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Steuerzahltage im Moi 1986. — Die volkswirtschaftlichen Znlammenhänge zwischen Gartenbau und Industrie. — Anträge auf Befreiung von der HaUSzinSsteuer. — Die öfientlichen LtUS vkM ZM/Uil. Gartenverwaltungen als Konkurrenten des Erwerbsgartenbaues. — Der wirtschaftliche Wert des WcidenbaueS. — Einladung zu einer gärtnerischen Studienreise nach Holland. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundichau. Sie vollswlrlschasllicheu Zusammenhänge zwischen EMenbau und Zudnslrie. Bon Dr. Ebert in Berlin. ' Das eigenartige Verhalten der Industrie dem Gartenbau gegenüber, n>ie es bei den.Zoll- und Handelsvertragsverhandlungen wiederholt in Erscheinung trat, die geringschätzige Bewertung des Gartenbaues dyrch maßgebende Vertreter der Industrie, wie sie erst kürzlich die „Gartenbau- Wirtschaft" in Nr. 13 berichtete, läßt es doch zweckmäßig erscheinen, einmal in kurzen Strichen dos Verhältnis des Gartenbaues zur Industrie zu beleuchten, und es wäre eine dank bare Aufgabe des Reichsperbandes, diese Zusam menhänge zahlenmäßig zu bearbeiten.- ' Wenn auch der deutsche Gartenbau nur etwa 1,5 bis 2 Prozent der der Landwirtschaft zur Verfügung stehenden Fläche bewirtschaftet, so be- rgeist doch die Tatsache, daß er rund 30 Prozent der Volksnahruna liefert, daß er einer der am intensivsten arbeitenden Wirtschaftszweigs ist. Ebensowenig darf übersehen werden, daß Ge müse-, Obst-, Blumen- und Pflanzenbau all jährlich für etwa 2 Milliarden Wark Werte er zeugen. Diese gewaltigen Werts sind ohne ein entsprechendes Aufgebot an Hilssmitteln nicht zu schaffen. Die Hilfsmittel bezieht aber der Gar tenbau grötztentci S von der Industrie. Besonders eng sind hierbei die wirtschaftlichen Verknüpfungen zwischen dem Blumen-, .Pflanzcn- und Frühgsmüsebau einerseits und der Indu strie andererseits, weil diese Zweige des' Garten baues sich in besonders großem Umfange künst licher Hilfsmittel bedienen, nm sich" von der Witterung unabhängig zu machen. Allein dis durch Gewächshäuser und Frühbeete beanspruchte Glasfläche macht Hunderts von Hektar aus, von der alljährlich etwa ein Zehntel infolge Bruch ersetzt werden muß. Eine zahlenmäßige Nach prüfung bei den Glasfabriken würde ergeben, daß der Gartenbau nicht zu den schlechtesten Kun den gehört. — Dieser Bedarf an künstlichen, gegen Witternngseinflüsse schützenden Hilfsmitteln hat einen besonderen Industriezweig erstehen lassen, dis Gewächshaus- lind Frühbcetsenster- industrie, deren Werte in die Millionen gehen, und deren Eristenz auf Gedeih und Verderb mit dem Gartenbau verbunden ist. Daß demnach auch mittelbar die Eisen-, Zement- und Holz industrie vom Gartenbau Nutzen zieht, wie die Hciziesselindustris und die Kokereien — zumal der Gartenbau vorwiegend mit Kols beizt —, liegt aus der Hand. — Nicht minder beeinflußt wird von der wirtschaftlichen Loge dieser Zweige des Gar tenbaues dis Topf-, Torf-, Korbwarcn- und die Strohdeckcn-Industrie. Der Gemüse- und Obstbau hat seine engsten Beziehungen zur Verwertungsinduslrie, deren Entwicklung vollkommen von dem Gedeihen die ser Zweige des Gartenbaues abhängt, trotz der Auslandszufuhren, die sie aufnehmen kann. Bon der wirtschaftlichen Lags der Konserven- indnstrie hängt nun wieder die Lago der Blech- warenindnstrie ab, da der