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Steuer- und /kbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen öer Steuerabteilung üer Huchstelle oes üeutshen Hartenbaus Nummer 15 Seilage zu „die Gartenbauwirtschaft/' 2b. November I9ZH Zur Grundvermögensteuer Grundstücke, die dauernd landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, bilden eine besondere Ver mögensgruppe im Sinne des 8 2 Absatz 1 Ab schnitt b des Preuß. Grundvermögensteuergesetzes. Die richtige Eingruppierung des Grundbesitzes in den bezeichneten 8 2 Absatz 1 Abschnitt b ist ins besondere deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil für die landwirtschaftlichen Grundstücke besondere Steuererleichterungen gewährt werden. Diese Grundstücke sind nämlich zur Zeit von der staat lichen Grundvermögensteuer freigestellt. Ferner kommt eine Heranziehung zur Hauszinssteuer nicht in Betracht, und endlich entfällt der sog. staatliche Zuschlag zur Grundoermögensteuer, wie er etwa bei bebauten Grundstücken erhoben wird. Auch der Gemeindezuschlag zur Grundvermögensteuer ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken gewöhnlich niedri ger als bei den übrigen Vermögensgruppen. Für jeden Landwirt und Gärtner ist es daher von besonderer Bedeutung, sein Augenmerk darauf zu richten, daß eine richtige Eingruppierung seiner Grundstücke in 8 2 Absatz 1 Abschnitt b des Gruud- vermögensteuergesetzes (Grundstücke mit landwirt schaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Dauernutzung) erfolgt. Denn nur die richtige Ein gruppierung sichert die oben angedeuteten steuer lichen Vergünstigungen. Bei evtl, fehlerhafter Ver anlagung muß mit einem Anträge auf Neuverau- lagung wegen Irrtums in der bisherigen Veran lagung geholfen werden. Es erscheint notwendig, darauf hinzuweisen, daß auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers ebenso wie die den eigentlichen Kulturzwecken dienenden Grundstücke zu den Grundstücken mit landwirt schaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Dauernutzung gehört, weil es mit letzteren eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dieser im 8 28 des Reichsbewertungsgesetzes für die Einheitsbewertung ausgesprochene Grundsatz gilt, wie das Preuß. Ober verwaltungsgericht erst kürzlich in einer Entschei dung vom 5. 5. 1936 — VH l) 28/34 ausgesprochen hat, auch für die Preuß. Grundvermögensteuer. Schwierigkeiten bereiten in der Praxis häufig die Fälle, in denen das dem Betriebsinhaber gehörige Wohnhaus nicht allein für die Wohnzwecke des Betriebsinhabers und seiner Familie sowie die Beherbergung der Gefolgschaftsmitglieder dient, sondern eine teilweise Vermietung an betriebs fremde Personen erfolgt. In diesen Fällen ist die überwiegende wirtschaftliche Zweckbestimmung des Hauses zu ermitteln und jedenfalls dann, wenn der von der Familie des Betriebsinhabers und den Gefolgschaftsmitgliedern genutzte Wohnungsteil den durch Abvermietung genutzten Teil überwiegt, eine Eingruppierung in 8 2 Absatz 1 Abschnitt b Gr. Verm. St. G. erforderlich. Die oben bereits erwähnte Entscheidung der Pr. O.V.G. muß deswegen besonders hervorgehoben werden, weil das Gericht hier klar ausspricht, daß das zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Wohnhaus des Betriebsinhabers auch dann Be standteil der nach 8 2 Absatz 1 Abschnitt b des Grundvermögensteuergesetzes zu besteuernden wirt schaftlichen Einheit bleibt, wenn der Betriebs inhaber die Wohnung etwa aus Persönlichen Grün den (Gesundheitsrücksichten oder Ersparnisgründen> aufgibt und das Haus leer stehen läßt. Die wirt schaftliche Einheit wird nach der Entscheidung des Pr. O.V.G. auch durch einen vergeblichen Versuch, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen, nicht gelöst. In