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Reichsnaturschutzverordnung und Gartenbau Eine Erläuterung der für den Gartenbau wichtigsten Punkte Die Reichsregierung hat dem Reichnaturschutz- gesetz vom 26. Juni 1935 folgende beachtenswerte Begründung beigegeben: „Heute wie einst ist die Natur in Wald und Feld des deutschen Volkes Sehnsucht, Freude und Erholung. Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zei ten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flur bereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein ande res geworden. Mit ihren natürlichen Lebensräumen schwand eine artenreiche, Wald und Feld belebende Tierwelt dahin. Diese Entwicklung war häufig wirtschaftliche Not wendigkeit; heute liegen die ideellen, aber auch wirtschaftlichen Schäden solcher Umgestaltung der deutschen Landschaft klar zutage. Der um die Jahrhundertwende entstandenen „Na turdenkmalpflege" konnten nur Teilerfolge beschie- den sein, weil wesentliche politische und weltanschau liche Voraussetzungen fehlten; erst die Umgestaltung des deutschen Menschen schuf die Vorbedingungen für wirksamen Naturschutz. Die Deutsche Reichsregierung sieht es als ihre Pflicht an, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern." In Nr. 16 der „Gartenbauwirtschaft" wurde nun aus der neuen Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181» der Abschnitt 1, der sich mit dem Schutz der wildwachsenden Pflanzen befaßt, veröffentlicht. Da diese Verordnung auch für den Gartenbau von großem Interesse ist, lohnt es sich, hierauf mit einigen Ausführungen näher einzu- gchen. Für alle Gartenbauer, vor allem die Gartenaus führenden, ist an dieser Verordnung zunächst der ß 2 von großer Wichtigkeit. Er sei deshalb hier nochmals wiedergegeben. „(1) Es ist verboten, ohne Erlaubnis der zustän digen höheren Naturschutzbehörde standortsfremde oder ausländische Gewächse in der freien Natur auszusäen oder anzupflanzen. (2) Dieses Verbot gilt nicht für das Aussäen oder Anpflanzen von Gewächsen in Gärten, Parken, Friedhöfen, auf Versuchsfeldern oder zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken." So sehr es auch für jeden Gartenbauer eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, in -der freien Natur, außerhalb von Gärten, Parkanlagen und Friedhöfen (abgesehen von dem Anbau in Versuchs feldern oder zu sonstigen land- und forstwirtschaft lichen Zwecken) keine ausgesprochenen Gartenge wächse oder ausländische Gewächse auszusäen oder anzupflanzen, so birgt doch die Fassung von Abs. 1 S .^. her Verordnung große Gefahren in sich, weil iii vielen Fällen d)e Ansichten darüber, ob eine Pflanze wirklich standortsfremd ist, sehr ausein- MHergehen werden. Ich verweise nur darauf, daß heute viele deutsche Landschaften dadurch ein, gegenüber früherer Jahrhunderte, völlig veränder tes Bild aufweisen, daß man im letzten Jahrhun dert aus reinen Wirtschastlichkeitsgründen in der Forstwirtschaft nur noch das vielfach standortsfremde Nadelholz anpflanzte. Die ursprünglich vorherr schenden heimischen Waldbäume (Eiche, Buche, Erle usw.) und, was besonders wichtig ist, auch deren natürlicher Unterwuchs, wurden hierdurch ganz aus dem Landschaftsbild verdrängt. Ebenso hat die son stige wildwachsende Flora durch die verschiedenen Bodenkulturunternehmungen und durch die mo derne Acker-, Wiesen- und Weidewirtschaft zum Teil eine starke Veränderung erfahren, so daß es gar nicht immer so leicht ist zu sagen, welche