen bietet die Verhandlung vor dem BA. auch Ge legenheit, durch Aufklärung bisher unaufgeklärt und unberücksichtigt gebliebener Tatsachen einen Kontingentsbescheid zu berichtigen. Aus diesem Grund ziehen die Beteisigten und der BA', selbst die mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung zweier sachverständiger Beisitzer einem schriftlichen Verfahren und der Entscheidung durch den Vor sitzenden allein vor. Ist auch ein großer Teil der eingelegten Be schwerden infolge Rücknahme derselben vorzeitig erledigt worden, weil bereits durch den Schrift wechsel Zweifel und Unklarheiten aufgeklärt wur den, so hat doch eine Reihe von Entscheidungen dem BA. Gelegenheit gegeben, einzelne Fragen des Kontingentsrechls grundsätzlich zu klären. Von diesen soll hier die Rede sein. strengung, insbesondere überdurchschnittliche Lei stungen hinsichtlich der Qualität der hergestellten Er zeugnisse wieder auszugleichen (BA. Ga. 10/38, BÄ. 687/38). So wirken die für die Kontingen tierung aufgestellten Richtlinien durchaus erziehe risch (wie es der BA. in BA. Ga. 16/38 ausdrückt) und fördern einen aeiunden Leistunaswettbewerb. Rechtsanwalt V^iikeim 8 climickt, Berlin Me bekannt sein dürfte, aber leider von den dreisten Beschwerdeführern nicht beachtet wird, ist auch die HV. durch die Kontingentierung der Blechzuteilung z. Zt. noch gehindert, eine allge meine Erhöhung der Herftellungsrechte vorzuneh men. Deswegen gibt die allgemeine Steigerung des Bedarfs und dadurch bedingte Besserung der Absatzmöglichkeiten dem einzelnen Betriebe keinen Anspruch auf Erhöhung seines Kontingentes (BA. Ga. 2/38 RdR. S. 982 Nr. 409). Denn Gründe wie größerer Absatz, Unmöglichkeit der vollen Be lieferung der Abnehmer, Zugang neuer Lieferan ten u- ä. treffen mehr oder weniger bei fast allen Verarbeiterbetrieben zu und können daher im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Be handlung der Verarbeiterbetriebe auch nur bei Ausweitung der Blechkontingente Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund rechtfertigt auch die Verarbeitung eigener Erzeugnisse nicht die Er höhung eines Kontingentes (BA. Ga. 8/38 RdR. S. 1035 Nr. 432). 'Der vorhandene Ernteüber schuß gehört auf den Frischmarkt, besten Versor gung gleich wichtig ist wie die der Verarbeiter- betriebe. Wenn daher auf Grund besonderer Umstände, wie z. B. zur Unterbringung von Ernteübevschüs- sm, Zusatzkontingente erteilt worden sind, so dür fen diese im folgenden Jahr nicht berücksichtigt werden (BA. Ga. 20/38). Denn hei ihnen han delt es sich um einmalige Kontingentserhöhungen, die mit Erfüllung ihres Zweckes keine Berechti gung mehr haben. Das erteilte Kontingent ist eben kein privates Recht, und ein subjektiver Anspruch darauf kann nicht anerkannt werden (vgl. Entscheidung des Kammergerichts im RdR. 1938 S. 428), es hat vielmehr durch seine Verleihung einen öffentlich- rechtlichen Charakter erhalten und ist daher grund sätzlich nicht unentziehbar. Machen z. B. neue Be rechnungsrichtlinien eine allgemeine Angleichung der Kontingente an die sich auf Grund der neuen Be rechnung ergebenden Kontinaentsziffern notwendig, so rechtfertigt das eine Abänderung, also auch Herabsetzung bestehender Kontingente (BA. Ga. 10/38 RdR. S. 983 Nr. 410). Deswegen besteht auch kein Anspruch darauf, daß das