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Grundregel des Reichsnährstandes für die praktische Ausbildung im Gartenbau Teil Grundbestimmungen 8 1 Der Gartenbau umfaßt die Zweige: Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Obstbau, Baumschulen, Gärtnerischer Samenbau, Gartenausführung und Friebhofgärtnerei. Abschnitt I Ausbildungsgang der Gärtner § 2 Die praktische Ausbildung der Gärtner gliedert sich in: 1. die Lehrausbildung, die mit der Gärtnergehil- fenprüfung abgeschlossen wird, 2. die Gehilfenfortbildung, die mit der Gärtner meisterprüfung abgeschlossen wird. Lehrausbildung 8 3 Der Lehrling muß körperlich und geistig gesund sein. Er muß nachweisen, daß er die oberste Klasse einer Volksschule oder die entsprechende Klaffe einer höheren Schule mit Erfolg besucht hat. 8 4 (1) Die Lehrausbilbung dauert Z Jahre. Sie kann nur bei einem vom Reichsnährstand anerkannten Lehrmeister abgeleistet werden. Auf begründeten Antrag des Lehrlings oder des Lehrmeisters kann die Landesbauernschaft die Lehrzeit um höchstens 1 Jahr abkürzen. s2) Vor Antritt der Lehrzeit ist zwischen dem Lehrmeister einerseits, dem Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter andererseits ein schriftlicher Lehrvertrag gemäß dem vom Reichsnährstand her ausgegebenen Vordruck (Anlage 1)*) zu schließen. Er bedarf der Genehmigung der Landesbauernschaft. Ein Wechsel der Lehrstelle bedarf ebenfalls der Ge nehmigung der Landesbauernschaft. (3) Der Lehrling ist seinem Lehrmeister zu Treue und Gehorsam verpflichtet und untersteht seiner Erziehungsgewalt. (4) Die Lehrausbildung soll dem Lehrling durch umfassende und planmäßige Lehre die Grundlagen des praktischen Könnens und Wissens im Beruf vermitteln sowie ihn im Geist des Nationalsozialis mus zu einem tüchtigen Menschen erziehen. (3) Nach bestandener Gehilfenprüfung erhält der Lehrling den Gehilfenbrief. 8 S Die Ausbildung der Lehrlinge wird durch einen besonderen Beauftragten der Landesbauernschaft überwacht. Gehilfenforlbildung 8 « (1> Die Gehilfenfortbilöung bauert mindestens 8 Jahre. Sie bleibt dem Gärtnergehilfen im wesent lichen selbst überlassen. Ziel der Fortbildung ist, das sachliche Wissen und Können zu erwerben, das von dem Leiter einer Gärtnerei gefordert werben muß. Der Gehilfe hat auf eine möglichst vielseitige Fortbildung Bedacht zu nehmen und soll deshalb den Betrieb wechseln. (2) Die Gärtnermeisterprüfung kann nach der Gehilfenfortbildung abgelegt werden. Die Aushän digung des Gärtnermeistcrbriefes setzt außer der bestandenen Prüfung die Vollendung des 24. Lebensjahres voraus. Abschnitt II Anerkennung der Lehrmeister 8 7 sls Die Anerkennung als Lehrmeister erfolgt durch die Lanüesbauernschaft auf Antrag. Sie kann stets nur für den Antragsteller als Inhaber oder Leiter eines bestimmten Betriebes ergehen. (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der An tragsteller 1. für sich selbst und seine Ehesrau den Nachweis deutschen oder artverwandten Blutes erbringt,' 2. im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und keine Strafe erlitten hat, die mit einer Aner kennung als Lehrmeister unvereinbar ist,' 8. die Gärtnermeisterprüfung bzw. eine Höhere Nachprüfung bestanden hat: 4. einen zweckmäßig eingerichteten, möglichst viel seitigen Betrieb gut leitet: 5. die Gewähr dasür bietet, daß er den ihm als Lehrmeister obliegenden Erziehungsaufgaben völlig gewachsen ist, sich insbesondere persönlich um die Ausbildung des Lehrlings kümmert und ihn mit allen im Betriebe anfallenden Ar beiten vertraut machen wird. Der Antragsteller muß auf dem Boden des nationalsozialistischen Staates stehen und seine Pflichten als