Pflanzen nun in den einzelnen Fällen wirklich standortsge bunden und welche standortsfremd sind. Man wird also gut tun, vor der Anpflanzung oder Aussaat von Gewächsen in der freien Natur zu Zierzwecken, mindestens den zuständigen LüNd- schaftsanwalt zu Rate zu ziehen, wenn die Frage, ob standortsfremd oder nicht, fraglich erscheint, da die Einholung der Erlaubnis der zuständigen höhe ren Natuvschutzbehövde (gemäß 8 2 Abs. 1) , meist zu umständlich" und nicht in jedem einzelnen Falle möglich ist. Höhere Natuvschutzbehörden sind (nach der Verordnung zur Durchführung des Reichs naturschutzgesetzes vom 31. 10. 1935) in Preußen die Regierungspräsidenten, in Bayern die Regie rung und in den übrigen« Ländern die obersten Landesbehörden. Die Zahl der geschützten Pflanzen erscheint viel leicht manchem sehr groß. Wenn man aber berück sichtigt, daß es sich hier um Pflanzen handelt, die in ganz Deutschland geschützt sind, obwohl diese z. T. nur in einzelnen Gebieten Deutschlands Vor kommen, dann ist die Zahl gegenüber der früher, in den verschiedenen deutschen Gebieten durch Son deranordnungen der Regierungen, Kreis- und Be zirksbehörden geschützten Pflanzen, eher geringer ge worden. Ja, es sind sogar einzelne wildwachsende PflaNzen, die bisher geschützt waren, wie z. B.. in Bayern die rostrote und die rwuhhaarige Alpen rose, nicht mehr geschützt. Ein wenigstens teilweiser Schutz, gerade der Alpenrosen, wäre aber zweifel los wünschenswert. Sehr erfreulich ist, daß in der Verordnung streng zwischen wildwachsenden Pflanzen und den durch Anbau im Inland gewonnenen Pflanzen geschützter Arten unterschieden wird. Bekanntlich ist in letzter Zeit von verschiedenen Naturschutzstellen immer wieder die Forderung erhoben worden, das völlige Verbot des Inverkehrbringens geschützter, wildwach sender Pflanzen, auch auf die durch Anbau im In land gewonnenen Pflanzen und Pflanzenteile der geschützten Arten, insbesondere auch auf das in Gärten angebaute Edelweiß, auszudehnen. Zur Begründung wurde angeführt, daß sonst die rich tige Überwachung des Verbotes für die geschützten wildwachsenden Pflanzen nicht möglich sei. Es be steht aber gar kein Zweifel darüber, daß eine solch« Ausdehnung des Verbotes gerade beim Edelweiß der sicherste Weg gewesen wäre, das wildwachsende Edelweiß, das als Lieblingsblume des Führers sich besonderer Beliebtheit erfreut, vollständig auszu rotten. Denn je seltener man das Edelweiß durch ein solches Radikalverbot gemacht hätte, um so grö ßer wäre für viele Bergwanderer und vor allem für gewinnsüchtige Bergbewohner der Reiz zum Sammeln des wildwachsenden Edelweißes gewesen. So sieht aber die Verordnung nur eine Usber- wachung des Inverkehrbringens der aus dem An bau im Inland gewonnenen geschützten Pflanzen vor, was schließlich auch im Interesse des Garten baues gelegen ist. Ganz besonderes Interesse hat für den Garten bau auch die in der Verordnung getroffene Rege lung über den VerkehrmitSch muck reisig. War eS doch vielfach so, baß allerlei zweifelhafte Elemente Schmuckrcisig in den Wäldern und Gär ten stahlen, um damit >den Gartenbauern, die ihr Schmuckreisig oft mit hohen Unkosten auf recht mäßigen Wegen beschafften, unliebsame Konkurrenz machten. Nach «der Verordnung (H 10) ist es ver boten, von Bäumen oder Sträuchern in Wäldern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Falle ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht. Wer Schmuckreisig zu Handelszwecken mit sich führt, be