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vle öartenbauwirtsckaft Aummsr 11. lunl 1-!L Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft und der Garten- und Weinbauwirtschastsverbände z^/-. 7/ Verbilligung von Brotaufstrtchmttteln Dctr.: Vierte Ergänzung der Anord nung Nr. 32 — Verbilligung von B ro taus st rich mitteln aus Obst im Wirtschaftsjahr 1935/36 —vom 22. Oltober 1935 (N NVbl. 1935 S. 645) Vom 29. Mai 1936 Auf Grund der 88 4, 6, 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirt schaft vom 27. Februar 1935 (RGBl, l S. 343) tu der Fassung vom 30. Juni 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. September 1935 (RGBl. I S. 1123) und des 8 9 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 2. April 1935 (RNVbl. S. 173) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet: l. Die Anordnung Nr. 32 betr. Verbilligung von Brotaufstrichmitteln aus Obst im Wirtschaftsjahr 1935/36 vom 22. Oktober 1935 (RNVbl. S. 645) wird wie folgt ergänzt: 1. Abschnitt II erhält folgende Fassung: (1) Mitglieder der Verarbeitergruppe der Wirt schaftsverbände, welche auf die Vergütung nach Abschnitt I dieser Anordnung Anspruch erheben, sind verpflichtet, beim Angebot und beim Absatz der verbilligten Erzeugnisse einen Festpreis von 21,50 Alt einzuhalten. Die Abgabe und Ausliefe rung muß in Mengen von mindestens 5 Eimern erfolgen. (2) Bei geschlossener Auslieferung von min destens 40 Eimern an Großhändler, die eine Be scheinigung der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft oder der Fach gruppe Nahrungs- und Genußmittel und verwandte Waren in der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, laut vorgeschriebenem Muster vorlegen, sind die Mitglieder der Verarbeitergruppe der Wirtschafts verbände verpflichtet, beim Angebot und beim Absatz der verbilligten Erzeugnisse einen Festpreis von 20 Mt einzuhalten. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Preise ver stehen sich je 50 kg brutto für netto in 1214-kg- Eimern brutto für netto (vgl. Ziffer 3 der Be kanntmachung Nr. 47 der Wirtschaftlichen Vereini gung der deutschen Obst- und Gemüseverwertungs- mdustrie vom 23. Juli 1934) ab Station der lie fernden Fabrik oder frei Haus des Kunden inner halb der Gemeinde des Fabrikanten. (4) Legt der Verkäufer die Fracht oder sonstige Lieferspesen vor oder führt er die Lieferung selbst aus, so müssen die vorgelegten Beträge bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten gesondert in Rech nung gestellt werden. (5) Alle Zahlungen haben rein netto ohne jeden Abzug zu erfolgen? Als Zahlungstermin gilt eine Frist von 14 Tagen ab Tag der Lieferung. 2. Abschnitt IV Abs. 1 erhält folgenden Nachsatz: Erfolgt die Auslieferung gemäß Abschnitt II Abs. 2 zum Festpreis von 20 Wt, so erhöhen sich die vorstehend genannten Vergütungen um 1,50 Ml je 50 kg brutto für netto. II. Diese Anordnung tritt am 8. Juni 1936 in Kraft. Berlin, den 29. Mai 1936. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast. 8 seltner. (RGBl. I S. 1123) und der 88 9 und 20 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 2. April 1935 (RNVBl. S. 173) wird angeordnet: I. Mitglieder der Garten- und Weinbauwirtschafts verbände, die Obst- und Gemüsekonserven Her stellen, sind verpflichtet, die von ihnen getätigten Verkäufe von Obst- und Gemüsekonserven der Hauptvercinigung der deutschen Garten- und Wein bauwirtschaft zu melden, soweit die vom Vor sitzenden der Hauptvercinigung jeweils bekannt gegebenen Preise unterschritten werden. II. - (1) Die Meldungen müssen enthalten: 1. Die Bezeichnung der verkauften Konserven nach dem Wortlaut des Verzeichnisses der normierten Obst- und Gemüsekonserven (An ordnung der Hauptvereinigung — Wirtschaft lichen Vereinigung — Nr. 45 vom 19. 