Volltext Seite (XML)
K e-nschlagentndbeiph Grad treiben Ktmpen, de rhhrend des Somners ges tien noch ruhen lassen un; 4 ehrsmonaten Februar-y Keeslie mit Abschlu8 : 5 - Wen jetzt emlen 2 3 ® Pflücken beath für den zwe EBbchädigt werden 203 - Frühfreilandgem ‘ 5 SHhren, vorwiege ’ RuFrühblumenkot H Bach Frührol ’ ’ t friha Qnrfan ’ ’ 5 ’• • alhh de Meealm, 5 de Mea BHeru edntveeiznltauF fir U ftüqestam könpen Fürilalayim Cd lichten Sanbt v uad ha halten. tezenbaurerträgentlaht ibschleden, redatge^ Uug berücksichtga . PackdungliefergfiN 1 mit der Labvitsd i evtl im Asszstrett, üeferung »a te ieten latfel tberprük istapel undlibaschaga e und zur Rsteigende ort dem Met ata G lidenpti gleichzeig H hiermit - gen und firLerstreitg affen worla mnung eine: notwendige: ■ ; des Korbredenanbas iseite her steilen die i een Preise gegenübe allgemeine Aufbeseru es Preise gelten für d । Emte 1944/45 and s ■ twirkend für alle Ve sjähnigen Emte, Eik tena ahgestiasse a denhesenhande Höchstprelse, die unlt xg einet sachgemäb: rag und verbleiblem Seit worden sind. En mbeiter sind jedoch r nspruchnahme der vol. ■ ttigt wenn Ihnen die: s Kulturen normalerre 1 Kosten euch tatsid bi Im übrigen gellet: , endes{TKWV.u i .den Preisen I® R sortierte und sortierte Ie Met 1 ad 2 K * tag nach 1 Gaqp w worden Z: der Croppe Erveiden esdbe,SP 1, . gehören aenku i der. Ü ne Om en alle pW» ge ihres hä® edrigerenResgenaüstd ■ t:a L W“ e ennehe" xtd w tenahg in M' ASDdAFäänreihung n 8 e die vergleth: 3 mab ' ; r tesonders daran! Egä Preise für un- ' sehälte, nach Längen ■^gebündelte Korbwei- izfer 2 und 4 nur von ■ Hauptvereinigunq zur Be Sorterung) von Kotov MU Firmen berecho la, Ms Bearbeitetbelie der Reichslachschaft. ' Heute zugehörigen Wel denen von den Garten svetbänden im Aultras inigung bestimmte A ngewiesen worden sin, gsbescheide als Beal werden diesen Fime ptvereinigungohne zugestell. , ' für die entstandenen.", . sverluste beim Abst. cste Ware ena Ttsästleichinsdsfen 8 T57äTtüztstimmeE Cf«** P 22 de auf 4 ' ME"p we T-" hesibervorleilungP, Sa der vorhandene" H 5 eia Verkauf; - oei ‘ PEignnqauiSeie3 Gartenbauwirttthaft vereinigt mit Deutcher Erterbsgartenbau Nr. 49. 7. Dezember 1944 3 Verbesserung dei Qualität durch neuzeitliche Herstellungsmethoden Objtmojterzeugung in Oberonau Die Obstmosterzeugung spielt in Oberdonau schon seit langer Zeit im Wirtschaftsleben eine beachtliche Rolle. Apfelmost wird im Land ob der Erns schon seit Jahrhunderten gepreßt, und man trank ihn schon, als es noch ansehnliche Weinberge an der Donau gab. Die hauptsächlichsten Obstbau gebiete waren schon früher die gleichen wie heute. Die geregelte baumschul mäßige Anpflanzung soll von Scharten, dem heute vielbewunderten Blütenpa radies, ihren Ausgang genommen haben. Bei Beginn des vorigen Jahrhunderts wurde auch bereits von St. Florian und Umgegend als ausgezeichnetem Obst baugebiet gesprochen. Nach zeitge nössischen Berichten gab es damals Bauern, die jährlich 1OOO bis 2000 Eimer Most preßten, so daß in guten Obst jahren der Bierausstoß der Bräuhäuser um ein Drittel zurückging. Gegen wärtig werden in guten Erntejahren aus etwa 9000 Waggons Obst etwa 7000 hl Most erzeugt, dessen Güte durch die Verbesserung der Sorten und die Verfeinerung der Herstellungsme- thoden und der Kellerbehandlung ge hoben worden ist. Die Holzstößel und Steinwalzen sowie die riesigen Holz pressen, die man früher benutzte, sind jetzt eine Seltenheit und Gegenstände kulturhistorischen Interesses geworden. Heute stehen in den Preßhäusern meistens Reibmühlen mit Kraftantrieb und hydraulische Mostpressen, die das Doppelte der alten Pressen leisten. In Oberdonau werden rund acht Millionen Obstbäume gezählt, davon etwa die Hälfte Apfel- und ein Drittel