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0lr karlenbauwlrtsckaft »»UMM«, 2!. 4. ,un« 1»r«. Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Garten- nnd Weinbauwirtschaft und der Garten- und Weinbauwirtschastsverbände M verkchr M Vbjl unö AW Die Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirt- schast gibt nachstehend die von ihr herausgegebenen Geschäftsbedin gungen bekannt. Berlin, 27. Mai 1936. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschast B o e t t n e r. Geschäftsbedingungen -er Hauptvereinigung -er Deutschen Garten- unü Wein- bauwtrtschaft für -en Verkehr mit Gbst un- Gemüle i. Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für den inländischen Verkehr mit — frischem oder kühlgelagertem — Obst, Gemüse, Südfrüchten, Waldbeeren und Pilzen. II. Lieferung, Sortierung un- Verpackung 1. Die Warenlieferung hat in bezug auf Beschaffenheit, Sortie rung und Verpackung gemäß den Sortierungs-, Beschaffenheits-und Verpackungsvorschriften der Hauptvereinigung der Deutschen Gar ten- und Weinbauwirtschast zu erfolgen, soweit solche nicht bestehen, gemäß den handelsüblichen bzw. allgemein gebräuchlichen Gepflo genheiten. Bestehen keine Sondervorschriften der Hauptvereinigung, so kann nach Vereinbarung das Verpackungsmaterial mitverkauft oder brutto für netto oder leihweise überlaßen werden. 2. Verpackungsmaterial, das dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellt wurde, muß dem Verkäufer in dem gelieferten Zustand frei seiner Empfangsstation zurückgelifert werden. Die durch bestim mungsgemäßen Gebrauch herbeigesührte Abnutzung geht zu Lasten des Verkäufers. Leihweise überlassenes Verpackungsmaterial ist binnen 14 Tagen, bei Platzgeschäften binnen 6 Tagen, gerechnet vom Eingang der Ware beim Empfänger, zurückzuliefern. 3. Verpackungsmaterial, das auf Veranlassung des Verkäufers oder Verkaufsvermittlers vom Käufer gestellt wird, ist unverzüglich frachtfrei zurückzuliesern, wenn das Geschäft nicht zustande kommt oder die Lieferung beendet oder der Vertrag anderweitig erfüllt ist. 4. Für Verpackungsmaterial, das leihweise zur Verfügung gestellt wurde, kann ein dem Wert des Verpackungsmaterials angemessenes Pfand in Rechnung gestellt werden. 5. Bei Rücklieferung des entliehenen Verpackungsmaterials wird das Pfand zurückvergütet. Wird das Verpackungsmaterial nicht frist gemäß zurückgeliefert, so ist der Verleiher ohne vorherige Verein barung zur Zurücknahme nicht verpflichtet. Bei Nichtrücknahme gilt das in Anrechnung gebrachte Pfand als vereinbarter Kaufpreis. Wird vertauschtes, beschädigtes oder unbrauchbar gewordenes Ver packungsmaterial zurückgeliefert, jo erfolgt hierfür keine Rückver gütung. Nimmt der Verleiher trotz Verzug des Entleihers das Ver packungsmaterial zurück, so kann er eine Gebühr von 5 v. H. des Pfandwertes je Tag und Stück des zurückzuliefernden Materials, bis der volle Wert des Materials erreicht ist, erheben. Bretter und sonstiges Material, das zum Verschalen der Wagen verwendet wird, wird zum Selbstkostenpreis in Anrechnung gestellt, sofern nicht Lieferung brutto für netto vereinbart ist. Die Ver packung, die aus sachgemäßen Material zu bestehen hat, muß in diesem Fall im Gewicht im angemessenen Verhältnis zum Netto ladegewicht stehen. 6. In der Zeit vom 1. 11. bis 15. 