alljährliche Bedarf der Konservanindustrie an Blechdosen viele Millionen von Blechdosen umfaßt. In ähnlicher Weise, wird die Glasindustrie durch den großen Flaschenbedarf der Obstwein und -säst herstellcn- den Industrie unterstützt, während die Marme ladenindustrie sowohl für die Blechwaren- wie Glasindustrie Auftraggeber ist. Auch die Faß- und Kistcnfabriken werden die Aufträge der vom Gartenbau abhängenden Berwertungsindustrte nicht missen wollen. Der zunehmende Uebcrgang des Gartenbaues, besonders des Obst- und Gemüsebaues sowie der Baumschulen zu Kleinmaschinen und größeren Geräten kann diesen Industriezweigen Beschäfti gung liefern. Da aber der Handbetrieb im Gartenbau nis zu entfuhren ist, bleibt nach wie vor der große Bedarf des Gartenbaues an Hand geräten bestehen, der alljährlich Tausende von Spaten, Hacken, Rechen ausmacht. Gleichfalls geht in die Tausende der sälwliche Bedarf an Messern, Scheren, Sägen, Schleifsteinen. Der große Be darf an GiP'anucn kommt ebenlalls der Blechin dustrie zugute, wie die Gummiwaren-und Haus industrie aus dem starten Iabresverorauch au Schläuchen zumWäisern derKulturenNupen ziebt. Dis ungxheure Propaganda der Pflanzen schutzindustrie, das fast tägliche Erscheinen neuer Pflanzenschutzmittel und neuer Firmen läßt deutlich erkennen, wie lukrativ der chemischen Industrie die Geschäftsverbindung mit dem Gar tenbau erscheinen muß, wie auch die Dünge mittelindustrie den Gartenbau gern als Absatz gebiet bearbeitet. Schon dieser kurze Ueberblick, der sich mit Leichtigkeit erweftein läßt, zeigt, wie gerade die Vielgestaltigkeit des Gartenbaues den mannig- sackisten Zweigen der Industtie Nabrung qivt. Trotzdem bat man noch nichts davon gebärt, daß die Industrie sich auch nur etwas aus die Sleuerzahllage ReichSstcuern. 5. Mai: Abführung der Lohnsteuer für 21. bis 30. April. — Keine Schonfrist. 10. Mai: UmsatzsteuervorauSzabluug und Vor» anmcldung bei Monatszahlern für die Aprilumsätze. (Bekanntlich ermäßigt auf der Aprilumsätze.) — Ablauf der Schonfrist: 17. Mai. 15. Mai: Abführung der Lohnsteuer für 1. bis 10. Mai. — Keine Schonsrist. 15. Mai: Einkommensteuervorauszahlung der Landwirte und Erwcrbsgärtner für das 3. Vierteljahr 1925 26. Ein Viertel der zuletzt (für 1924/25) festgesetzten Iahresstcuerschuld, soweit nickt durch besonderen Festsetzungsbescheid die Vorauszahlungen für 1925/26 vom Finanz amt abweichend — höher oder niedriger — festgesetzt worden sind. (Bergt, unter C. des Einkommensteuerbescheides sür 1924'25 oder besonderen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes.) — Ablauf der Schonfrist: 22. Mai. Reichsvcrmögcnssteucr — Tie Zahlung der für April-Juni fälligen Rate ist durch das Steuermitderungsgesetz vom 31. März 1926 aufgehoben! 25. Mai: Abführung der Lohnsteuer sür 11. bis 20. Mai. — Keine Schonfrist. Preußische Landes- und Kommunalsteurrn. 