Herstellungsrccht so bemessen wird, daß es die alleinige Existenzgrundlage bildet. Wurden bisher neben der Verarbeitung von Gemüse und Obst andere Gewerbe betrieben, so rechtfertigt die Einstellung einer dieser neben der Konservierung ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht die Erhöhung des Kontingents in einem Ausmaß, daß dadurch die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet wird. (BA. Ga. 1/37 RdR. S. 983 Nr. 411). Die bisherige Erwerbstätigkeit muß also entweder bei- behalten oder aber durch eine andere ersetzt wer den, die ein angemessenes Auskommen ermöglicht. Andererseits muß das erteilte Kontingent selbst verständlich den Lebensnotwendigkeiten eines Be triebes Rechnung tragen und muß vor allem auch eine bescheidene Rentabilität gewährleisten (BA. Ga. 10/38). Doch geht das wiederum nicht so weit, daß ohne Rücksicht auf die Art der Betriebsführung und die Leistung des Betriebes diese Rentabilität unter allen Umständen gesichert sein muß; denn das hieße schlecht arbeitende Betriebe großzüchtcn. Durch die für die Kontingentierung aufgestellten Richtlinien hat man es vielmehr in die Hände der Betriebe und ihrer Führung geleLt, das den Be Abschied vom ZchsselfenM Der Gartenbau zieht um! Kein Ereignis von welterschütternder Bedeutung, aber für uns Garten bauer immerhin wert, ihm einige Zeilen zu widmen. Häuser der Berufsstände waren etwas selbstver ständliches, früher wie heute. Immerhin, der Gar tenbau kam erst vor 15 Jahren dazu. Der Auszug aus Kammer und Küche in Neukölln damals 1924, fast um die gleiche Zeit, war nicht nur ein räum licher Auszug, sondern war Auszug des Beruses aus der Vereinsamung in die Oeffentlichkeit. Der Beruf wird immer jenen Männern dankbar sein müssen, die 1924 den Schritt in die Oeffentlichkeit wagten. Deutlich erinnern wir uns jener kleinen Einweihungsfeiern, als das „Schlieffenufer" über geben wurde. Es war ein Auftakt, und der Beginn einer neuen Zeit für den Beruf. Trotz allem! Wer will Steine auf jene Männer werfen, die im Denken ihrer Zeit verhaftet in erster Linie berufsständisch und auch berufsegoistisch dachten! Sie müssen die Ellenbogen gebrauchen. Aber was an diesem Tag, da der Gartenbau sein Haus am Schlieffenufer verläßt, bemerkenswert ist, das ist die Gemein schaftsleistung, die damals im Erwerb dieses Hauses lag. In noch nicht 14 Tagen hatten die damals verhältnismäßig wenigen Berufskameraden die Mittel für das Haus aufgebracht. Es war eine spontane Kundgebung des Gartenbaues! Nichts anderes. Und es ist auch heute, da wir umfassen der und nicht mehr berufsegoistischer zu denken gelernt haben, durchaus nicht verfehlt, sich jenes Versuches aus eigener Kraft zu volkswirtschaftlicher Leistung zu kommen, zu erinnern. Nun zieht der Gartenbau aus! Die Hoffnung, die damals Tausende auf die Wandlung im Berus gesetzt haben, konnte freilich erst durch die national sozialistische Ordnung unseres völkischen Lebens in allen Bereichen erfüllt werden. Doch die Vorarbeit, die in diesem Hause geleistet worden ist, ist nicht vergeblich gewesen. Im neuen Heim, das die Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft er worben hat, werden die in Berlin ansässigen gar tenbaulichen Einrichtungen untergebracht werden. Die große Bücherei des Gartenbaues, die Teunche Gartenbau-Kredit A.