fördert oder anbietet, hat sich außerdem über den rechtmäßigen Erwerb auszuweisen (8 11). Was alles als Schmückreisig anzusehen ist, wird in 8 lO Abs. 2 der Verordnung genau festgelegt. Für den Landwirt und Gartenbauer ist schließ lich noch der 8 11 (II. Abschnitt über „Schutz der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel") der Natur- schutzverordnung von Bedeutung. Dieser Paragraph hat folgenden Wortlaut: „(1) In der freien Natur ist für die Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten: 1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder abzubrennen, 2. die Bodenhecke auf Wiesen, Feldrainen, unge nutztem Gelände, an Hängen und Hecken ab zubrennen, 3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen. (2) Das Verbot ^des Absatzes 1 gilt nicht für be hördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbei ten oder Maßnahmen zur Unkraut- und Schäd lingsbekämpfung. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann in be sonders kalten oder feuchten Jahren den Beginn der Verbotsfrist des Absatzes 1 bis fpätsstens 1. April ansetzen." Im übrigen wird in der Verordnung ausdrücklich betont, daß die in 8 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1, sowie in 8 4 und 5 der Verordnung ausgesprochenen Ver bote für die naturgemäße land- und forstwirtschaft liche Nutzung des Bodens nicht in Betracht kommen. Insbesondere werden durch Lie Verbote der Natur- schutzverordnung notwendige Maßnahmen zur Un kraut- und Schädlingsbekämpfung nicht behindert. So kann die neue Naturschutzverordnung von jedem Naturfreund nur begrüßt werden, und es ist Pflicht aller Bodenbewirtschafter und nicht zuletzt auch der Gartenbauer, das Bestreben der Reichs regierung, auch dem ärmsten Volksgenossen seinen Anteil an deutscher Naturschönheit zu sichern, nach Kräften zu unterstützen. k. Lrenkle, München. Achtung werbeausschreiben M alle Leser unserer Zeitschrift »Der Deutsche Erwerbs- I« gartenbau" vereinigt mit „Die Gartenbauwirtschaft" Mit dem ck. Januar 4036 hat der Ausbau der „Gartenbauwirtschaft" weitere Fortschritte gemacht. Aeußerlich zeigt sie sich in einem ihrer Bedeutung als amtliches Iachblatt des Gartenbaues im Reichsnährstand entsprechenden Gewand, innerlich ist sie reichhaltiger, vollkommener und klarer geworden. Seitdem ist sie auch das Blatt der Gefolgschaft!! Tausenden wurde die „Gartenbauwirtschafi" zum unentbehrlichen Fachblatt. . . aber zehntausende Berufskameraden, Äetriebsführer und Gefolgschafismitglieder kennen die „Gartenbauwirtschafi" noch nicht. Hunderttausend Betriebsführer und Gefolgschastsmit- glieder gibt es, die Leser der „Gartenbauwirtschafi" sein könnten. Mr wollen gemeinsam mit unserer Leserschaft versuchen, von diesem Hunderttausend W noch eine größere Anzahl als Leser zu gewinnen. Äetriebsführer und Gefolgschastsmit- glieder fordern wir auf, sich an unserem Werbeausschreiben zu beteiligen. Folgende Preise kommen zur Verteilung: II 1. Zuschuß zu einer Reise zur Reichsgartenschau nach DresSen in Höhe von RM 100.-; 2. Zuschuß zu einer Reise zur Neichsgarteuschau nach vresüen in Höhe von RM SS.-; 3. Zuschuß zu einer Reise zur Reichsgartenschau nach Dres-en in Höhe von RM öS.-; 4. Zuschuß zu einer Reise zur Neichsgartenschau nach Dres-en in Höhe von RM 40.-; 5. -10. 5 Exemplare Vr. Aan-err „öotantsches HanSwörterbuch"; 11. - 20. 1S Zachbücher zum öuchhä'nölerpreks bis zu RM S.- nach freier Mahl -er Gewinner; 21. - 30. 