den Entscheidungsgründen des genannten Urteils heißt es wie folgt: „Ausgangspunkt des Verfahrens bilden drei im Wege der Jrrtumsberichtigung vorgenommene Nachveranlagungen. Durch die erste dieser Nachver- anlagungen wurde der gesamte Weingutsbesitz des L. einschließlich des Wohnhauses und des Kellerei gebäudes in T. mit einem Steuerwerte von . . . AM ab 1. April 1930 nach 8 2 Abs. 1 Buchst, v veranlagt. Diese Veranlagung wurde durch die beiden weiteren Nachvcranlagungen ab 1. Mai 1931 geändert, und zwar wurden nunmehr zwei wirt schaftliche Einheiten zugrunde gelegt und das Wohnhaus in T. mit einem Steuerwerte von . . . nach 8 2 Abs. 1 Buchst, a, der übrige sür 1930 mit dem Wohnhaus als wirtschaftliche Einheit veranlagte Besitz in T., E. und C. mit einem Steuerwerte von . . . AM nach 8 Abs. 1 Buchst, b eingeordnet. Auf die von L. nach vergeblicher Be schwerde erhobene Berufung wurde durch die Berufungsentscheidung die Nachveranlagung als wirtschaftliche Einheit ab 1. April 1930 nach Buchst, b aufrechterhalten, der Steuerwert aber anderweit auf. . . Wt festgesetzt. Ab 1. Mai 1931 wurde das Villengrundstück in T. mit einem Steuer wert von Kit . . . nach Buchstab, a und der übrige vorerwähnte Grundbesitz mit einem Steuerwerte von . . . ÄR nach b eingeordnet. Die daraufhin ein gelegte RBefchw. erkennt die Nachveranlagung ab 1. April 1930 ausdrücklich an und richtet sich nur gegen die Nachveranlagung ab 1. Mai 1931, ins besondere gegen die gesonderte Veranlagung des Wohnhauses. Das O.V.G. gab der RBeschw. statt. In der Berusungsentscheidung war unter Ziff. 1 und Ziff. 2 über je besondere selbständige Veran lagungen, nämlich die Veranlagung ab 1. April 1930 und die Veranlagung ab 1. Mai 1931 Entsch. getroffen. Da die Berufungsentscheidung, insoweit sie sich auf die unter Ziff. 1 geregelte Nachveran lagung ab 1. April 1930 bezieht, nicht angefochten, sondern ausdrücklich anerkannt ist, ist sie insoweit rechtskräftig geworden, und es ist nur noch über die Nachveranlagung ab 1. Mai 1931 durch den Ge richtshof zu entscheiden. Der BeschwF. hat das Wohnhaus in T. zum 1. Mai 1931 geräumt; er ist mit Rücksicht auf sein Alter von 76 Jahren und seinen Gesundheitszu stand, ferner auch aus Sparsamkeitsgründen nach G. gezogen. Das Haus hat seit 1. Mai 1931 leer gestanden, eine Vermietung oder ein Verkauf ist vergeblich versucht worden. Der Grundsteuerbe- rufungsausschutz hat hieraus geschlossen, daß das Haus tatsächlich den Zwecken der landwirtschaft lichen Einheit nicht mehr diene und deshalb nicht mehr mit den Weingütern nach Buchst, b, sondern als selbständige wirtschaftliche Einheit nach Buchst, a einzuordnen sei. Dieser Ansicht kann nicht zugcstimmt werden. Sie beruht auf einer irrigen Gesetzesauslegung. Es ist davon auszugehen, daß grundsätzlich zu jedem landwirtschaftlichen Betrieb ein den Verhältnissen entsprechendes Wohnhaus für den selbst wirtschaftenden Eigentümer gehört (vgl, Pape, Das Preuß. Hauszins- und Grund vermögensteuerrecht, Bd. IV S. 8). Ein solches Hans ist Teil der landwirrschaftlichen Einheit und als solcher — wie es bei dem hier fraglichen Hause auch bis zum 1. Mai 1931 geschehen ist — nach 5 einzuordnen. Dieser Zusammenhang wird nur da durch gelöst, daß ein derartiges Haus tatsächlich einer anderen Zweckbestimmung, und zwar nicht nur vorübergehend, zugeführr wird. Diese Voraus setzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn das Haus aus Ersparnisgründen oder weil der derzeitige In haber aus persönlichen Gründen, z. B. Gesund heitsrücksichten, anderwärts wohnt, leer steht und wenn eine Vermietung oder ein Verkauf ver sucht wird. In der Entsch. des Gerichtshofes vom 28. September 1934, VI l) 38/34 (nicht veröffent licht), bei der es sich um einen gleichartigen