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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Seilage zu „die Gartenbauwirtfchaft" Nr. 19 13. Mai 1937 Nummer 12 as gehört m das Zeugnis, was nicht? Das Frühstück auf der Arbeitsstelle mt. fro, gezogen. ! zu emp- Quarg« Die Art der Beschäftigung muß sich aus : neue Be- Die Landesbauernschaft Saarpfalz führte unter Mitwirkung des Landesverbandes der Gartenbau vereine Saarpfalz e. V. einen Baumpflege-Lehr- gang an der Obst- und Weinbauschule in Neustadt a. d. Weinstraße durch. Dieser Lehrgang war um so mehr notwendig ge worden, als eine ersprießliche Arbeit auf dem Ge biete des Obstbaues in der Saarpfalz nur dann möglich ist, wenn der Gedanke der Baumpflege auch in die kleinsten Kreise hineingelragen wird. Es kann die Aufgabe nicht allein damit erfüllt sein, daß eine möglichst große Anzahl Bäume neu gepflanzt wird. Viel wichtiger ist zu wissen und zu erkennen, daß an den vorhandenen Obstbäumen und Der Nachmittag des letzten Tages führte die Kursusteilnehmer in das Obstbaugebiet der Vorder ¬ er als Gehilfe oder (ungelernter bzw. angelernter) Arbeiter, als Gärtner oder Anlagenlciter, als Bin der, Laufbursche, Chauffeur oder sonstwie beschäf tigt war. Ebenso ist wichtig, ob er nur selbst die ihm übertragenen Arbeiten verrichtet oder ob er auch andere Arbeitskräfte angestellt oder beaufsich tigt hat. Ueberhaupt sollte jeder Betriebsführer gerade in dieser Beziehung lieber zu viel als zu wenig brin gen. Ein ausführliches Zeugnis wirkt immer viel ansprechender als ein dürftiges Zeugnis, selbst wenn treuen, wurde insbesondere bei diesem Lehrgang weitgchendst Rücksicht genommen. 41 Obstbaufreunde des Saarlandes konnten aus Vorschlag des zuständigen Kreises bzw. des örtlichen Gartenbauvereines nach Neustadt zusammengezogen werden. Alle Berufsschichten, pensionierte Berg leute, Kleinsiedler, Stadtrandsiedler usw. waren neben einigen Gärtnern vertreten. Da es für die meisten ein großes Opfer bedeutet hätte, vier Tage von der Arbeitsstätte fernzubleiben, wurden den Teilnehmern aus Mitteln, die der Reichskommissar des Saarlandes für diesen Zweck zur Verfügung ge stellt hat, die Fahrt-, Uebernachtungs- und Ver pflegungskosten vergütet. Der Lehrgang selbst gliederte sich in einen theo- Die Art der Beschaftrguna mus dem Zeugnis so genau ergeben, daß der triebsführer daraus auch ersehen kann, welche Ar beiten der Gefolgsmann verrichtet hat und über welche Kenntnisse er verfügt. Besonders gilt das für Spezialbetriebe. Auch muß ersichtlich fein, ob „Fettsparer" ist, sollten Süßspeisen überhaupt eine größere Rolle als bisher auf unserem Küchenzettel spielen. An heißen Tagen können kalte Süßspeisen — in breite, flache Dhermosgefäße gefüllt — ein- gepackt werden. Die Dhermosgefäße lasse man vor dem Einfüllen der Speise durch Eingießen von kaltem Wasser aut abkühlen; sie sind "nämlich in folge ihrer Isolierfähigkeit nicht nur zum Warm halten, sondern auch zum Kühlhalten von Speisen geeignet. Als Frühstück für heiße Tage fehlen sind auch Obstgrützen jeder Art, Fruchtspeisen, Fisch- ' - und ähnliches. Ma lässig? Mir ist von allen Stellen gesagt worden, daß derartige Abzüge nachträglich nicht gemacht werden dürsten. Nicht einmal versehentlich nicht einbehaltene Kassenbeiträge usw. dürften nachträg lich abgezogen werden, sondern wären vom Ar beitgeber allein zu tragen? Es ist ja tatsächlich auch so, daß man über den nach Abzug der Steuern, sozialen Lasten und der Miete übrig bleibenden