7. 1934); 2. den Käufer der Konserven; 3. Menge und Preis für die einzelnen Sorten und Dosengrößen, Höhe der etwa gewährten Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; 4. vereinbarte Lieserungs- und Zahlungs bedingungen; 5. vereinbarte Lieferfrist. (2) Soweit diese Angaben aus der Auftrags bestätigung eindeutig zu entnehmen sind, genügt die Uebersendung einer Durchschrift der Auftrags bestätigung. III. (1) Die Meldungen sind wöchentlich an die Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Wein bauwirtschaft, Berlin NW. 40, Schlieffenufer 21, einzureichen. (2) Die erste Meldung muß am 20. Juni 1936 für die bis zu diesem Tage zur Lieferung aus der Ernte 1936 getätigten Verkäufe erfolgen. IV. Bei der Feststellung, ob die vom Vorsitzenden der Hauptvereinigung bekannt gegebenen Preise unterschritten werden, sind Rabatte, Abweichungen von den den Preisen zugrunde liegenden Zahlungs- und Lieferungsbedingungen oder sonstige Ver günstigungen zu berücksichtigen. V. (1) Mitglieder der Garten- und Weinbauwirt schaftsverbände, die den Vorschriften dieser An ordnung zuwiderhandeln, können in Ordnungs- jtrasen genommen werden. — VI. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1936. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschast öoettner. » Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft hat mit seiner Anordnung Nr. 79 angeordnet, daß Verkäufe in Gemüse- und Obstkonserven, die unter den von ihm jeweils bekanntgegebenen Preisen liegen, wöchentlich zu melden sind. Frische Gurken dürfen vor dem 1. Juli nicht haltbar gemacht werden Bekanntlich hatte der Reichsnährstand bereits im Jahre 1935 durch Anordnung Nr. 5 der tzauptver- einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft unter- a^ft Gurken neuer Ernte vor dem 1. Juli im Wege n's Brühverfahrens (Heißeinlegens), der Milch- äuregärung oder des Erhitzens in luftdicht ver- chlossenen Behältnissen haltbar zu machen. Da sich Keses Verbot im Vorjahre durchaus bewährte, hat der Reichsnährstand soeben durch den Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft die Anordnung Nr. 78 (RNVBl. Nr. 48 vom 4. 6.1936) heraus^egeben, die bestimmt, daß jeweils vor dem 1. Jul: eines jeden Jahres Gurken neuer Ernte nach einem der vorgenannten Verfahren nicht zubereitet bzw. haltbar gemacht werden dürfen. Ebenso ist es untersagt, mit solchen verbotswidrig hergestellten Erzeugnissen zu han deln. Damit ist der Zustand der Unsicherheit, der dadurch gegeben war, daß das Verbot im verflos senen Jahre nur auf die Ernte 1935 abgestellt war, beseitigt und alle interessierten Kreise wissen nun mehr, daß das Zubereiten und Haltbarmachen von Gurken neuer Ernte im Wege des Brühverfahrens (Heißeinlegens), der Milchsäuregärung oder des Er hitzens in luftdicht verschlossenen Behältnissen je weils vor dem 1. Juli eines jeden Jahres untersagt ist. Ebenso ist auch der Handel mit Erzeugnissen, die nach den vorstehend genannten Verfahren je weils vor dem 1. Juli hergestellt worden sind, ver boten. Die in diesem Jahre nachweislich vor Erlaß des genannten Verbots haltbar gemachten Gurken können dagegen noch zum Verkauf gelangen. Die Anordnung ist zur Sicherung der Vorratshaltung für Delikateß-Frischgurken notwendig. ^norcZnvng Z^/-. 7- Meldung der Verkäufe von Obst- und Gemüsekonserven Vom 8. Juni 1936 Auf Grund der 88 4, 6 und 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Garten bauwirtschaft vom 27. Februar 1935 (RGBl. I S. 343) in der Fassung vom 30. Juni 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. September 1935 (2) Als Zuwiderhandlungen sind auch Maß nahmen anzusehen, die, ohne gegen den Wortlaut der erlassenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstellen. ^no^c/nung Z^Z/-. 