1S ^Lettsa-en für -en gärtnerischen Serussschulunterricht" an Serufs- oöer Merkschulen oöer ein an-eres Zachbuch in glei cher Preislage oöer ein an-eres Zachbuch zum Suchhänüler- preis bis zu RM 4.-. Die Aufgabe ist nicht schwer! Fordern Sie unter Benutzung des hier abgedruckten Bestell zettels Bestellblocks an, damit Sie sofort mit der Werbung beginnen können. Wer die meisten Bestellzettel einsendet, bekommt den 4. Preis! Derjenige, der die zweit größte Anzahl einsendet, den 2. Preis usw. Heöingungen -es werbeausschreibens: 4. Das Werbeausschreiben beginnt mit seiner Veröffentlichung am 24. April und endet am 4S. Juli 4936, 24 Uhr. 2. Oie Bestellzettel müssen von dem gewonnenen Bezieher selbst unterzeichnet und bei Betriebsinhabern möglichst auch unterstempelt sein. 3. Wird von mehr als 40 Prozent der gewonnenen Bezieher die Bezahlung des Be zugsgeldes, das durch die Post eingezogen wird, verweigert, zählt die Anzahl über 40 Prozent nicht mit. 4. Bestellzettel von Personen, die bereits Bezieher sind, sind ungültig. s. Oie Verteilung der Preise erfolgt unter der Aufsicht des Rechtsanwalts und Notars Or. Seelmann. 6. Oie Entscheidung fällt ein unter dem Vorsitz des obengenannten Notars eingesetztes Preisgericht nach bestem Wissen und Gewissen. Oie Entscheidung ist endgültig, der Rechtsweg ausgeschlossen. 7. Oie ersten Preise kommen nur zur Auszahlung, wenn die Reichsgartenschau tat sächlich besucht wird. S. Oie Verteilung der Preise muß bis zum 34. Juli 4936 erfolgt sein. Gärtnerifthe verlagsgesellsthaft m. b. h. ! Berlin SW 64, Lsorckstraße 74 Ich bitte um Uebersendung eines Besiellblocks für das Werbeausschreiben II Name- bei Wohnort: Straße- (AM deutlich schreiben) Argentinien steigert seine Obst ausfuhr Entsprechend dem außerordentlichen Aufschwung des Obstanbaues in den letzten Jahren hat sich auch die Ausfuhr von frischen Früchten aus Argentinien wesentlich gesteigert. Während bis noch vor weni gen Jahren frische Früchte, vor allem nichttropische, eingeführt werden mußten, hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten und Chile, ist Argentinien nunmehr dazu übergegangen, ein Ausfuhrland dieser Erzeugnisse zu werden. In der Zeit vom 1. 1. bis 30. 10. 1935, der eigentlichen Ausfuhr saison, wurden 1215 970 Kisten mit frischem Obst im Gesamtgewicht von 17 222 520 kg gegenüber 923 011 Kisten mit einem Gesamtgewicht von 11537 371 kg in der gleichen Zeit 1934 ausgeführt. Die Steigerung betrug also 292 959 Kisten mit einem Gesamtgewicht von 5 685149 kg. 20 Schiff fahrtsgesellschaften befassen sich mit dem Früchle- transport von Buenos Aires nach den Ländern Amerikas, Europas, Asiens und Afrikas. Die gegen wärtig zur Verfügung stehenden 116 Dampfer, die für die Beförderung von Früchten in Frage kom men, haben ein Kühlraum-Fassungsvermögen von 23 870 931 Kubikfuß. Während es 1934 nur zwölf Länder waren, nach denen Argentinien Früchte ver schiffte, erhöhte sich deren Zahl 1935 auf 18. Nachstehende Uebersicht zeigt die verschifften Men gen der einzelnen Fruchtarten im Jahre 1935, ver glichen mit 1934. Früchte 1935 1934 Kisten Kisten Pflaumen 22 070 223 978 5 931 53 310 Kirschen — — 480 4 800 Aprikosen — — 142 1420 Pfirsiche 43 696 438 472 24 448 244 480 Mandarinen 2190 33 391 50 875 Aepfel 76 929 1 559 010 7 197 146 100 Melonen 10 901 156 207 19 335 270 647 Quitten 160 3 200 72 1440 Apfelsinen Pelonen 5116 196 110 300 11550 1661 13 331 1058 10 580 Birnen 238 088 4 701 499 93 993 1879 860 Grape fruit 17 898 671 