-G., die Buchstelle des deutschen Gartenbaues, die Deutsche Hagelversicherungs- Gesellschaft für Gärtnereien auf Gegenseitigkeit, die Studiengesellschaft für Technik im Gartenbau, die Deutsche Gartenbaugesellschaft, die deutsche Gesell schaft sür Gartenkunst, die Schristleitungen werden ' mit der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- > Wirtschaft in der Schlüterstraße 38 unter einem ' Dach wohnen. f Air wollen dankbar sein, daß dem Gartenbau ' diese Zusammenfassung seiner Einrichtungen — viel- ' leicht kommen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse l auch noch einmal dazu — ermöglicht wurde. In das ' Haus am Schlieffenufer wird die Hauptvereinigung der deutschen Weinbanwirtschaft einziehen, bis es eines Tages im Zuge der Neugestaltung Berlins der Spitzhacke zum Opfer fallen wird. In der Schlüterstraße wird aber über der Arbeit als oberstes Gesetz stehen, wie am Schlieffenufer: Dienst an der Gesamtheit. schen wirksamer O b stb a u f ö r d e ru n g und glücklicher Gest alt ungdes Ab satzes mit als erste nicht nur klar erkannt, und immer wieder betont, sondern die letztere auch in entscheidender Mise (so durch erstmalige plan mäßige Durchführung der späteren „deutschen Ver- vielcn Jähren in vorderster Linie der obstbaulichen Erzeugungsschlacht sich redlich gemüht hat, die ge rade hier zweifellos gegebenen, vielfach kaum erst geahnten und noch weit weniger wirklich ausge schöpften praktischen Möglichkeiten zu erschließen und die örtlich berufenen, leider meist recht zurück haltenden und dabei wirtschaftlich schwachen Kräfte zu wecken und immer wieder zu beleben, weiß nur zu gut, daß er hier den stärksten und wirksamsten Hebel dann anzusetzen vermag, wenn er in der glücklichen Lage ist, zugleich auf eine — auch privat wirtschaftlich gesehen — wirklich gerechte Entlohnung für all diese Mühen und Kosten Hinweisen zu können. Gerade wir am Bodensee, wo ein gedeihlicher Obstbau nach Lage der Dinge heute mehr als je über die Existenzmöglichkeit unserer klein- und mittelbäuerlichcn Betriebe geradezu entscheidet, können für uns wohl in Anspruch nehmen, die unlösbaren Zusammenhänge zwi So ist bekanntlich „ . , Betriebes Maßstab für die Bemessung der Her stellungsrechte sür Obst- und Gemüsekonserven. Grundlage der Leistungsfähigkeit find die maschinel len Anlagen. Nun dürfen aber die der Gesamtleistungsfähigkeit des ! lieber das Beschwerderecht und die Stellung des Boschwerdeausschusses bei der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (HV.) sind be reits in Nr. 47/1937 der „Gartenbauwirtschaft" Ausführungen von Dr. Gesler erschienen. Auch eine Abhandlung von Dr. Baath im RdR. 1937 S. 987 befaßt sich mit den Beschwerdeausschüssen des Zusammenschlusses und mit ihrer Verfahrens ordnung (RNVBl. 1937 S. 531). Die Einrichtung und der Rechtsweg können also als bekannt vor ausgesetzt werden. Der Beschwerdeausschuß bei der HV. (BA.) ent scheidet bekanntlich über Einzelanordnungen des Vorsitzenden der HV., soweit sie nach H 8 Abs. 2 Zisf. °1, 3, 4 und 8 der Satzung ergangen sind. Bisher hatte der BA. nur Gelegenheit, über Ein zelanordnungen nach Z 8 Abs. 3 Ziff. 3 zu ent scheiden, der dem Vorsitzenden das Recht ein räumt, zum Zweck der Angleichung der Erzeugung an den Bedarf den Arbeitsumfang und den Aus