8., ebenso bei Frostgefahr auch außerhalb dieser Zeit, muß jede Wagenladung der Warenart ent sprechend ordnungsgemäß und sorgfältig gegen Frost geschützt wer den, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Der Verkäufer kann für die Schutzverpackung seine Selbstkosten in Rechnung stellen, sofern nicht Lieferung brutto für netto vereinbart ist. Das Gewicht des Verpackungsmaternals ist vom Verkäufer auf dem Frachtbrief anzugeben, um die frachtfreie Beförderung sicherzustellen. III. Verladung 1. Für den Bahnversand hat der Verkäufer rechtzeitig Wagen unter Angabe des vorgesehenen Ladegutes bei der Güterstelle anzu- fordcrn. Er hat die Eignung der Wagen für den Verladezweck zu prüfen und für Abstellung etwaiger Mängel zu sorgen. Insbeson dere darf nicht In unausgewaschene Salz-, Kalk-, Kunstdünger-oder sonst verunreinigte Wagen, sowie Wagen mit starken Gerüchen ver laden werden. 2. Der Versand darf grundsätzlich nur in gedeckten Wagen erfol gen. Offene Verladung ist bei Weißkohl, Grünkohl, Kohlrabi, Steck rüben, Mohrrüben, Rote Rüben, Sellerie, Fall- und Mostobst an gängig, wenn gedeckte Wagen trotz Bestellung bei der Eisenbahn nicht zur Verfügung stehen und über offene Verladung Einver nehmen erzielt ist. 3. Die Verladung ist sachgemäß vorzunehmen. Es ist für eine den Zeit- und Witterungsverhältnissen entsprechende Lüftung der Wagen Sorge zu tragen. Die Türen und Lüftungsklappen müssen möglichst gegen Diebstahl des Ladegutes gesichert werden. 4. Bei Verladung gilt, falls nicht anderes vereinbart, als Waren gewicht einer Wagenladung in Tonnen: Für Obst: Aepfel und Quitten 10 Pflaumen und Zwetschen und Birnen 5 Mostäpfel, Mostbirnen 10 Mirabellen, Renekloden 4 Erd-, Stachel-, Johannis-, Heidel, Himbeeren.... 3 Kirschen, Aprikosen, Pfirsiche 2 Für Gemüse: Sellerie, Steckrüben, Rote Rüben, Mohrrüben, Herbst und Winterkopfkohl, Zwiebeln, Kohlrabi ohne Kraut 10 Schälgurken, Einlegegurken, früher Weißkohl, früher Rot kohl, Tomaten, Rhabarber, Meerrettich, Blumenkohl 5 Bohnen, Spargel 3 Frühwirsing, Rosenkohl, Porree, Erbsen, Frühkarotten mit und ohne Kraut, Frühkohlrabi mit Kraut, Grün- (Braun)Kohl, Salat, Rübstiel 214 Spinat 2 5. Wagenladungen von Wirtschaftsäpfeln und -Birnen sind bei loser Verladung mit sauberen Schutz- und Teilungsbrettern zu ver- 2. WWMMW « WM Um gegebenenfalls eine schnelle und recht zeitige Zuteilung aus dem Zahlungskontingent zur Einfuhr von Blumenzwiebeln aus Holland im 3. Vierteljahr vornehmen zu können, sind die Anträge hierzu bis zum 15. Juni 1936 an die Hauptvereinigung der Deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft, Berlin NW. 40, Schliessenuser 21, einzusenden. Zur Antragstellung dürfen nur die von der Hauptvereinigung herausgegebenen und bei den Garten- und Weinbauwirtschastsverbänden erhältlichen Vordrucke benutzt werden. Die Vordrucke sind in allen Teilen genau auszu füllen und mit deutlich lesbarer Ortsangabe (auch Postanstalt) sowie Unterschrift und Firmenstempel zu versehen. Bei Sammelanträgen ist eine alphabetische Aufstellung sämtlicher zu beliefernden Firmen mit Namen, Vornamen, Wohnort, Gewichts menge und Wertbetrag beizufügen. Firmen, die ihre Einfuhr nicht selbst vornehmen, können keinen eigenen Antrag einreichen. Da die Bearbeitung der einzureichenden An träge längere Zeit in Anspruch nimmt, sind Rückfragen in dieser Richtung zwecklos und müssen unbeantwortet bleiben. Die Anschriften der einzelnen Garten- und Weinbauwirtschaftsverbände sind folgende: Baden: Karlsruhe, Ettlinger Str. 15. Bayern: München, Türkenstr. 3/2. Braunschweig: Braunschweig, Leopoldstr. 25. Hannover: Hannover, Georgstr. 