Betriebs führer, Volksgenosse und Hausvater erfüllen. Er soll verheiratet sein. 8 8 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Lehrmeister ist bei der zuständigen Landesbauernschaft schriftlich zu stellen. Dem Anträge ist ein bei der Landes bauernschaft erhältlicher Fragebogen (Anlage 4) sorgfältig ausgefüllt beizufügen. (2) Die Landesbauernschaft kann vor Entscheidung über den Antrag eine Betriebsbesichtigung anord nen. Die Besichtigung erfolgt durch einen von der Landcsbauernschaft eingesetzten Ausschuß, dem an- gehörcn 1. der besondere Beauftragte der Landesbauern schaft für das gärtnerische Ausbildungs- und Prüfungswescn, 2. ein als Lehrmeister anerkannter Gärtner, 3. ein Angehöriger aus der Gärtnergcfolgschaft, die beide von der Landesbauernschaft ernannt werden. (3 ) Mit der Stellung des Antrages auf Anerken nung ist eine Gebühr von 10 an die Landes- bauernschast zu entrichten, die im Falle der Nicht anerkennung verfallen ist. 8 » Die Entscheidung über den Antrag auf Anerken nung als Lehrmeister wird dem Antragsteller durch die Landcsbauernschaft schriftlich mitgeteilt,' die An erkennung kann auch befristet werden. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen. Mit der Anerkennung wirb die Zahl der Lehrlinge festgesetzt, die von dem Lehrmeister in seinem Betriebe gleichzeitig ausgebildet werden *) Die Anlagen werden nicht veröffentlicht, sie find von den Landesbauernschaften zu beziehen. dürfen. Die Festsetzung erfolgt aus Widerruf. Die Anerkennung wird im Mitteilungsblatt der Lan- -esbauernschaft veröffentlicht. 8 1» (1> Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt, so steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde bei dem Verwaltungsamt des Reichsbauernsührers zu, Die Beschwerde ist binnen drei Wochen seit Mit teilung der Ablehnung bei der Landesbauernschast oder dem Verwaltungsamt des ReichsbauernfüHrers schriftlich einzulegcn. (2) Ein neuer Antrag auf Anerkennung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Ab lehnung gestellt werden. 8 11 (1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Lehr meister den Betrieb wechselt. (2> Die Anerkennung wird zurückgenommen, wenn sich herausstellt daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrmeister nicht gegeben waren oder fortgefallen sind, oder wenn sich der Lehrmeister weigert, eine Prüfung seines Betriebes und der Lehrlinge durch den Beauftragten der Landcsbauernschaft oder durch den in § 8 erwähn ten Ausschuß vornehmen zu lassen. Gegen die Ent scheidung der Landesbauernschaft auf Zurücknahme der Anerkennung steht dem Betroffenen die Be ¬ schwerde an das Verwaltungsamt des Neichsbauern- führers zu. Sie ist binnen drei Wochen seit Be kanntgabe der Entscheidung bei der Landesbauern schast oder dem Verwaltungsamt des Reichsbauern sührers schristlich einzulegen. 8 12 Die Lehrmeister haben an den von der Landes- bauernfchaft veranstalteten Arbeitsgemeinschaften über das Lehrlingswesen (gemeinsame Aussprache, Lehrgänge u. ä. m.> teilzunehmen. Abschnitt III Uebergabe und Schluhbestimmung 8 13 Die Gärtnermeisterprüfung kann ohne den Nach weis der Gärtnergehilfenprüsung nur ablegen, wer vor dem 1. April 1910 geboren ist und unmittelbar vor dem Prüfungstermin mindestens 1V Jahre im Beruf tätig war. 8 14 Besondere Fälle, bei denen die strenge Anwen dung der vorstehenden Bestimmungen unbillige Härten mit sich bringen würde, kann das Verwal tungsamt des ReichsbauernfüHrers abweichend regeln. Teil 8 Ausführungsbestimmungen Abschnitt I Allgemeine Aussührungsbestimmungcn 1. Z« 8 3 (1) Die körperliche Eignung des Lehrlings muß durch ein ärztliches Zeugnis erwiesen werden. Hier zu ist der Vordruck des Reichsnährstandes (Anl. 3s zu benutzen. Das Zeugnis mutz vor Unterzeichnung des Lehrvertrages dem Lehrmeister ausgehändigt und mit dem Lehrvertrag der Landesbauernschast vorgelegt werden. (2s Es steht der Landesbauernschaft frei, Bewer ber, die nach ihren Schulzeugnissen nicht voll ge eignet erscheinen, einer besonderen Eignungsprü fung zu unterziehen. 