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der Arbeit richtet sich nicht nach der Art der Arbeit und ihrem materiellen Erfolg. Er bestimmt sich vielmehr »ach der Gesinnung, aus der heraus die Arbeit geleistet wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Arbeiter der Stirn oder der Faust, um eine einfache oder eine schwierige Arbeit handelt. Diejenige Arbeit ist am höch sten zu bewerten, die aus ehrenhafter und anständiger Gesinnung heraus gewissenhaft und pflichtbewußt ver richtet wird. Jeder Angehörige einer Be- triebsgememschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach seiner Stel lung innerhalb der Betriebsgemeinschaft Misgen- den Pflichte». Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Ins besondere hat er im steten Bewußtsein seiner Ver antwortung seine volle Kraft dem Dienst des Be triebes zu widmen und sich dem Allgemeinwohl unterzu ordnen. Die Aufstellung eines solchen Ehrbegriffs war die seelische Voraussetzung für die Ueberwindun-g Oft ergeben sich zwischen Gärtnereibesitzern und den Trägern der Kranken-, Unfall- und Invaliden versicherung, also den Ortskrankenkassen bzw. Ersatz kasse», den Berufsgenossenschaften und Landesver sicherungsanstalten Meinungsverschiedenheiten über die Vcrsicherungspflicht als solche, über das Aus maß derselben und weiter aber auch über die im Einzelfalle einsetzenden Geld- und Sachleistungen der Versicherungsträger. Häufig kommen Gärtnerei besitzer auch in die Lage, die von ihnen beschäftig ten Gefolgschaftsmitglieder bei Eintritt der Ver sicherungspflicht zu beraten. Viele Inhaber kleinerer und mittlerer Gärtnereibetriebe sind zudem in den genannten Versicherungszweigen freiwillig selbst versichert, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die kraft des Gesetzes versicherten Gefolgschafts mitglieder. Sie müssen deshalb auch in der Lage sein, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Für die Erledigung von Streitigkeiten aus den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind die Versicherungsbehörden zuständig. Den Ortskrankenkassen übergeordnet sind die Versiche rungsämter, als Gemeindebehörden. Diese unter stehen den Oberversicherungsämtern, die Staats behörden sind. Oberste Instanz in allen Streitver fahren und zugleich Aufsichtsbehörde über Versiche rungsträger und Versicherungsbehörden ist das Reichsversicherungsamt. Biel zu wenig bekannt ist die Tatsache, daß sich die Streitverfahren im einzelnen im sog. Beschluß- verfahren und Spruchverfahren gliedern. Demge mäß weisen die Versicherungsämter auch Beschluß ausschüsse und Spruchausschüsse, die Oberversiche- rungsämter Beschlußkammern und Spruchkammern, das Reichsversicherungsamt Beschlußsenate und Spruchsenate auf. Im Beschlußverfahren werden Streitigkeiten über die Versicherungspflicht erledigt, z. B. ob und in welchem Ausmaße ein vorüber gehendes Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig ist, ferner Streitigkeiten über die Höhe der Beiträge, über die Versicherungspflicht zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, weiterhin auch über Ord nungsstrafen, die von Sozialversicherungsträgern verhängt worden sind. Im Spruchverfahren dagegen wird entschieden über die Leistungen, die die Ver sicherungsträger, z. B. die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung im Einzelfalle zu erfüllen haben. Die Durchführung sowohl des Beschlußverfahrens wie auch des Spruchverfahrens ist an gewisse Rechts vorschriften gebunden. Was zunächst das Beschluß- Verfahren, also