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Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1936 Arif Grund der 3, 10 des Reich snährstand- tzesetzes vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) wird verordnet: Garkenbauwirlschafksverbände, Hauptvereinigüng der Deutschen Gartenbauwirtschaft 8 1 (1) Zu Gartenbauwirtschaftsverbänden (Wirt- fchaftsverbänden) werden zusammengeschlossen 1. die Betriebe, die Gartenbauerzeugnisse, Ge würzpflanzen oder Heilpflanzen (Arznei kräuter anbauen und in den Verkehr bringen, ferner die Betriebe, die Tabak anbauen und ihn als Rohtabak in den Verkehr bringen (Erzeugergruppe). Zur Erzeugergruppe ge hören ferner die Sammler von wildwachsen den Beerenfrüchten, Pilzen oder Heilpflanzen Arzneilräutern); 2. die Betriebe, die Obst einschließlich der Süd früchte, wildwachsende Beerenfrüchte, Gemüse aller Art oder Pilze, gleichviel ob frisch oder ' vorbehandelt, gewerbsmäßig zu haltbaren Lebensmitteln verarbeiten, sowie die Betriebe, die gewerbsmäßig Gewürzpflanzen oder deren Erzeugnisse zu Genußzwecken be- oder ver arbeiten (Berarbeitergruppe). Zur Verarbei tergruppe gehören ferner die Betriebe, die ge werbsmäßig a) Zuckerrüben zu Rübenkraut (Rübenfast) verarbeiten, d) Limonaden, Brauselimonaden, Kunst brauselimonaden oder Tafelwässer Herstel len oder Tafelwässer am Quellort abfüllen, mit Ausnahme staatlicher oder gemeind licher Betriebe, c) Essig, auch Halbfabrikate, aus Brannt wein, Wein, Obstwein, Bier, Malzauszügen oder anderen aus Feld- oder Garten früchten gewonnenen Flüssigkeiten Herstellen, ck) Speisesenf (Mostrich) oder verwandte Er zeugnisse, auch Halbfabrikate, aus Senf- saat (entölt oder nicht entölt), Senfkuchen, Senfmehl oder ähnlichen Stoffen Her stellen; 3. -die Betriebe, die unter Nrn. 1 und 2 genann ten Erzeugnisse verteilen, hinsichtlich der Heil pflanzen (Arzneikräuter), jedoch nur die Be triebe, die diese Erzeugnisse vom Anbauer oder Sammler zum Zwecke des Weiterverkaufs aus- kausen (Verteilergruppe). Ausgenommen sind die Verteiler von ausländischem Rohtabak so wie Apotheken. Als' Verteiler gelten auch die Betriebe, die den Kauf dieser Erzeugnisse ver mitteln (Agenten, Kommissionäre, Makler). (2) Gartenbau im Sinne dieser Verordnung ist Der Anbau von Obst, Gemüse, Pilzen, Blumen und Zierpflanzen sowie von Gemüse- und Blumen samen. Zum Gartenbau gehören auch die Baum schulen, mit Ausnahme der forstlichen Baumschulen. (3) Als staatliche oder gemeindliche Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2b gelten die Betriebe, Die von einer Verwaltung des Reichs, eines Lan des oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) ge führt werden und der allgemeinen Dienstaussicht Des Reichs, eines Landes oder einer Gemeinde (Ge- meindeverband) unterliegen, sowie Betriebe, an deren Kapital das Reich, ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder mehrere von ihnen mit mehr als der Hälfte mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind oder auf deren Leitung sie durch Stimmenmehrheit in den Organen oder sonst ent scheidenden Einfluß ausüben. 8 2 (1) Die Gartenbauwirtschaftsverbände (Wirt- schaftsverbämde) werden zur Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschast (Hauptvereinigung) zusammengeschlossen. (2) Die Wirtschaftsverbände und die Hauptver- einigung sind rechtsfähig. (3) Zahl, Namen und Grenzen der Wirtschafts- perbättde ergeben sich aus den Satzungen. Satzungen 8 3 Dis Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse der in den §8 1 und 2 genannten Zusammenschlüsse regeln sich im einzelnen nach den Satzungen. Zweck und Aufgabe der Zusammenschlüsse 8 4 (1) Den Zusammenschlüssen obliegt die Aufgabe, Die Marktordnung auf dem Gebiet der Gartenbau- Wirtschaft durch Regelung der Erzeugung, des Ab satzes und der Verwertung sowie der Preise und Preisspannen der im 8 l genannten Erzeugnisse Durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Zu sammenschlüsse nach Gesetz und Satzung unter Be rücksichtigung der Belange des Gemeinwohls und Der Gesamtwirtschaft insbesondere 1. zur Angleichung der Erzeugung an den Be darf die Erzeugung regeln, z. B. Anbaurege lungen für Sonderkulturen treffen, die An pflanzung und Erzeugung bestimmter Arten und Sorten von Gartenbauerzeugnissen, Ge würzpflanzen oder Heilpflanzen (Arzneikräu tern) von ihrer Genehmigung abhängig machen; 2. die Erfassung und den Absatz regeln, z. B- Vorschriften über