Wein gutsbesitz handelt, ist ausgeführt, daß der Gerichts- O/s kinlragvng unc/ i/i5s Gartenbau und Von Gärtnereibesitzern, insbesondere von Baum schulenbesitzern wird häufig die Frage aufgeworfen, ob der Betriebsinhaber durch Eintragung der" Firma in das Handelsregister seine Bodenständig keit aufgibt, und ob durch eine solche Eintragung die Eigenschaften eines kaufmännischen Gewerbe betriebes übernommen werden. Diese Frage läßt sich -weder allgemein bejahend noch auch verneinend beantworten. Sicher ist, daß die Eintragung eines Betriebes in dgs Handelsregister die Wirkung des 8 5 des Handelsgesetzbuches auslöst. Diese Bestimmung lautet: „Ist eine Firma im Handelsregister ein getragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei..." Der im Handelsregister eingetragene Gärtner kann sich also mit Rücksicht auf diesen „öffentlichen Glauben" des Handelsregisters nicht etwa darauf berufen, daß eine von ihm nur münd lich abgegebene Bürgschaftsverpflichtung wegen Fehlens der Schriftform unwirksam -wäre (vgl. 8 350 HGB.). Ganz allgemein ausge-drückt würde also die Eintragung zur Folge haben, daß sich der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Betriebes im privaten Geschäftsverkehr so behandeln lassen muß, als handele es sich bei seinem Betrieb um ein Handelsgewerbe. Für die übrigen Rechtsgebiete könnte man indes nicht allgemein den Grundsatz aufstellen, daß ein solcher Betrisbsinhaber mit der erfolgten Ein hof in Uebereinstimmung mit dem NFH. stets daran festgehalten hat, daß der wirtschaftliche Zu sammenhang und damit die wirtschaftliche Einheit eines landwirtschaftlichen Betriebs, den dieser mit einem Gebäude bildet, dadurch aufgehoben wird, daß der Gutsbesitzer ein bisher dem Betriebe ge widmetes Gebäude nicht nur vorübergehend an Personen vermietet, die zu dem Betriebe in keiner lei Beziehung stehen. Derartige Voraussetzungen sind im vorl. Falle nicht gegeben. Dadurch, daß das Haus geräumt und eine Ver mietung versucht wurden, ist also eine Aenderung der dauernden Zweckbestimmung und somit auch eine Bestandsveränderung hinsichtlich des landwirt schaftlichen Besitzes nicht eingetrcten, so daß kein Anlaß zu erneuter Nachveranlag-uug bestand. Auch andere Gründe sür eine Nachveranlagung ab 1. Mai 1931 liegen nicht vor. Zwar sind nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Zusanunen setzung des Besitzes gegenüber dem 1. April 1930 kleine Aenderungen eingetreten, diese Aenderungen sind aber so geringfügig, daß diese eine Nachveran lagung mit Rücksicht auf 8 l1 Abs. 2 in Verb, mit 8 2 Abs. 5 GrVermStG. nicht rechtfertigen können. Da die Voraussetzungen einer Nachveranlagung ab 1. Mai 1931 somit nicht gegeben waren, war die von diesem Zeitpunkt ab erfolgte Nachveran lagung aufzuheben Es verbleibt also bei der durch Ziff. 1 der Vorentscheidung ab 1. April 1930 er folgten Nachveranlagung, die, worauf bereits hin gewiesen wurde, rechtskräftig ist." Handelsregister tragung -die Vergünstigungen verlieren würde, die einem Landwirt bzw. Gärtner zustehen. Für die Einkommensteuer hat der Reichsfinanzhof diesen Grundsatz bereits in einer Entscheidung vom 15. 2. 1933 — VI L. 230/32 (Steuer und Wirt schaft 1933 Nr. 476) ausgesprochen. Es handelte sich dort um di« in Form einer eingetragenen offenen Handelsgesellschaft betriebene Gärtnerei. Der Reichsfinanzhof kam in dem zur Entscheidung stehenden Falle zu dem Ergebnis, Laß den.einzel nen Gesellschaftern die Vergünstigung der landwirt schaftlichen Einheitssteuer (6000 RM. Freigrenze bei der Einkommensteuer) nicht deswegen versagt werden dürfe, weil eine Eintragung im Handels register vorlieg-t. Das gleiche wird beispielsweise auch von der Umsatzsteuer gelten müssen. Es würde m. E. nach wie vor der Umsatzsteuersatz