Teil des Gehalts verfügt hat, also das Geld für die Familie ausgegeben h. Die Fassung des Zeugnisses im einzelnen ist Sache des Betriebsführers; der Wortlaut kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Es hat sich aber eine gewisse „Zeugnissprache" herausgebildet, in der ein zelne Wendungen als schlechtes Urteil gelten. Wenn es z. B. heißt: „Er versuchte, die ihm aufgetragenen Arbeiten zu meiner Zufriedenheit zu erledigen", so bedeutet das auf gut Deutsch, daß er tatsächlich den Anforderungen nicht genügt hat. Auch die Formel „im allgemeinen" oder „im gan zen" zufriedenstellend läßt auf in Wirklichkeit nicht befriedigende Leistungen schließen. Diese Wendun gen sind also nur dort am Platze, wo der Gefolgs mann sich durch eine Verfehlung ernsterer Art eine gute Beurteilung verscherzt hat, der Betriebsführer aber aus Rücksicht den Vorfall nicht im einzelnen ins Zeugnis aufnehmen, sondern eben nur bei der allgemeinen Bewertung berücksichtigen will. Wenn dagegen der Gefolgsmann seine Schuldigkeit getan hat, braucht er sich derartige Wendungen nicht ge fallen zu lasten, selbst wenn der Betriebssichrer er klären sollte, er verstehe darunter nichts Ungünsti ges. Es kommt insoweit eben darauf an, was in der allgemeinen Zeugnissprache darunter verstan den wird. Wenn statt einer allgemeinen Beurteilung der Führung diese in einzelne Eigenschaften (fleißig, pünktlich, gewissenhaft, zuverlässig, sauber, ehrlich usw.) zerlegt und dabei die Ehrlichkeit nicht erwähnt wird, liegt der Verdacht nahe, daß der Gefolgsmann nicht ehrlich war, zumal wenn ihm eine Tätigkeit oblag, bei der es auf Ehrlichkeit besonders ankam. Wenn also eine derartige Unter teilung der Führung vorgenommen wird, muß die Ehrlichkeit dabei auch erwähnt werden. Beschränkt sich dagegen der Betriebsführer auf die allgemeine Beurteilung der Führung, braucht die Ehrlichkeit daneben nur dann noch angegeben zu werden, wenn es sich um besonders in dieser Hinsicht verantwort liche Tätigkeit handelte. Der Kündigungsgrund gehört grundsätz lich nicht ins Zeugnis; wenn aber ein Gefolgs mann auf eigenen Wunsch ausscheidet und darum bittet, dies im Zeugnis znm Ausdruck zu bringen, soll man dieser Bitte ruhig entsprechen. Wenn der Betriebssichrer schließlich am Schluß eine kurze persönliche Bemerkung hinzufügt, etwa daß er dem Scheidenden alles Gute für die Zukunft wünscht, so gewinnt das Zeugnis dadurch viel an Wert; denn es beweist — genau wie eine eingehende Ausgestaltung des Zeugnisses überhaupt —, daß der Gefolgsmann dem Betriebsführer nicht nur eine nützliche Arbeitskraft gewesen, sondern ihm auch als Mensch näher gekommen ist, daß zwischen den bei den eine über "das reine Arbeitsverhältnis hinaus gehende Betrtebsgemeinschaft bestanden hat, an die sich beide gern erinnern. Leb. Frage: Ich bin jetzt sieben Jahre im selben Betrieb als Gärtner angestellt. Am 1. 1. 1935 wechselte der Betrieb den Besitzer. Mein bis dahin geltender Vertrag, nach dem ich freie Dienstwoh nung und freies Licht hatte, wurde gekündigt. Vom 1. 1. 1935 an wurde nun eine Miete von 15 Mi festgesetzt und bis heute ordnungsmäßig ge zahlt. Vor kurzem wurde Plötzlich ohne vorherige Aussprache die Miete um 3 Mt erhöht und cm Lichtgeld von 1 Mt festgesetzt, und zwar nachzahl bar seit dem 1. 1. 