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2 Einkommen, und Vermögen st euer, bei großen Schaden auch Umsatzsteuer, in Frage (Rundcrlaß des Reichssinanzministers oom 15. Juli 1924 — III 6 1 3240 — und vom 20. 1. 1926 — Illa3100). Danach müssen bei der Entscheidung über Stundungsgesuche auch die durch Naturereignisse 'angerichteten Schäden berücksichtigt werden. Allerdings ist auch hier ein Antrag an das Finanzamt vom be troffenen Steuerpflichtigen eiuzurcichcn, der den Schaden, wie oben bei der Grundvermögens steuer, glaubhaft nachweist. Sobald sich die wirt schaftlichen Folgen des Hochwassers oder Hagel schadens endgültig übersehen lasten, muß das Finanzamt auch über die Umwandlung der Stundung in einen Erlaß der Steuer besä) ließen. Die Landesfinanz ämter sind berechtigt, Steuerbetrugs bis zu 1000 M. selbständig zu erlassen. WegebauvowusWungev. Von Karl Stephan, Volkswirt R. D. B-, Halle a. d. S. (Schluß.) III. Sonderoorschriften für landwirtschaftliche und gärtnerische Fahrzeuge. Nach § 2 der Vdg. vom 25. 11. 1923 sollen in den einzelnen Abgabeordnungcn Bestimmun gen getroffen werden, nach denen Fuhren in landwirtschaftlichen Betrieben freibleibcn, soweit sie rein land wirtschaftlichen Zwecken dienen und über das gemein übliche Maß nicht hinausgehen. Diese Rohmenvor schrift hat in den einzelnen Abgabenordnungen keine einheitliche Ausbildung erfahren. Teils sind alle Fuhren abgabefrei gelassen, die zur Vorbereitung, Bestellung, Pflege und Aberntung des Landes und für dergleichen Arbeiten in der Weidewirtschaft dienen, dagegen für abgabe pflichtig alle Fuhren erklärt, welche die Er zeugnisse der Landwirtschaft Betrieben, wie zum Beispiel Zuckerfabriken, zuführen. Die Fuhren der landwirtschaftlichen Nebenbetriebc, wie Sandgruben, Molkereien, Brennereien, Ge winnung von Kalkerdc und dergleichen, sind abgabepflichtig. Fuhren, durch welche die landwirtschaftlichen Erzeugnisse unmittelbar den Verbrauchern zugeführt werden, sowie Fuhren zum Bshnhof sind nicht einheitlich be handelt, in der Sonderregelung für die Provinz Sachsen sind sie für ab gäbe frei er klärt worden. Inwieweit Gartenbaube triebe abgaöcfrci sind, ist mangels ausdrück licher Vorschriften aus der Vorgeschichte und der allgemeinen Behandlung der Landwirtschaft durch die Rahmenbestimmungen festzustellen. Gartenbau wird zur Landwirtschaft zu rechnen, die dabei verwendeten Fuhren, soweit sie der Urerzeugung sowie dem innenwirtschaftlichen Be trieb dienen, ohne das gemeinübliche Maß zu überschreiten, werden freizulassen sein. Als solche Fuhren kommen alle unmittelbar dem Wirt schaftsbetrieb dienenden Fuhren, zum Beispiel Düngerfuhren, Fuhren von Feldgerätcn, Ernte fuhren, Fuhren mit künstlichem Dünger von der Bahn und dergleichen in Frage. Diese Auffas sung entspricht auch den ministeriellen Richt linien vom 13. 6. 1924 (ö, Ziffer 1, Abs. 1, letzter Satz — Min.-Bl. i. B. S. 661 —), wo gesagt ist, daß grundsätzlich auch die landwirtschaft lichen Betriebe der Vorausleistungspslicht unter worfen, daß ober „die landwirtschaftliche Urer zeugung sowie vor allem der Verkehr im land wirtschaftlichen Jnncnbetriebe tunlichst zu scho nen" seien. „ wie bringe ich Machest in meine Sirchensleuerverkflichlnngen? Von Karl Stephan, Volkswirt R. D. V., ß , Halle (Saale). "" Die jetzige Zeit der Not und Agrarkrise zwingt zu äußerster Berechnung aller Unkosten im Be trieb, und dabei spielt unter der Gesamtsteuer last auch der Posten „Kirchensteuern" eine er hebliche Rolle, besonders in denjenigen Gemein den, in denen die in den letzten Jahren ver säumten baulichen Jnstandssetzungsarbeiten jetzt nachgeholt werden. Bekanntlich kann die Heranziehung zur Kir chensteuer je nach Wahl der Kirchenbehörden auf der Grundlage der Einkommensteuerveranlagung allein oder auf der Grundlage von Einkommen- und Realsteuern (Grundvermögen- und Gewerbe steuern) erfolgen. In der Regel jedoch ist alleinige Bemessungsgrundlage die Einkommen steuer." Ohne besondere Genehmigung des Mi- Die Gartenbauwirtschast Nr. 52. 