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Aufheben! Berechnung des steuerpflichtigen kinlommeus Zur diesjährigen Einkommensteuerveranlagung. Nach § 7, Absatz 2 Nr. 1 beZ Einkommen steuergesetzes gilt bei Einkünften aus Garten bau als Einkommen, das zur Einkommen steuer herangezogen wird, der Gewinn, den der Steuerpflichtige innnerhalb des Steuer- abschnittes erzielt hat. Der Gewinn ist der Ueberschuß der Einnahmen über die Aus gaben, zuzüglich des Mehrwertes oder abzüglich des Minderwertes der Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebes, der dem Betrieb die- wenden Gebäude nebst Zubehör, sowie des be weglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Steuerabschnittes gegenüber dem Stande am Schlüsse des vorangegangenen Steuerabschnit tes (Z 12 Absatz I Einkommensteuergesetz). Dieje Vorschrift wird am besten durch die nebenstehende, unserer gärtnerischen Buchsüh- rung*) entnommenen Tabelle zur Be rechnung des st euerpflichtigen Ein kommens, veranschaulicht. Es empfiehlt sich, daß feder, der eine Steuererklärung ab gibt, eine dieser Tabelle entsprechende Er läuterung seiner Steuererklärung beifügt. Zur Erläuterung der Tabelle sei bemerkt: l. Einnahmcnscite: Zu den Einnahmen gehören alle dem Steuerpflichtigen zusließenden Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (Z 14 Ein kommensteuergesetz), also außer den Barein nahmen auch Forderungen. Ausgenommen von der Einkommenbestcuerung sind lediglich folgende Einnahmen: 1. Einmalige Vcrmögensanfälle, wie z. B. Schenkung, Erbschaften) Aussteuern, Ausstat tungen, Lotteriegewinne, Kapitalempfänge auf Grund von Lebensversicherungen, Kapitalab findungen für Unfallschäden und dgl. mehr. 2. Versorgungsgebührnisse nach dem Reichs« versyrgungSgesetz,. Verstümmelungs-, Kriegs-, Luftdienst- und sonstige Zulagen aus Grund der Militär-Pensions- und Versorgungsgesetze, Versorgungsgebührnisse aus Grund einer in folge eines Krieges erlittenen Dienstbejchädi- gung, die Kriegsversorgung der Militärhinter bliebenen, die auf Grund der Besatzungsper- sonenschädengesetzes gewährten Zulagen, Vor zugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen, die mit deut schen Kriegsdekorationen verbundenen Ehren- földe, Bezüge aus einer Krankenvcrsicherur^, Entschädigung an Arbeitnehmer wegen unge- rcchtsertigter Entlassung, Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wegen Hilssbedürftigkeit und dgl. mehr. Zu 1: Die Trennung in Einnahmen ans Gartenbau und sonstigen Einnahmen ist ledig lich aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen, nm die meist umsatzsteuer-pflichtigen gejchäst- liehen Einnahmen und die mit wenigen Aus nahmen umsatzsteuerfreien privaten Einnahmen (z. B. Zinsen, Dividenden, Tantiemen ujw.) auseinanderzuhalten. ZU 2: Forderungen sind in dem Wirt schaftsjahr zu versteuern, in welchem sie ent standen sind. Die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahre übernommenen Forderungen sind jedoch in Abzug zu bringen. Z. B.: waren am 30. Juni 1025 2000 -Nl Forderungen vorhanden, am 30. Juni 1926 sind dagegen 2300 M Forderungen vorhanden, dann find jetzt den Einnahmen 300 -Lik zuzurechnen. Zu . 