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Aus Arbells- und SleuerreG Dann Kars der Arbeilzeber etwas LagSMzes ms Zeagair schreiben? Von Dr. Emil Das Zeugnis, das der Arbeitnehmer bei sei nem Ausscheiden auf Grund der Bestimmungen des 8 113 der Gewerbeordnung und des 8 73 Les Handelsgesetzbuches verlangen kann, hat ohne weiteres über die A r t wie auch über dieDauer des Dienstverhältnisses Auskunft zu geben. Von sich aus darf also der Arbeitgeber etwas sür den Arbeitnehmer Ungünstiges nicht in das Zeugnis hineinschreiben. Verlangt der Arbeit nehmer dies ausdrücklich, so mutz das Zeugnis aber auch Angaben über Führung und Leistung enthalten. In diesem Falle kann das Zeugnis, falls dies den Tatsachen entspricht, auch dem Arbeitnehmer ungünstige Angaben enthalten. , Denn ein Arbeitnehmer, der ein Zeugnis über Führung und Leistung verlangt, unter wirft sich damit dem Urteil des Arbeitgebers. Das Zeugnis darf in diesem Falle also die persönliche Ansicht des Ausstellers über Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthalten. Der Arbeitgeber kann nach freiem pflichtgemäßen Ermes sen bestimmen, welchen Inhalt und welchen Wortlaut er dem Zeugnis geben will. Enthält das Zeugnis, nachdem der Arbeitnehmer seine Erstreckung auf Führung und Leistung verlangt hat, für den Arbeitnehmer ungünstige Angaben, so kann der Arbeitnehmer Berichtigung oder Schadenersatz nur dann verlangen, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis wider besse ren Wissens ausgestellt hat (vgl. L. A. G. Altona 16. 2. 28. L. A. S. 42/27). Hat der Arbeitgeber wunschgemäß ein Zeug nis über Führung und Leistung ausgestellt unv ist das Zeugnis für den Arbeitnehmer ungün stiger a»Mefallen, so kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, baß das Zeugnis dabin- gehend berichtigt werden soll, daß nur die Leistung und nicht dre Führung er wähnt werden soll. Denn es ist in Rechts lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß ein Arbeitnehmer zwar die Berichtigung eines offen bar unrichtigen Zeugnisses verlangen kann. Hat der Arbeitnehmer jedoch einmal die Erstreckung Bardey, Bochum des Zeugnisses auf Führung und Leistung ver langt, so kann er hinterher nach der herrschen den Rechtsausfassung nicht die Ausstellung eines neuen Zeugnisses ohne diesen Zusatz verlangen. Ebenso hat er vor allem kein Recht dazu, nun hinterher die Erstreckung des Zeugnisses auf Führung oder Leistung zu begehren (D. A. G. Berlin 103 S. 1875/29). Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer wider besseren Wissens ein zu günstiges Zeugnis ausstellt, macht sich sogar andern Arbeitgebern, die den Arbeitnehmer daraufhin einsteUen, schadenersatzpflichtig. Ist also z. B. ein Angestellter wegen Unterschlagung fristlos entlassen worden, so darf der Arbeit geber ihm, um ihm das Fortkommen ni er leichtern, nicht bescheinigen, daß er „auf Wunsch seines Vaters" die Stellung verlasse. Wird ein derartiger Angestellter hinterher von einem andern Arbeitgeber eingestellt und macht er sich dort wieder der Unterschlagung schuldig, so haftet der Arbeitgeber, der das zu günstige Zeugnis ausgestellt hat, ganz oder teilweise sür den dem letzten Arbeitgeber entstandenen Schaden (O.L.G. Franksurt-M. II. U. 55/26). Andererseits darf der Arbeitgeber in ein Zeugnis, das er auf Grund eines Arbeitsge- rickstsurtcils gusstellen muß, nicht hinei'n- sch reiben, daß das Zeugnis „auf Vor schrift des Arbeitsgerichts" ausge stellt wurde (L. A. G. Berlin lO. 10. 27). Ebenso darf im allgemeinen ein ungeklärter Geschüftsvorfall, also z. B. das nicht aufgeklärte Manko eines Filialleiters in dem Zeugnis des Angestellten nicht erwähnt werden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg Hut in einem solchen Falle sogar, allerdings 'unzutreffender weise, festgestellt, daß ein solcher Arbeitnehmer sogar verlangen kann, daß in dem Zeugnis trotz der Unstimmigkeit das Prädikat „treu und ehrlich" enthalten ist. Das Urteil (L. A. G. Nürnberg 27. 