Volltext Seite (XML)
Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtfchaft und der Garten- und Weinbauwirtschaftsverbände vom 79. 6.7926 Regelung des Absatzes von wildwachsenden Beerensrüchten und Pilzen Auf Grund der §8 4, 6, 7, 10, 11 der Ver ordnung über den Zusammenschluß der deut schen Gartenbauwirtschaft vom 27. 2. 1935 (RGBl. I S. 343) in der Fassung vom 30. 6. 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. 9. 1935 (RGBl. I S. 1123) und der KZ 9, 20 der Sat zung der Haupt-Vereinigung der deutschen Gar tenbauwirtschaft vom 2. 4. 1935 (RNVBl. S. 173) wird — mit Zustimmung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft — angeordnet: I. Für die Regelung des Absatzes von wild wachsenden Beerenfrüchten und Pilzen werden in den nachstehend genannten Garten- und Weinbauwirtschaftsverbänden (Wirtschafts verbänden) folgende Bezirke zu geschlossenen Erfassungsgebieten erklärt: 1. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Bayern: Oberbayern: Die Bezirke Alt ötting, Mühldorf. Niederbayern und Oberpfalz: die Bezirke Landshut, Lan dau (Isar), Pfarrkirchen, Eggenfelden, Vils biburg, Dingelfing, Griesbach, Passau, Vils hofen, Wegscheid, Wolfstein, Grafenau, Regen, Deggendorf, Bogen, Viechtach, Kötzing, Dam, Waldmünchen, Röding, Neunburg v. Wald, Burglengenfeld, Nahburg, Oberviechtach, Vohenstrauß, Amberg, Neustadt a. d. Wald naab, Eschenbach, Tirschenreuth, Kemnath und die Amtsgerichtsbezirke Vilseck, Regenstauf und Wörth (D.). Oberfranken: Die Bezirke Beyreuth, Wunsiedel, Rehau, Hof, Naila, Münchberg, Kronach, Stadtsteinach, Pegnitz und der ehe malige Bezirk Berneck. Unter franken: Die Bezirke Mellrich stadt, Neustadt a. S., Kissingen, Brückenau, Hammelburg, Gemünden, Lohr a. M., Aschaf fenburg, Markt Heidenseld, Obernburg und Miltenberg. Erfaßt werden: Heidel-, Preißel-. Brom- und Himbeeren. 2. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Ostpreußen: Die Kreise Ortelsburg, Sensburg, Johannisburg, Allenstein, Neidenburg, Lötzen, Lych Osterode, Mohrungen, Pr. Holland, so wie die Stadt- und Landgemeinde Wormditt. Erfaßt werden: Heidel-, Preißel- und Himbeeren, Pfifferlinge, Steinpilze, Morcheln. 3. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Rheinland: Die Rheinprovinz. Erfaßt werden: Heidel-, Preißel-, Him- und Erdbeeren. 4. Im Gebiet des Wirtschafts-Verbandes Schlesien:-Die Provinz Schlesien. Erfaßt werden: Heidel-, Preißel-, Brom-- und Himbeeren, Pilze. 5. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Westfalen: Die Kreise Arnsberg, Meschede, Brilen, Wittgenstein, Olpe, Altena, Lippe, Bielefeld und Höxter. Erfaßt werden: Heidel-, Preißel-, Him- und Brombeeren. 6. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Thüringen: Die Kreise Arnstadt, Gotha, Hild burghausen, Meiningen, Rudolstadt, Saalfeld, Schleusingen, Schmalkalden, Ziegenrück, Stadtroda (einschließlich des Stadtbezirkes Jena). Erfaßt werden: Heidel-, Preißel-, Him- und Erdbeeren. 7. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Kurhessen: Die Kreise Schlüchtern, Fulda, Hünfeld und Hersfeld. Erfaßt werden: Heidelbeeren. 8. Im Gebiet des Wirtschaftsverbandes Hessen-Nassau: Der Kreis Erbach im Oden wald und vom Kreis Dieburg die Orte Dorn- diel, Heubach und Raibach. Erfaßt werden: Heidelbeeren. II. (1) In den genannten Erfassungsgebieten sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (4) zum Aufkauf der wildwachsenden Beeren früchte und Pilze von Sammlern nur diejeni gen Aufkäufer berechtigt, die im Besitze eines vom Vorsitzenden des für das Erfassungsgebiet zuständigen Wirtschaftsverbandes — auf An trag — ausgestellten Ausweises sind. Aus dem Anträge muß genau hervorgehen, welche Ver teiler oder Verarbeiter vom Aufkäufer