2S. S. 1S2S / Die Preisbildung bei gelben Kohlrüben auf dm berliner Grotzmarkl. (Aus den Arbeiten der Landwirtschaftskammer in Berlin.) A/r Ars A?. An Ar N-'Ws-Aw? Akt Nachdruck Vorbemerkung: Die Preise gelten für 50 Le in Reichsmark (Goldmark vor dem Kriege) einschließlich Spesen (Fracht, Han- delsvrovision, für Mohrrüben mit Kraut sJuli bis Augusts auch Verpackung usw.), jo daß im Juni bis August 30A, ab Sep tember 20 A abzuziehcn sind, um den Er zeugerpreis z» erhalten. Zugrunde liegen die Durchschnitte der Mittwochsnotierungen der amtlichen Berliner Großmarktberichte. i. / s . r- LSois M. ZS ZK 54 ZS ZS 40 42.44 4S. 4L L? zr L 4 SS. -L 44 /L «L0LL. MMMMIMMMHHMMMMMH1HMMMMMMMMUMMMMW Die in Nr. 48 der „Gartenbauwirtschaft"' angekündigtcn SuWhrunsMimgsheste sind nunmehr erschienen und zu einem Preise von 0,25 M. zuzügl. Porto und Vcrpackungsfpesen von der Gärtnerischen verlagsgesellschasl m.b.H. Berlin 87V 48, Friedrichstraße 1k sofort zu beziehen. Bei einer Sammelbestellung von 30 Stück wird 20°/o Rabatt gewährt. Wir empfehlen den Bezirksgruppen, von diesem Angebot weit gehendsten Gebrauch zu machen. verboten. Gelbe Kohlrüben sind auf dem Berliner Markt begehrter als weiße. Bei stärkerem Angebot ist der Preis verhältnismäßig gleichbleibend, be sonders wenn die Ucberwinterung ohne große Verluste erfolgt. In Jahren geringerer Ernten ist mit einem Anziehen dec Preise von Februar ab um so mehr zu rechnen, je mehr ein sommer- warmer Spätwinter die Entwicklung der Treib gemüse verzögert. Zum deulsch-fmnMsches HMelsprovisrrium werden von landwirtschaftlicher Seite außer ordentliche Bedenken geltend gemacht. In den bisherigen Mitteilungen heißt es, daß die Han delsvertragsverhandlungen mit Frankreich soweit gediehen sind, daß ein über die bisherigen be fristeten Provisorien hinausgehendes umfassendes Provisorium geschaffen werden kann, in dem alle Positionen einbegriffen sind, bei denen keine Differenzen mehr bestehen/ und dessen Gültigkeit erst mit dem Abschluß des endgültigen Handels vertrages ablaufen würde. Dieses Provisorium würde über den Rahmen des sogenannten Früh- gemüseabkommenes nicht unerheblich hinausgehen und neben industriellen Positionen auch Ab änderungen, der landwirtschaftlichen Zollsätze bringen. Das Reichskabinett hat sich mit dem sonst nicht näher bekannten Provisorium ein verstanden erklärt und Ministerialdirektor Posse zu den weiteren Verhandlungen nach Paris ge schickt. Um den vollen Sinn dieser Mitteilungen zu verstehen, müssen wir uns noch einmal ver gegenwärtigen, >vas es mit dem Frühgemüse- abkommen auf sich hatte. Die Frühgemüseab- kommen hatten den ausschließlichen Sinn, für Frankreich und zum Schaden des deutschen Gemüsebaues den Massenabsatz von Gemüsen in diesen! Frühjahr sicherzustellcn. Diese Saifon- angelcgcnheit ist nun vorbei; und jetzt muß Frankreich rechtzeitig dafür sorgen, daß auch die Möglichkeiten für die Saisonausfuhr im Herbst für die dann in Betracht kommenden landwirt schaftlichen Produkte sichergestellt werden. Dabei glaubt man, nicht wiederum ein besonders be grenztes Zweckprovisorium abschließen zu können, und nimmt darum gegenseitig auch einzelne in dustrielle Positionen in das neue Provisorium aus. Frankreich hat dann die Möglichkeit, zu nächst einmal sowohl im Herbst als auch im Frühjahr seine wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte nach Deutschland billig los zu werden, und kann im übrigen die endgültigen Verhand lungen in aller Ruhe beliebig lange Hinschleppen. Sollte man für den landwirtschaftlichen Import nach Deutschland noch etwas vergessen haben, so könnte man ja von Fall zu Fall neue Nachträge