von 1 v. H. für die Eigenerzeugnisse maßgebend sein. Gleichwohl ist eine Eintragung im Handels register nicht unbedenklich. Wenn man nämlich einmal den Standpunkt einnimmt, -daß der Gartenbau zur Landwirtschaft gehört, so muß man diesem Grundsatz konsequent bleiben. Das Han delsregister ist nämlich nicht für Landwirte, sondern für Betriebe -des Handelsgewerbes geschaffen. Betriebe, die dazu übergehen, ihren Gartenbau betrieb zur Eintragung im Handelsregister anzu melden, bekennen sich damit selbst als zum Han delsgewerbe gehörig, und sicherlich werden diese Betriebe häufig auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie die für den Gartenbau und die Landwirtschaft vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen für sich fopfrskrunA ösi'/ags 7^. 7^ Wie hoch zahlt man Hypothekenztnsen? Zu 2. Der angemessene Zinssatz. Was als angemessener Zinssatz anzusehen ist, dar über sagt das Gesetz nichts Näheres. Es heißt im 8 1 nur, daß die Zinsen auf den Satz zu er mäßigen seien, der nach der allgemeinen Wirtschaftslage nnd den besonderen Umständen des einzelnen Falles an gemessen ist. Die erste Verordnung zur Durch führung des Gesetzes über Hypothekenzinsen v. 2. 7. 1936 (RGBl. S. 536) gibt genaue Richtlinien für die Errechnung des angemessenen Zinssatzes. a) Nach Art. 1 der genannten Durchführungs verordnung ist nach der allgemeinen Wirtschafts lage ein Zinssatz von 5 grundsätzlich als ange messen zu bezeichnen. Liegt die Hypothek ganz oder zum überwiegenden Teil über 50 des Grund stückswerts und ist dieser Nachteil nicht durch ander weitige Sicherheit, insbesondere durch Bürgschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausge glichen, so erhöht sich dieser Zinssatz um 14 bis 1 A>. Bei der Berechnung des Grundstückswerts ist an sich vom Einheitswert des Grundstücks auszugehen, je doch sollen Umstände, die eine vom Einheitswert abweichende Bewertung rechtfertigen, angemessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung ist für die Landwirtschaft von ganz besonderer Bedeutung. Bekanntlich bestimmt sich der Einheitswert des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärt nerischen Vermögens nach dem Ertragswert und nicht nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert). Der Ertragswert liegt jedoch gewöhnlich nicht unbedeu tend unter dem gemeinen Wert. Man wird also zum Zwecke der Ermittlung des Grundstückswerts im Sinne der Zinsregelungsbestimmungen einen entsprechenden Zuschlag zum Einheitswert vor nehmen müssen. b) Eine wirtschaftliche Notlage des Gläubigers oder des Schuldners rechtfertigt im Einzelfalle eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Festsetzung des Zinssatzes. Bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage des Gläubigers kann für die Dauer dieser Notlage über den oben entwickel ten Zinssatz hinausgegangen werden, wenn eine im Rahmen des vereinbarten Zinses liegende höhere Belastung für den Schuldner erträglich ist. Jedoch darf hierbei der Zinssatz nicht auf mehr als 6 festgesetzt werden. Befindet sich der Schuldner in besonderer Notlage, so ist diese ebenfalls zu berück sichtigen. Sie darf jedoch nicht dahin führen, daß der Zinssatz auf weniger als 5A> ermäßigt wird. c) Der gemäß den obigen Ausführungen (unter a) angemessene Zinssatz kann ermäßigt werden, wenn dem Schuldner durch Abzüge bei der Aus zahlung des Darlehens oder durch Vereinbarung einer Verlängerungsgebühr eine zusätzliche Be lastung entstanden ist. Soweit jedoch dem Hypothe- kengläubiger selbst Kosten der Geldbeschaffung oder Kosten der Verlängerung des Darlehens entstanden sind (also Kursverluste, Bearbeitungskosten und ähnliche Kosten), kommt Ermäßigung nicht in Be tracht. Die hiernach zu berücksichtigende zusätzliche Belastung