1935. Der Betrag ist mir in zwischen vom Gehalt abgezogen worden. Ist ein derartiger nachträglicher Abzug zu- Fruchtspeiien, Fisch- oder Gemüsegerichte in Gelee und ähnliches. Man muß jedoch vermeiden, an heißen Tagen solche Gerichte mitzugöben, die leicht säuern. Die Auswahl ist ohnehin reichhaltig genug, wenn die Hausfrau nur den Mut hat, neue Wege zu gehen und eine kleine Mehrarbeit nicht scheut. Frage: Ist bei der Vereinbarung eines Netto lohnes neben freier Station der Betriebsführer auch verpflichtet, die Bürgersteuer zu tragen? Antwort: Das Wort Nettolohn ist nicht ge- setzlich in seiner Bedeutung festgelegt. Es soll un allgemeinen besagen, daß dem Gefolgsmann der Lohn tatsächlich abzugsfrei zukommen soll. Des halb ist damit immer die Verpflichtung des Be triebsführers verbunden, die Lohnsteuer und die Sozialanteile des Gefolgsmannes zu tragen. Gerade hinsichtlich der Bürgersteuer, die ja erst neueren Datums ist, ist die praktische Handhabung nicht einheitlich. Im allgemeinen wird bei Netto lohn auch die Bürgersteuer vom Betriebsführer ge tragen, es kommen aber auch viele Fälle vor, in denen das nicht der Fall ist, wo der Gefolgsmann also den Lohn zwar abzugsfrei hinsichtlich der Lohnsteuer und Sozialanteile, jedoch gekürzt um die Bürgersteuer erhält. Der Grund dafür wird darin zu sehen sein, daß Lohnsteuer und Sozial anteile unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis Zu sammenhängen, die Bürgersteuer dagegen von je dem zu tragen ist. Zweckmäßig wird also bei Vereinbarung eines Nettolohnes auch dieser Punkt vorher aus drücklich geregelt. Frage: Ich bin von meinem Chef fristlos ent lassen worden und habe meine Klage vor dem Ar beitsgericht gewonnen. Der Chef muß mir die Kündigungszeit von zwei Wochen bezahlen. Kann ich außerdem noch meinen mir zustehenden Urlaub von einer Woche bezahlt verlangen? Der Ches wei gert sich, weil er mir ja sowieso zwei Wochen be zahlen müsse, für die ich nicht gearbeitet habe. Antwort: Sie können Ihren Urlaub neben dem Entgelt für die Kündigungsfrist bezahlt ver langen. Der Standpunkt des Betriebsführers ist falsch, weil Sie ja während des Prozesses Ihre Arbeitskraft ständig zur Verfügung halten mutzten und weil er Ihnen auch die Bezahlung der fraglichen Zeit zunächst verweigert hatte. Unter diesen Um ständen war für Sie die Zeit bis zur Entscheidung der Klage kein Urlaub, so daß eine Anrechnung nicht möglich ist. (Vergleichen Sie . bitte damit die nächste Frage, die trotz äußerlicher Aehnlichkeit anders zu ent scheiden ist!) Bei den großen Entfernungen, die vielfach — be sonders in "größeren Städten — zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestehen, ist man in den letzten Jahrzehnten immer mehr von der geteilten Arbeitszeit mit längerer Mittagspause zur unge teilten Arbeitszeit übergegangen. Ein großer Teil unserer Berufstätigen Pflegt daher die Hauptmahl zeit erst in den späten Nachmittags- oder Abend stunden einzunehmcn, und muß sich — falls nicht an der Arbeitsstelle eine Kantine oder sonst eine Verpflegungsmöglichkeit vorhanden ist — damit begnügen, tagsüber belegte Brote zu essen. Daß diese Art der Verpflegung durchaus nicht billig ist, weiß jede erfahrene Hausfrau, die ein oder mehrere Familienmitglieder mit „Stullen" zu versorgen hat. Selbst in einem Haushalt, in dem man nur einen Erwachsenen und zwei bis drei Schulkinder mit Frühstücksbroten versieht, Pflegt dadurch der Ver brauch an Brot, Butter und "Belag recht hoch zu sein. Abgesehen jedoch von wirtschaftlichen Nach teilen sind belegte Brote auch, vom Ernährungs- standpunkt aus betrachtet, keine ausreichende Kost für Menschen, an die doch während der Stunden ihrer Berufstätigkeit zum Teil erhebliche