zu dem Provisorium - vereinbaren. Daß dis deutsche Landwirtschaft diesen Methoden das nisterS darf dis Kirchensteuerbelastüng 20 Pro- zent der Einkommensteuer nicht überschreiten. - Wo einseitig die Reichseinkommensteuer als Maßstabssteuer zugrunde gelegt ist, haben sich zwischen den beteiligten staatlichen und kirchlichen Behörden sowie Steuerpflichtigen Meinungsver schiedenheiten über die Rechtslage eingestellt, deren Klärung zur Zeit nur durch Rechtsmittel verfahren hcrbcigeführt werden kann. Die Rechtsmittel gegen Heranziehung zur Kirchensteuer sind in erster Instanz Einspruch binnen 4 Wochen nach Zustellung der Kircheilsteuerheranziehungsverfügung, und zwar beim G e m e i n d c l i r ch e n r a t für EN Evangelische, beim Kirchen vor st and für Katholiken, und 4 Wochen nach Zu stellung der E i n s p r u ch s en t s ch s id un g die Beschwerde für Evangelische beim Konsistorium, für Katholiken bei der bischöflichen Behörde. Die Entschei dung in zweiter Instanz liegt bei der staatlichen Aufsichtsbehörde (Regierung), der die genannten Kirchcnbehörden die Akten und ihrs Aeußerung zuzuleiten haben. Die vorerwähnten Meinungsverschiedenheiten erstrecken sich auf folgende Frage: Zweifelhaft ist, welcher Einkammensteuerbe- trag die Maßstabsgrundlage für die Heranziehung zur Kirchensteuer im Kalenderjahr 1925 bildet. Sind es diejenigen Beträge, die während des betreffenden Kirchensteuerjahres (das Rechnungs jahr der Kirchengemeinde läuft nach 8 16, Abs. 2, K.St.G. jeweils vom 1. 4. bis 31. 3.) tatsächlich gezahlt worden sind, oder — im Falle von Stundungen — hätten gezahlt werden müssen, oder ist Maßstab die zuletzt vor Beginn des Kir chensteuerjahres bzw. vor Fassung des Kirchen- steuer-Umlagebsschlusscs endgültig festgesetzte Ein kommensteuer. Während des Kirchcnsteuerjohres vom 1. 4. 1925 bis 31. 3. 1926 war die Rechtslage bei der Einkommensteuer folgende: 88 2 ff. Steuerüberleitungsgesetz vom 29. 5. 1925 (RGBl. I S. 75) sahen hinsichtlich der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1924 oder für die in diesem Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre 1923-24 vor, daß die 1924 ge leisteten Einkommensteuervorauszahlungen, ohne daß eine förmliche Veranlagung erfolgte, als endgültige Einkommensteuer festgesetzt wurde. Die so geschaffene Einkommensteuer grundlage war somit als zuletzt festgestellte Einkommensteuer einer förmlich veranlag- t e n im Sinne des 8 9, Abs. 2, K.St.G. gleichzu stellen. Denn die nächste Festsetzung einer end gültigen Einkommensteuer, das" ist derjenigen für das Kalenderjahr 1925 oder für die in diesem Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre 1924-25 erfolgte erst mit Ablauf des Kalen derjahres 1925. Mit diesem Zeitpunkt setzte die erste förmliche Veranlagung auf der Grundlage des neuen Einkommensteuergesetzes vom 10. 8. 1925, das heißt nach dem wirklichen Einkommen des Jahres 1925 bzw. der darin endenden Wirtschaftsjahre 1924-25 ein, und zwar erfolgte diese Veranlagung nachträglich mit Rückwirkung für das Kalenderjahr 1925 bzw. Wirt schaftsjahr 1924-25. Die für diese Zeit ge leisteten Vorauszahlungen werden auf das end gültige Vcranlagungsergebnis angerechnet, bei lleberzahlung erfolgt Anrechnung oder Erstattung des Unterschiedsbetrages. Solche Ueberzahlnngen haben, da der Veranlagung das wirkliche — und bei der Wirtschaftslage erheblich ge sunkene Einkommen — zugrunde zu legen ist, vielfach stattgefunden. Vielfach ist sogar bei Ver lustbetrieben mangels Einkommens Freiveran lagung erfolgt. allergrößte Mißtrauen entaxgsnbringen muß, ist nach den bisherigen Fehlschlägen der deutschen Handelspolitik, insbesondere nach der Methode der Provisorien mit Frankreich, selbstverständlich. Läßt sich auch infolge des Fehlens näherer Mit teilungen nicht übersehen, ob überhaupt in dem Provisorium Vorteile für die deutsche Industrie enthalten sind, so ist es doch sicher, daß die deutsche Landwirtschaft keine Vorteile hat, dafür aber alle Nachteile allein tragen muß, wovon besonders die westHund süddeutsche Landwirtschaft betroffen wird. , Begriff „in Postsendungen eingehend" im Sinne des Zolltarifs. Bei der Verzollung von Begonien-, Gloxi nien- und Gladiolenlnollen (Tarifnr. 