Kennzeichnung und Güte anforderungen erlassen, Einrichtungen für die Erfassung schassen und Die Misglieder ver pflichten, sich dieser Einrichtungen zu bedienen, die Verwendung von Schlußscheinen vorschrei ben, Marktordnungen für einzelne Marktge biete erlassen, Mindestumsatzmengen für Ver- teilerbetriebe festsetzen; 3. den Arbeitsumfang und Ausnutzungsgrad der Betriebe der Verarbeitergruppe festsetzen; 4. Ablieferungs-, Abnahme-, Einlagerungs- und Auslagerungspflichten sowie Verarbeitungs- Pflichten auferlegen; 5. das gewerbsmäßige Abfüllen von Getränken aus Obst von ihrer Genehmigung abhängig zu machen; 6. volkswirtschaftlich unnötige Mitgliedsbetriebe dauernd oder vorübergehend stillegen und die Erzeugung der Mitgliedsbetriebe auf be stimmte Erzeugnisse beschränken; 7. mit Zustimmung des Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Preisspannen fest setzen; 8. zur Deckung der Verwaltungskosten und son stigen Aufwendungen Umlagen, für die Be nutzung von Einrichtungen Gebühren sowie mit Zustimmung des Reichsministers sür Er nährung und Landwirtschaft zur Bildung eines Ausgleichsstockes Ausgleichsabgaben erheben und Bestimmungen über die Verwendung des Ausgleichsstockes zu treffen; 9. gegen Mitglieder, die gegen Anordnungen der Zusammenschlüsse verstoßen, Ordnungsstrafen bis zu 100 000 Mt im Einzelfall festsetzen und anordnen, daß verbotswidrig angelegte Kulturen zu entfernen oder zu vernichten sind. (2 ) Die Vorschriften von Kapitel Ql Artikel 3 des Zweiten Teiles der Verordnung des Reichs präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517, 526) in der Fassung des Gesetzes zur Rege lung des Tabakanbaues vom 27. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 289) bleiben unberührt. Entschädigung 8 5 (1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Verordnung getroffene Massnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitglieds betriebes zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vor zusehen. Eine Entschädigung kann auch Verpächtern eines Mitgliedsbetriebes gewährt werden. (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel vor, wenn ein Betrieb ganz oder teil weise stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird. (3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, 1. wenn wirtschaftliche Nachteile durch die Fest setzung von Preisen oder Preisspannen oder durch allgemeine Bestimmungen über den Aus nutzungsgrad oder Arbeitsumfang von Be trieben entstehen; 2. für Schädigungen, die dadurch entstehen, daß durch eine Maßnahme ein Betrieb eingeschränkt oder stillgelegt wird, der ohne Einverständnis des zuständigen Zusammenschlusses begonnen oder nach «dauernder Stillegung wieder aus genommen wird; 3. für Schädigungen, die dadurch entstehen, daß die Fortführung eines Betriebes auf Grund des 8 lO untersagt wird. (4) Für Streitigkeiten über Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts vorgesehen. Ueberordnung 8 6 (1) Die Wirtschaftsverbände sind an die Weisun gen Der Hauptvereinigüng gebunden. Die Haupt vereinigung kann Maßnahmen (Anordnungen und Beschlüsse) der Wirtchsaftsverbände aufheben oder ihre Ausführung untersagen. (2) Die Hauptvereinigung kann im Bedarfsfalls Anordnungen erlassen, die für die Mitglieder der Wirtschaftsverbände unmittelbar verbindlich sind. Zwangsvollzug Beitreibung 8 7 Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft kann auf Antrag der Hauptvereinigung die zuständigen Polizeibehörden ersuchen, einer An ordnung, die innerhalb der Zuständigkeit eines Zusammenschlusses ergangen ist, nötigenfalls unter Anwendung polizeilicher Zwangsgewalt, den Voll zug zu sichern. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nach Maßgabe der Gesetze zu entsprechen. 88 Umlagen, Ausgleichsabgaben, Gebühren und Ordnungsstrafen, die von den Zusammenschlüssen festgesetzt werden, werden auf Antrag der Zusam menschlüsse durch die Finanzämter nach den Vor schriften der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften beige trieben. Errichtung neuer Betriebe 8 9 (1) Die Neuerrichtung eines Betriebes der Ver arbeitergruppe, eines Großverteilerbetriebes sowie eines Betriebes, der im 8 1 genannten Erzeugnisse im Straßenhandel, im Gewerbebetrieb im Umher ziehen oder im Marktverkehr feilhält, und die Wiederaufnahme eines nicht nur vorübergehend eingestellten Betriebes dieser Art bedürfen der Ge nehmigung. Im Fall eines wirtschaftlichen Be dürfnisses muß die Genehmigung