2. Zu 8 4 Abs. 1 (1s Die Lehre des Gärtners soll in einem nor malen Betrieb des Erwerbsgartenbaues erfolgen. Betriebe der öffentlichen Hand sowie solche Be triebe, die einer Anstalt oder einem landwirtschaft lichen Betrieb angegliedert sind, sollen nur in be sonderen Fällen und auch dann nur für einen Teil der Lehrzeit zugelassen werden. Sie sollen vor wiegend der Fortbildung junger Gehilfen als Durchgangsstellen dienen. (2s Grundsätzlich ist die Lehrzeit Lei ein und dem selben Lehrmeister abzulcisten. Ein Wechsel des Lehrmeisters kann gestattet werden, wenn der Be trieb den Anforderungen an eine genügend viel seitige Ausbildung und Erziehung des Lehrlings nicht voll entspricht. In diesem Fall ist mindestens ein Lehrjahr (in der Regel das 3. Lehrjahrs in einem die Ausbildung des ersten Lehrbetriebs er gänzenden anderen Lehrbetrieb abzuleisten. (3s Ist der Vater des Lehrlings als Lehrmeister anerkannt, so kann der Lehrling bei ihm die Hälfte der Lehrzeit zubringen. (4> Weiblichen Gärtnerlehrlingen wird empfoh len, das erste Lehrjahr in der Unterklasse einer Gärtnerinnenschule abzuleisten,' das zweite Lehr jahr kann an einer Gärtnertnnenschule oder in einem Lehrbetrieb des Erwerbsgartenbaues, das dritte Lehrjahr muß in einem Lehrbetrieb des Erwerbsgartcnbaues zugebracht werden. (5s Die Lehrzeit kann für solche Lehrlinge abge kürzt werden, die besondere Vorbildung, Begabung und Geschicklichkeit aufweisen oder die die Land arbeitsprüfung abgelegt Haven oder die in höherem Lebensalter in den Beruf eintreten. Ueber die Ab kürzung der Lehrzeit kann erst im Lauf des zwei ten Lehrjahres entschieden werden. Bei der Prü fung ist darauf zu achten, daß der Prüfling das erforderliche Maß praktischen Könnens erreicht hat. Ist das Ausbildungsziel nicht erreicht worben, so hat der Lehrling die erlassene Lehrzeit nachzuholen. (Ss Lehrstellen werden kostenlos durch die Landes- Lauernschaften bzw. die Arbeitsämter nachgewiesen. (7) Inhabern oder Leitern von Gärtnereien, denen die Befugnis zur Ausbildung von Lehr lingen nicht erteilt worden ist, ist die Einstellung von Lehrlingen verboten. (8s Bei Tob bes Lehrmeisters ober Abgabe bes Betriebes kann ein im letzten Lehrjahr beschäftig ter Lehrling ausnahmsweise mit Genehmigung der Landesbauernschaft auch bei einem Nachfolger ver bleiben, der den Bestimmungen über die Anerken nung von Lehrmeistern nicht voll entspricht und den Antrag auf Anerkennung nicht zu stellen beabsich tigt. Die Ausbildungsbefugnis erlischt mit dem Ausscheiden des Lehrlings. 3. Zu 8 4 Abs. 2 (1) Der Lehrvertrag (Anlage 1s ist binnen vier Wochen nach Beginn der Probezeit in drei Stücken der Landesbauernschaft vom Lehrmeister zur Ge nehmigung einzureichcn. Bedarf der Lehrvertrag der Genehmigung durch das Bormundschaftsgericht, so ist er in fünf Stücken auszufertigen. Lehrmeister und Lehrling erhalten je ein Stück des mit dem Genehmigungsvermerk der Landesbauernschaft ver sehenen Lehrvertrages zurück. Ist der Vater eines Lehrlings Lehrmeister, so tritt an die Stelle des Lehrvertrages die Lchranzeige (Anlage 2>. Sie ist in einfacher Ausfertigung einzureichcn. Die Lan desbauernschaft spricht die Genehmigung durch be sondere Mitteilung aus. (2> Die Landesbauernschaft führt eine Lehrlings stammrolle. (3s