Birn bäume. In guten Obstjahren liefert der Gau 15 000 bis 17 000 Waggons Obst, und zwar entfallen zwei Drittel aller Apfel- und.95 v. H.,aller Birnbäume auf Mostobst. De Stostteller Was ein Frostteljer ist, weiß in erster Linie der Forstwirt, weniger der Obst bauer. In Tannenbeständen wird der Schnee meist nur teilweise und un gleichmäßig bis zum Erdboden nieder fallen, weil der andere Teil auf den Tannenzweigen sitzen bleibt. So kommt es, daß rund um die Stämme nur wenig oder gar. kein Schnee den Erdboden deckt, daß dieser offene Boden also bei eintretender strenger Kälte nahezu schutzlos ist gegen den Frost, daß er dem Frost selbst eine Eintrittsstelle ins Erdreich eröffnet, was um so gefähr licher ist, als er auf diese Weise aus gerechnet am Wurzelwerk zuerst angreifen und am stärksten wirken kann. Entsprechend dem Kreisrund der Aeste, die oben den fallenden Schnee abfangen, entsteht auch unten am Boden ein schneefreies Kreisrund, dessen Mittelpunkt der Stamm ist. Dieses schneefreie, am meisten dein Frost zugängliche Kreisrund nennt der Forstmann treffend einen „Frostteller". Sofern es sich um ganz winterharte Gehölze handelt, ist die Gefahr nicht allzu groß hinsichtlich der möglichen Frostschäden. Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn plötzlich und zugleich sehr streng der Frost hereinbricht, solange es noch Frühwinter ist; also zu einer Zeit, da unsere Obstbäume noch den größten Teil ihres alten Laubes tragen, wie das nach einem" sonnigen, und milden Herbst mitunter noch zu Anfang No vember der Fall sein kann. Treten hier plötzliche Wetterstürze ein, so be ginnen sie zwar meist mit kräftigen Schneefällen. Aber rund um den das alte Laub noch teilweise tragenden Stamm fällt davon nur wenig; hört der Schneefall auf, klart es nachts auf, dann verschärft sich der Frost rasch auf —10 Grad, also zu einer Stärke, die ihn dort auch ins Erdreich ein dringen läßt, wo die schützende Schneedecke fehlt. Daß er dabei im Ge biet eines Frosttellers am schärfsten die Baumwurzeln in Mitleidenschaft zieht, ist klar. Und um diese Jahres zeit obendrein besonders gefährlich! Weil der Säftestrom noch nicht in die winterliche Ruhe übergegangen ist, vielmehr durch das noch bis kurz vor her anhaltende milde Wetter voll in Bewegung gehalten war. Die Pflanzen zellen sind also noch prall mit den Baumsäften gefüllt und in diesem Zu stand besonders durch den Frost ge fährdet. ' Aus diesem Grunde muß es unbe dingte Selbstverständlichkeit sein, daß bei Schneefall im Frühwinter bzw. so gar noch im- Spätherbst jeder Frost- teler beseitigt wird. Man schippt dazu entweder von der Umgebung Schnee auf den leeren Frostteller, oder aber man schüttet zusammengekehrte Tan nennadeln, altes Reisig oder ähnliches darauf als schützende Decke, für den fehlenden Schnee. Dabei muß man sich allerdings hüten, den Mäusen einen warmen Schlupfwinkel zu schaffen. Wie und mit welchen Mitteln wir uns dieser Schädlinge, vor allem der Wühlmäuse, erwehren können, soll in einem gesonderten Aufsatz an Hand umfangreicher Erfahrungen an dieser Stelle erläutert werden!. anotOnungen unOSelmnntmatbungen Er- die Praxis durch Hinzu ¬ ist nung Längen: von 40 bis 60 cm 29,- weisbar derungs-, behalien. Gruppe Hanfweiden 12, 7, Der aus ge- 9,- 6,50 Weiden unter entstandenen Unkosten tatsächlich begutachtet haben. delszuschlag zu erfolgen hat. hierbei notwendige Ausgleich muß der Bearbeitung von Korbweiden tragen werden. Gemäß § 5 Abs. 2 haben die , 60 , 80 , 100 , 130 , 160 , 180 110,- 100,- 88,- 77,- 71,— 64,- 58,- 53,— über 180 cm 50,- sortiert: bis 100 cm 66,- tung verpflichtet werden. (2) Sie sind L— ----- und Pflege der gelagerten Erzeugnisse ver pflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Lagerhaltung