3: Im Wirtschaftsjahre entstandene Schulden gelten als Ausgaben und sind von den Einnahmen in Abzug zu bringen. Haben sich nun am 30. Juni 1926 die Schulden gegen über dem 30. Juni 1925 verringert, so müssen aus den laufenden Einnahmen Schulden ge tilgt worden sein. Deshalb muß der Minder betrag an Schulden den Einnahmen wieder zugerechnet werden. Z. B.: waren am 30. Juni 1925 Schulden in Höhe von 1200 M vorhanden, am 30. Juni 1926 betragen die Schulden jedoch nur noch 700 Mk, dann find 500 M den Einnahmen hinzuzurechncn. Zu 4: Da wir zunächst auch die Auswen« dungcn zu Vcrmögenserweiterungen in Aus gabe stellen, die Beträge an sich jedoch nicht abzugssähig sind, müssen wir den Vermögens zuwachs, den wir durch einen Vergleich der unter s u. b ausgesührten Vermögensbestandteile am 30. Juni 1926 gegenüber dem 30. Juni 1925 ermitteln, den Einnahmen zuzählen. Z. B.: waren am 30. Juni 1925 vier Gewächshäuser mit einem Jnventurwert von 12 000 -M vor handen, die Anlagen sind im Wirtschaftsjahre 1925/26 erweitert worden, so daß sie nunmehr einen Gesamtwert von 20 000 M darstellen, dann ist der Unterschiedsbetrag von 8000 M den Einnahmen zuzurechnen. Zu 5: Der Wert der Nutzung der Wohnung des Unternehmers rechnet gleichfalls zu den Einnahmen, soweit der Umfang bei Betrieben gleicher Art üblich ist. Für die Frage, welche Wohnung als üblich anzusehen ist, kommt es aus die Größe des gesamten Besitzes an. Zu k: Schließlich ist als Einnahme der Eigenverbrauch hinzuzurechuen, das ist der Wert der Gegenstände, Ausbauten, Nutzungen oder Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige aus *) Durch die Gärtnerische Verlagsgesell schaft m. b. H., Berlin SW 48, Friedrich straße 16, zum Preise von M 3,60 zuzüglich Verjandspejen zu beziehen. Einnahmen SA 1. Die Einnahmen betragen aus: Gartenbau sonstige Einnahmen. . SA Hiervon steuerfrei . . SA 2. An Geschästefordcrungen sind am Schluß des Wirtschaftsjahres gegen über dem Anfang des Wirtschaftsjahres mehr vorhanden 3. An Gcschäftsschulden sind am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Anfang des Wirtschaftsjahres weniger vorhanden 4. Der Mehrwert am Schluß des Wirt schaftsjahres aegenüber dem Anfang des Wirtschaftsjahres beträgt laut Ver mögensverzeichnis bei den: a) Gebäuden und baulichen Anlagen d) Maschinen und Geräten . . . cs Vorräte» ck) Vieh 5. Mietwcrt der eigenen Wohnung . . 6. Eigenverbrauch Gesamteinnahmen . . . . Ab.- Gesamtausgaben . . . . Mithin Einkommen Hiervon ab abzugsfähige Privataus gaben . . Verbleibt steuerpflichtiges Einkommen. Ausgaben SA 1. Die Ausgaben betragen für: Gartenbau 2. An Geschäftsforderungen sind am Schluß des Wirtschaftsjahres gegen über dem Anfang des Wirtschaftsjahres weniger vorhanden ...... 3. An Geschäftsschulden find am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Anfang des Wirtschaftsjahres mehr vorhanden 4. Der Minderwert am Schluß des Wirt schaftsjahres gegenüber dem Anfang des Wirtschaftsjahres beträgt laut Ver mögensverzeichnis bei den: s.) Gebäuden und baulichen Anlagen b) Maschinen und Geräten . . . o) Vorräten ck) Vieh 5. Wert des den Arbeitnehmern gewährten Naturallohnes (freie Station u. dgl.) Gesamtausgaben . . . . seinem Betrieb für sich und seinen Haushalt oder für andere Zwecke, die außerhalb des Betriebes liegen, entnommen hat (§ 12 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). I!. Ausgabenseite: Zu 1: Ausgaben sind alle Aufwendungen, die zur Ermittlung des Einkommens von den Einnahmen abgezogen werden können. Zu den Ausgaben gehören auch die Geschäftsschulden. Das Gesetz gliedert die Ausgaben in Werbungs kosten, abzugsfähige Sonderleistungen, Schuld zinsen und gewisse Renken. Unter Werbungs- kostcn, werden alle zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf wendungen verstanden. Wir gliedern in An lehnung an die monatliche Zusammenstellung in der G.B. (erweiterte Ausgabe) die Aus gaben in sachliche Aufwendungen, persönliche Aufwendungen, allgemeine Aufwendungen, Steuern und Abgaben. a) sachliche Aufwendungen: