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Redaktioneller Teil. 9V, 18. April 1916. Streitsache cingcfordert, in der cs sich darum handelte, ob die »Vcr- kehrsordnung für den Berliner Platzverkehr« auch solchen Ber liner Handlungen gegenüber zur Anwendung komme, die ihren Verlag nur in Leipzig ausliefern lassen. Der Hauptausschutz hat die zu begutachtenden Kragen wie folgt beantwortet: Frage a: Hat die Blatt 15 der Akten befindliche Verkehrsorünung Gel tung im ganzen Reichsgebiet? Antwort: Ja! Die ans Bl, 15 d, A, befindliche Bnchhändle- rische Verkehrsordnung hat Geltung im ganzen Reichsgebiet, vor ausgesetzt, daß nicht besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma oder besondere Verkchrsordnungcn für bestimmte Plätze etwas anderes festsetzen, Frage b: Hat der 8 18 dieser Verkehrsordnnng durch Berliner Lokal- hanüclsbräuche eine Abänderung dahin erfahren, daß der Ber liner Buchhändler, der Sendungen von einer Berliner Firma, die ihr Lager in Leipzig hat, zum kommisstonsweisen Weiterver kauf erhalten hat, für die Rücksendung der Remittcnden die Fracht zu tragen hat? Antwort: Ja! Rach der Verkehrsordnung für den Ber liner Platzverkchr vom 31, Oktober 19VV und 3V, Oktober 1902 sind alle Lieferungen und Remittenden frei Berlin zu machen (also nicht frei Leipzig), Es gibt eine Anzahl Vcrlagshandlungcn, die ihren Sitz in Berlin haben, ihren Verlag aber ausschließlich in Leipzig aus liefern lassen, und die darum ihre Sendungen an Berliner Buch handlungen meist auf dem gewöhnlichen Bnchhändlerwcge, durch den Leipziger Kommissionär, machen. In diesem Falle trägt der Empfänger die Fracht, und cS wird dagegen kaum jemals Ein spruch erhoben, weil es sich in den meisten Fällen um einzelne oder wenige Bücher handelt, wofür die Fracht bei der Über sendung in Sammclballen eine sehr geringe ist. Anders ver hält es sich bei den Remittenden, die nur einmal im Jahre zur Absendung gelangen und bei größerem Umfange auch größere Frachtkosten verursachen. Um festzustellen, daß die Berliner Handlungen zur Tragung dieser Frachtkosten und insbesondere zur Frankosendnng der Re- mittendcn nach Leipzig für nur in Leipzig auSlicferndc Berliner Verleger nicht verpflichtet sind, ist s, Zt, der K 4 in die »Vcr- kehrsordnung für den Berliner Playverkehr« ausgenommen wor den, die alle Verleger, soweit sie unter Hl der Berliner Verkehrs ordnung fallen, verpflichtet, Remittenden in Berlin anznnehmen, also auch wenn sie ihren Verlag nur in Leipzig ausliefern lassen, oder in anderem Falle sinngemäß die Fracht nach Leipzig zu tragen. Die Berliner Verkehrsordnnng hat im Verkehr der Ber liner Handlungen untereinander vor der Verkehrsordnnng des Börsenvereins Geltung, ihre Bestimmungen können aber laut H 2 durch besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma auf gehoben oder abgeändert werde». Ob das in dein vorliegenden Falle geschehen ist, unterliegt der richterlichen Entscheidung und ist nicht Gegenstand der gutachtlichen Prüfung, Frage e: Ist eine Vereinbarung: »lieferbar ab Leipzig« dahin zu ver stehen, das; ohne Rücksicht auf das Bestehen von Handelsbräuchen der Empfänger die Rückfracht für Remittenden nach Leipzig zu tragen hat? Antwort: Ans einer Vereinbarung »lieferbar ab Leipzig« kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß ohne Rücksicht aus das Bestehen von Handelsbräuchen der Empfänger die Rück fracht für Remittenden nach Leipzig zu tragen hat. Gerade weil Berliner Verlegern daraus, daß sie nur »ab Leipzig« liefern, nicht der Anspruch auf Frankosendung der Rc- mittendcn nach Leipzig zugcstanden werden soll, ist die Bestim mung des H 4 der Berliner Verkehrsordnnng geschaffen worden. Die .Handelskammer zu Berlin hat eine Begutachtung fol gender Frage erbeten: »In einer Prozeßsache sind wir um gutachtliche Äußerung über die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ersucht. Der Fall liegt so, daß der Verleger den Druckaustrag erteilt und die gedruckten Exemplare