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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 53.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19360000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 53.1936
-
- Ausgabe Nummer 1, 3. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 2, 9. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 3, 16. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 4, 23. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 5, 30. Januar 1936 -
- Ausgabe Nummer 6, 6. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 7, 13. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 8, 20. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 9, 27. Februar 1936 -
- Ausgabe Nummer 10, 5. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 11, 12. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 12, 19. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 13, 26. März 1936 -
- Ausgabe Nummer 14, 2. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 15, 9. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 16, 16. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 17, 24. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 18, 30. April 1936 -
- Ausgabe Nummer 19, 7. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 20, 14. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 21, 22. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 22, 28. Mai 1936 -
- Ausgabe Nummer 23, 4. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 24, 11. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 25, 18. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 26, 25. Juni 1936 -
- Ausgabe Nummer 27, 2. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 28, 9. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 29, 16. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 30, 23. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 31, 30. Juli 1936 -
- Ausgabe Nummer 32, 6. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 33, 13. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 34, 20. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 35, 27. August 1936 -
- Ausgabe Nummer 36, 3. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 37, 10. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 38, 17. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 39, 24. September 1936 -
- Ausgabe Nummer 40, 1. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 41, 8. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 42, 15. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 43, 22. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 44, 29. Oktober 1936 -
- Ausgabe Nummer 45, 5. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 46, 12. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 47, 19. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 48, 26. November 1936 -
- Ausgabe Nummer 49, 3. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 50, 10. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 51, 17. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1936 -
- Ausgabe Nummer 53, 31. Dezember 1936 -
-
Band
Band 53.1936
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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>WWWUMWWWMWMWMtLGW-''k<^''^^^ ' Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Z-chsch-st Gärtner in »« Hbteiluns«h»l- »n» ö-triebss-f-I-schaft" Seilage zu ^die Gartenbauwtrtfchaft" Nummer 1 Reichsfachbearbeiter Gruno Krooss 3. Januar l-ZH O/s sc/lts Vo//t5§s6M6/NLc/l0^ Betrieb, Betriebsführer, Gefolgschaft! Schon oft ist über diese drei Worte geschrie ben worden und das mit Recht. Wie kann es etwas anderes geben, als diese drei Begriffe miteinander zu verbinden. Eins ist auf das andere angewiesen, wo eines ist, darf das andere nicht fehlen. In einem Betrieb gehören Be triebsführer und Gefolgschaft zusammen, der Betrieb ist für beide da und umgekehrt wieder beide für den Betrieb. Der Betriebsführer als Leiter der Gefolgschaft und diese wieder als Arbeitsausführende erhalten den Betrieb. Um Letzteres auszusühren, muß volle Gewähr für ein intensives Zusammenarbeiten von Betriebs führer und Gefolgschaft gegeben sein. Dieses ist wiederum nur dann möglich, wenn ein gegenseitiges Verstehen und vor allem Ver trauen zueinander vorhanden ist. Jede Seite muß seine Pflichten und Rechte kennen, ein jeder setze seine Pflicht vor sein Recht; denn nur der, der seinen Pflichten voll und ganz yachkommt, wird seine Rechte in Anspruch neh men können. Diefes gilt für beide Seiten, sei es Betriebsführer oder Gefolgschaft. Dieses Zusammenarbeiten gilt im heutigen nationalsozialistischen deutschen Staate für jeden Berufsstand. Es ist jedes deutschen Men schen Pflicht und es dürfte heute eigentlich kei nen Stein des Anstoßes dieser Art mehr geben. Das