nicht ausdrück lich angeordnet worden ist. die von der Hauptvereinigung 'zur Bearbeitung von Korbweiden zugelassenen Firmen berech net werden. Gruppe Hanfweiden *) Die Stärke der Weidenstöcke ist 30 cm über dem Stammende zu messen. § 7. Bezug von Korbweiden durch Verarbeiter (1) Verarbeiterbetriebe dürfen Korbweiden, Weidenstöcke, -schienen und -stockschienen - in- und ausländischer Herkunft - nur gegen einen von der Hauptvereinigung ausgestellten Güteklasse I ,, II Stärken*) 12 bis 15 mm Durchmesser ., über 100 bis 180 cm 56,- 75,- 75,- 70,- 61,- 57,- 51,— 45,- 42,— 39,- entstandenen ' Kosten (z. B, Beför- Ueberweisungskosi^n usw.) ein- § 6. Lagerhaltung RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. frei Schiff 3 Die vorstehenden Preise dürfen nur durch die von der Hauptvereinigung zur Bearbeitung von Korbweiden zugelassenen Firmen berech net werden. 3. Geschälte, nicht drahtgebündelte, grob verzogene Korbweiden (Bauernweiden) un- Ziehung von Sachverständigen gehört worden. Infolge der Zusammenfassung aller für den Verkehr mit Korbweiden jetzt geltenden Vorschriften in der neuen Bewirtschaftungsanordnung ist eine wesentliche Vereinfachung er reicht worden. Von den Erzeugern und Verteilern wird erwartet, daß sie sich für die Durchführung der angeordne ten Bestimmungen in. verantwortungs bewußter Weise einsetzen, damit die angestrebten. Ziele: Erhaltung und Aus weitung des Anbaus sowie Erfassung des Ernteguts und dessen Bereitstel lung für den kriegswichtigen Bedarf in höchstmöglichem Umfang erreicht werden. Die Schwierigkeiten hierbei sind nicht kleiner geworden, trotzdem müssen sie gemeistert werden. Die Hauptvereinigung als Bewirtschaf tungsstelle ist ebenfalls bereit, sich bei etwa notwendiger Unterstützung für die Beseitigung von Schwierig keiten entsprechend einzusetzen. E Sehillick, tragen. (4) Weidenkaufleute dürfen Korbweiden, Wei- denstöcke, -schienen und -sfockschienen. an Verarbeiterbetriebe nur gegen Vorlage eines Weidenbeschaffungsscheines abgeben. Sie ha ben die gelieferte Menge im Beschaffungsschein einzutragen und sind verpflichtet, für jeden Verkauf einen Schlußschein auszustellen. (5),Die Weidenkaufleute haben in jedem Ernte jahr während der Erfassungszeit (§ 3) viertel jährlich die aufgekauften Mengen von Korb weiden und Weidenstöcken sowie die den Er zeugern zur Selbstverarbeitung belassenen Mengen (§5 Abs. 2) zu meldeng Meldeform- Gruppe Amerikaner,weiden einschl. Spezialweiden wie Stein- und Purpurweiden blätter sind bei der Hauptvereinigung anzu fordern. 1 § 8. Schälen von Korbweiden Korbweiden, die mehr als 80 cm bis ein schließlich 200 cm lang sind, dürfen nicht ge schält werden. § 9. Güteklassen Für den Verkehr mit Korbweiden, Weiden stöcken und Bindeweiden gelten folgende Gütebestimmungen: a) ungeschälte Korbweiden, Güte klasse I: einjährige, glatte, schlanke, gesunde Weiden, bis höchstens 10 v. H. verästelt und beschädigt. Güteklasse II: ein- und zweijährige, schlanke, gesunde Weiden, die mehr als 10 v. H. verästelt und beschädigt sind. Güteklasse III: geringere ein- und mehrjährige Weiden, die den Anforderungen der Güteklasse I und 'II nicht entsprechen, stark verästelt und beschäl digt — einschließlich Strauchweiden — jedoch als Flechimaterial noch verwendbar — aus schließlich der Weidenstöcke — sind. b) geschälte Korbweiden, Güte klasse I: einjährige, glatte Weiden, frei von Beschädigungen durch Hagel und Insekten. Güteklasse II: nicht den Anforderungen der Güteklasse I entsprechend — leicht verästelt und leicht beschädigt. c) ungeschälte und geschälte Weidenstöcke, Güteklasse I: zwei- bis vierjährige, mindestens 90 v. H. ihrer Längen astfreie, glatte, gerade, fehlerfreie Weidenstöcke abgewipfelt, nach Stärken sortiert