direkt durch den Drucker an die Abnehmer hat ver senden lassen. Ein fehlerhaft gedrucktes und gebundenes 444 Exemplar ist vom Erstcher zurückgesandt und Bezahlung ver weigert, Der Verleger hat den Preis des Exemplars von der Rechnung der Drucktasten in Abzug gebracht. Er beruft sich gegenüber der Replik verspäteter Rüge darauf, daß K 14 Ab satz a der buchhändlerischen Verkehrsordnung auch im Ver hältnis zwischen Drucker und Verleger handelsgebräuchlich gelte und die Verpflichtung zur Erhebung der Mängelrüge erst mit der Kenntnis der Mängel von seiten des Verlegers beginne. Wir haben einen solchen Handelsgebranch nicht festzustellen vermocht, zumal der Fall — Versendung vom Trucker nicht an den Sortimenter, sondern direkt an die Abnehmer nicht häufig Vorkommen dürfte.« Die Antwort des Hauptausschusses lautet: Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt nach ihrem 8 1 »den geschäftlichen Verkehr der deutschen usw, Buchhändler untereinander«, sie gilt also nur für Buchhändler, Für den Verkehr zwischen Buchhändler (Verleger) und Drucker ist sie nicht maßgebend: daher kann auch 8 14a der Verkehrsordnung nicht zum Beweis in diesem Falle herangezogen werden. Auch abgesehen davon kann der 8 14 a in diesem Fall nicht als Beweis benutzt werden, denn dieser Paragraph datiert die Rücknahmepflicht des Lieferanten (Verlegers) ganz allgemein vom Zeitpunkt des Bezuges durch den Empfänger (Sorti menter), setzt im übrigen aber weder den Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels seitens des Empfängers, noch einen andern als maßgebend für die Verpflichtung zur Erhebung der Mängel rüge fest, «sonst ist hier — in Anbetracht der verhältnismäßigen Sel tenheit der in Frage stehenden Versendnngsart — ein Han delsgebrauch nicht bekannt. An der Handelshochschule Berlin sind im Soin- mcrsemeslcr 1915 Vorlesungen für Buchhändler von Herrn Max Paschke gehalten worden über das Thema: Berechnung der Her stellungskosten (Kalkulation der Bllcherpreise) und im Winter semester 1915 16 über das Thema: Der Geschäftsverkehr im deut schen Buchhandel, Die Vorlesungen wurden im Sommer von 18 und im Winter von 32 Hörern besucht. Die Korporation bewil ligte wieder in der üblichen Form der Krebs-Jnbilänmsstiflung die Mittel zu einer Anzahl Freikarten, Zur diesjährigen O st c r m esse wird in Leipzig die »Deutsche Bücherei« eingeweiht werden, die als Eigen tum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ein Archiv des deutschen Schrifttums und des deutschen Buchhandels wer den soll. Wir freuen uns und sind stolz darauf, daß dies große Werl als ein Zeichen der Kraft und Einheit unseres Volkes wäh rend des Krieges hat vollendet werden können, und haben be schlossen, wie andere buchhändlerische Vereine uns an der Aus schmückung der inneren Räume des Baues zu beteiligen. Als gemeinsame Gabe dex »Korporation der Berliner Buchhändler und der »Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenver- eins« soll eine monumentale Uhr den großen Lescsaal der > Deutschen Bücherei« schmücken. Wir hoffen, daß dieser Beschluß die Zustimmung unserer Korporationsmilglieder finden wird. An der lOOjährigcn Gedächtnisfeier des Ge burtstages des Fürsten Bismarck, am I, April 1915. hat der Vorstand der Korporation tcilgenommcn und am Denkmal des Altreichskanzlers einen Kranz niedergelegt. Die im Oktober 1914 eingerichtete Kriegs-Beratungsstelle, die von folgenden Vereinen erhalten wird: Korporation der Ber liner Buchhändler, Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Verein Berliner Buchhändler, Berliner Sortimentcrverein, Verein der Berliner Musikalienhändler, Allgemeiner Deutscher BnchhandlungSgchil- fcnvcrband Kreis Brandenburg, Allgemeine Vereinigung Deut scher Buchhandlungsgehilfen Ortsgruppe Berlin und »Krebs« Verein jüngerer Buchhändler, hat ihre Tätigkeit mit erfreulichem Erfolge fortgesetzt. Viel Schweres hat sie in diesem Jahre mit ihren Besuchern erlebt: aber sie war auch in der Lage, viel Segen