40) sind Zweifel über die Auslegung des Begriffs „in Postsendungen eingehend'" entstanden. Unter Waren „in Postsendungen eingehend" sind nur solche Waren zu verstehen, die in bereits im Auslande zur Post gegebenen Sendungen ein geführt und zur Verzollung gestellt werden. Die Anwendung des für derartige Sendungen vor gesehenen besonderen Zollsatzes hat für jede Sen dung ohne Rücksicht auf die Zahl der für den selben Empfänger gleichzeitig eingehenden Sen dungen (Poftstücke) zu erfolgen. (Vergleiche auch W. V. Stichwort „Weintrauben".) Loga-Süßmoste. das ideale Gekrönt für jedermann, für den körperlich Schaffende» wie sür den Geistesarbeiter, für Kranke und Gesunde, für Erwachsene wie für Kinder, für den Familientisch wie für die Festtafel, ent spricht hinsichtlich Wohlgeschmack, Bekömmlich keit, Nähr- und Gesundheitswert sowie Preis. Würdigkeit vollkommen den Forderungen, die an ein erstklassiges Getränk gestellt werden können. Es handelt sich um reine unver- gorene, unter vollkommener Erhaltung ihrer Werte haltbargemachte Fruchtsäfte, die als „flüssiges Obst" den für die Gesund heit unentbehrlichen Obstgenuß jederzeit in an genehmster Weise gestatten und gleichzeitig dem oft empfundenen Bedürfnis nach einem wohl schmeckendem hochwertigen Gesunbheitsgctränk entgegenkommen. Näheren Ausschluß über Preise und Herstellung der Säfte gibt gerne die Bayer. Obst- und Gemüseversorgungs A. G., Nürnberg, Sandstr. 8. Siedlung. Aus dem Werk: Amerika — Europa von Arthur Feiler. Mit Erlaubnis des Verlages der Frankfurter SoeietätS-Druckerei. (4. Fortsetzung.) Keine Verschiedenheit der Nationalitäten» also auch keine national differenzierten Gewohn heiten des Verbrauchs. Keine Zollgrenzen, keine Sprachenunterjchiede, keine Währungsunlerschiede, keine Paßhemmungen, zusammenhängende Eisen bahnen, zusainmenführende Straßen — eine Erde, dis er sich unterton machen, ein Markt, den er ausfüllcn kann mit seiner Arbeit. Diese ameri kanische Erde als das weite Feld seiner Tätigkeit, das ist das erste Gefühl des wirtschaftenden Ame rikaners. lind sobald man den Osten verlaßen hat, ist es noch viel unmittelbarer — die Erde. Schon in Chicago spürt man es ganz deutlich. Denn von dem Osten der Vereinigten Staaten, der früher wirtschaftlich wie politisch absolut die Vorherrschaft hatte, sondert sich schon seit ge raumer Zeit und immer offenkundiger und kräf tiger hervortretend mit Chicago als Zentrum ein zweites Wirtschaftsgebiet ab: der Mittelwestcn. Das sind die Staaten an den großen Seen, von denen aus Chicago ja auch einen direkten Weg zum Ozean erstrebt; es sind dann weiter im Süden die Staaten in der Ebene des Mississippi. Es ist der volkreichste, prosperiereudste, der zu- kunftSsichsrste Teil Amerikas, um so zukunfts sicherer, als man sich hier, im Gegensatz zum Osten, ja trotz allem schon Erreichten immer erst noch im Anfänge fühlt. Hier ist die Industrie im machtvollsten Aufsteigen, während sich der Osten in manchen seiner Positionen (Textil industrie) dadurch unsicher fühlt, daß die Er schließung der Wasserkräfte in anderen Teilen des Landes ihm seine Konkurrenzüberlegenheit einfchränkt. Hier streben auch die Banken am stärksten und selbstbewußtesten empor gegen die monopolistische Vorherrschast der New Hocker Riesen, auch erst beginnend, aber doch auch des Erfolges sicher aus dem Wege zur. Gleichberechti gung. Unterhält man sich aber mit dem Leiter einer dieser Banken über die Grundlagen so üppigen