geistige und körperliche Anforderungen gestellt werden. „Ja, was soll man dann aber zum Frühstück mit- aeben?" wird manche Hausfrau fragen. Nun braucht man der „Stulle" gewiß nicht den Krieg zu erklären und sie ganz aus der Frühstückstaschc zu verbannen, vor allem dann nicht, wenn sie aus dunklem, kleiehaltigen Vollkornbrot besteht, man sollte nur dafür sorgen, daß auf der Arbeitsstelle Wenigstens eine nahrhafte Suppe genossen wird. Zu -sträuchern die erforderlichen Pflegemaßnahmen ord nungsgemäß und rechtzeitig vorgenommen werden müssen, um das einmal Gepflanzte gesund zu er halten und in Hinsicht auf den Ertrag zu fördern. Weder die Landesbauernschaft noch der Landes verband der Gartenbauvereine, noch die Bezirks- fachberatcr in den einzelnen Bezirken der Saar pfalz können diese Betreuung restlos durchführen, wenn ihnen nicht ein gut vorgebildeter und einsatz bereiter Mitarbeiterkreis zur Verfügung steht. Gilt es doch allein in der Pfalz nach den Erhebungen im Jahre 1934 über 3,5 Millionen Obstbäume zu Pfle gen und zu überwachen. Große Stützpunkte bedeuten, das muß hier aus gesprochen werden, die Obst- und Gartenbauvereine der Saarpfalz. Daneben sind aber von nicht weni gerer Bedeutung die Siedler- und Kleingärtner- Verbände, deren aller Aufgabe es ist, mitzuwirken, jeder an seinem Platze. Das Gebiet der Pfalz hat im Hinblick auf sein ausgedehntes Obstbaugebiet auch die entsprechende Anzahl amtlich eingesetzter Fachberater. Das Saar land mit seinem wesentlich ungünstigeren Klima und Lage hat dieses ausgebaule Fachberaternetz noch nicht aufzuweisen. Da es aber darauf an kommt, alle Gebiete, auch die kleinsten, zu erfassen und bis zum letzten Obstbauliebhaber hin zu be- Der Lehrgang selbst gliederte sich in einen theo retischen und Praktischen Teil. Im ersten Teil wur den die Gebiete der angewandten Bodenkunde, Dünaerlchre, Schädlingsbekämpfung, Grundzügc des Obstbaues usw. behandelt. Im praktischen Teil wurde den Kursusteilnehmern Gelegenheit geboten, sich in den Arbeiten wie Pflanzung, Schnitt und Pflege jüngerer und älterer Bäume und Sträucher sowie in der Schädlingsbekämpfung zu unter richten. Frage: Ich habe meinem Arbeiter, den ich dringend des Diebstahls verdächtige, fristgemäß ge kündigt und sofort beurlaubt. Muß ich ihm jetzt noch außerdem Urlaub gewähren oder bezahlen? Antwort: Nein. In Ihrem Fall (vgl. die vorangehende Frage) haben Sie dem Arbeitneh mer ausdrücklich erklärt, daß Sie trotz Fort zahlung des Gehalts bis zum Ablauf der Kün digungsfrist auf seine Dienste verzichteten. Er brauchte also seine Arbeitskraft, um sich seine Lohnansprüche Ihnen gegenüber zu erhalten, nicht zur Verfügung zu halten (oder, wie es meist ausgedrückt wird, Ihnen seine Arbeit an zubieten), sondern konnte ruhig auf Urlaub gehen und war auch durch den Lohn wirtschaftlich dazu in der Lage. Damit sind seine Urlaubsansprüche, soweit sie die Zeit von der Beurlaubung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht übersteigen soll ten, abgegolten. empfehlen sind da besonders Suppen aus Hafer- flockcn oder sonstigen tzafererzeugnissen, weil Hafer leicht verdaulich und reich an Nähr- und Ausbau stoffen ist. Auch Suppen aus Graupen, Grütze, Grieß, Kartoffeln, Kartoffelsago, ja selbst Gemüse suppen sind für diesen Zweck geeignet. Besteht auf der Arbeitsstelle keine Möglichkeit, das Essen zu wärmen, so füllt man es in Thermos- gefäße, die es ja heute bereits in allen Formen und Größen gibt. Mit der Zubereitung einer Suppe ist übrigens