Bei Einreichung des Lehrvertrages ist vom Lehrmeister eine Gebühr von ö,— an die Landesbauernschaft zu zahlen. Der Lehrmeister kann sich die Gebühr vom Lehrling erstatten lassen. Wer den die Verträge nach Ablauf der Frist von vier Wochen eingereicht, fo hat der Lehrherr eine Ver zugsgebühr von S,— zu entrichten. (4> Ist der Lehrmeister Angestellter oder Beamter in einem Betrieb, so bedarf der Lehrvertrag auch der Unterschrift bes Betriebsinhabers. Die im Lehr vertrag festgesetzten Aufwendiiugcn für den Lehr ling sind in diesem Falle vom Betriebsinhaber zu übernehmen. In allen Lehrlingsfragen verkehrt die Landesbauernschast mit der als Lehrmeister aner kannten Person unmittelbar. (Ss Wird die Genehmigung des Lehrvertrags nicht nachgesncht oder wird das Lehrverhältnis trotz Ver weigerung der Genehmigung fortgesetzt, so hat Ler Lehrmeister die Entziehung d.r Ausbilbungsbefug- nis zu gewärtigen. In diesem Fall wird der Lehr ling nicht in der Stammrolle geführt und daher zur Prüfung nicht zugelassen. 4. Zu 8 » Der Beauftragte muß Inhaber oder Leiter einer Gärtnerei sein. Zu seiner Entlastung, insbesondere bei der Ucberwachung der Lehrlinge und der Lehr betriebe, hat die Landesbauernschast den zuständi gen Sachbearbeiter sowie nach Bedarf die Kreis sachwarte für Gartenbau heranzuziehen. Bei Kon trollbesuchen soll der Beaustragte oder sein Stell vertreter den Lehrling auch unter vier Augen spre chen. Seine Aufgabe besteht dabei besonders darin, Spannungen auszugleichen und Mißverständnisse aufzuklären. Jeder Betrieb soll möglichst einmal im Jahr besucht werden. 8. Zu 8 « Abs. 1 (1j Die normale Dauer des abgeleisteten Arbeits dienstes und Heeresdienstes wird voll auf die Zeit der Gehilfenfortbildung angerechnet. Ebenso wird der Besuch einer Gartenbauschule oder -lehranstalt bis zur Dauer von 1 Jähr angerechnet. (2( Für Lie GehilfenfortbilLung werden von den Landesbauernschaften nach Bedarf Sonderlehrgänge in Gartenausführung, gärtnerischem Samenbau so wie in der Obstbaumpflege eingerichtet, die durch eine Prüfung abgeschlossen werden können. 6. Zu 8 7 Abs. 2 Die Genehmigung zur Ausbildung kann Gärt nern, die vor dem 1. April 1898 geboren sind, auf ihren Antrag ohne Ablegung der Gärtnermeister prüfung erteilt werden, wenn sie mindestens 12 Jahre, davon zuletzt mindestens drei Jahre als selbständige Betriebsleiter praktisch im Beruf tätig und als tüchtige Gärtner bekannt sind. 7. Z« 8 7 Abs. 2 Zifs. 4 Die an die Gärtnereien zu stellenden Anforde rungen sind in der Anlage 10 aufgeführt. 3. Zu 8 7 Abs. 2 Ziss. S (1> Der Lehrmeister ist vervflichtet, den Lehrling zu allen Arbeiten sowie zu besonderen Vorkomm nissen im Betrieb heranzuziehen und ihm die nöti gen Erklärungen und Anweisungen zu geben. Er hat sich durch regelmäßige Nachprüfung von dem Verständnis und dem Fortschreiten des Lehrlings selbst zu überzeugen. Besonderes Augenmerk ist auf das Erfassen Ler Betrtebszusammenhänge, Kennt nis Ler Arbeitsleistungen, der Bindung zwischen Betrieb und Markt usf. zu richten. Mit Beginn der Lehrzeit muß der Lehrling ein Tagebuch süh- ren. Die Vordrucke der Tagebücher werden von der Landesbauernschaft geliefert. Der Lehrmeister ist verpflichtet, die Lehrlinge in der sachgemäßen Füh rung der Tagebücher zu unterweisen sowie die Nichtigkeit der Eintragungen wöchentlich zu be glaubigen. (2j An die Wohnung des Lehrlings werden fol gende Mindestanforderungen gestellt: Die Woh nung darf weder im Keller noch unter unverschal tem Dach liegen. Sie mutz eine ausreichende Be leuchtung besitzen und sofern sie gleichzeitig Auf enthaltsraum ist, heizbar sein. Der Schlafraum muß ein Fenster aufweisen, Las sich