belie fert werden sollen. (2) Die Uebernahme von wildwachsenden Beerenfrüchten und Pilzen zum Zwecke des Wiederverkaufs oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung darf unbeschadet der Bestim mungen des Abs. (4) innerhalb der in Ziffer I genannten Erfassungsgebiete nur durch vom Vorsitzenden des für das Ersassungsgebiet zu ständigen Wirtschaftsverbandes zugelassene Verteiler oder Verarbeiter erfolgen. Der Vor sitzende des Wirtschaftsverbandes kann das Aufkaufgebiet des zugelassenen Verteilers oder Berarbeners auf bestimmte Bezirke oder Ge meinden beschränken. (3) In den Erfassungsgebieten (Ziffer I) können sich die Vorsitzenden der Wirtschafts verbände auch Sammelstellen der Bezirksab gabestellen bedienen. , § . . (4) Der Aufkauf durch den Einzel- (Klein-)handel in den nach Ziffer I geschlosse nen Erfassungsgebieten unterliegt nicht den Bestimmungen des Abs. (1), soweit es sich um die Deckung des örtlichen Bedarfs einschließlich des Absatzes auf den Wochenmärkten handelt. III. (1) Die nach Ziffer II Abs. (2) zugelassenen Verteiler oder Verarbeiter haben über jeden Weiterverkauf von wildwachsenden Äeeren- VII. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände können den vom Verteiler bzw. Verarbeiter (Ziffer II Abs. 2) zu zahlenden Uebernahme- vreis für die einzelnen Arten von wildwach senden Beerenfrüchten oder Pilzen festsetzen. VIII. Zur Deckung der Verwaltungskosten der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft (Hauptvereinigung) und der Wirtschaftsverbände ist in den in Ziffer I genannten Erfassungsgebieten von den vom Wirtschaftsverband zugelassenen und zur Aus stellung von Schlußscheinen berechtigten Ver teilern und Verarbeitern ein Verwaltungs kostenzuschlag in Höhe von s4 v. H. nach Maß gabe der jeweils geltenden Gebührenanord nung der Hauptvereinigung zu erheben und durch die zugelassenen Verteiler oder Verar beiter oder über die Bezirksabgabestellen an den Wirtschaftsverband abzuführen. Die Un kosten der Sammel- bzw. Bezirksabgabestellen werden von den in Ziffer II Abs. (2) genann ten Verteilern und Verarbeitern getragen. Blummzwiebelbezug aus Holland Um gegebenenfalls eine schnelle und recht zeitige Zuteilung aus dem Zahlungskontingent zur Einfuhr von Blumenzwiebeln aus Holland im 3. Vierteljahr vornehmen zu können, sind die Anträge hierzu bis zum 15. Juli 193 6 an die Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtfchaft, Berlin NW. 4V, Schliessenufer 21, einzusenden. Alle nach diesem Termin ein gehenden Anträge können nicht mehr berück sichtigt werden. Zur Antragstellung dürfen nur die von der Hauptvereinigung herausgegebenen und bei den Garten- und Weinbauwirtschaftsverbänden erhältlichen Vordrucke benutzt werden. Die Vordrucke sind in allen Teilen genau auszu füllen und mit deutlich lesbarer Ortsangabe (auch Postanstalt) sowie Unterschrift und Firmenstempel zu versehen. Bei Sammelanträgen ist eine alphabetische Aufstellung sämtlicher zu beliefernden Firmen mit Namen, Vornamen, Wohnort, Gewichts menge und Wertbetrag beizufügen. Firmen, die ihre Einfuhr nicht selbst vornehmen, können keinen eigenen Antrag einreichen. Da die Bearbeitung der einzureichenden An träge längere Zeit in Anspruch nimmt, sind Rückfragen in dieser Richtung zwecklos und müssen unbeantwortet bleiben. Die Anschriften der einzelnen Garten- und Weinbauwirtschaftsverbünde sind folgende: Baden: Karlsruhe, Ettlinger Str. 15. Bayern: München, Türkenstr. 3/2. Braunschweig: Braunschweig, Leopoldstr. 25. Hannover: Hannover, Georgstr. 35. Hessen-Nassau: Frankfurt (Main), Arndt- straße 28. Kurhessen: Kassel, Weißenburgstr. 12. Kurmark: Berlin NW. 7, Robert-Koch-Platz 4. Mecklenburg: Güstrow i. M., Ulrichplatz 14. Oldenburg: Oldenburg, Kaiserstr. 