15- Mai: Grundvermögcnssteuer — Mai- ra>e — Nir M o n a t s z a h l e r, d. h. sür Nicht chüdivirtschaftlich, forftwirtschast- lich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke (Gebäude, Bauplätze — ß 2 Abs. 1s und c des Gesetzes). Tie Zahlung bat un- auf gefordert zu erfolgen, und zwar an den Vorstand der Gemeinde oder des Gutsdc.irks, in welchem das Grundstück ge legen ist. — Zahlungspslichtig ist bei oben genannten Grundstücken derjenige, der zu Beginn des Kalendermonats Steuerschuld ner war, und zwar sür den vollen Kalender- monat. — Ablauf der Schonsrist: 22. Mai. 15. Mai: Grundvcrmögenssteukr sür Avril bis Juni <— für Vierteljahrs- zahlcr, d. b. für land- und forstwirt schaftlich oder gärtnerisch genutzte Grund stücke (Z 2 Abs. 1b des Gesctzcs). Zahlungs pflichtig ist, wer zu Beginn des Kalender- vierteliahres Steuerschuldner war, und zwar sür das volle Kalendcrvierteljabr: im übrigen wie vorstehend für Monatszahler. — Ablauf der Schonsrist: 22. Mai. 15. Mai: G e m e i n d e g r u n d st e u c r z li sch lä g e zu vorstehenden Gruudvennögens- steuerzahlungen. -— Ablauf der Schon- frist: 22. Mai. 15. Moi: Heusvn steuer — M a i r a t e — sür die im K 2 Abs. 1a Grundpermögeusstener- gssetz bezeichneten Grundstücke (p vor stehend). — Ablauf der Schonsrist: 22. Mai. 15. Mai: Gewerbeertragssteuer für April bis Juni. — Keine Schonfrist. (Gewerbc^opital- und Gewerbclohnsum- m-n"euer. Fälligkeitstag ie nach örtlicher Regelung des GsmeindevorstnUeS. — Keine Schonsrist.) Freistaat Sachsen. 5. Mai: Mietzins-(Aufwertungs-)Stcuer. Lt. Notverordnung zur Aenderung des Gesetzes über den Geldentwerlungsausgleich bei be bauten Grundstücken: vom 30. März 1926 bat eine Neuveranlagung der landwirt- schastlichen Wohnungen einschließlich der Werkwohnnngen und Räume sür den Auf- enthalt des Gesindes zu erfolgen. Die Höhe des Steuersatzes läßt sich noch nicht genau mitteilen. — Zahlstelle: Gemeinde. — Ablauf der Schonsrist: 12. Mai. 5. Sächsische Arbeitgeberabgabe. Ein Büttel der Beträge, die in der Zeit vom 1. bis zum letzten April von Lohn zahlungen einblchalten worden sind. /Be tragen bei einem Arbeitgeber die Löhne und Geaalter im Vierteljahre mehr als 25 vH. des Umsatzes, so kann aus Aulrag die Abgabe aus ein 'Achtel der Lohnsteuer- im Mai 1828. 1 betrage herabgemindert werden ) — Zahl- I stelle: Gemeinde. — Ablauf der Schon- ' frist: 12. Mai. j 15. Mai: Sächsische Gewerbesteuer. Vierteljahrcsvorauszahlung für 1926. Dis Zahlung erfolgt auf Grund der Not verordnung über dis vorläufige Weitcr- erhebung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer und Grundsteuer: von, 30. März 1926 noch nach den bisherigen Richtlinien in Höhe des Grundbetragcs von 7,50 M. zuzügl. hü°/n des Betriebsver mögens. Das Betriebsvermögen ist in Höhe von 25 v.H. des vom Finanzamt bei der Veranlagung des Betriebe? zur Ver mögenssteuer fcstgcstelltcn Grundvermögens anzunehmen. — Zahlstelle: Finanzamt. — Ablauf der Schonfrist: 22. Mai. Freistaat Württemberg. 8. Mai: Württ. Grund-, Gebäude- und Ge- bäudecntschüldungssteuer. 8. Mai: Gcwrrbe9euervorauszahlung für Mai. 15. Mai: Ermng-lUchc Kirchensteuer. 15. Mai: Katholische Kirchensteuer sür Land wirte (wird als , Zuschlag zur Einkom'mcn- steucrvorauszahlung erhoben). Freistaat Thüringen. 10. Mai: Aufwertungssteuer (MielSzinsstcuer) für Monat April. — Ablauf der Schon frist: 17. Mai. 10. Mai: Gewerbesteuervorauszablung-n für 1. Rechnungsviertcljahr 1926 (1. April bis 30. Juni 1926). — Ablauf der Schon frist: 17. Mai. Freistaat Baden. 5. Mai: Gcbäudcsondersteuer sür April. Zu zahlen sind von den Landwirten mit einem Gebäudefteucrwcrt von nicht mehr als 60 000 M. für je 100 M. Ge- bäudesteucrwert zwei Reichspfennige, von den übrigen Pflichtigen zehn Reichs- Pfennige. — Zahlstelle: Gemeinde. — Ab lauf der Schonsrist: 12. Mai. (Vorstehendes gilt nur mit der Ein schränkung, daß bis zum Fälligkeitstage keine Aenderung des Gebäudesondcrsteuer- gesetzes erfolgt. Frefttaat Mecklenburg-Schwerin. 