ist mit eine der allergrößten Pflichten gegenüber unserem Führer Adolf Hitler. Aber leider wird in dieser Hinsicht sehr gefehlt. Und auch unser Berufsstand hat noch vieles gut zu machen; denn der Begriff von wahrer Volks gemeinschaft scheint von vielen unserer Berufs kameraden, sei es Betriebsführer, sei es Ge folgschaft, noch nicht voll verstanden zu sein. Wer Gelegenheit hat, in diesen oder jenen Be trieb zu schauen, wer in Fühlung mit Betriebs führer und Gefolgschaft der einzelnen Betriebe steht, könnte hier von Sachen reden, die zum Teil sehr erniedrigend für den deutschen Gärt ner sein könnten. Aber nicht alle sind es, die Liefen Begriff der Volks- bzw. Betriebsgemein schaft noch nicht verstanden haben. Es gibt vorbildlich geleitete Betriebe, nicht nur in wirtschaftlicher Form, sondern auch vorbildlich in sozialer Pflichterfüllung. Und wo die rechte Betriebsgemeinschaft zu finden ist, wird man auch stets einen geordneten, sauberen Betrieb vorfinden; einen zufriedenen Betriebsführer, eine zufriedene Gefolgschaft. Wir alle wissen, daß der Gartenbau, eng verbunden mit „Blut und Boden", zum Reichs nährstand gehört. Wir kennen die einzelnen Hauptabteilungen desselben. Die Hauptabtei lung I betreut den Menschen, Hauptabteilung II den Betrieb, Hauptabteilung lll den Markt. Wie schon oben gesagt, sind wir mitein ander auf Gedeih und Verderb mit dem Be- triebe verbunden. Wir alle wissen, daß gerade unser Beruf schwer für das Bestehen seiner Betriebe zu kämpfen hat und somit auch für den Betriebsführer wie für die Gefolgschaft. Es, gilt, alles einzusetzen für den Betrieb, für unseren deutschen Gartenbau. Mögen auch ein zelne Betriebe unter wirtschaftlichen Einschrän kungen zu leiden haben, fo müssen wir auch dieses im Interesse des ganzen Volkes zu tra gen wissen und versuchen, auf neuer Basis ein Weiteres Arbeitsfeld zu finden. Um die Betriebsgemeinfchaft zu fördern, sind in Betrieben mit mehr als zehn Mann Beleg schaft Betriebsabende abzuhalten. Wie steht es aber nun mit den kleineren Betrieben, die doch Wohl bei uns im Gartenbau in der Mehrzahl vorhanden sind? Hier kümmerte sich in dieser Weise bisher niemand darum, da es an sich ja schon schivcrer ist, diese einzelnen Personen zu erfassen. Nun wäre es wohl richtig, wenn seitens der Landesbauernschaften Gemein schaftsabende angesetzt würden; denn hier könnte man durch Vorträge vom Fach, Kunst oder Unterhaltung viel zur Gemeinschaftspflege beitragen. Hierdurch kommen sich Betriebs führer und Gefolgschaft näher; es ergeben sich Meinungsaustausch des Gehörten und Ge sehenen; und ein besseres Verstehen schält sich heraus, gewiß zum Vorteil des Betriebes. Der Betriebsführer, als Verantwortliche Per son für die Leitung des Betriebes, ist verpflich tet, den Betrieb in ordnungsmäßiger Weise instand zu halten und zu leiten, damit eine ordnungsgemäße Arbeit möglich ist. Die Wirt schaftslage des einzelnen spricht hier natürlich eine große Rolle mit. Es darf unter keinen Umständen eine Ausbeutung des Betriebes stattfinden, so daß seine Einrichtungen ver fallen; denn hierdurch ist es auch gut ge- fchultem Personal nicht möglich, positive Arbeit, also Werte, zu schaffen. Der Betriebs führer ist verpflichtet, der Gefolgschaft gegen über auch die sozialen Verpflichtungen nach Zestern Wissen und Gewissen zu erfüllen. Hier sei besonders zu erwähnen: Unterkunft, Ver pflegung, Behandlung usw.; denn hieraus er- a bt sich schon ein gutes Verstehen und das rechte Einseken für die Person des Betriebs- führcrs und des Betriebes seitens der Gefolg schaft. Wo Pflichten sind, sind auch Rechte. So kann seitens des Betriebsführers von der Ge folgschaft voller Einsatz der Person für den Betrieb verlangt werden. Die Gefolgschaft, deren Ehre es sein muß, alles für den Betrieb einzusetzen, ist verpflich tet, sauber und in ordnungsmäßiger Weise im Betrieb zu erscheinen, alle Arbeiten, die ihr von der Leitung des Betriebes aufgegeben, mit vollem Interesse auszuführen, Ordnung zu hal ten im Betrieb oder Arbeitsstätte. Der Be triebsführer ist von der Gefolgschaft in jeder Beziehung als Respektsperson zu achten. Erst durch Erfüllung unserer Pflichten er beben wir Anspruch auf unsere Rechte. Unsere Pflichten sind voller Einsatz für den Betrieb, unsere Rechte sind die Pflichten des Betriebs führers gegenüber unserer Person. Hier sei nochmals erwähnt: geregelte Arbeitszeit, Un terkunft, wie es sich für einen Menschen ge ziemt, einwandfreie Beköstigung, Urlaub usw. Aus allem ist zu ersehen, daß wir Zusammen wirken und wirtschaften müssen, Hand in Hand Betriebsführer und Gefolgschaft. Hierdurch ist es erst möglich, positive Arbeit zu leisten am Aufbau des Berufes und unseres teuren Hei matlandes, des deutschen Standes unter der Führung unseres herrlichen Führers Adolf Hitler. Möge jeder Berufskamerad erkennen, wo noch Wandel geschaffen