erteilt werden; sie soll erteilt werden, wenn eine Gefährdung be stehender Betriebe und eine Uebersetzung des Ge werbezweiges nicht zu befürchten sind. (2) Für die Entscheidung über die Genehmigung ist bei Betrieben der Verarbeitergruppe die Haupt vereinigung und im übrigen der Wirtschaftsverband zuständig. Will jedoch der Wirtschastsverband die Genehmigung versagen oder nur unter einer Be dingung oder Auflage erteilen, so hat er den An trag der Hauptvereinigüng zur Entscheidung, vor zulegen. (3) Wird die Genehmigung versagt oder nur unter einer Bedingung der Auflage erteilt, so ent scheidet auf Beschwerde des Betrofsenen der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft end gültig. (4) Wird ein Betrieb ohne die nach Abs. 1 er forderliche Genehmigung errichtet oder wieder auf- genommen, so hat die zuständige Landesbehorde nach Maßgabe der Landesgefetze, nötigenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwanges, dagegen einzu schreiten. Untersagung der Fortführung von Betrieben 8 10 Die Hauptvereinigüng kann im Einvernehmen mit den für Betriebsschließungen zuständigen Be hörden (Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 — Reichsgesetzbl. I S. 706 — in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1924 — Reichsgesetzbl. I S. 661 —, des Gesetzes vom 19. Juli 1926 — Reichsgesetzbl. I S. 413 — und des Gesetzes vom 19. Dezember 1935 — Neichs- gesctzbl. I S. 1516 —; Verordnung über die Be fugnisse des Reichskommissars sür Preisüber wachung vom 8. Dezember 1931 — Reichsgesetzbl. I S. 180 — in Verbindung mit der Verordnung über Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 - Reichsgesetzbl. I S. 1245) Betrieben, die nach 8 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 dieser Verordnung Mitglied eines Wirtschaftsverbandes sind, die Fortführung auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn der Betriebs- führer oder ein Mitglied der Betriebsleitung die sür die Führung des Betriebes erforderliche Zu verlässigkeit nicht besitzt. Ein Mangel der für die Betriebssührung erforderlichen Zuverlässigkeit darf nur angenommen werden, wenn a) der Betriebssichrer oder ein Mitglied der Be triebsleitung wegen eines groben vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Ver ordnung oder gegen die Anordnung eines Zusammenschlusses über Preise oder Preis spannen, Regelung des Arbeitsumfanges oder des Ausnutzungsgrades von Betrieben, Liefe- rungs- oder Versendungsvorschriften von einem Zusammenschluß oder einer Preisüberwachungs stelle mit einer Ordnungsstrafe bestraft, d) der Mitgliedsbetrieb darauf von einem Zu sammenschluß verwarnt worden ist und c) der Betriebsführer oder ein Mitglied der Be triebsleitung danach innerhalb einer Frist von zwei Jahren vorsätzlich einen erneuten groben Verstoß gegen Bestimmungen der genannten Art begangen hat. (2) Gegen die Untersagung kann der Betroffene Vinnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides Beschwerde bei dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einlegen. Die Einlegung ha: keine aufschiebende Wirkung; jedoch kann der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft auf Antrag des betroffenen Mtgliedes anordnen, daß die Durchführung der Betriebsschließung vorläufig unterbleibt. (3) Im Fall der Untersagung findet die Vor schrift des 8 9 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (4) Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen Fortführung nach Abs. 1 untersagt worden ist, be darf der Genehmigung der Hauptvereinigung, die endgültig entscheidet. 8 9 findet keine Anwendung. Berfügung des Wirkschafts- verbandes über bestimmungs widrig geleitete Erzeugnisse 8 11 (1) Verstößt ein Mitglied bei der Verteilung Von Gartenbauerzeugnissen gegen eine Anordnung der Zusammenschlüsse, die die Lieferung nach be stimmten Gebieten, Märkten, an bestimmte Ab nehmer oder Einrichtungen vorschreibt, so ist der jenige Wirtschaftsverband, in dessen Gebiet sich die Gartenbauerzeugnisse befinden, berechtigt, darüber zu verfügen. (2) Der zur Verfügung berechtigte Gartenbau wirtschaftsverband oder sein Beauftragter läßt die Gartenbauerzeugnisse dorthin für Rechnung des Versenders und unter Beachtung etwa festgesetzter Preise verkaufen, wo sie zur angemessenen Versor gung der Bevölkerung notwendig sind. Der Erlös ist nm die entstandenen Kosten zu kürzen. Uebergangsvorschriften 8 12 Der Vorsitzende der Hauptvereinigung übt die Befugnis der übrigen Organe der Hauptvereinigüng und Der Wirtschaftsverbände bis zu deren ordnungs mäßiger Bestellung aus. Schlußvorschriften 8 13 (1) Aufgehoben werden 1. die Verordnung über den Zusammenschluß oer ^st-. vom 22. lO. 1936 Betr.: Verbot der Verarbeitung inländischer Aepsel durch die Marmeladen-, Obst- gelee- und Obstkrautindustrie. Auf Grund der 88 4, 6 und 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Garten bauwirtschaft vom 27. Februar 1935 (RGBl. 1 S. 343) in der Fassung vom 30. Juni 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. September 1935 (RGBl. 1 S. 1123) und der 88 9 und 20 der Satzung oer .Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft vom 2. April 1935 (RNVbl. S. 173) wird angeordnet: I. Die Lieferung von Aepfeln inländischer Herkunft an Mitglieder der Verarbeitergruppe der Garten- und Äeinbauwirtschaftsverbände (Wirtschaftsver bände) zur Herstellung von Marmeladen, Obst gelees und deren Halbfabrikaten ist untersagt. Q. Der Bezug und die Verarbeitung von Aepfeln inländischer Herkunft zu Marmeladen, Obstgelees und Obstkraut und deren Halbfabrikaten sind den Mitgliedern der Verarbeitergruppe der Gartcn- und Weinbauwirtschaftsverbände untersagt. QI. Der Vorsitzende der Hauptvereinigüng der deut schen Garten- und Weinbauwirtschaft kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. IV. Mitglieder der Wirtschaftsverbände, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, können in Ordnungs strafe genommen werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut dieser Anordnung zu verstoße eine Umgehung darstellen. V. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Der Vorsitzende der Hauptvereinigüng der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast. Loettner. Güteprüfunq für Malblumenkeime ; Zur Ueberwachung der von der Hauptvereini- ; gung «der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft fl herausgegebenen Gütebestimmungen und Richt ig preise für Maiblumentreibkeime in dem Gebiet des fl Garten- und Weinbauwirtschaftsverbandes Meck- fl lenburg/Lübeck sind als Prüfer der Ortsbauern« fl sührer Hugo Harden, Neuengamme (Schles- fl wig-Holstein), und der Gärtner Friedrich fl Jörn, Ludwigslust, ernannt. Jeder Maiblumenanbauer ist entsprechend dem > 8 17 Der Satzung der Garten- und Weinbauwirt fl schaftsverbände verpflichtet, dem mit einem amt- fl lichen Ausweis versehenen Prüfer Auskunft zu er- fl teilen und ihm die Maiblumentriebkeime zur Nach fl Prüfung zu zeigen. Deutschen Gartenbauwirtschast vom 27. Fe bruar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 343); 2. die Verordnung zur Aenderung der Verord nung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft vom 30. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 905). (2) Die Anordnungen, die auf Grund der im Ws. 1 genannten Verordnungen ergangen sind, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen und bleiben bestehen, solang« sie nicht von den zu ständigen Stellen aufgehoben werden. (3) Die Rechte und Pflichten der durch die im Abs. 1 genannten Verordnungen gebildeten Haupt- Vereinigung und Wirtschaftsverbände gehen auf die auf Grund Dieser Verordnung gebildeten Haupt» Vereinigung und Wirtschaftsverbände über. Strei tigkeiten, die bei den Schiedsgerichten anhängig sind, die auf Grund der im Ms. 1 aufgehobenen Verordnungen geschaffen sind, gehen auf das Schiedsgericht der Hauptvereinigung oder des zu ständigen Wirtschaftsverbandes zur weiteren Be handlung und Entscheidung über. In Zweifels fällen entscheidet der Vorsitzende der Hauptver einigung über die Zuständigkeit. (4) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die sich aus der Aufhebung der im Abs. 1 genann ten Verordnungen und der Zweiten Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Zusam menschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft vorn 2 September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) in Verbindung mit dem Zusammenschluß der Deut schen Weinbauwirtschaft ergibt, nehmen die Haupt vereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft und die Hauptvereinigung der Deutschen Weinbauwirt schaft vor; die Regelung bedarf der Zustimmung des Reichsnährstandes. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft endgültig. 8 14 Die Verordnung tritt am 15. November 1936 in Kraft. tzohenlychen, den 21. Oktober 1936. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft k. IValtber Durrö.