15. Mai: 1. Grundsteuer, 2. Mietzinsstcuer, 3. Wegeabgabe, 4. Gewcrbeertragssteucr, 5. Gewsrbekapitalstcucr, und zwar ein Viertel des Jahres betrages. Bis zur Ncuvcranlagung der Lnndessteucrn 1926 27 hat die Zahlung einstweilen auf Grund der Landes- stenerbc'cheide für 1925/26 zu erfolgen. Zahlstelle: s) in den Landgemeinden Amtskasse bzw. Gemeindevorsteher: b) im übrigen Steucrkonto des Mcckl. Finanzministeriums bei der Girozentrale Mecklenburg, Meck!. Dep.- und Wcchjcl- bonk Schwerin, Naissciscnbant Schwerin und ihren Nebenstellen. — Schonsrist: 22. Mai. Freistaat Mccklrnburg-Ttrclitz. Im Monat Mai werden keine Landessteuern sättig. Freistaat Anhalt. Im Monat Mai sind keine Landcssteucrn sättig. Freistaat Braun'chweig. l. Mai: Houszinsstcucr sür Monat April. — Keine Sckonftist. 15. Mai: Kirchensteuer der ev luib. Kirche. — Nur sür diejenigen Einkommensteuerpflichti gen, deren Wirtschaftsjahr vor dem I.Juli endet. — Ablauf der Schonfrist: 22. Mai. 15. Mai: Gewcrbeklcucr-Borauszahlungen der am 15. Mai Einkonnncnsieuer-Borauszah- lungSpflichtigen. Für Landwirte wird vor aussichtlich Gewerbesteuersreiheit cintrctcn. Tas neue Gcwcrbcsteuergcsctz liegt dem Landtag vor. Ablauf der Schonsrist: 22. 'Mai. Belange des Gartenbaues als eines doch nickt ganz kleinen Abnehmers eingestellt hätte. Es muß daher Ausgabe der Berujsvertretung sein, der Industrie llar zu machen, daß der Beruf eS auf die Dauer nicht ertragen will, von der Industrie a's bcgucmer 'Abnehmer angesehen zu werden, auf den inan keine Rücksicht zu nehmen braucht. Täglich flattern den Betrieben Angebote ins Haus, die zum Bezug von Bedarfsartikeln aus- fordcrn. Niemand sollte diese einfach in den Papierkorb werfen, sondern eine Postkarte opfern nnd etwa darauf schreiben: „Ich be- daure lebhaft, Ihrem Angebot nicht nähertretcn zu können. Die Industrie ho! sich rücksichtslos über die notjpcudigen Forderungen des Gnrtrn- baues bei den Zoll- mid Handelsvertragsverhand- lunqen hinmcggcsctzl und uns damit die Mög- ! lichtest genommen, Neuanschaffungen in unseren Betrieben vorzunehmen." Anlröge ans Sesreiung von -er Hanszinsslener. Die Zwischenlösung für die Preußische Haus- zlnsstsucr (siehe Nummer 30) hat den Kreis der Hauszinsstsuerpslichtigen gegenüber der bis herigen Regelung nicht geändert. Gärtneri sche Wohn- und Bctriebsgc bände bleiben also nach wie vor Haus zins st e u e r f r c i. Es ist auch damit zu rechnen, daß bei der endgültigen. Neuregelung der Gartenbau in das HauZzlnssteucrgesetz nicht einbczogcn wird. Deshalb ist es ratsam, daß diejenigen Mitglieder, die noch immer zu Un recht Hauszinsstcucr zahlen, jetzt au ihr Katastcrämt einen „Antrag a u f B e r i ch t i,- gung des Jrrtunis im Verwaltung?