60 Absatz der Ernährung dienenden Gartenbauerzeugnisse Betr.: Aenderung der Anordnung Nr. 70 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft — Regelung des Absatzes der Ernährung dienender Garten bauerzeugnisse (RNVBl. S. 174). Vom 9. Juni 1936 Auf Grund der 88 4, 6, 7, 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Garten bauwirtschaft vom 27. 2. 1935 (RGBl. I S. 343) in der Fassung vom 30. 6. 1935 (RGBl. I S. 905) und 2. 9. 1935 (RGBl. I S- 1123) und des 8 9 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 2. 4. 1935 (RNVBl. S. 173) wird angeordnet: 1. Ziffer I Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6. Im Wirtschastsverband Kurmark: Die Kreise: Angermünde, Guben, Beeskow- Storkow, Calau, Cottbus, Crossen, Groß- Berlin, Jüterbog-Luckenwalde, Königsberg (Nm.), Landsberg, Lebus, Luckau, Lübben, Niederbarnim, Oberbarnim, Osthavelland, Ostprignitz, Oststernberg, Ruppin, Teltow, Templin, Westhavelland, Westprignitz, West sternberg, Zauch-Belzig, Züllichau-Schwiebus, Bomst-Unruhstadt, ferner die Stadtkreise Pots dam, Brandenburg, Rathenow, Wittenberge, Frankfurt (Oder), Guben, Cottbus, Landsberg (Warthe) und Küstrin. 2. Ziffer I Nr. 15 wird ersetzt durch: 15. Im Wirtschastsverband Schlesien: Die Stadt- und Landkreise Breslau und Schweidnitz, Neumarkt, Oels, Ohlau, Reichen bach, Strehlen, Trebnitz, Wohlau, Franken stein, Brieg, Stadt- und Landkreise Liegnitz, Jauer, Goldberg, Bunzlau, Glogau, Lüben, Altkreis Steinau, Löwenberg, Lauban, Görlitz, Guhrau, Rothenburg (O.-L.), Hoyers werda (O.-L.), Grünberg, Freystadt, Sprot- tau-Sagan, Cosel, Leobschütz, Ratibor. 3. Ziffer I Nr. 16 wird ersetzt durch: 16. Im Wirtschastsverband Thüringen: Der Kreis Weißensee einschließlich des Stadt gebietes Erfurt, der Kreis Langensalza; im Kreis Weimar die Ortschaften Linderbach, Azmannsdorf, Mönchenholzhausen, Tüttleben und Hochstedt; im Kreise Mühlhausen die Ortschaften Höngeda, Großgrabe, Kleingrabe und Vollstädt; im Kreise Gotha die Ort schaften Herbsleben, Großfahner, Kleinfahner, Döllstädt und Gierstedt; im Kreise Sonders hausen die Ortschaften Ringleben (Kyff häuser), Ichstedt, Borxleben und Esperstedt. Berlin, den 9. Juni 1936. Der Vorsitzende der Haup'vereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschast, gez. Loettnsr. /^NOt^klUNA Z^Zkk 6? vom zo. Nclchseinheitsvorschristtn für die Sortierung und Verpackung von Stein- und Beerenobst Auf Grund der §8 4, 6, 10 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gar ten- und Weinbauwirtschaftsverbände vom 27. 2. 1935 (R. G. Bl. I S. 343) in der Fassung vom 30. 6. 1935 (R. G. Bl. I S. 905) und 2. 9. 1935 (R. G. Bl. I S. 1123) sowie der 88 9, 20 der Satzungen der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschaft vom 2. 4. 1935 (R. V. Bl. S. 173) wird — mit Zustimmung des Reichsbauernführers — angeordnet: I. Das in Verkehrbringen unsortierten Stein- und Beerenobstes ist unbeschadet, der in Ziffer III zugelassenen Ausnahmen verboten. II. Für den Verkehr mit Stein- und Beeren obst sind nachstehende Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung und Verpackung von Stein- und Beerenobst verbindlich: Steinobst Pflaumen und Zwetschgen I.Reif: s) Güteklasse Gepflückt, versandreif, trocken, gut ausgebildet, nicht geplatzt, frei von Krankheiten, Schädlin gen, Flecken und Fäulnis. Anlieferung: Flachsteige 1(5 kg) Spankorb II ( 5 kg) Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb III (10 kg) d) Güteklasse 8. (Nur für industrielle Verwertung bestimmt). Auch überreif und geplatzt, möglichst ohne Stiele und Blätter, frei von Krankheiten, Schädlingen, Schmutz und Fäulnis. Anlieferung: Flachsteige I ( 5 kg) Spankorb II ( 5 kg) Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb III (10 kg) Fässer und lose Schüttung im Waggon. 