Die sachlichen Aufwendungen umfaßen alle Geldaus- gaven, die für Dung, Erde, Torfmull, Wasser, Heizungsstoffe, Schädlingsbekämpfungsmittel, Sämereien, Jungpflanzen und halbferlige Pflan zen gemacht werden. Weiterhin gehören hierzu alle Ausgaben zur laufenden Instandhaltung des toreu und lebenden Inventars; Aufwen dungen für Betriebserweiterung, d. s. solch? außergewöhnlichen Ausgaben, welche den Be trieb nach irgendeiner Seite bin erweitern. Z. B. Neuerrichtung von Glasanlagcn, Neube schaffung von Maschinen (Fräsen oder größeren Geräten und dgl.). Diese Aufwendungen dürfen nur bei Berechnungen des Einkommens nach obigem Schema in Abzug gebracht werden (s. auch die Bemerkung I. zu 4). Wird ein Vermögens vergleich dagegen nicht durchgeführt, sind selbst verständlich alle Aufwendungen zur Erweiterung und Vermehrung des Vermögens nicht abzugs- fähig. Da bezüglich der abzugsfähigen Ausgaben sehr viele Anfragen bei der Hauptgeschäftsstelle eingehen, seien einige ausführliche Erläute rungen gegeben. Als abzugsfähige Ausgaben sind z. Ä. zu betrachten: l. bei Gebäuden: alle Aufwendungen, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind, wie An streichen, Jnstandhaltüngsreparaturen, Reinigen des Schornsteines u. dgl.; 2. Grund st ückseinfriedigung: alle laufenden Aufwendungen für die Instand haltung des Zaunes oder der Mauer, des Fir menschildes u. dgl.; 3. Gewächshäuser und Früh beet f c n st e r : Streichen, Verglasen, Ver kitten u. dgl. (Die vollständige Neuverglasung eines Hauses gilt in der Reget als Vermögens- Verbesserung, weshalb das betreffende Gewächs haus in einem solche» Falle in die Schlußin ventur mit einem höheren Wert als in die An fangsinventur nufzunehmen ist.) 4. Hetzungsanlagen: alle Aufwen dungen, um sie betriebsfähig zu erhalten, z. B. Ersetzung gesprungener Glieder berm Glieder kessel; 5. Bewässerungsanlagen: die laufenden Justandsbaltuugsausaaben für alle langjährigen Einrichtungen wie Beregnungs oder Riejelanlagen, Bassins, Leitungsrohre, Hy dranten, Turbinen usw.; 6. Bodenbearbeitungs- und Schädlings bekämpfungs Maschinen sowie Wagenpark. Alle laufenden Aus gaben für Instandhaltung der Radhacken, Pflüge, Motorfräsen, Drillmaschinen und allen sonstigen Maschinen, ferner Wagen, Lastautos u. dgl.; 7. Blumentöpfe: Ausgaben hierfür rechnen zu den lausenden Unkosten. Erfährt der Bestand an Blumentöpfen eine Vergrößerung oder Verminderung, so ist der Zugang oder der Abgang beim Vermögensvergleich unter 4e Vorräte zu berücksichtigen; 8. alle sonstigen kleinen Ge räte und Anzuchthilfsmittel, die einem schnelleren Verschleiß unterliegen. Die Aufwenoungen auch für Neuanschaffungen werden als lausende Unkosten stets abgezogen. Hierher ge hören alle kleineren Bodenbearbeitungswerkzeuge (Spaten, Hacke, Harke usw.) Pflanzwerkzeuge (Pflanzholz, Pflanzschnüre) Gieskanne, Wasser schläuche, Spritze, Stäbe, Tonkinstäbe, Be schattungsmaterial, Stroh- und Bastdecken, Draht, Nägel, Bast zum Befestigen der Pflan zen usw. b) persönliche Aufwendungen: Hierzu rechnen in erster Linie alle Aufwendungen für Arbeitslohn, und zwar alle baren und un baren Aufwendungen für die im Betrieb tätigen Hilfskräfte. Der Lohn gliedert sich in der Regel in Bar lohn, einmalige Zuwendung wie Gewinn- und Umsatzanteil, Sondervergütungen, Weihnachtsgeschenke und ähnliches mehr, Sach - bezüge wie Kost, Feuerung, Kleidung, Wäsche, Wohnung oder andere Nutzungen. Der besseren Kontrolle wegen empfiehlt es sich, die unbaren persönlichen Aufwendungen unter 5 auf zuführen. Zu den persönlichen Aufwendungen sind, ferner alle Ausgaben für die Sozialver