Wachstums, so erhält man zur Antwort: Es ist dis Erde. Dieser weite, fruchtbare Boden in der weiten, durch leine Gebirge unterbrochenen Ebene ist die Basis des Reichtums, aus dem dann alles andere mit erwächst. Die Industrie, die Banken, der Handel, der Verbrauch — sie alle steigen enipor mit dem Reichtum, der aus der Kultivierung des Bodens kommt und der dann alles andere nach sich zieht. Und im Westen, dem Lands jenseits der Rocky Mountains, an der Pazifischen Küste, ist es erst recht die Erde. Denn in diesem,gewaltigen Gebiete, das überhaupt erst durch den Panama- Kanal näher an das übrige Amerika herankam und das sich setzt mit San Franzisko und Los Angeles als Zentren ebenfalls immer stärker als eine dritte wirtschaftliche Zusammengehörigkeit empfindet, ist außer den Strömen, deren Mün dungen die Häfen schaffen, noch nicht so sehr viel anderes vorhanden als der Boden und seine Schätze. Noch gehen da in Staaten wie Wyoming und Montana wie in alter Goldgräberzeit bei beginnendem Frühjahr die Projektoren in die Unwegsamkeit der Berge, nm Erzgängs zu fin den — und Kenner versichern, daß die Ameri kaner des Ostens selbst noch kaum ahnten, welche Entwicklungsmöglichkeiten hier noch ungenutzt im Boden lägen. Was aber in Kalifornien, in Oregon und Washington schon entwickelt ist, das stammt im Entscheidenden vom Boden. Seine Wasser liefern die elektrische Kraft, seine Wälder das Holz. Weit über olles andere cmporragend aber ist e? die Landwirtschaft, die auch diesem Teile des Landes seinen Reichtum schafft. Der Europäer, der bei der Nennung Amerikas nur an Trusts und an Wallstreet denkt, an das Uebereuropäische, Nichtkoloniale, vergißt die Jugend dieser kolonialen Erschließung. Er ver gißt angesichts einer gigantischen industriellen und städtischen Entwicklung, daß ein erheblicher Teil der Staaten der Union im Grunde auch beute noch dünnbesiedelte Bauernrepubliken mit weni gen Städten sind, in denen die Farmer das von ihnen Gewollte in die Gcsetzesbücher schreiben. So mag es nützlich sein, amerikanische Wirt schaftsmethoden zuerst gerade in dem zu erkennen, was die Vereinigten Staaten vor allem in dem letzten Jahrzehnt unter dem Eindruck des Welt krieges und der ihm folgenden Weltagrarkrise an weitgreifenden Maßnahmen zur Förderung ihrer Landwirtschaft durchgeführt haben. Denn diese Entwicklung ist in der Tat typisch für die kolonialen Notwendigkeiten und Möglichkeiten amerikanischer Wirtschaft. Die Landwirtschaft. Belehrung und Unterricht des Farmers stehen an der Spitze. Der Weg dazu war nicht leicht bei einer Landbevölkerung, die aus Dutzenden »an Nationen gemischt war, jeder einzelne einzeln auf seiner Farm sitzend, unabhängig, energisch und kühn, wie die Auswanderer es sind, aber auch mißtrauisch, unzugänglich und verschlossen — nicht konservativ ain Alten sesthaltend wie der europäische Bauer, aber doch zunächst ge wöhnt an die verschiedenartigsten Methoden land wirtschaftlicher Betriebsführung, die jeder aus seiner Heimat mit herüber brachte in Has fremde Land. Wie sollte bei solchem Mißtrauen ge nossenschaftlicher Zusammenschluß möglich sein, wie, bei solchem starren Unabhängigkeitssinn, di» Herausbildung gleichmäßiger Bewirtschaftungs methoden nach der Eigenart des Bodens und des Marktes? Erst in der zweiten, dritten Generation waren die Voraussetzungen dafür vorhanden. Landwirtschaftliche Hochschulen unk Versuchs anstalten waren frühzeitig in vielen Staaten der Union eingerichtet worden; der Bund übereignete den Staaten Land aus seinem Besitz, durch dessen Verkauf die Staaten sich die Mittel zur Er richtung dieser Anstalten beschafften. Aber deren Einwirkung auf die Praxis blieb lange Zeit un genügend. Gelegentlich tat sich (1895 in Ohio) eine Anzahl von jungen Studierenden zusammen, um ihr Wissen in die Farmhäuser zu trogen. (Fortsetzung folgt.) ,