1. 28. W. R. 30/27 ist aber ein Fehlurteil, das mit der überwiegenden Rechtsprechung auf diesem Gebiet in Wider spruch steht. Slwsbarkell Ser MlabWrmg «» SoMveksichermiW- beilrUen trotz Fehlens Ser erforderliches Larmittel Wie das Kammergericht mit Urteil Nr. 3 S. 92/29 in Uebereinstimmung mit der vorherr schend, in Rechtsprechung und Literatur vertre tenen Ansicht und in Auslegung der 88 394 Und 533 der Reichsversicherungsordnung ent schied, ist der Arbeitgeber, der die rechtzeitige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen unterlassen hat, nicht schon deshalb straffrei, weil ihm nicht genügend Barmittel zur Verfügung standen, um die Löhne und Gehälter voll aus- zuzahlcn und gleichzeitig die Sozialversicherungs beiträge zu entrichten. In Fällen, in denen dem Arbeitgeber zur gleichzeitigen Zahlung der Löhne und Gehälter und zur Abführung der Sozialversicherungsbeifräge nicht genügend Bar mittel zur Verfügung stehen, muß er nach der gleichen Entscheidung des Kammergerichtes die Lohn- und Gehaltszahlungen vorläufig soweit kürzen, daß ihm noch genügend Barmittel zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ver bleiben. Eine Ausnahme kann nach der gleichen Entscheidung nur dann gelten, wenn die Bar mittel des Arbeitgebers nur ausreichen, um den Arbeitnehmern den zum notdürftigsten Unterhalt erforderlichen Betrag abschlagmäßig auszuzah len. Es heißt in der Entscheidungsbegründung hierzu u. a.: „Der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter hat sowohl Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen als auch Beiträge an die Krankenkasse zu ent richten. Die Pflicht, Beiträge an Sie Kranken kasse zu zahlen, ist eine öffentlich-recht,lche Pflicht, welche in erster Linie erfüllt werden § mutz. Lediglich in Füllen, in welchen der Ar beitgeber über einen so geringfügigen Betrag verfügen kann, daß letzterer nur für den not dürftigsten Unterhalt der Arbeitnehmer aus- reichl, ist er befugt, den fraglichen Betrag rest los auszuzahlen, weil in einem derartigen Falle ein Notstand der betreffenden Arbeiter anzuneh men ist, welcher vor allem beseitigt werden muß." MM her AWMekLMZ der AmMMe au den MeWsLer — MMWWM ms der AmMMe MML MUMM RWMM! Jeder Arbeitnehmer muß sich zu Bsginn eines jeden Kalenderjahres oder beim Dienst antritt von der zuständigen Gemeindebehörde eine Steuerkarte ausstellen lassen (§76 EStG.) und sie dem Arbeitgeber aushändigen. Unter läßt der Arbeitnehmer die Aushändigung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitneh mer ohne jede Rücksicht auf die demselben gesetz lich zustehenüen Ermäßigungen 1öA von seinen Bezügen als Steuerabzug vom Arbeits lohn e in z u h a l t e n. Die Pflicht zur Ein haltung der vollen 10A besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar eine Steuerkarte hat, wenn er dieselbe aber dem Arbeitgeber nicht übergibt. Diese Bestimmung ist sehr wichtig. Denn versäumt der Arbeitgeber die Einbehal tung der 10A, so kann er vom Finanz amt für den nicht einbehaltenen Betrag in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber haftet der Steuerbehörde für die nicht abgesührten Beträge» auch dann, wenn er auf Wunsch des Arbeitneh mers diesem die Steuerkarte ausgehändigt hat (R. F. H. VI. A. 403/26). Der Arbeitgeber braucht also einem bei ihm beschäftigten Arbeii- nehmen die Steuerkarte, auch wenn dieser es verlangt, nicht auszuhändigen. Es sei denn, daß er die Karte am Ende des Kalenderjahres beim Finanzamt abgeben will. Die