nutzungsgrad der Betriebe der Verarbeitergruppe festzusetzen; d. h. er hatte sich mit den Beschwer den der Verarbeiterbetriebe gegen die Kontingents- bescheide der HB. zu befassen. Es ist verständlich, wenn sich eine Reihe von Verarbeiterbetrieben mit der Kontingentierung ihrer Herstellungsmengen nicht gleich abgefunden haben, zumal die Kontingentierungsanordnungen der HV. nur die allgemeinen Bemessungsgrund- Ku haben. Wie in kaum einem andern deutschen Obstbaugobiet waren so gerade hier wichtige organi satorische, aber auch nicht zu unterschätzende stim mungsmäßige Vorbedingungen erarbeitet für eine schlagartig durchgreifende und fast überraschend reibungslose Durchführung der dann vom Reichs nährstand und unserer Hauptvereinigung in wirk lich großzügiger Zielklarheit und Folgerichtigkeit geschaffenen obstbaulichen Marktordnung. Gerade das scheint uns aber auch das Recht zu geben, auch unsererseits unterstützend und ergänzend auf einige grundsätzliche Wünsche -und Notwendig keiten, die die heutige praktische Handhabung dieser Marktordnung gerade im Hinblick auf ihren letzten guten Sinn und Zweck noch offenläßt, hinzuweisen. Unsere Obstbauern am Bodensee haben in rascher Erkenntnis des offensichtlichen Segens dieser neuen Marktordnung, die ihnen vor allem — im Gegen satz zu den bekannten Mißständen früherer Jahre — a-uch unter schwierigen Umständen weitgehende AL- satzsicherheit gewährleistet, mit der anfangs un bequem empfundenen Einschränkung ihrer bis herigen Verfügungsfreiheit sich verhältnismäßig leicht abgefunden. Äuch hinsichtlich -der dnrch - schnittlichen Gestaltung der ihnen gewährten Preise — a-uch hier durch die bisherigen Erfah rungen kaum verwöhnt — Haben sie sich im all- dehnung der Betriebsanlagen der Genehmigung der HV. bedarf (Anordnung Nr. 71 vom 3. Äpril 1936 — RNVBl. S. 177), muß die infolge un genehmigter Anschaffung von Einrichtungsgegen ständen hervorgerufene Leistungssteigerung eines Betriebes bei Bemessung des Kontingentes unberück sichtigt bleiben (BA. Ga. 10/38). Andererseits sind alle im Vergleichsjahr im Betrieb vorhanden ge wesenen Anlagen bei Neufestsetzung des Kontin gents zu berücksichtigen, auch wenn sie mangels voller Ausnutzung des Betriebes vorübergehend anderweit Verwendung finden (BA. Ga. 20/38). Grundlagen für die Bemessung der Kontingente Für die Kontingentierung von Gurkenkonserven ist dagegen nicht die Leistungsfäbiakeit des ein zelnen Betriebes, sondern die verarbeitete Grün gurkenmenge des Jahres 1936 Berechnungsgrund lage (BA. 704/38). Denn die Anlagen, die für die Herstellung dieser Erzeuanille notwendig sind, sind verhältnismäßig einfach und lassen bei voller Ausnutzung die Verarbeitung des Vielfachen der erteilten Kontingente zu und werden daher nie eine fehlerfreie Berechnungsgrundlage abaeben (BA. 678/38). Doch dürfen die für die Faßgurken herstellung verwendeten Grüngurken nur dem Be trieb zugerechnet werden, der sie tatsächlich hierzu verarbeitet, nicht etwa, wie es die Beschwerde führerin in diesem Falle gehandhabt wissen r ollte, dem Betrieb, der diese Faßgurken durch einen an deren Betrieb einlegen läßt und sie lediglich weiter verarbeitet (BA. 704/38). Die verarbeitete Grün- qurkenmenge des Jahres 1936 wurde nicht zuletzt deswegen als Maßstab gewählt, weil in diesem Jahre in