die Erledigung von Streitfällen über die Versicherungspflicht, Versicherungsbeiträge und dergleichen anbelangt, so ist in Sachen der Kraulen- und Invalidenversicherung als erste In stanz das Versicherungsamt zuständig, in dessen Be zirk der Versicherungsträger, z. B. die Ortskranken kasse, sich befindet. Bei Streitigkeiten aus der Reichsunfallversicherung bildet die unterste Instanz das Oberversicherungsamt, in dessen Bereich die zuständige Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat. Liegt seitens-eines Versicherungsträgers eine Entscheidung vor, die in den Bereich des Beschlußverfahrens fällt, z. B. über die Höhe der Beitragspflicht, so ist gegen diese Entscheidung „Beschwerde" zulässig. Diese ist bei Streitigkeiten in der Kranken- und Invaliden versicherung an das zuständige Versicherungsamt zu richten. Bei Auseinandersetzungen in der Unfall versicherung ist das Oberversicherungsamt zuständig, wobei allerdings zu betonen ist, daß für die Erledi gung von Streitigkeiten hinsichtlich der Pflichtzuge hörigkeit eines Gärtnereibetriebes zur zuständigen Berufsgenossenschaft an Stelle der Oberversiche rungsämter die Schiedsstelle beim Verband der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften getreten ist. — Gegen die Entscheidungen des Ver sicherungsamtes, also der untersten Instanz, ist die sogen, „weitere Beschwerde" an das Oberversiche rungsamt zulässig. Gegen erstinstanzliche Entschei dungen der Oberversicherungsämter kann weitere Beschwerde an das Reichsversicherungsamt erhoben werden. Streitigkeiten, die die Leistungen, gleichgültig ob Geld- oder Sachleistungen, der einzelnen Versiche rungsträger zum Gegenstand haben, werden im Spruchverfahren erledigt. Die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche rung werden zunächst nach Höhe und Umfang von den zuständigen Vcrsicherungsträgern festgestellt. Ist Hie Entscheidung einer Krankenkasse einem Versicher- des Klassenkampfes. Ein Arbeit-Loden, auf dem jeder Schassende die ihm gebührende Achtung und Ehre findet, ist geschützt gegen das Aufkeimen sozia ler Haß- und Neidgefühle. Darum ist der Gegenpol sozialer Ehre die asozial« Gesinnung. Diese zu bekämpfen und damit die soziale Ehre als «ine der wesentlichsten Grundlagen des Arbeitslebens zu schützen, ist die Aufgabe der sozialen Ehrengerichts barkeit. Die sozialen Ehrengerichte haben durch ihre Tätigkeit die Arbeitsmenschen zu an ständiger und ehrenhafter Gesinnung zu erziehen. Sie sollen alles aus dem Wege räumen, was der Verwirklichung wahrer Betriebsgemeinschaft hin derlich im Wege steht und zur Entfachung neuer Klassenkampfgefühle führen könnte. Dagegen kommt es ihnen nicht zu, sich zu einem allgemeinen Sitten richterum über erwachsene Menschen aufzuwerfen und auch solche Fälle abzuurteilen, in denen keine asoziale Gesinnung im Spiele war. Deshalb, und weil die soziale Ehrengerichtsbarkeit nicht in erster Linie auf dem Sühne- als vielmehr auf dem Er ziehungsgedanken beruht, werden nur gröb liche Verletzungen der sozialen Ehre be ten ungünstig, so entscheidet auf dessen Antrag in erster Instanz der Spruchausschuß des Versiche rungsamtes. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Gegen die Urteile des Versicherungs amtes, wie auch gegen Entscheidungen der Träger der Unfall- und Invalidenversicherung ist Berufung an das Oberversicherungsamt zulässig, das sich in einer Spruchkammer über die Berufung befindet. Dw Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustel lung der Entscheidung einzulegen. Bei der Kran kenversicherung ist für die Entgegennahme der Be rufung -das Versicherungsamt zuständig, das als dann innerhalb zwei Wochen den Fall dem Oberver sicherungsamt zu unterbreiten hat. Bei Streitig keiten aus der Krankenversicherung entscheiden die Spruchkammern der Oberversicherungsämter end gültig. Dagegen kann bei Streitigkeiten aus der Invalidenversicherung und Angestelltenversicherung gegen die Urteile der Spruchkammern der Oberver sicherungsämter Revision eingelegt werden, es sei denn, daß ein Urteil in besonderen Fällen die Zu lässigkeit der Revision ausschließt. In der Revision können Umstände, die zu einer anderen Beurteilung Les tatsächlichen Sachverhaltes führen sollen, nicht vorgebracht werden, sondern nur Erwägungen, die zu einer andersgearteten rechtlichen Beurteilung eines Falles führen können. Dagegen ist in Sachen der Unfallversicherung gegen Urteile der Oberver sicherungsämter keine Revision, sondern ein sog. Rekurs möglich, über den das Reichsversiche- rungsantt als oberste Instanz entscheidet. Im Rekursverfahren können allerdings neue Tatsachen vovgebracht werden, die eine andersartige Beurtei lung eines bestimmten Sachverhaltes, z. B. eines Unfalles in einem Gärtnereibetrieb, zulassen. Von erheblicher Bedeutung ist auch die Frage, wer die Kosten eines Streitverfahrens zu tragen hat. Es entspricht dem Grundgedanken der Sozial versicherung, daß dem Versicherten, gleichgültig ob freiwillig versicherten Gärtnern oder pflichtver sicherten Gefolgfchaftsmitgliedern, grundsätzlich Vor Wei Jähren richtete der Reichsmütterdienst im Deutschen Frauenwerk die Mütterschulungs kurse ein, um den Frauen und Mädchen zu helfen, den Weg ihrer eigentlichen Bestimmung wieder zufinden. Denn sie hatten ihn in -den vergangenen Jahren verloren, als sie sich zu schade dünkten für Familie und Haushalt. Ungefähr 700 OM Frauen und Mädchen sind durch die Kurse des -Reichsmütterdienstes hindurch gegangen; sie haben sich in Haushaltsführung, Gesund- heits- und Krankenpflege, in Erziehungsfragen und Säuglingspflege schulen lasten. Welcher Kursus in einem Ort durchgeführt werden soll, richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen. So wird man in einer Ge gend, in -der die Säuglings sterblichkeit besonders hoch ist, Säuglingspflegekurse einrichten, in einer anderen wieder, in der viele Jung siedler wohnen, Haushalt- sührungskurse, um den jun gen Frauen Gelegenheit zu geben, alles, was zu einer geordneten Haushaltführung und Verwertung ein heimischer Lebensmittel gehört, zu lernen. Gerade am Rande der Großstädte, wo sich ausgedehnte Gärtnereien und Stadtrandsiedlungen befinden, werden die Kurse besonders gern besucht. Die Frauen, denen in ihren Gärten alles zuwächst, was sie zu einer gesunden Ernährung -für sich und Hre Familien brauchen können, verstehen «s oft nicht, diese Früchte und Gemüse richtig zu verwenden. Auch gerade die Kleinkindpflege wird unter diesem Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Darum war es so wichtig, daß sich in diesem Säuglingspflege- knvsus eine Anzahl Gärtnerfra-uen und Garten- arbeilerinnen eingefunden hatten. Neben ihnen faße» die jungen Frauen aus der Vorstadt, Ge straft. Solche liegen vor allem dann vor, wenn Betriebsführer unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskraft der Gefolgschaftsangehörigen ausnutzen oder ihre Ehre kränken, oder wenn Gefolgschaftsangehörige den Arbeitsfrieden im Betrieb durch böswillige Verhetzung der Gefolgschaft gefährden, sich insbesondere als