öffnen läßt. Der Lehrling mutz ein Bett für sich allein zur Ver fügung haben. Die Benutzung der Betten durch ver schiedene Personen ist nicht gestattet. Für saubere Bettwäsche und deren regelmäßige Erneuerung hat der Lehrmeister Sorge zu tragen. Dem Lehrling muß ein verschließbarer Schrank (Spinds zur allei nigen Benutzung zur Verfügung stehen. Minde stens einmal wöchentlich muß dem Lehrling Ge legenheit gegeben werden, an einem genügend er wärmten Ort mit einer ausreichenden Menge war men Wassers seinen Körper gründlich zu waschen. Der Lehrling ist hierzu anzuhalten. (3> Wird Ler Lehrling nicht in der Familie des Lehrmeisters nntergebracht, so hat der Lehrmeister dafür zu sorgen, daß der Lehrling in einer anderen ordentlichen Familie ausgenommen wird. Der Lehr meister ist verpflichtet, auch das außerdienstliche Verhalten Les Lehrlings zu überwachen. 9. Z» 8 8 Grundsätzlich können in einem Lehrbetrieb höch stens drei Lehrlinge zugelassen werden. Die Zahl der Lehrlinge darf Lie Zahl der im Lehrbetrieb ständig beschäftigten Gärtner nicht überschreiten Ausnahmsweise kann oiese Zahl durch die Landes bauernschaften vorübergehend erhöht werben, z. B. bei Einsetzung eines Lehrlings aus einem ab erkannten Betriebe, bei Einsetzung eines Lehrlings zur Nachlehre, bei besonderer Befähigung des Lehrmeisters. 19. Zu 8 11 Werden anläßlich der Kontrolle Mißstände fest- gestellt, so soll die Landesbauernschast dem Lehr meister zur Beseitigung der Mißstände eine ange messene Frist setzen. Läßt der Lehrmeister die Frist ungenützt verstreichen, so ersolgt Zurücknahme der Anerkennung. Die in der Ausbildung begriffenen Lehrlinge werben nach Möglichkeit unverzüglich einem anderen Lehrmeister zugewiesen. 11. Z« 8 12 Die Tagungen der ArbeitSgemeinschasten finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahre statt. Sie werden von dem Beauftragten der Lan desbauernschaft zu geeigneter Gelegenheit einbe rufen und von ihm selbst oder dem zuständigen Sachbearbeiter der Landesbauernschaft geleitet. Zur Besprechung gelangen vorwiegend die erzieherischen Fragen der Lehrlingsausbildung, Berichte über Er folge und Mißerfolge, Anregungen und Verbeffe- rungen, Darstellung des Lehrstoffes, der Ankern- verfahren u. a. m. Abschnitt II Prüfungsordnung 12. Gehilfenprüfung Zu ß 2 Ziss. 1 (1) Die Durchführung der Gärtnergehilfenprüsung liegt bei dem Prüfungsausschuß der Landesbanern- schäft. Die Prüfungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt. Sie werden in Betrieben ab- gekwlten, di« von der zuständigen Landesbauernschast bestimmt werden und deren Leiter als Lehrmeister an erkannt sind. Die anerkannten Lehrmeister find ver pflichtet, ihren Betrieb einmal im Jahre zur Abhaltung der Gshilfenprüfungen der Landesbauernschaft zur Ver- fügung zu stellen. Es dürfen nicht mehr als 8 Lehr linge au demselben Tag« gcprüit werden. Kein Lehr ling darf in seiner Lehrwirtschaft geprüft werden. (2) Die Prüsung der weiblichen Lehrlinge, die eine Gärtnerinnenschule besucht haben, wird vor dem Prü fungsausschuß der Landcsbauernschaft in einer Gärtne- rinnenschule abgÄ>alt«n. Au dem PrüstlngSausschuß tritt die Leiterin der Gärtnerinnenfchule hinzu. 13. (1) Die Anmeldung zu den Frühjahrs-Prüfungen muß spätestens bis zum 18. Dezember des Vorjahres, die zu den Herbstprüfungen spätestens bis zum 18. Juni bei der für den Lehrbetrieb zuständigen Landesbauernsthaft durch den Lehrmeister erfolgen, und zwar unter Bei fügung 1. des Anmeldevordrucks zur Eärtnergohilfenprüfung (Anlage 6), 2 einer vom Lehrling gefertigten Beschreibung des Lehrbetriebes, 3. einer vom Lehrling selbst gefertigten einfachen Grnndvißzeichnung der Lehrgärtnerei. 