und gebün delt-. Güteklasse II: zwei- bis vierjährige, leicht verästelte Weidenstöcke mit geringen Fehlern, abgewipfelt, nach Stärken sortiert und gebün delt. Güteklasse III: (nur für ungeschälte) alle, den Güteklassen I und II nicht entsprechende, jedoch noch zur Be- und Verarbeitung ver wendbare abgewipfelte Weidenstöcke. d) Bindeweiden (Weinbergsbindewei den) schlanke, ausgesuchte, zum Binden geeig nete Weiden in’ den für den Verbrauch zuge lassenen Längen. . § 10. Höchstpreise Es gelten für die Erzeugung ab Ernte 1944/45 folgende Höchstpreise: 1. Ungeschälte, nicht nach Längen verzogene Korbweiden: zeugerbetriebe, die selbsterzeugte Korbweiden für die .eigene Verarbei tung entnehmen, gegen Vorlage des Weidenbeschaffungsscheins vom Wei denkaufmann die Ausstellung eines Schlußscheines über die entnommenen Mengen anzufordern. Für die dem Weidenkaufmann durch diese Arbeiten entstehenden Kosten kann von ihm ge mäß § 12 Abs. 2 eine Erfassungsgebühr von höchstens 2 v. H. berechnet wer- (Fortsetzung von Seite 2) dung von Zwischeneintrocknungs graden und von Zwischenpreisauf schlägen ist unzulässig. Bei der Regelung der Handels spannen (§ 12) ist eine Unterteilung der Erzeugnisse nach zwei Gruppen vorgenommen worden. Die Spannen für die Gruppe a) gelten in Höhe von 13 v. H. bzw. 18 v. H. bei Abgabe von den Weidenkaufleuten an Verarbeiter betriebe. Werden diese Erzeugnisse von Weidenkaufleuten an andere Weidenkaufleute weitergegeben, so haben sie sich nach § 12 1c in die zulässigen Handelsspannen zu teilen. Eine’ Berechnung der Handelsspannen von 7 v. H., 12 v. H. und 16 v. H. für die Erzeugnisse der Gruppe b) ist gleichfalls nur bei der Lieferung von Weidenkaufleuten an Verarbeiter betriebe zulässig, während Lieferung an andere Weidenkaufleute ohne Han- Weidenbeschaffungsschein beziehens (2) Die, Hauptvereinigung kann über die auf Weidenbeschaffungsschein bezogenen Mengen bis zu ihrer Verarbeitung verfügen. 5 V.H. berechnet werden. (3) Die Hauptvereinigung kann die Rechte ‘ Die vorstehenden Preise dürfen nur durch aus Absatz 1 und 2 auf andere Stellen über- 80 100 130 160 180 200 „ 200 „ 220 über 220 cm Gruppe Amerikanerweiden einschl. Speziajweiden wie Stein- und Purpurweiden Längen: 5. Ungeschälte Weidenstöcke: Güteklasse! 9,- „ II 6,50 „ in 4,- RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. freiSchiffa 6. Geschälte Weidensföcke I. Güteklasse: führers und des Reichskommissars für die Preisbildung an: § 1. Redeverbot (1) Korbweiden- und Bandstockweiden-Kul- furen dürfen nur mit Genehmigung der Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (Hauptvereinigung) ausgerodet werden. So weit geeignete Böden zur Verfügung stehen, müssen für ausgerodeie Kulturen Ersatzpflan zungen in ungefähr gleichem Umfange ge schaffen werden. (2) Anträge auf Erteilung einer Genehmi gung nach Abs. 1 sind über die zuständige Kreisbauernschaft bei der Hauptvereinigung einzureichen« § 2. Pachtung Pachtungen von Weiden- und Bandstock- Weidenkulturen sind nur auf mehrere Jahre zulässig. Der jährliche Aufkauf von ein- oder mehrjährigem Aufwuchs ist keine Pachfunga § 3, Emte (1) Die Erzeugerbetriebe sind verpflichtet, die Weidenanlagen nach dem Laubfall, spä testens bis zum 15. April eines jeden Jahres, abzuernten. Die Hauptvereinigung kann durch Einzelanordnung einen früheren oder späteren Zeitpunkt bestimmen, (2) Absatz 1 gilt nicht für Bandstockweiden im ersten und zweiten Aufwuchs, § 4. Beschlagnahme (1) Sämtliche kulturmäßig erzeugten Korb weiden und Bandstockweiden sowie alle für Flechtarbeiten geeigneten wildwachsenden Korbweiden einschließlich der sogenannten Flußweiden und Kopfweiden dürfen nur nach den Bestimmungen dieser Anordnung abgege ben und verarbeitet