des Schuldners ist auf die gesanite Lauf zeit oder die voraussichtliche Dauer der Beleihung zu verteilen, in einem Hundertsatz der Kapital forderung festzustellen und von dem Zins, der sich nach den obigen Ausführungen zu a) ergeben würde, abzuziehen. Hierdurch kann sogar unter Umständen eine Ermäßigung des Zinssatzes unter 5 A> eintreten. Eine Berücksichtigung von Kapitalabzügen und Verlängerungsgebühren tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Abzug, der dem Gläubiger bei der Aus zahlung des Darlehens gemacht worden ist, oder die Vereinbarung der Verlängerungsgebühr vor dem 1. 4. 1933 liegt. ck) Vielfach hat der Grundstückseigentümer neben dem eigentlichen Hypothekenzins noch andere wiederkehrende Entgelte für die Darlehnsgewährung zu zahlen. Insbesondere gehören hierher die sogen. Verwaltungskosten. Wirtschaftlich gesehen stellen derartige Entgelte natürlich nichts anderes als eine Zinsleistung dar, nämlich eine wiederkehrende Gegenleistung für die Kapitalüberlassung. Art. 4 der 1. Durchführungsverordnung des Gesetzes über Hypothekenzinscn vom 2. 7. 1936 bestimmt daher, daß wiederkehrende Leistungen, die sich der Gläubi ger für Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten neben dem Zins ausbedungen hat, wie Zinsen zu behandeln sind. e) Viele Hypothekenverträge enthalten die Be stimmung, daß der Schuldner Zinszuschläge (Strafzinsen) zu entrichten hat, wenn er mit der Zinszahlung oder mit der Rückzahlung des fälligen Darlehnskapitals ganz oder teilweise in Verzug ge rät. Auch für diese Strafzinsen schreibt die 1. Durchführungsverordnung (im Art. 5) vor, daß eine Herabsetzung auf das angemessene Maß zu er folgen hat. Als angemessener Strafzins wird ein Satz von höchstens 1 des Kapitalbetrages jährlich bezeichnet. Ist der Schuldner nur mit einem Teil der Zinsen in Verzug, so darf der Strafzins nur von dem entsprechenden Teil des Kapitals berechnet werden. Das gleiche wird für den Fall gelten müssen, wenn der-Schuldner mit der Rückzahlung des fälligen Kapitals nur teilweise in Verzug ist. Anmerkung: Wie weiter unten unter 3. noch auszuführen ist, geht das Gesetz davon aus, daß die Parteien eine Ermäßigung der Zinsen auf den an gemessenen Satz im Wegefreier Verein barung vornehmen. Können sich die Parteien jedoch über den angemessenen Zins nicht einigen, so setzt zunächst die Vertragshilfe des Richters ein. Führt auch diese nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien, so erfolgt Bestimmung des ange messenen Zinses durch Richterspruch. Erfolgt eine Einigung der Parteien im Wege freier Vereinbarungen oder mittels Vertragshilfe des Richters, so ist den Parteien natürlich gestattet, von den oben erörterten Richtlinien abzuweichen, insbesondere also, eine über diese Richtlinien hin- ausgehende Zinsermäßigung zu vereinbaren. Wird dagegen die Zinsbestimmung durch Richterspruch notwendig, so stellen diese Richtlinien bindende Ge setzesvorschriften dar, die vom Richter nicht über schritten werden dürfen. Zu 3. Das formelle Verfahren. a) Das Gesetz bringt nicht, wie die früheren ge setzlichen Bestimmungen, eine vom Willen der Par tei unabhängige, kraft Gesetzes eintretende Zins ermäßigung, sondern übersäßt es dem Selbstver- antwortungsbewußtscin des Gläubigers, die Durch führung der Zinsherabsetzung aus freien Stücken vorzunehmen. Das Gesetz sagt im 8 1 ausdrücklich, daß die Gläubiger gehalten sind, durch Ver einbarung mit ihren Schuldnern die Zinsen auf den angemessenen Satz zu ermäßigen. Insbesondere wird erwartet, daß eine solche vertragliche Zins herabsetzung nicht nur für die Dauer des Hypothe kenzinsgesetzes (also bis zum 1. 7. 1939) vereinbart wird, sondern ohne zeitlich« Befristung für die ge samte Laufzeit des Darlehns. Kommen die Par-