35. Hessen-Nassau: Frankfurt (Main), Arndt- straße 28. Kurhessen: Kassel, Weißenburgstr. 12. Kurmark: Berlin NW. 7, Robert-Koch-Platz 4. Mecklenburg: Güstrow i. M., Ulrichplatz 14. Oldenburg: Oldenburg, Kaiserstr. 4/5. Ostpreußen: Königsberg, Hufenallee 49. Pommern: Stettin, Holzmarktstr. 1. Rheinland: Bonn, Koblenzer Str. 141. Saarpfalz: Neustadt (Haardt), Landauer Straße 4. Sachsen-Anhalt: Halle (Saale), Kaiserstr. 7. Sachsen (Freistaat): Dresden, Kaitzerstr. 2. Schlesien: Breslau, Teichstr. 8. Schleswig-Holstein: Hamburg 1, Chile haus L. V. Thüringen: Weimar, Schwanseestr. 11 (Darrehaus). Westfalen: Unna, Kaiserstr. 65n. Württemberg: Stuttgart-W, Marienstr. 50. sehen. Werden verschiedene Sorten, Größen- oder Güteklassen in einer Wagenladung versandt, so sind diese, sofern nicht unsortierte Lieferung vereinbart ist, zuverlässig voneinander zu trennen. 6. Der Verkäufer bzw. Verlader muß nach erfolgter Verladung den Käufer unverzüglich schriftlich — auf Verlangen des Käufers auch telegraphisch oder telephonisch für dessen Rechnung — den Ab gang des Wagens unter Angabe der Wagennummer und des In halts anzeigen. Verladung in loser Schüttung ist auf dem Fracht brief und in der Rechnung ausdrücklich zu vermerken. IV. Menge un- Gewicht -er Lieferung 1. Bei Bahnversand ist das bahnamtlich ordnungsmäßig ermittelte Gewicht (Verwiegung leer und beladen) maßgebend. Die bahnamt liche Feststellung des Gewichts erfolgt auf der Verladestation, ist dies nicht möglich, auf einer Zwischenstation oder auf der Emp fangsstation. Bei der Inrechnungstellung des Gewichtes ist bei der Feststellung des Gewichtes auf der Empfangsstation der übliche prozentuale Schwund gemäß Absatz 4 dieser Ziffer zu berücksichtigen. 2. Ist eine Leerverwiegung auf der Verladestation nicht erfolgt, fo ist eine auf der Empfangsstation sich ergebende Tara-Gewichts- otfferenz bis zu 1 des angeschriebenen Eigengewichts des Wagens nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch aus Ersatz einer Gewichts differenz aus der Leerverwiegung ist unverzüglich geltend zu machen. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer, die einer Leerverwiegung auf der Empfangsstation der Käufer, sofern eine Taragewichtsdifferenz von nicht mehr als 1 A des Eigengewichts des Wagens festgestellt wird. Wird das Ladegewicht, vergl. Ziff. III, Abs. 4, oder das vereinbarte Gewicht durch Verschulden des Ver käufers nicht ausgenutzt, so hat der Verkäufer den tarifmäßigen Frachtunterschied zu tragen, sofern die Nichtausnutzung 10 A> über steigt. Der Unterschiedsberechnung ist das unter Ziffer III, Abs. 4 genannte oder das vereinbarte Gewicht zugrunde zu legen. Bei Be stellung von Ortswagen hat der Verkäufer für die richtige Bestel lung des Wagens Sorge zu trägem 3. Bei Verkauf einer nach Gewicht ziffernmäßig bestimmten Menge kann der Verkäufer bis zu 5A> über oder unter der ange gebenen Menge zum Vertragspreise liefern. 4. Bei Lieferungen in Wagenladungen kann ein Gewichtsverlust nur dann gerügt werden, wenn er das Gesamtgewicht wie folgt übersteigt: Bei Obst: Bei einer Transportdauer bis 24 Std. über 24 Std. Aepfel, Birnen, Quitten 1 v. H. Pflaumen und Zwetschen . . . . 2 v. H. Mirabellen, Renekloden, Kirschen . . 2 v. H. Aprikosen, Pfirsiche 3 V.H. Erd-, Stachel-, Johannis-, Heidel- u. Himbeeren 3 v. H. 2 V.H. 3 V.H. 4 V.H. 5 V.H. 5 V.H. Bei Gemüse: Frühkarotten ohne Kraut, Knollen- und Wurzelgewächse, Herbst- und Winterkopfkohl, Rosenkohl, Zwie beln, Meerrettich 2 V.H. 3 V.H. Blumenkohl, Tomaten, Porree . . 