werden. (2) Korbweiden, Weidenstöcke, -schienen und -stockschienen, die aus dem Ausland in das Reichsgebiet eingeführt werden, gelten bei Grenzübertritt als beschlagnahmt. Sie sind der Hauptvereinigung vom Einführer unverzüglich zu melden und dürfen nur nach deren Wei sung abgegeben werdena § 5. Erfassung (1) Die Erzeugerbetriebe sind verpflichtet, unmittelbar nach der Ernte alle angefallenen Korbweiden und Weidenstöcke an solche Wei denkaufleute abzuliefern, die von der Haupt- Vereinigung für ihr Gebiet zugelassen sind. (2) Erzeugerbetriebe, die Korbweiden ver arbeiten, brauchen diejenigen Mengen nicht abzuliefern, die .ihnen auf Grund eines Wei denbeschaffungsscheines freigegeben worden sind. (Vgl. § 7 Abs. 1.) Sie sind verpflichtet, diese Scheine unverzüglich nach Empfang dem für ihr Gebiet zugelassenen Weidenkaufmann vorzulegen, der hierüber einen Schlußschein ausstellf. (3) Die Weidenkaufleute sind verpflichtet, sämtliche in ihrem Aufkaufsgebiet anfallenden Korbweiden zu erfassen. (4) Betriebe, die Korbweiden schälen . oder schälen lassen, sind verpflichtet, die hierbei anfallende Weidenrinde den von der Haupt vereinigung bestimmten Stellen anzubieten und auf Verlangen zu liefern. (5) Soweit sie andere Betriebe oder Personen mit dem Schälen beauftragen, haben sie ihnen anoronung Ht. 18/44 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- bauwirischaft betr. Bewirtschaftung von Korb weiden vom 25« November 1944 Auf Grund der Verordnung .über die öffent liche Bewirtschaftung von landwirtschaft lichen Erzeugnissen vom 27, August 1939 (RGBl. I S. 1521), der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Brotaufstrich mitteln, Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1731), der Ver- ordnung über den Zusammenschluß der deut schen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1936 (RGBl. I S. 911) und der Satzung vom 6,Fe- bruar 1937 (RNVBI. S. 77) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft, des Reichsbauern- „ III : 4,50 3,50 RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. freiSchiff, 2. Ungeschälte, nach Längen verzogene, sor tierte, drahtgebündelte Korbweiden I. Güte klasse: .Die Bündelung ist wie folgt vorzuneh men: Die Längen bis 80 cm zu 5 kg je Bund, alle übrigen Längen zu 12,5 kg je Bund. den. Es wird erwartet, daß Weiden- , kaufleute diese Erfassungsgebühr ganz. Entgeh für oder teilweise nur dann in Anspruch • ’ • ■ " " "nm"" nehmen, wenn sie die entnommenen 50, RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. freiSchiff, Für gekochte (gesottene) Weiden kann auf die vorstehenden Preise ein Zuschlag von , . , (1) Erzeugerbetriebe, Schälbeiriebe, Weiden- Vor dem Erlaß dieser neuen Anord- kaufleute, Verarbeiter und Hersteller von Wei- pN, . v . .. , ne ict die Praric Aurek Ein- enschienen und Weidensfockschienen kön- RM. je 100 kg frei Verladestation bzw.-frei Schiff j • • T 11 A Meech 5 I +e n 3 N h n A OTI eY7 A ren e CAY- nen von der Hauptvereinigung zur Lagerhal- 4. Geschälte, nach Längen verzogene, sor- t werden fierte, drahtgebündelte Korbweiden: Sortiert zur sachgemäßen Behandlung nach folgenden Längen und Güteklassen: , i -- f Längen: Güteklasse! Güteklasse II von 60 bis 80 cm 27,- 23,- „ 80 „ 100 „ 23,- 20,- „ 100 „ 130 „ 21,— 18,- „ 130 „ 160 „ 20,- 17,- „ 160 „ 180 „ 18, — 15,50 15,— „ 180 „ 200 „ 13,- über 200 cm 14, — 12,- Achtung, Gelölzbaumsculen! Die nachfolgend genannten Pflanzen gelten nicht als Ziergehölze, sondern als forstliche, wehr- und ernährungswirtschaftlich wichtige Zweckgehölze, deren Anzucht auch für den weiteren Verlauf des Krieges erforderlich ist. Larix decidua (= L. europaea), Europäische Lärche; Larix leptolepis, JapanischeLärche; Picea alba (=P. excelsa), Rottanne, gemeine Fichte; Populus