sicherung der Arbeitnehmer zu rechnen, Ausgaben für Krankenkasse, Invalidenversicherung, Ange stelltenversicherung, Erwcrbslosenfürsorge usw. Es sei verwiesen auf die Spalte 6—10 des Lohn buches unserer Gartenbau- und FriedhofSberufs- gsnossenschaft. o) allgemeine Aufwendungen: häufig auch zusammengefaßt unter dem Begriff „Allgemeine Geschäftsunkosten" oder „General unkosten". Hierzu gehören: Aufwendungen für Bürounterhaltung und allgemeinen Geschäftsbe darf, wie Ausgaben für Porto, Telephon, Schreib papier, Tinte u. dgl. Aufwendungen für die Absatzwerbung, d. s. Ausgaben für Propaganda und Reklame (z. B. für den Bezug des vom Reichsverband herausgegebenen Wecbematerials) für Zeitungsanzeigen, für Beteiligung an Aus stellungen u. dgl., die Verbands- und Fachver einsbeiträge, Aufwendungen für Fachliteratur, alle Ausgaben für Geschästsversicherungcn, wie Diebstahl-, Feuer-, Hagel-, Frost-, Streik-, Trans portversicherung usw. (Nicht hierher ge hören die Ausgaben für private Versi cherungen, z. B. Lebensversicherung, Kranken versicherung und ähnlicher Versicherungen des Unternehmers und seiner Angehörigen.) Es ge hören ferner hierher, alle dauernden Lasten, z. B. Zinsen für Bankschulden, für Darlehen, Hypotheken, die Pachtzinsen usw. Ein wichtiger Ausgabeposten, der hierher gehört, sind die M a'r k t b es ch i ck u n g s k o st e n. Hierunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, welche not wendig sind, um das im Betrieb fertigerzeugte Produkt an den Abnehmer gelangen zu laßen, also Kosten für Verpackung, Fracht, Marktstand miete, Eiscnbahnmonatsfahrkarten für das Hin bringen der Ware zum Markt oder etwa zu zahlende Miete sür den Transport der Ware vom Betrieb zum Markt, ferner Kosten für Ueber- nachten am Marktort, Spesen, die damit ver- Kunden sind, und ähnliches mehr. Findet der Absatz der Erzeugnisse in einem eignen Verkaufs raum statt, so sind unter allgemeine Aufwen dungen auch alle Aufwendungen sür die Laden- Haltung zu rechnen. ck) Steuern und Abgaben: Ab- zugssähige Steuern und Abgaben sind nur die Nealsteuern, nicht dagegen die Personalsteuern, wie Reichseinkommensteuer und Reichsver- mögcnsstener. Eine Ausnahme macht die Kirchensteuer, die abzugsfähig ist. Zu den abzugsfähigen Realsteuern gehören: Die Steuern vom Grundvermögen (Grundvermögen-, Grundwert-, Areal-, Ge bäudesteuern), Rentenbankgrundschuldzinsen, Steuern vom Gewerbebetrieb (Ge werbeertrag-, Gewerbekapital-, Lohnsummen steuer, Arbeitgeberabgabe usw.). Sonstige öffentlichen Abgaben, die im allge meinen den Generalunkosten zugerechnet werden, wie Umsatzsteuer, Wegeabgaben und ähnliche Kommunalsteuern, Straßenreinigungsgebühren, Kanalisationsgebühren, Hundesteuern, Miet- und Pachtstempel, Landwirtschaftskammerbeiträge, Deich- und Polderlasten, Kosten für Grundstück zusammenlegung (Flurbereinigung). Zu 2 (vgl. auch Einnahmenseite zu 2): Sind am 30. Juni 1926 weniger Forderungen als am 30. Juni 1925 vorhanden, so find im Wirtschaftsjahre 1924/25 bereits versteuerte Forderungen bezahlt worden. Sie können natürlich nicht nochmals versteuert werden, des halb ist der Unterschiedsbetrag als Ausgabe an zurechnen. Z. B.: Betrugen die Forderungen am 30. Juni 1925 insgesamt 700 M, sind am 30. Juni 1926 aber nur noch Forderungen in Höhe von 200 -M vorhanden, dann sind den Ausgaben 500 M zuzuzählen. Zu 3 (vgl. auch Einnahmenseits zu 3): Sind am 30. Juni 1926 mehr Schulden als am 30. Juni 1925 vorhanden, so gilt der Unterschiedsbetrag als Ausgabe. Es waren z. B. am 30. Juni 1925 Schulden in Höhe von 1500 M vorhanden, am 30. Juni 1926 sind die Schulden