2 v. H. 4 v. H. Rhabarber, Rübstiel 3 V.H. 4 V.H. Spinat, Bohnen, Frühkarotten mit Kraut, Frühkohlrabi mit Kraut, früher Weißkohl, früher Rotkohl Grünkohl, Einlegegurken, Schäl gurken, Spargel, Salat . . . . 3 v. H. 5 v. H. Erbsen, Frühwirsing 4 V.H. 6 V.H. 5. Bei Stückverladungen und Stückgutsendungen gilt das bahn amtlich sestgestellte Gewicht. V. Crfüttungszeit, Lieferfristen 1. Ist „heutige Lieferung" vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware am Tage des Geschäftsabschlusses zum Versand zu bringen. 2. Ist Lieferung zu einem fest bestimmten Zeitpunkt vereinbart (Fixgeschäft), so hat die Lieferung ohne Nachfrist zu erfolgen. In der Bestätigung des Kaufvertrages muß die genaue Bezeichnung des Lieserungszeitpunktes enthalten sein. 3. Ist „Lieferung innerhalb einer bestimmten First" vereinbart, so steht dem Verkäufer das Recht auf Bestimmung des Lieferzeit punktes und der jeweiligen Liefermenge innerhalb der vereinbarten Frist zu. Bei „Verkäufen auf Abruf" hat das gleiche Recht der Käufer. In beiden Fällen ist eine Nachfrist ausgeschlossen. 4. Ist „allmähliche Lieferung" oder „allmählicher Abruf" verein bart, jo ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Erfüllungsfrist zu verteilen. 5. Bei Verkauf einer unbestimmten, aber ziffermäßig begrenzten Menge stehen die zu liefernden Mengen innerhalb der sestgelegten Grenzen im Belieben des Verkäufers. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, die Lieferung fortzusetzen, so hat er den Käufer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle gilt der Ver trag mit der gelieferten Menge als erfüllt. 6. Als Anfang eines Monats gilt die Zeit vom 1. bis 10., als Mitte eines Monats die vom 11. bis 20., als Ende eines Monats die vom 21. bis Monatsende. 7. Ist eine Lieferzeit nicht vereinbart, so gilt „Lieferung inner halb von 6 Werktagen" als stillschweigend vereinbart. 8. Bei nicht rechtzeitiger Lieferungsmöglichkeit infolge höherer Gewalt ist dem Käufer unverzüglich telegraphisch oder telephonisch unter schriftlicher Bestätigung Nachricht zu geben. Wird durch höhere Gewalt, insbesondere durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse, die rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise unmöglich, so haben beide Parteien das Recht, unverzüglich vom Vertrage zurückzutreten, soweit nicht über Nachlieferung Einverständnis erzielt wird. Ist „sofortige Lieferung" vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware binnen 3 Werktagen vom Tage des Geschäftsabschlusses ge rechnet, zum Versand zu bringen. Ist „prompte Lieferung" vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware innerhalb von 6 Werktagen, vom Tage des Geschäftsabschlusses an gerechnet, zum Versand zu bringen. Bei „sofortiger" oder „prompter" Lieferung wird der Tag des Geschäftsabschlusses nur mikgezählt, wenn das Geschäft vor 12 Uhr mittags abgeschlossen wird. VI. Fracht 1. Die Transport- einschließlich Frostgefahr ab Verladestelle trägt der Käufer, es sei denn, daß die Verladung nicht ordnungsgemäß er folgt ist. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware unfrankiert abzusenden, auch wenn er vertragsmäßig die Fracht zu tragen hat. In diesem Falle hat der Käufer die Fracht vorzulegen. Er darf sie am Kauf preis kürzen. 3. Ist die Lieferung frachtfrei oder frei (franko) einer bestimmten Station vereinbart, so hat der Verläufer die Transportkosten bis zur genannten Station zu tragen.