unser „Küchenzettel für unterwegs" durchaus noch nicht erschöpft. Wir können ebenso gut fertige Eintopfgerichte und ähnliches mitgeben, ebenso warme Süßspeisen, die meistens auch von Männern gerne gegessen werden. Da Zucker ein Kaplebydrat ist und daher ein leichtverdaulicher dieses günstig lautet. Es beweist nämlich, daß dem Betriebsführer dieser Gefolgsmann immerhin soviel wert war, daß er sich diese Mühe einer ausführ, lichen Bewertung gemacht hat, und das nimmt auch den Nachfolger sofort für den Bewerber ein. Hat die Beschäftigung im Betriebe gewech selt ist eine genauere Spezialisierung nötig, etwa so daß der Gefolgsmann vom 1. 4. 27 bis 31. 3. 30 als Lehrling, von da an bis zum 31. 12. 35 als Gehilfe und seitdem als Anlagenleiter gearbeitet habe. Die vorstehenden Punkte, Dauer der Beschäfti gung und Art der verrichteten Arbeiten, muß das Zeugnis immer enthalten. Auf Führung und Leistungen braucht es dagegen nur aus Wunsch des Gefolgsmannes ausgedehnt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Rcichsarbeitsgerichts kann der Gefolgsmann aber nicht verlangen, daß der Betriebsführer sich nur über Führung oder Lei stung äußert; wenn er das überhaupt verlangt, dann nur über beide Punkte zusammen (Urteil des RAG. vom 12. 10. 35. 164/35). Wer in dieser Hinsicht also kein reines Gewissen hat, begnüge sich lieber mit dem abgekürzten Zeugnis, das nur Dauer und Art der Tätigkeit anzugeben braucht. Unter Führung fällt das gesamte dienstliche Verhalten, also Höflichkeit, Pünktlichkeit, Anständig keit, Ehrlichkeit, Arbeitsfreudigkeit. Bei der Be urteilung ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichti gen. Einzelne weniger erfreuliche Vorfälle, die das Gesamtbild nicht beeinflußen, dürfen nicht beson ders aufgeführt werden, selbst wenn sie den Anlaß zur Kündigung gegeben haben mögen, wohl aber dürfen und müssen solche Vorfälle im Zeugnis erwähnt werden, die auf eine bestimmte allge meine charakterliche Einstellung schließen laßen. Ist z. B. ein Gefolgsmann lange Jahre hin durch pünktlich gewesen und verschläft er nun un glücklicherweise mehrmals hintereinander die Zeit, dann darf der Betriebsführer — wenn er ihn über haupt deswegen entlassen sollte — ihm nicht noch obendrein ins Zeugnis schreiben, er sei ein un pünktlicher und unzuverlässiger Mensch. Stiehlt oder unterschlägt der Arbeitnehmer dagegen, so ist das ganz etwas anderes. Ihm kann nicht mehr be scheinigt werden, daß er ehrlich oder daß seine Führung allgemein gut gewesen sei. Das Zeugnis soll ein wahres Bild des Ge folgsmannes abgeben; der Betriebsführer darf sich durch einzelne unwesentliche Vorkommnisse, selbst wenn sie ihn geärgert haben, nicht beeinflussen laßen (Urteil des RAG. vom 25. 11. 33. 222/33 und vom 12. 10. 35. 164/33), darf aber schwer wiegende Verfehlungen andererseits auch nicht unerwähnt lassen. Baumpflege-Lehrgang Eines der wichtigsten Papiere für den Gefolgs mann ist das Zeugnis. Ein gutes Zeugnis ist gleichbedeutend mit baldiger Wiedereinstellung, oft verbunden mit höherem Gehalt; ein schlechtes Zeug nis zieht dagegen meist längere Arbeitslosigkeit nach sich. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß Strei tigkeiten um Form und Inhalt des Zeugnisses einen wesentlichen Teil der Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsführer und Gefolgsmann aus machen. Um diese Streitigkeiten nach Möglichkeit zu ver mindern, sollen hier einige Anhaltspunkte für die Ausstellung des Zeugnisses gegeben werden, wie sie sich in der Praxis und aus der Rechtsprechung er geben haben. Zunächst muß die äußere Form des Zeug nisses seiner Bedeutung entsprechen. Es soll auf einem sauberen Bogen in lesbarer Schrift geschrie ben sein. Zeugnisse mit Fettflecken, schief abgerisse nem Rand usw. dürfen dem Gefolgsmann nicht zu- gemutet werden. Das Zeugnis muß entweder im Briefkopf oder bei der Unterschrift das Datum und die volle Anschrift des Betriebsführers angeben, damit ein anderer Betriebsführer auch die Möglich- heit hat, sich mit dem Aussteller in Verbindung zu etzen. Wenn das ursprünglich ausgestellte Zeugnis pater abgeändert und durch ein neues ersetzt wird, st es allgemein üblich und zulässig, das neue Zeug nis auch wieder auf den Tag des Ausscheidens zü- rückzudatieren, damit nicht sofort ersichtlich ist, daß ein Streit deswegen geschwebt hat. Das Zeugnis muß vom Betriebsführer (oder einem dazu bevollmächtigten Angestellten) unter- sch rieben sein. Der Firmenstempel allein ge nügt nicht; wenn aber ein Stempel vorhanden ist, wird er zweckmäßig der Unterschrift bcigefllgt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muß genau und richtig angegeben werden. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Beendigung der Arbeit, sondern das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn also z. B. ein Betriebsführer einen Gehilfen, um den unangenehmen Streit über die Berechtigung einer fristlosen Entlassung zu vermeiden, an sich frist gemäß kündigt, aber sofort beurlaubt und den Rest lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auszahlt, dgnn endet das Arbeitsverhältnis eben erst mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist, selbst dann, wenn dem Gefolgsmann auch die Papiere gleich ausge- händiat werden. Erkrankt der Gehilfe und kündigt der Betriebssichrer erst nach längerer Dauer der Krankheit, ist als Ende des Arbeitsverhältnisses nicht der Beginn der Erkrankung, sondern erst der durch die tatsächlich erfolgte Kündigung bestimmte Termin anzugeben. Ebenso unterbrechen auch Ur laub und Krankhcitszeiten, die nicht zur Kündigung geführt haben, das Arbeitsverhältnis nicht, so daß sie im Zeugnis nicht angegeben zu werden brauchen. Bei berechtigter fristloser Entlas sung dagegen muß natürlich der Tag der Ent lassung auch als Ende des Arbeitsverhältnisses an gegeben werden. Antwort: Wenn dem Gefolgsmann eine be- st zahlte Werkwohnung zur Verfügung gestellt wird st (wobei es gleichgültig ist, ob diese mit einem be- st stimmten Betrag direkt auf den Lohn angerechnet st oder ob ein besonderer Mietvertrag geschlossen st wird), kann der Betriebsführer den Anrechnungs- st betrag bzw. den Mietzins selbstverständlich unter st Einbehaltung der Kündigungsfrist kündigen und st dann neu festsetzen, soweit nicht etwa das allge- st meine Verbot der Preissteigerung und Miet- st erhöhung entgegensteht. Auf keinen Fall kann er st das aber 'rückwirkend machen. Sie waren zur st Nachzahlung deshalb nicht verpflichtet und können st deshalb den Betrag ihrerseits von Ihrem Be st triebsführer zurückverlangen. Pfalz, wo ein zusammenhängendes Bild von dem weit über die Grenzen der Landesbauernschaft Saarpfalz bekannten pfälzischen Obstbau gegeben werden konnte. Zu gegebener Zeit werden geeignete Teilnehmer aus diesem Lehrgang an weiteren Kursen heran- Die Gefolgschaft Mitteilungen ö-r Zachfchast Gärtner in »er Abteilung «Hof- unü Srtriebsgefolgfchaft" Reichsfachbearbeiter Sruno krooss
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