2. H a r t r e i s: a) Güteklasse 8. (Für industrielle Verwertung bestimmt.) Ausgewachsen, hartreif, ,frei von Krankheiten, Schädlingen, Flecken und Fäulnis. Anlieferung: Flachsteige 1(5 kg) Spankorb II ( 5 kg) Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb III (10 kg) Fässer und lose Schüttung im Waggon. 3. Früchte, die den unter 1 und 2 genannten Be stimmungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 4. Die Güteklassen sind durch Schilder oder An hänger an >den Packgefäßen deutlich zu kennzeich nen. Zu verwenden sind: für Güteklasse — rote 1 Anhänger für Güteklasse 8 — gelbe/oder Schilder. Aprikosen: 1. s) Güteklasse ä Gepflückt, versandreif, jedoch nicht grün, fest, nicht hohl, gleichmäßig in Form und Farbe, . trocken, frei von Krankheiten, Flecken, Miß bildungen und Fäulnis. Größter Querdurchmesser nicht unter 40 mm. Untersortierungen: Größe 1: größter Querdurchmesser nicht unter 60 m m, Größe 2: größter Quevdurchmesser nicht unter 50—60 m m, Größe 3: größter Querdurchmesser nicht unter 40—50 mm. Anlieferung: Flachsteige I ( 5 kg) Spankorb II ( 5 kg)' Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb III (10 kg) Fässer nur für Lieferung an die Industrie zugelassen. Größe 1 in Sonderpackungen als Güte klasse lä (Auslese). b) Güteklasse 8: Nicht überreif, fest, trocken, sauber, frei von Krankheiten, Flecken und Fäulnis. Größter Querdurchmesser nicht unter 35 mm. Anlieferung wie Güteklasse c) Güteklasse L: Den Güteklassen und 8 nicht genügend, je doch frei von Schmutz und Fäulnis. Anlieferung wie Güteklasse 2. Früchte, die den unter 1 genannten Bestimmun gen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 3-Die Güte- und Größensortierungen sind durch Schilder oder Anhänger an den Packgefäßen deutlich zu kennzeichnen. Zu verwenden sind: ür Auslese 1^4 weiße ür Güteklasse — rote ür Güteklasse 8 gelbe ür Güteklasse L blaue Anhänger oder Schilder, auf denen durch Ziffern die Größenklassen vermerkt werden. Pfirsiche 1.3) Güteklasse /V: Versandreif, fest, nicht hohl, gleichmäßig in Form und Farbe, trocken, frei von Krankhei ten, Flecken, Mißbildungen und Fäulnis. Größter Querdurchmesser nicht unter 45 mm. Untersortierungen: Größe 1: größter Quevdurchmesser nicht unter 60 mm. Größe 2: größter Ouerdurchmefler nicht unter 50—60 mm. Größe 3: größter Ouerdurchmesser nicht unter 45—50 mm. Anlieferung: Flachsteige I (5 kg) — Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb II (5 kg) Größe 1 in Sonderpackungen als Güteklasse 1^ (Auslese). d) Güteklasse 8: Nicht überreif, fest, trocken, sauber, frei von Krankheiten, Flecken und Fäulnis. Größter Ouerdurchmesser nicht unter 40 mm. Anlieferung wie Güteklasse und Span korb III (10 kg). c) Güteklasse O: den Güteklassen und 8 nicht genügend, jedoch frei von Schmutz und Fäulnis. Anlieferung: Flachsteige II (12,5 kg) Spankorb III (10 kg) 2. Früchte, die den unter 1 genannten Bestimmun gen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 3. Die Güte- und Größensortierungen sind durch Schilder oder Anhänger an den Packgefäßen deutlich zu kennzeichnen. Zu verwenden sind: ür Auslese weiße ür Güteklasse ---- rote ür Güteklasse 8 gelbe ür Güteklasse L blaue Schilder oder Anhänger, auf denen durch Ziffern die Größenklassen vermerkt werden.