4/5. Ostpreußen: Königsberg, Hufenallee 49. Pommern: Stettin, Holzmarktstr. 1. Rheinland: Bonn, Koblenzer Str. 141. Saarpfalz: Neustadt (Haardt), Landauer Straße 4. Sachsen-Anhalt: Halle (Saale), Kaiserstr. 7. Sachsen (Freistaat): Dresden, Kaitzerstr. 2. Schlesien: Breslau, Teichstr. 8. Schleswig-Holstein: Hamburg 1, Chile haus c. V. Thüringen: Weimar, Schwanseestr. 11 (Darrehaus). Westfalen: Unna, Kaiserstr. 65a. Württemberg: Stuttgart-W, Marienstr. 50. »Ul»«!«««!»«»!«»»!»!»»»»«!«!«!!«!» MMNMMMMMMMMMNMM1MMMMMU srüchten oder Pilzen einen Schlußschein aus zustellen, besten Durchschriften wöchentlich dem für bas Erfassungsgebiet zuständigen Wirt schaftsverband einzusenden sind. Der Erwerb von wildwachsenden Beerenfrüchten oder Pilzen von diesen Verteilern (Ziffer II (Abs. 2) ohne Schlußschein ist unzulässig. Die Schluß scheine sind als Herkunftsnachweis bei der Be förderung der übernommenen wildwachsenden Beerenfruchte oder Pilze mitzuführen. (2) Die nach Ziffer II Abs. (2) zugelassenen Verteiler und Verarbeiter sind zur Führung von ordnungsmäßigen Versandaufzeichnungen (Arbeitslisten) verpflichtet. IV. Für das Sammeln der wildwachsenden Beerenfrüchte oder Pilze in den geschlossenen Erfastungsgebieten sind die jeweils geltenden polizeilichen Erntevorschriften maßgebend. V. Der Versand oder die Annahme nicht fest gekaufter bzw. verkaufter wildwachsender Beerenfrüchte oder Pilze (Kommissionsge schäfte) ist verboten-. VI Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände können den Verkäufern die Benutzung be stimmter Versandgefäße — insbesondere für die Belieferung des Frischmarktes — und die Prüfung fämtlicher durch die zugelassenen Ver teiler zum Versand kommenden wildwachsen den Beerenfruchte oder Pilze aus ihre Beschaf fenheit und Verpackung durch Prüfer, die im Besitze eines ordnungsmäßigen Ausweises des Wirtschaftsverbandes sind, vorschreiben. IX. Die Vorsitzenden der Wirtfchaftsverbände können zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung im Einzelfalle zulassen. X. Mitglieder der Garten- und Wembauwirt- schaftsverbände, die den Vovschri ten dieser Anordnung und den auf Grund die er Anord nung getroffenen Bestimmungen zuwiderhan deln, können in Ordnungsstrafe genommen werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnah men anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut der erlassenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. XI. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände sind gemäß Z 20 der Satzung der Hauptver einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft zur Festsetzung von Ordnungsstrafen er mächtigt. XU. Diese Anordnung tritt am 19. 6. 1936 in Kraft, Gleichzeitig werden die Anordnungen des Gartenbauwirtschaftsverbandes Bayern betr. Regelung des Absatzes von Waldbeeren: An* ordnung Nr. 3 vom 4. 7. 35 (Wochenblatt der Landesbauernschaft Bayern, Folge 28 vom 11. 7. 35, und im Völk. Beobachter, Amtl. Teil, Bayr. Reg.-Anz. Ausg. 193/158) vom 12. 7. 35), Anordnung Nr. 5 vom 16. 7. 35 (Wochenblatt, Folge 29 vom 18. 7. 35, und Völk. Beobachter Amtl. Teil Bayr. Reg.-Anz. Ausg. 198/162 vom 17. 7. 35), Anordnung Nr. 6 vom 29. 7. 35 (Wochenblatt Folge 31 vom 1. 8. 35 und Völk. Beobachter Amtl. Teil Bayr. Reg.-Anz. Ausg. 211/173 vom 30. 7. 35), Anordnung Nr. 7 vom 16. 8. 35 (Wochen blatt Folge 34 vom 16. 8. 35 und Völk. Be obachter Amtl. Teil Bayr. Reg.-Anz. Ausg. 229/188 vom 17. 8. 35) aufgehoben. Berlin, den 19. Juni 1936. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft gez. Boettner. » Die in den letzten Jahren erfolgte starke Umstellung in der Ernährungsweise weiter Kreise des deutschen Volkes, der immer stärkere Uebcrgang von der fleischlichen zur pflanz lichen Nahrung zwingt in erhöhtem Maße da zu, alle aus deutschem Boden wachsende Obst- und Gemüsearten zur Bedarfsdeckung heran zustellen. Durch die straffe Erfassung der wich tigsten Produkte des Obst- und Gemüsebaues, fernerhin durch die stetige Verbesserung der Qualitäten der Erzeugnisse, ist diesem Bedürf nis bereits in den letzten Jahren weitgehend Rechnung getragen worden. Und doch bietet der deutsche Wald, die Heide und auch Oedländereien wildwachsende Obst arten, die — frisch oder in verarbeitetem Zu stande genossen — keineswegs hinter den kul tivierten Arten zurückstehen, aber leider bis her kaum, zumindest aber unwirtschaftlich, ver arbeitet werden. Hinzu kommt, daß alle wild wachsenden Beerenfruchte, wie auch die Pilze, als zur bodenständigen Flora gehörend, allen schädigenden Einflüssen gegenüber — sei es durch die Witterung oder tierische oder Pflanz liche Schädlinge — stärker gewappnet sind als die kultivierten Arten. Das ergibt praktisch einen weit gleichmäßigeren Anfall dieser wild wachsenden Früchte in der Uebersicht mehrerer Jahre gegenüber den stark und vielseitig ge fährdeten Ernten unseres Kulturobstes. Durch die Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft betr. Regelung des Absatzes von wildwachsen den Beerenfruchten und Pilzen wird der größte Teil der wildwachsenden Fruchtmengen der Hauptanfallgebiete erfaßt und dem Frisch verbrauch bzw. der verarbeitenden Industrie zugeführt werden. Die Vorsitzenden der Garten- und Weinbau wirtschaftsverbände setzen den Uebernahme- preis des Verteilers bzw. Verarbeiters für die zu erfassenden wildwachsenden Fruchtarten fest. Diese Garantierung eines guten Preises gibt den Sammlern den Anreiz, möglichstalle anfallenden Beerenfrüchte und Pilze den zu gelassenen Stellen zuzuführen. Weiterhin bin det die Hauptvereinigung der Deutschen Gar ten- und Weinbauwirtschaft in ihrer Anord nung Nr. 83 betr. Erzeugerfeftpreise für die Belieferung der Verarbeiterqruppe mit Stein- und Beerenobst vom 13. 6. 36 den Einstands preis der Verarbeitungs-Industrie für Wald himbeeren. Diese ungemein wichtige Maß nahme hat den Zweck, der Verarbeitungs industrie ausreichende Mengen von Waldhim beeren zur Herstellung von Edelpülpen zur Verfügung zu stellen, die mit anderen Früch ten, zu Marmelade verarbeitet, einen billigen und dazu hochwertigen Brotaufstrich liefern. Die Hcmptanfallgebiete von wildwachsenden Beerenfrüchten und Pilzen werden in der An ordnung Nr. 84 zu geschlossenen Erfassungsge bieten erklärt. Das bedeutet, daß in diesen Ge bieten zum Aufkauf der Früchte nur diejeni gen Stellen zugelasten sind, die vom zustän digen Garten- und Weinbauwirtschaftsverband die Berechtigung zum Aufkauf der Früchte bei den Sammlern schriftlich erhalten haben. Um jedweder Ueberteuerung der gesammelten Früchte vorzubeugen, erfolgt der Weiterver kauf an die Verteilerschaft bzw. die Verarbei tungsindustrie mittels Schlußschein, so daß einmal festgestellt werden kann, wohin die Ware abgeflosten ist, andererseits/ welche Preise beim Weiterverkauf genommen wurden. Aus gleichen Gründen wurden alle Kommis sionsgeschäfte in wildwachsenden Beerenfrüch ten und Pilzen untersagt. Durch den ausdrück lichen Hinweis auf die polizeilichen Vorschrif ten über das Sammeln von wildwachsenden Beerenfrüchten und Pilzen wird nochmals auf die unbedingte Notwendigkeit der Schonung — Vox allem der jungen Waldbäume — auf merksam gemacht. Diese straffe Erfassung und Verwertung der wildwachsenden Beerenfrüchte und Pilze aus den Hauptanfallgebieten wird die Ernährung des deutschen Volkes aus eigenem Boden nicht unwesentlich stärken und darüber hinaus min derbemittelten Volksgenossen zusätzlichen Ver dienst verschaffen,