werden muß im Jnter- esfe der Volksgemeinschaft. Aus sich heraus Ordnung zu schaffen, ohne Druck oder Hinweis einer behördlichen Stelle, das wäre der beste Weg zum Ziel „der rechten Volksgemeinschaft". >ViIkeIm Müller, Braunschweig. Richtlinien des Treuhänders der Arbeit Die im Gesetz zur Ordnung der na tionalen Arbeit vorgesehenen Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen verfolgen gegen über den rechtsverbindlichen Tarifordnun gen den Zweck, den praktischen Erforder nissen nach einer überbetrieblichen Regelung der Arbeitsbedingungen gerecht zu werden. Sie wollen gleichzeitig die Gefahren einer Schematisierung und Erstarrung in der Lohn regelung vermeiden. Der Erlaß der Richt linien bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Treuhänders der Arbeit überlassen. Sie können genau so wie die Tarifordnungen nur nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß schriftlich erlassen werden und treten mit ihrer Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft. Obwohl die Richtlinien keine rechtsverbindliche Wirkung haben, so ist ihr Erlaß doch dem der Tarifordnung vorzuziehen, weil sie eine lockere Handhabung und eine Ausgestaltung der Arbeitsverhält nisse im Einzelsalle gestatten. Hiermit ist zu gleich eine Anpassung der Arbeitsbedin gungen an die Verhältnisse des einzelnen Betriebes ermöglicht. Die Richtlinien dienen also ebenfalls dem Schutze der Beschäftigten. Die Richtlinien enthalten Bestimmun gen für den Inhalt von Betriebs- " Zocken rcüneicken wir cken anAetr -ebenen Blecker ale VorLüncker cke« Lück: HaecLet (2) -'m /anr-ar ordnungen und Einzelarbeits bedingungen. Sie können sich sowohl auf die Arbeitsbedingungen beziehen, deren Auf nahme in die Betriebsordnung zwingend vor- aeschrieben ist, wie auch auf diejenigen, deren Aufnahme in das Ermessen des Betriebs führers gestellt ist. In den Richtlinien muß der räumliche und zeitliche Geltungsbereich sowie die genaue An gabe des persönlichen und sachlichen Geltungs bereichs enthalten sein. Die Richtlinien können niemals für einen einzelnen Be trieb, sondern stets nur für eine Gruppe von Betrieben erlassen werden. Sie haben vor allem für den Inhalt voü Cinzelarücitsver- trägen in nicht betriebsordnungspflichtigen Kleinbetrieben praktische Bedeutung, obgleich ihre Wirksamkeit nicht auf diese beschränkt zu sein braucht. Eine besondere Rechts Wirkung ist den Richtlinien im Gesetz nicht beige legt. Sie werden lediglich den betreffenden Betriebsführern und Parteien der Einzel arbeitsverträge zur Berücksichtigung emp fohlen, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfalle eine andere Regelung notwendig machen. Die Autorität des Treuhänders der Arbeit versieht die Richtlinien jedoch mit einer besonderen tatsächlichen Bedeutung, der sich niemand ohne zwingenden Grund entziehen wird. Dem einzelnen Betriebsführer geben sie Anhaltspunkte für die Gestaltung der Ar beitsbedingungen, ohne ihn jedoch von seiner eigenen sozialen Verantwortung zu befreien. Daraus ergibt sich also, daß die Richtlinien sozial und wirtschaftlich ausgleichend wirken und somit dem Arbeitsfrieden dienen. Auf irgendwelche Maßnahmen, die der Durchsetzung der Richtlinien dienen, hat das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit verzichtet. Da die Richtlinien nicht rechtsver bindlich sind, können sie auch nicht als allge meine Anordnungen im Sinne des 8 22 AOG. gelten, für deren wiederholte vorsätzliche Zu widerhandlung Geldstrafen vorgesehen sind. Wenn dagegen ein Betriebsführer beim Erlaß einer Betriebsordnung wesentlich von den Richtlinien zuungunsten der Gefolgschaft ab weicht, so hat der Treuhänder der Arbeit trotzdem die Möglichkeit einer Nachprüfung, wenn er durch die Mehrheit des Vertrauens rates schriftlich angerusen wird. Ein unge rechtfertigtes Abweichen von den Richtlinien kann auch nicht unmittelbar zur Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens führen. Mittelbar ist dies dann möglich, wenn bei spielsweise eure böswillige Ausbeutung der Ar beitskraft nachgewiesen ist. Auf die durch den Treuhänder der Arbeit erlassenen Richtlinien kann auch das ein zelne Gefolgschastsmitglied mit telbar keinen Klageanspruch stüt zen; denn sie gewähren keinen klagbaren Rechtsanspruch. Wenn jedoch die in den Richt linien enthaltenen Richtsätze eine so über wiegende Bedeutung erlangt haben, daß sie als allgemeine Verkehrssitte im Sinne des BGB. (8 242) anzusehen sind, so können sie beim Fehlen einer klaren Einzelvereinbarung, vielleicht sogar als ortsüblicher Lohn, für einen Rechtsanspruch Bedeutung gewinnen. Eine Aufhebung oder Aenderünq von Richt linien kann ebenso wie ihr Erlaß nur durch den Treuhänder der Arbeit erfolgen und muß ebenfalls im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht werden. Hiatruk,
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