allen Gegenden Deutschlands große Gurkenernten zu verzeichnen waren und sich des halb kein Betrieb aus Mangel an Rohware in die sem Jahre berufen kann (BA. 678/38). Ob nun das Kontingent auf Grund der Leistungs fähigkeit oder der Herstellunasmengen früherer Jahre berechnet wird, so bleibt, wie gesagt, stets die Möglichkeit zur Kontingentserhöhung durch Leistungssteigerung in qualitativem Sinn ent sprechend den aufgestellten Richtlinien. Durch ein besonderes Punktsystem wird vermieden, daß der Kontingentierungsschlüssel, der die Grundleistungs fähigkeit bzw. frühere Durchschnittsverarbeitung aller Betriebe in gleichem Maß errechnet, starr und schematisch gehandhabt wird (BÄ. Ga. 16/38 RdR. S. 982 Nr. 408). Ebenso wie Zuschläge aus Grund der über das Normalmaß hinausgehenden Leistun gen gegeben werden, können auch Abstriche erfolgen, wenn sich Mängel zeigen, die nicht einmal das Normalkontingent rechtfertigen. Wo aber ein Betrieb infolge seiner muster gültigen Geschäftsführung und insbesondere sozialen Einrichtungen in engster Wahl als Musterbetrieb der DAF.' gestanden hat, da ist ein Zuschlag in voller Höhe der erreichbaren Gutpunkte durchaus gerechtfertigt (BÄ. Ga. 20/38). Wiederholt hat der BA. in seinen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Richtlinien den Betrieben die Möglichkeit geben, das bei Neufestsetzung etwa ver loren gegangene Kontingent durch erhöhte An- mäßigen und damit gerechten Lösung enlgegen- zuführen, vollste Aufmerksamkeit und dankbarstes Echo finden. Ganz besonders die mit rückhaltloser Freimütigkeit ausgesprochenen Gedanken und An regungen^ die Prof. Dr. Ebert in Nr. 6/1938 der „Gartenbauwirtschaft" von der Anbauseite her dieser immerhin folgenschweren Frage widmet, hat Wöhl mancher von uns als wertvolle nnd maß gebende Aoußerung von urteilsfähigster und zu gleich einflußreichster Stelle freudig begrüßt. Wie sehr gerade auch unser deutscher Obstbau im Rahmen von Erzeu-gun-gsschlacht und Vierjahres plan mit zwingender Notwendigkeit noch vor recht große und weitgesteckte. Aufgaben gestellt ist, deren schließliche Bewältigung einen noch gewaltig ge steigerten Aufwand an zielbewußter Willenskraft, an opferbereiter Mühe und Arbeit, aber auch an erheblichen finanziellen Mitteln erfordert, ist wohl in unseren Kreisen zur .Genüge fostHestellt und be- „ .. „ . . gründet. Aber ganz b^ouders dexjenige, der.seit ladepoüj-ung") praktisch vorbereitet und gefördert gebenden Leistungsfähigkeiten der einzelnen An lagen, wie Autoklaven, Verschlußmaschinen, Blan chierkessel und Dampfanlage nicht schematisch addiert und dann der Durchschnitt dieser vier Gruppen ge nommen werden. Ausgangspunkt für die Bemessung des Kontingentes ist vielmehr grundsätzlich die An lage mit der geringsten Leistungsfähigkeit; die höhere Leistungsfähigkeit anderer Anlagen und die infolge der Kontingentierung bestehende Leistungs reserve sind jedoch zu berücksichtigen (BÄ. Ga. 11/38 RdR. S. 981 Nr. 407). Entsprechend den bereits oben gemachten Aus führungen geht es natürlich nicht an, daß ein Be trieb durch'Neuanschaffungen seine Leistungsfähig keit steigert, um dadurch in den Genuß eines Höheren Kontingentes zu kommen. Da die Aus- Lm nimmt 2U cisn m ctsi 6clrtsnLcluivntsokcl/t cru/FswOi/snsn I>cr§fsn LtsttunN Zum Pretsproblem im Obstabsatz