Vertrauensmänner bewußt unzu lässige Eingriffe in die Betriebsführung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeist innerhalb der Betriebs gemeinschaft fortgesetzt böswillig stören. Das A-OG. führt die Tatbstände, bei denen gröbliche Ver letzungen der sozialen Ehre anzunehmen sind, im einzelnen auf. An sie ist die Urteilsfäl lung der sozialen Ehrengerichte streng gebunden. Für besonders schwere Ehrverletzungen ist als Strafe vorgesehen die Aberkennung der Befähigung, Betriebssichrer oder Vertrauensmann zu sein. Ebenso ist die Möglich keit geschaffen, einen Gefolgschaftsangehörigen, der sich nicht in die Betriebsgemeinschaft einordnen will, durch ehrengerichtliche Strafe von seinem Arbeitsplatz zu entfernen. keine Kosten auserlegt werden. Nur wenn eine, an einem Verfahren beteiligte Person durch Mut willen, Verschleppung oder Irreführung besondere Kosten veranlaßt, können dieselben von den Ver sicherungsbehörden nach freiem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden. Unter Umständen können auch Kosten dadurch erwachsen, daß die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen müssen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung vor den Versicherungsbehö-rden und den Versicherungsträgern sind neben den Rechts anwälten, den Leitern und Angestellten der Reichs beratungsstellen der Deutschen Arbeitsfront nur nahe Angehörige und Betriebsführer zugelassen. Schließlich sei noch auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren hingewiesen. Nur in seltenen Fällen kann ein durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren wieder aufgenommen werden. Eine solche Wiederaufnahme kann von Amts wegen sowie auf Antrag eines Ver sicherten eingeleitet werden. Ein entsprechender An trag ist innerhalb eines Monats zu stellen, gerech net von dem Tage an, an welchem eine Partei den Anfechtungsgrund erfahren hat, und zwar bei der Spruchstelle, deren Urteil angefochten wird. Die höchstzulässige Frist für Wiederaufnahmeverfahren beträgt fünf Jahre. Nach deren Ablauf ist eine Wiederaufnahme nicht mehr zulässig. Jeder Gärtnereibesitzer muß über die geschilder ten Grundsätze des sozialrechtlichen Streitverfah rens unterrichtet sein, um sich, seinen Betrieb, seine Angehörigen und Gefolgschaftsmitglieder vor Nach teilen zu bewahren. Nicht immer wird er des rechts kundigen Beistandes bei der Austragung von Mei nungsverschiedenheiten mit Trägern der Sozial versicherung entraten können. Durch die vorstehen den Ausführungen wird er jedoch in vielen Fällen in die Lage versetzt, selbst seine Rechte bei Ausein andersetzungen mit den Trägern der Kranken-, Un fall- und Invalidenversicherung ordnungsgemäß wahrzunehmen. L. Lartk. schäftsinhaberinnen, hier eine Verkäuferin, dort eine Stenotypistin und eine Arbeiterin, auch eine Hausfrau oder Lehrerin. Die Frauen, die sich meistens nicht kennen, sind schon nach kurzer Zeit vertraut miteinander; denn sie lernen ja gemeinsam und erarbeiten alle Fragen um das Kleinkind, dem ihre ganze Liebe und Sorg falt gilt. Und diese gemeinsame Liebe und Sorge verbindet die Frauen untereinander und auch mit ihrer Lehrerin, in der sie nicht nur die Lehrerin sehen, sondern vor allem die Frau und Kameradin. In allen Lebensfragen soll sie ihnen Beraterin sein. Oft kommen sie mit den entferntliegendsten Fragen zu ihr. Um diese zu beant worten, muß die Wander lehrerin auf allen Gebieten geschult sein. Sie hat eine Ausbildung als Fürsorge- oder Säuglingsschwester oder auch als Gewerbe lehrerin hinter sich und