4. eines vom Lchrling selbstgeschriebenen knrzenLebenS- laufcs, 5. amtlich beglaubiqter Abschriften (keinesfalls Ur schriften!) des Schulentlassungszeugnisses und des Zeugnisses der Berufsschule, 6. eines polizeilichen Führungszeugnisses. (2) Di« während der Lehrzeit geführten Tagebücher hat der Lehrling bei der Prüfung vorzulegen. (3) Bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Lehrling eine Gebühr in Höhe von 1« zu entrichten. Di- Gebühr kann im Fall besonderer Bedürftigkeit, Tüchtig keit und Würdigkeit auf Antrag erlassen werden. (4) Tritt ein Prüfling nach erfolgter ordnungs mäßiger Anmeldung ohne zwingenden Grund von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Ziffer 1'9 der Prüfungsordnung gilt entsprechend. Dis Prüfungsgebühr ist verfallen. 14. (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens 3 Mitoliedern, nämlich dem besonderen Beauftragten für das gärtnerische Ausbildungs- und Prüfungswesen oder dem zuständigen Sachbearbeiter der Landes- bemernschaft als Vorsitzendem sowie einem Lehrmeister und einem Vertreter der Gew losch oft, die beide von der Landesbauernschast ernannt werden. (2) Ter Beaustragte hat die Prüfung vorzubereiten und zu leiten. Er kann damit auch feinen Stellvertreter gaün oder teilweise betrauen. Ter geplante Gang der Prüfung wird dem vor Beginn der Prüsung ver sammelten Prüfungsausschuß im einzelnen dargestcllt. Dalwi werden die von den übrigen Ausschußmitgliedern zu übernehmenden Ausgaben im großen durchgesprochen. (3) Lehrmeister können mit Genehmigung des Vor sitzenden der Prüfung beiwohnen. Tie Teilnahme der Lchrmoister von Prüslinaen ist erwünscht. Teilnehmer an Prüfungen, die dem Ausschuß nicht an gehören, sind nicht berechtigt. Fragen zu stellen oder die Prüfimg sonst zu beeinflussen Zuwiderhandelnde können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. 15. Di« Gehilfenprüfling soll in erster Linie Ausschluß darüber geben, ob der Lehrling die Grundlagen des Gartenbaus beherrscht und die in seinem Lehrbetrieb vorkommenden Arbeiten richstg auszufübren imstande ist. Weiterhin soll die Prüfung daritber Aufschluß neben, ob der Lchrling auch in seinem politischen Wissen den billigerweise zu stellenden Anforderungen entspricht. 16. (1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Haupt gebiete: 1. Praktisches Können, 2. Praktisches Wissen a) allgemeines Fachwissen (Botanik, Bodenkunde, Tüngerlchre, Pflarnenschutz uff.), b) besonderes Fachwissen (Kulturbeschreibungen usw.), 3. Politisches Wissen, außerdem auf die Führung der Vvrgelegten Tagebücher sowie die der Anmeldung beigesliqte Wirischafts- beschreibung und die geforderten Zeichnungen (vgl. Ziff. 13 Abs I). (2) Tie Prüfung in den einzelnen Hauptgebieten soll sich aus wenige größere Aufgaben erstrecken und nicht in einer Vielzahl von Eiuzelfragen, di« Prüfer und Prüfling zur Oberflächlichkeit verleiten, bestehen. An wenigen tiefgreifenden und wohlvorbereiteten Aufgaben soll die Gesamthaltung des Lehrlings, sein Können und Wissen, sein Geschick und Verständnis geprüft werden. Bei der Beurteilung soll auch der Zeitaufwand berücksichtigt werden. Das Gebiet Ler Naturwissen schaften darf nur soweit, als es zum Verständnis Ler LeHrlingsarbeit gehört, in die PrlifungSanf- gaben einbezogen werden. (3) Die Prüfling im politischen Wissen hat sich aus die Kenntnis und di« Begründung der für den Garten bau wichtigen Maßnahmen der nationalsozialistischen Agrarpolitik sowie auf die Grundlagen der staatlichen nnd ständischen Ordnung zu erstrecken. 1/7. (I) Die Leistungen des Prüflings in den Einzel gebieten und, sofern bei der Prüsung der Einzeigebiet«