- Wege" richten. HilfSmcise kann auch ein Antrag ans Stundung mit dem Ziele der Niederschlagung gestellt werden, da die Ein ziehung der Steuer mit Rücksicht darauf, daß die weitaus überwiegende Zahl der Bcruss- kollegcn keine HauSzinssteucr zahlt, eins un billige Härte darstellt. Eine Freistellung kann erst vom 1. April 1926 an erwirkt werden, wenn der Antrag rechtzeitig — in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1926 — gestellt wird. Rücker stattungen der im Jahre 1924 und 1925 irrtümlich gezahlten Haus- zinssteusr ist im Er folg falle nicht möglich. Wir verweisen im einzelnen auf den Aufsatz: „Hauszinssteuerfreiheit der gärt nerischen Wohngrundstücke in Preußen" im Ver- bandsorgan Jahrgang 1925 Hest 20. In diesem Aussatz ist auch ein Antragsmustcr abge druckt, das die selbständige Stellung derartiger 'Anträge ermöglicht. Weiteres wichsigcs Material ist in Hast 5 des gleichen Jahrganges nnd in Heft 20 des Verbandsorganes Jahrgang 1924 enthalten. Hieraus sei kurz das Wesent liche gestreist: H a u s z i n s st e u e r f r e i sind alle Wohn- grundstückc, die mit einem Gartenbaubetriebe zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, sofern sie ausschließlich dem Gartenbaubetriebe dienen, d. h. nur vom Inhaber und von den voll beruflich im Betriebe tätigen Arbeits kräften bewohnt werden. Hauszins steuerpflichtig dagegen ikt das Wohnbaus des Erwerbsgärtncrs, wenn cS über den Nahmen der üblichen Gärtucrhäujcr hinausgeht und durch seinen villenartigcn Eharaktcr geeignet ist, ein gewisses WohmmgS- lurusbedürfnis zu befriedigen oder wenn das mit dem Grundstück verbundene Wohnhaus ein ausgesprochenes Mietzinshaus ist. Strittig ist die Steucrpflicht, wenn das Wobngrundstück überwiegend vom Betriebs- inhabcr bewohnt nnd sür Zivecke des Betriebes benutzt wird, aber eine kleine Mietwolmung darin enthalten ist. In diesem Falle ist, soweit Verfahren bisher durchgefochten wurden, in der Regel die Hauszinsstcuer nur vom ver mieteten Teil erhoben worden. Alls den ministeriellen Erlassen ist zunächst von Bedeutung der von uns erwirkte Erlaß des Preußischen F i n a n z m i n i st e r s v o m 24. Ianua r 1925 — V. li. 2.161. — in dem u. a. ausgejührt wird: „Wenn gärtnerische Wohngrnudstücke, die mit dem Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der Veranlagung zur Grundver- mögcnssteucr den in § 2 Abs. 1s des Gesetzes genannten Grundstücks zugerechnet und daher später zur Hauszinsstcucr hcrangczsgcn sein sollten, so würde dies den gesetzlichen und Aussührungsvorjchriftcn nicht entsprechen. Sollte die Einlegung des Rechts mittels in einigen Fällen unterbleibe» und der Irrtum erst bei Heranziehung zur Haus- zinssteucr in Erscheinung getreten sein, so bleibt den Eigentümern unbenommen, die Berichtigung des Irrtums im Verwaltungs- wcge bei dem zuständige» Katastcramt zu beantrage»." Bezug gnwmmcn werden kann ferner auf zwei Erlasse dcS Preußischen Finnnzmiuistcrs vom 16. Mai 1924 — li.V. 2.1874. — und von, 21. Juni 1924 — li.V. 2.2328. —, m denen die Veranlagungsbehörden angchaltcn werden, den Begriff der landwirtschaftlichen, gärtnerischen usw. Zweckbestimmung nicht allzu eng auszulegen. Hilfsweise kann in vielen Fällen auch aus einen Runderlaß vom 18. Okto ber 1921 — K.V. 2.4500. — bezug gcnonune:, werden, in welchen, „„geordnet wird: „Den Besitzern kleinerer Eigenheime, welche die.Hans- zinSstencr nicht auf die Mieter abwälzcn können, wird in der Regel durch Ermäßigung twr Stener gemäß § 2 Abs. 2s und 3 geholfen werden können". 'An Rcchtsmittclentschciduugcn liegt leider infolge mangelhafter Unterstützung der Mit glieder sehr wenig vor, obwohl eine sehr große Zahl von Mitglieder» durch die Haupt-