konnte durch die vielen Kurse, die sie schon abhielt, eine Menge Erfahrun gen sammeln, die sie immer wieder an einer anderen Stelle verwerten kann. Aus dein Vertrauensverhältnis der Frauen zu der Lehrerin erwächst eine frohe Kameradschaft, ein frohes Zusammenarbeiten und gegenseitiges Lehren und Lernen; denn auch die Lehrerin lernt in diesen Stunden. » Inmitten eines Halbkreises sitzt die Wander lehrerin, vor sich den Babykorb mit der sechs Pfund schweren Puppe. Daneben steht die Wickel kommode, zu der die Kiste, in der die Lehr materialien von Ort zu Ort geschickt werden, ver wandelt wurde. Auf ihr sind all die Sachen, die zur Kleinkindpflege benötigt werden, aufgebaut: Puder, Oel, Salbe, Windeln und Decken. Auch Fürsorge- und Treuepslicht im Arbeitsrccht Die im 8 2 des Arbeitsordnungsgesetzes fesche» i legte Verpflichtung des Betriebsführers zur sozialen i i Ehrbarkeit und Gerechtigkeit und die ihm auferlegte ii Fürsorge- und Treuepflicht verpflichten den Be- triebsführer, sich jeder formalistischen Handhabung von Vertrags- und Gesetzesbestimmungen zu ent- ii halten und bei Inanspruchnahme jeder gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Bestimmung zu prü- < fen, ob das beabsichtigte Verhalten auch sachlich > gerechtfertigt und mit seiner Fürsorge- und Treuc- i Pflicht vereinbar ist. So kann trotz Vorliegens eines s formellen wichtigen Kündigungsgrundes eine srist- i lose Entlastung unzulässig sein, wenn ihr Ausspruch mit den Betriebsführerpflichten oder mit deni ge- ii sunden Volksempsinden in Widerspruch stehen würde, s (Urteil des Reichsarbeitsgerichtes vom 18. 3. 36 is Nr. NAG. 226/35.) Mißbrauch von Rechtsmitteln Die gesetzlichen Rechtsmittel (Beschwerden, Ein- s sprüche, Widersprüche, Berufungen, Revisionen i i usw.) sollen nur der Wahrung berechtigter Ansprüche < und nicht einer Schikanierung des Prozeßgegners s oder einer Belästigung der Gerichte dienen. Die s Gerichte sind daher berechtigt, nach entsprechendem ergebnislosem ausdrücklichem Hinweis Eingaben s sosiher Querulanten ohne weitere Veranlassung zu s den Akten zu nehmen, die fortgesetzt grundlos unicr > Mißbrauch der Rechtseinrichtungen Rechtsmittel, s Eingaben usw. bei Gericht einreichen und dadurch das Gericht und den Prozeßgegner belästigen. Arbcitslosenversicherungsfreiheit von Lehrlingen : Gewerbliche Lehrlinge sind nach c 74 des Ge etzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- rung versicherungssrei in der Arbeitslosenversiche- rung, wenn sie auf Grund eines schriftlichen Lehr- Vertrages von mindestens zweijähriger Dauer be- > schäftigt sind. Dauert die Lehrzeit volle zwei Jahre, > fo ist Arbeitslosenversicherungsfreiheit auch dann si gegeben, wenn der schriftliche Lehrvertrag erst innerhalb der vierwöchigen Probezeit schriftlich < niedergelegt und die Probezeit in die zweijährige < Dauer des Lehrvertrages eingerechnet wird. Da- gegen kann die Arbeitslosenversicherungsfreihsit nicht in Aspruch genommen werden, wenn der ge- si tätigte Lehrvertrag bei einer nur zweijährigen : i Lehrzeit erst nach Ablauf der gesetzlich für die schrifl- si liche Vertragsniederlegung festgesetzten Frist von si vier Wochen ausgefertigt und unterzeichnet wird < und die Lehrzeit nicht nach dieser verspäteten Lehr- Vertragsausfertigung noch mindestens zwei Jahre dauert. (Grundsätzliche Entscheidung des Reichs- si Versicherungsamtes Nr. 4978 vom 12. 2. 