deltoides (= P. canadensis), Kanadische Pappel; Populus an- gulata cordata robusta, starkwachsende Karolinapappel; Prunus serotina, spätblühende Traubenkirsche; Pseudotsuga taxifolia, Douglas-Tanne; Rhamnus carthaticus, gemeiner Kreuzdorn oder Wegdorn; Rhus typhina, Geweihsumach; Rhus toxicodendron und weitere Arten zur Gerbstoffgewinnung; Rosa rugosa, rauhhaarige ja panische Rose; Salix smithiana, Küblerweide; Salix purpurea, Pur purweide; Salix viminalis, Korbweide; Salix caprea, Sahlweide; Salix daphnoides, Reifweide; Salix alba, Weißweide und alle Abarten wie: var. splendens, f. coerulea, var. vitellina, f. britzensis usw. für Bindeweidengewinnung, Taxus baccata, Eibenbaum. Hermann Köhler Reichsgärtnermeister, M. d. F. d. G. b. Güchesochak Obstbau, Grundlagen, Anbau und Betrieb Von Dozent Dr. Friedrich Hilkenbäumer. Ver lag Paul Parey, Berlin SW 11. 356 Seiten, 168 Abbildungen. 1944. Preis RM. 14,60. Der Obstbau ist erst viel später als die übri gen Kulturen der Landwirtschaft in wissen schaftliche ‘ Bearbeitung genommen worden. Den Impuls zu seiner stärkeren wissenschaft lichen Förderung haben einmal der ungeheure Hunger des Volkes nach Früchten und dann die Frostschäden der Kältejahre 1928/29, 1939/40 und 1941/42 gegeben. Zum erstenmal berichtet nun einer der Wissenschaftler, die sich in den letzten Jahren um die Förderung des Obstbaus erheblich bemühten, in einem Lehrbuch als Gesamtschau über die erarbeiteten Grundlagen des Obstbaus. Dabei merkt man sehr bald, daß dies Buch nicht nur von einem Wissen schaftler sondern auch von einem Praktiker geschrieben ist, der in den letzten Jahren manchen Obstbauern und Baumschulern wert volle fachliche Hilfe leisten konnte. Ims ersten Kapitel des Buches erfahren wir , die Bedeutung des Obstbaus in der Welt und in Deutschland. Eingehend werden wir dann über den Bau und die Aufgaben der Obstge hölze und ihre einzelnen Teile unterrichtet. Kurz wird die Anzucht der Obstbäume ge streift, um dann sehr eingehend die Grundlagen für die Neupflanzung kennenzulernen. Die Auswahl des Standorts ist ein besonderes Ka pitel, in dem die Frage der Frostlagen, des Kältesees usw. eingehend behandelt sind. Ueber die Wahl der Unterlagen, Baumformen, Obstarten und -Sorten ist aus den verschieden sten Kapiteln das wichtigste zu entnehmen. Bei der Beschreibung der Sorten ist nicht nur auf die Befruchtungsverhältnisse, sondern zum erstenmal auch eingehender auf ihre An sprüche an Klima, Boden usw., eingegangen worden. Die so wichtigen Kleinigkeiten bei der Anpflanzung, wie Baumpfahl, Baumband, Wind- und Wildschutz, Umzäunung, Grenzver hältnisse, Vermessung und Einteilung sind so eingehend behandelt, daß auch der Laie lernt. wie er an die Errichtung einer Obstpflanzung herangehen muß. Dem Kapitel Schnitt ist größerer Raum ge widmet worden, wobei darauf verzichtet wurde, schablonenmäßige Rezepte zu geben, sondern zum erstenmal versucht wurde, den Obst bauern so eingehend mit den einzelnen Schnitt maßnahmen und ihren Auswirkungen bekannt zumachen, daß es ihm danach gelingen muß, den Schnitt zweckmäßig individuell nach Obst- art und -Sorte durchzuführen. Auch dem Beeren- und Schalenobstbau sind einige Seiten gewidmet.