015 27 388 1 040 744 Weintrauben 770133 8 166 360 742 659 7 872 185 Die Monate, in denen die Ausfuhr der betreffen den Früchte anfängt, sind folgende: Dezember: Pflaumen, Kirschen, Aprikosen, Me lonen (Santiago del Estero); Januar: Weintrauben, Birnen, Pflaumen, Pe- lonen (Kreuzung zwischen Pfirsich und Pflaume); Februar: Aepfel, Melonen (Cuyo); April: Quitten; Mai: Mandarinen, Pallas, Grape Fruit, Zi tronen; Juli: Apfelsinen. Einen besonderen Aufschwung hat die Ausfuhr von Aepfeln und Birnen genommen, deren Güte als ganz hervorragend bezeichnet werden kann. Während im Jahre 1931 an Aepfeln noch 300 000 Kisten zu 20 kg netto und 150 000 Fässer zu 65 kg netto sowie an Birnen 75 000 Kisten L 20 kg ein geführt wurden, konnten 1935 76 929 Kisten Aepfel mit einem Gesamtgewicht von 4 701499 kg zur Ausfuhr gebracht werden. Die Ansprüche der ausländischen Verbraucher an die Güte der Früchte sind der Entwicklung der Obst kultur in Argentinien sehr förderlich gewesen. Das Landwirtschaftsministerium nahm erst vor vier Jahren Anlaß, dem Obstbau amtliches Interesse zu widmen und ihn durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Auf Grund einer Verordnung vom 21. 12. 1933 wurde ein besonderer Obstbauausschuß eingesetzt, um die Züchtung von Tafelobst und den Handel mit frischen Früchten zu überwachen. Es gibt gegenwärtig einen Stab von Sachverständigen, die die Anbaugebiete bereisen, den Obstpflanzern Ratschläge erteilen, die Vereinheitlichung der Früchte und deren Verpackung überwachen und für sachgemäße Verschiffung Sorge tragen. Fortschrittlicher Obstbau im Kanton Bern Nach Angaben der Berner Zentralstelle für den Obstbau würden in den vier Jahren von 1932 bis 1935 nicht weniger als 456 Obstbaukurse mit 942 Kurstagen durchgeführt; dazu kamen 218 Vor träge mit Lichtbildern oder Filmvorführungen. Im gleichen Zeitraum wurden nahezu 13 000 Obst bäume, darunter 9400 Apfel- und 2600 Birnbäume umgepfropft, davon 80 mit den besten Berner Handelssorten: Berner Rosen, Boskoop, Sauer- grauech und Gravensteiner. Zur Zeit stehen im Kanton Bern 246 Organisationen, über 500 Baum wärter und 19 Kursleiter im Dienste der Obstbau- fövderung. Neues Gemüseland in der Schweiz Die Schweizerische Genoffenschaft für Gemüsebau (SGG.) in Kerzers, die gegen 1000 da Land in verschiedenen Teilen der Schweiz bewirtschaftet, hat im Verlaufe der Jahre große Flächen Kultur boden geschaffen und zahlreichen" Personen Arbeits gelegenheit vermittelt. Im Jahre 1935 wurden über 15 400 000 KZ Gemüse und Bodenfrüchte aller Art geerntet. An Arbeitslöhnen wurden 595 000,— Franken ausbezahlt. Für Rechnung von Handwerk und Gewerbe sowie für Pachtzinsen an Gemeinden wurden rund 440 000,— Franken ausgeworfen. Ein originelles Jubiläum Vor kurzem feierte die Gesellschaft für Schäd lingsbekämpfung in Paris das 50jährige Jubiläum der Entdeckung der Bekämpfung des falschen Mehl taues mittels der Bordeauxbrühe. Der Erfinder war Alexis Millardet, Professor an der Fakultät von Bordeaux, >d«r dieser Krankheit der Rebe sein besonderes Interesse widmete und durch Zufall im Jahre 1882 die fungizide Wirkung einer Mischung von Kalk und Kupfervitriol an Reben feststellte, die von Weinbauern zur Abhaltung von Trauben- diebcn damit gespritzt worden waren. Die auf Grund seiner Beobachtungen gemachten Versuche veranlaßten ihn, im Jahre 1886 den Weinbauern der Provinz Gironde die Anwendung der Kupfer kalkbrühe zur Bekämpfung des Mehltaues an Neben zu empfehlen.