36, Akten- is zeichen III A. r. 47/35.) Gemeinschastswidriges Verhalten eines Betriebszellenobmannes Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Betriebe müssen auch die Betriebszellenobmänner sorgfältig < auf den Gemeinschaftsgeist im Betriebe Rücksicht nehmen und jedes gemeinschaftsstörende Verhalten ii unterlasten. Auch bei Meinungsverschiedenheiten > und sachlichen Auseinandersetzungen dürfen sie sich s keiner groben Ehrverletzungen gegenüber dem Be- is triebsführer oder den Gefolgschaftsangehörigen > schuldig machen. Auch dürfen sie nicht die ihnen i gesetzlich obliegende Mitarbeit hei der Aufstellung i- der Wahllisten für die Vertrauensratswahlen unter Störung des Gemeinschaftsgeistes verweigern, weil < sie bei einer Auseinandersetzung nicht Recht bekom- men haben. Pflichtwidrigkeiten solcher oder ähn- sicher Art können zur ehrengerichtlichen Bestrafung ii des Betriebszellenobmannes auf Antrag des Treu- händers der Arbeit führen. (Urteil des Arbeits- ehrengerichtes Sachsen vom 6. 12. 35, Nr. Eh. ii 20/35.) eine Badewanne steht in der Ecke; denn auch das Baden sollen die zukünftigen Müttern lernen. Die erste Stunde ist für die Wanderlehrerin immer schwer. Denn hier weiß sie noch nicht recht, ob und wann es ihr gelingen wird, die Frauen zu fesseln, ihre Herzen zu gewinnen. Und auch die Frauen sehen der Lehrerin mit einigem Mißtrauen entgegen; denn sie fürchten langweilige Vorträge. Wenn aber die Lehrerin zu sprechen beginnt und kleine persönliche Erlebnisse einflicht, ist der Bann bald gebrochen. Wird die erste Frage geistellt, dann läßt die Antwort meist ein wenig auf sich warten. Aber sobald die Scheu überwunden ist, fließt es nur so fort. Nicht nur junge Frauen beteiligen sich an dem Säuglingspflegekursus, sondern auch einige ältere sind hier, die aus ihren Erfahrungen erzählen, oder eine andere erwartet das achte Kind und kann berichten, wie wie sie mit ihren sieben Kindern verfahren ist, und wie sie das jüngste aufziehen will. Mr zu schnell gehen meist die zehn bis Wölf Abende herum, und der Abschiedsabend naht. Am liebsten würden die Frauen dazu all ihre Freun dinnen, Mann und Kinder mitbringen, wenn sie ihren Teilnahmeschein ausgehändigt erhalten und mit allen anderen, die sie in diesen Stunden schätzen lernten, zusammen sind. Noch einmal besucht die Wanderlehrerin all ihre Kursusteilnehmerinnen, die sie in den Stunden und durch die Hausbesuche gut kennenlernte. Jede möchte sich an dem nächsten Kursus, den die Lehrerin in dem Ort wieder abhält, beteiligen. Die Kästen sind ja auch nur gering: zwei bis drei Reichsmark, und wenn eine Frau auch die nicht aüfbringen kann, wird es eine Möglichkeit geben, sie von der Gebühr zu befreien. Wie anders, als sie herkamen, gehen die Frauen aus den Kursen heim. Sie haben einmal andere Frauen aus ihrem Ort kennengelernt, haben sich bei der erfahrenen Hausfrau Rat geholt über kleine Kniffe in der Küche, bei der Frau eines Feinkost- Händlers über die Ansbewahrung verschiedener Lebensmittel, und die Gärtnevfrau wieder konnte den Siedlerfranen manchen Rat erteilen, wie sie ihren Garten anlegen und Pflegen sollen. Vor allem aber lernten sie, ihr Kind richtig zu pflegen, daß es groß und stark wird. 0.8, ^V/6 Können v/s> UN5 VO5 Z^OO^feZ/en ? DasS wettverfahren in derS ozialversicherung Servers c/ie k/nn'cklungsn c/sr GärtnerftauenimSäuglmgspflegekursus Was nützet uns der Ueberschuß, Wenn er durch Schimmel, Fäulnis, Maden, Durch Unkenntnis verderben muß, Der deutschen Volkswirtschaft zumSchaden. (Es liegt zum Teil in Deinen Händen, Drum lerne richtig ihn verwenden!) Kampf dem Verderb! — für jedermann! Auch Dich gehts an!