- Auf Schädlingsbe- kämpfung, Bodenbearbeitung und Düngung ist bei der Abfassung des Buches großer Wert gelegt und zum erstenmal auch die Bewässe rungsmöglichkeiten eingehend geschildert worden. Zum Schluß sind die betriebswirtschaftlichen Fragen angeschnitten, wobei sich Hilkenbäu mer weitgehend der wichtigen Veröffentlichun gen seines Lehrers, Professor Kemmer, bedient. Der Obstbau kann als Hauptbetrieb, als Neben- und Teilbetrieb auftreten. Dem Obstbau als Teilbetrieb in der Landwirtschaft wird in erster Linie der Erfolg für die Zukunft zugesprochen. Die einzelnen Anbauformen als Gruppen-, Misch- oder Zwischenkultur werden gewürdigt und kritisch untersuchtg Für viele Obstanbauer wird es besonders wertvoll sein, in dem Buch Zahlen über Ar- beits- und Materialbedarf zu finden, die einen Anhalt für die Beurteilung der Arbeitsleistung, Entlohnung usw. bieten. Dem Verfasser ist es gelungen, in knapper Darstellung und unter Verwendung neuartigen Bildmaterials die wichtigsten Fragen des neu zeitlichen Obstbaus zu behandeln und dabei sowohl den Fortgeschrittenen im Obstbau als auch allen denen, die jetzt neu den Obstbau aufnehmen, ein Werk an die Hand zu geben, das ihnen nicht nur Rezepte, sondern auch Verständnis für die Maßnahmen, die ein er folgreicher Obstbau erfordert, vermittelt. Dem Verlag ist es zu danken, daß er trotz der kriegsbedingten Verhältnisse das Buch noch in einer so ansprechenden Aufmachung herausgebracht hat. L o e w e 1, Jork. 16 „ 25 ti „ 27,- über 25 ,, „ 24,— RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. freiSchiffa Für die Güteklasse II ermäßigen sich die Preise um mindestens 25 v. H. 7. Bindeweiden: In Längen bis 80 cm: Dotterweiden . s • .40,- aus Spezialkultur Steinweiden (Purpurw.) 34,— un n Amerikanerweiden . . 27,—' Hanfweiden ? . . ‘E .24,—. RM. je 100 kg frei Verladestation bzw. freiSchifks § 11. Preisaufschläge (1) Bei der Lieferung von angetrockneten, ungeschälten Korbweiden und Weidensiöcken können auf die Preise des § 10 Ziff. 1, 2 und 5 Preisaufschläge entsprechend den vorhande nen Eintrocknungsgraden höchstens in folgen der Höhe berechnet werden: bei 20 9 Eintrocknung 25 v. H. „ 30 9 „ 40 v. H. „ 40 9 „ 65 v. H. „ 50 % „ 100 v. H. (2) Korbweiden und Weidenstöcke mit 50 % Eintrocknung gelten als völlig lufttrocken. Die Berechnung von Preisaufschlägen für andere als die vorstehend genannten Eintrocknungs grade ist nicht zulässig. Der jeweils tatsäch lich vorhandene Eintrocknungsgrad ist jedem Verkauf zugrunde zu legen und in die Ver kaufsbelege einzutrageng § 12. Handelsspannen (1) Beim Verkauf von Korbweiden, Weiden stöcken und Bindeweiden durch die von der Hauptvereinigung zur Verteilung dieser Er zeugnisse zugelassenen Weidenkaufleute an Verarbeiter dürfen höchstens folgende Zuschläge auf die Erzeugerpreise berechnet werden: a) für ungeschälte, nicht nach Längen verzo gene Korbweiden (§ 10 Ziff. 1) und für uni geschälte Weidenstöcke (§ 10 Ziff. 5): bei Liefermengen über 5000 kg 13 v. H. bei Liefermengen bis 5000 kg 18 v. H. b) für ungeschälte nach Längen verzogene, sortierte, drahtgebündelte Korbweiden I. Güteklasse (§ 10 Ziff. 2), für geschälte nach Längen verzogene, sortierte, draht- gebündelte Korbweiden (§ 10 Ziff. 4), für geschälte Weidensföcke (§ 10 Ziff. 6) und für Bindeweiden (§ 10 Ziff. 7): bei Liefermengen über 5000 kg 7 v.H. bei Liefermengen von 1000 bis 5000 kg 12 v.H. bei Liefermengen bis 1000 kg 16 v.Hj c) Sofern bei der Lieferung von ungeschälten, unsortierten Korbweiden und ungeschälten Weidenstöcken di Einschaltung eines zwei ten Weidenkaufmannes erforderlich ist, müssen die jeweils zulässigen Handelsspan nen (§ 12 Abs. a) geteilt werden. Der vom ersten Kaufmann ausgenutzte Teil der Han delsspanne ist auf der Rechnung auszu weisen. (2) Für die Freigabe selbsterzeugter Weiden zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Er zeugers darf durch eingeschaltete Weiden kaufleute oder Genossenschaften kein Handels aufschlag, sondern nur eine Erfassungsgebühr von höchstens 2 v. H. berechnet werden. (3) Die den Weidenkaufleuten entstehenden Kesten für Fracht, Anfuhr und Bündelung beim Stückgutversand dürfen in der tatsäch lichen Höhe weitergegeben werden. Die Be rechnung der Verteilerzuschläge ist nur von den reinen Erzeugerhöchstpreisen