Verpflichtung, sich eine Steuerkarte ans- stsllen zu lassen, bedeutet für Lehr-inge, jugendliche Arbeiter usw., die mit ihrem Einkommen auf jeden Fall unter der Steuerabzugsgrenze bleiben, eine unnötige Be lastung. Der Reichsflnanzminister Hal daher in einem neuen Erlaß vom 15. April 1930 erklärt, daß die Finanzämter ermächtigt sind, für kleinere Gemeinden mit übersichtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Ausschreibung von Steuerkarten bei Personen, deren Arbeits lohn den steuerfreien Betrag von 24 RM. wöchentlich (100 NM. monatlich) unzweifelhaft nicht übersteigt, nur auf Antrag erfotgl. In größeren Gemünden ist es dagegen ichwer, auf Grund der Berufsangaben Les Arbeitnehmers zu beurteilen, ob der Arbeitslohn die steuerfreie Grenze nicht überschreitet Daher kommt eine Erweiterung der Bestimmungen über das Un terlassen der Ausschreibung von Steuerkarten auch auf größere Gemeinden vorläufig nicht in Frage. Der Reichsfinanzminister stellt allerdings eine Nachprüfung Ler Frage, inwieweit von der Aus schreibung auch in größeren Gemeinden abge- when werden kann, für das Stcuerjahr 1931 in Aussicht. In denjenigen Fällen, in denen die Gemeindebehörden den in Frage kommenden Arbeitnehmern auf Grund dieses Erlasses Sleuerkarten nicht ausstellen, . entfällt natürlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Ablieferung der Steuertarte und die Verpflichtung des Ar beitgebers, WA vom Lohn einzubehalien! Besonders bei verheirateten Arbeitnehmern sollte im übrigen immer genau .nachgeprüft werden, ob dis Eintragungen auf der Steuerkarte auch stimmen. Ist bei Angabe des Familien standes ein Familienmitglied zu wenig angegeben, so darf der Arbeitgeber das Familienmitglied/bei Berechnung des Steuer abzugs auch nicht mit berücksichtigen. Tut er dies trotzdem, so kann das Finanzamt für die Zeit der falschen Eintragung eine Nach zahlung der zu wenig einbehaltenen Beträge verlangen. Das Verlangen des Finanzamts ist auch dann berechtigt (vergl. Fin. Ger. Berlin 20. 12. 28), wenn an und für sich ßer Steuer abzug nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Familienstand richtig berechnet worden ist. «»»»>« «xr vu. v. o «i«m <L« O/--tu-«ot« llu-«n «rckant«. ^iautt mir 2uv«»»ü^t an rllo F-vLen «ia» n-a-n unrt MneckamitrruammentrlnFvnr/« «ser <ieut»cb«o -tuKeatanriell-Dllanr. Opel ist 2p Ae^inneul er/re/r t/e/r r/r r/e/' AN/rLe/r pn/Zezr/ tim Zis Serie der von uns gebauten kastvagen TU vervollständigen und um jedem OescbM den ricb- tigen kastvagent^p liekern TU können, bringen vir in allernächster Zeit ein neues Modell mit größerer Tragfähigkeit auf den Klarkt. Dieser lbastvagen ist so hervorragend gut konstruiert und gebaut, dsü er nickt nur in Deutschland, sondern in der ganzen elt eine vorherrschende und führende Ltellung ein nehmen rvird. Vir rechnen damit,durch den Lxport dieses neuenNodells ein sehr ausgedehntes Auslands geschäft an uns Tu bringen,vas turDeutschlands Huk,Deutschlands Handelsbilanz und die ^rbeitsverbält- nisse unserer und der mit uns arbeitenden Industrie von ungeheuerer Dichtigkeit »ein wird. Der neu« I-astvagen soll seinen Liegeszug durch Deutschland und über Deutschlands Orenren hinaus unter einem I^amen antreten, der ihn als deutsches Fabrikat ksnnTeicbnet und gleickTeitig Ausdruck seiner über legenen Qualität ist. Vor uns hilft, diesen tarnen Lu linden, kann einen der folgenden kreise gewinnen» I .?KLI8: LINK 4 L 2 .kkLI8: LIN O?Ll--AOroe^DV-IÜO'rOkkäI) 3 .kkLI8: LIK OPLI-.IÜO'rOOl-VK^O^Oük^O 4 .?»LI8: LIN o?Lh-!^0'roc:hvL-^o'roirü^v Lk«LI8: LIN O?LL--IÜOroc;hI?L-L1ODOKKäQ IV VLDIwerilVeLNr VIL8 8 r n v v I 8 r. 6 L r »LXvrrils 8,» I»I«8»N covrox rv» INH« zs-rvonr EM. 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