jedoch auf 2300 M gestiegen, dann sind 800 M in Ausgabe zu stellen. Zu 4 (vgl. auch Einnahmenseite zu 4): Ergibt sich aus dem Vergleich der unter s—ck ausgesührten Vermögensteile am 30. Juni 1926 gegenüber dem 30. Juni 1925 ein Verlust, so gilt dieser Verlust als Ausgabe. Sind keinerlei Neuanschaffungen vorgenommen worden, ergibt sich stets ein Vermögensverlust, da sich der Wert der einzelnen Vermögensteile mindestens um die jährlich erforderlichen Abschreibungen verringert. Abschreibungsfähig sind u. a. fol gende Vermögensteile: Zugvieh, Nutzvieh, Gebäude, Grundstücks einfriedigung, Gewächshäuser, Kästen, Fenster, Heizungsanlagen und Bewässerungsanlagen, Bodenbearbeitungsmaschinen und Wagenpark. Die Höhe der Abschreibung richtet sich Nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer. Der Prozentsatz wird am besten ermittelt nach der Formel 100: Lebensdauer ----- Abschreibungssatz; z. B.: ein neu errichtetes Gewächshaus besitzt eine Lebens dauer von 20 Jahren, so müßten jährlich vom Anschaffungswert als Abschreibung abgesetzt werden: 100 : 20 ----- 5°/o. Zu 5 (vgl. auch Ausgabenseite zu 1d): Die gesonderte Ausführung des den Arbeit nehmern gewährten Naturallohnes an dieser Stelle ist nur erforderlich, wenn bei Zu sammenstellung der persönlichen Aufwendungen ausschließlich der Barlohn berücksichtigt würde. Rechnen wir nun die Einnahmen und dann die Ausgaben zusammen, und ziehen darauf die Ausgaben von den Einnahmen ab, so stellt der Ueberschuß der Einnahmen über die Aus gaben das Einkommen dar; z. B.: die Einnahmen betragen , . » , 37 000 M die Ausgaben betragen , » , » » 31 500 M dann beträgt das Einkommen , , 5 500 M Bevor nun dieses Einkommen der Einkom mensteuer unterworfen wird, können noch eine Reihe von Privatausgaben in Abzug gebracht werden. Hierzu gehören die Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und seine nicht selbständig veranlagten Haushaltsange hörigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, An gestellten-, -Invaliden-, Erwerbslosenversiche rung, Witwen-, Waisen- und Pcnsionskassen, zu einer Sterbekasse und an Lebensversicherungs- Prämien gezahlt hat; Ausgaben für die Fort bildung im Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt (Ausgaben für Fachzeitschriften und Fachliteratur, für den Besuch von besonderen Lehrkursen u. dgl.). Zu diesen Privataus gaben ist zu bemerken, daß sie nur bis zur Höhe von 480 M im Jahre abzugsfähig sind. Dieser Betrag erhöht sich für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende Ehefrau, sowie für jedes zu seiner Haushaltung zählende und nicht selbständig zu veranlagende minderjährige Kind um je 100 -Lik. Der Betrag von 480 M erhöht sich außer dem bei Steuerpflichtigen, die mehr als 50, aber nicht mehr als 55 Jahre alt sind, aus 960 -M, bei Steuerpflichtigen, die mehr als 55, aber nicht mehr als 60 Jahre alt sind, auf 1200 M, bei Steuerpflichtigen, die über 60 Jahre alt sind, auf 1440 M, wenn fol gende Voraussetzungen vorliegen: 1. Ihr Gesamteinkommen darf den Betrag von 15 000 Reichsmark nicht übersteigen. 2. Ihr Vermögen darf nicht mehr als 50 000 Reichsmark betragen. 3. Sie müssen sich zu besonderen Versiche rungsprämien und Spareinlagen in den Jahren 1923 bis 1926 verpflichtet haben. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, werden die obigen Erleichterungen für ältere Steuerpflichtige gewährt. Der Anspruch kann jedoch nicht erhoben werden, wenn ein der artiger Steuerpflichtiger einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder andere wiederkehrende Bezüge von mehr als 2000 Reichsmark im Jahre hat. —ck.