zulässig. § 13. Allgemeine Preisbestimmungen (1) Beim Kauf von Korbweiden und Wei denstöcken auf dem Stock ermäßigen sich die in § 10 Ziff. 1, 5 und 7 festgesetzten Preise um mindestens 25 v. H. Die Berechnung des Ge samtpreises hat nach dem gewichtsmäßigen Ertrag zu erfolgen. (2) Versteigerungen von Korbweiden und Weidenstöcken auf dem Stock sind nicht ge stattet. § 14a Ausnahmen (1) Die . Bestimmungen dieser . Anordnung finden keine Anwendung für die auf Län dereien der Reichswasse:straßen-, Wasserwirt schafts- und Forstverwaltungen sowie in Forst wirtschaftsbetrieben anfallenden Weiden erzeugnisse, soweit sie von diesen zur Erfül lung eigener Aufgaben benötigt werden« (2) Weitere Ausnahmen von dieser Anord nung kann der Vorsitzende der Hauptvereini gung im Bedarfsfälle zulassen. § 15. Strafvorschriffen Verstöße gegen diese Anordnung werden, nach den geltenden Bestimmungen bestraft. § 16. Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft., Gleichzeitig treten außer Kraft die Anordnungen: Nr. 114/37 betr. Anbau von Korbweiden vom 7.5. 1937 (RNVbl. S. 201), Nr. 125/37 betr. Erfassung von Weidenrinde vom 2. 9. 1937 (RNVbl. S. 23), Nr. 10/42 betr. Bewirtschaftung von Korbwei den vom 18. 3. 1942 (RNVbl. S. 69), Nr. 16/43 betr. Höchstpreise für ungeschälte Korbweiden vom 13. 5. 1943 (RNVbl. S. 177) und die Bekannt machung betr. Höchstpreise für ungeschälte, gebündelte Korbweiden I. Güteklasse vom 29. 4. 1944 (RNVbl. S. 145)- Berlin, den 25. November 1944: Der. Vorsitzende der Haupivereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft. i Im Auftrage: Dr. Müllers Bekianntmachung der Haupivereinigung der deutschen Garten- bauwirfschaft zur Anordnung Nr. 18/44 betr. Bewirtschaftung von Korbweiden vom 25. November 1944. Vom 25. November 1944. 1. Auf Grund des § 5 Abs. 4 meiner An ordnung Nr. 18/44 bestimme ich, daß die an fallende Weidenrinde der Firma „Deutsch© Naturfaser G. m. b. H." in Berlin-Steglitz, Ber linickestraße 7, anzubieten und auf deren Verlangen zu liefern ist: 2. Auf Grund des § 7 Abs. 3 meiner An ordnung Nr. 18/44 beauftrage ich den Produktionsbeauftragten für Holzverarbei tung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, Berlin SW 11, Saarland straße 101/103 bis auf Widerruf mit der Wahrnehmung der mir aus § 7 Abs. 1 und 2 zustehenden Rechte. Berlin, den 25. November 1944. Der Vorsitzende der Haupivereinigung der deutschen Garienbauwirtschafi. Dr. Müller« JevönlicRe Miteikengen Universiiätsprofessor Erich Maurer, Direktor des Instituts für -gärtn. Pflanzenbau an der Universität Berlin und Direktor der Versuchs- und Forschungsansialt für Gartenbau und Höhe ren Gartenbauschule, Berlin-Dahlem, vollendete am 5. 12. sein 60. Lebensjahr. Prof. Maurer, der sich seit Beginn des Krieges als Offizier im Wehrdienst befindet, ist eine der markan- festen Persönlichkeiten des Gartenbaus. Besonn dere Verdienste hat er sich in der Obstunter lagenforschung, im Baumschulwesen und auf dem Gebiet des gärtnerischen Pflanzenbaus erworben. Dr. B a e t g ea Aus öen Lanes, Kreis= und Ortsbauernichaften Landesbauernschaft Sachsen 13. 12. Meißen. 14 Uhr, „Hamburger Hof", 14, 12. Pirna. 16.30 Uhr, „Goldener Stern". Landesbauernschaft Schlesien 15. 12. Görlitz. 14.30 Uhr, „Brauner Hirsch", Landesbauernschaft Sudetenland 14. 12. Aussig. 19 Uhr, Brauhausschänke. 14. 12. Tepliiz-Schönau. 14,30 Uhr, Schreckwirt. Schrittleitung । Berlin-Charlottenburg, Schlüte^ str. /39, Fernrui 92 80 21. — Hauptschriftleiter Horst Haagen, t. Z. Wehrmacht. Verir. Walter Krengel, Berlin-Wittenau. — Verlag Gärtne rische Verlagsgesellschaft, Berlin SW 68, Koch- Straße 32. — Druck und Anzeigenannahme Trowitzsch & Sohn, Frankfurt (O.J. - Anzeigen« leiter Fritz Philipp. Frankfurt (Oder).