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Berücksichtigung von Spannungen bei Prüfung von Kündigungen wegen beleidigender Acuherungen Leitsatz: Bei Prüfung der Frage, ob in bestimmten be leidigenden Aeutzerungen eines GefolgschaftsangL- hörigen gegenüber dem Betriebsführer oder Vorge setzten ein wichtiger, Lie fristlose Entlassung recht fertigender Kündigungsgrund liegt, muh angemessen auch auf ein zwischen den Parteien etwa bestehendes Spannungsverhältnis und dessen Ursachen Rücksicht genommen werden. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. 12. 33 Nr. 106 8 1426,^3. Fristlose Entlassung wegen Erschleichung von Urlaub durch falsche Angaben Leitsatz: Ein Gefolgschaftsangehöriger, der seine Treue pflicht verletzt und das Vertrauensverhältnis zwi schen ihm und dem Betriebsführer erschüttert, in dem er Urlaub unter falschen Angaben erwirkt oder einen Urlaub zu einem anderen als dem vorge schützten Zweck verwendet, gibt durch sein Verhal ten in der Regel einen wichtigen Grund zu seiner fristlosen Entlassung. Urteil deS Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juni 1934 Nr. k L 609/33. findenden Gemeinschaftsfeier zu ermöglichen. Soweit es sich bei diesen Sonderzuwendungen um Sachleistungen, z. B. Beköstigung, handelt, ergibt sich die Einkommen- bzw. Lohnsteuer- freiheit schon aus früheren Anordnungen des Reichsfinanzministers. Der Reichsfinanz minister hat nunmehr mit Rücksicht auf die be sondere Bedeutung des 1. Mai bestimmt, das; auch Geldzuwendungcn zu diesem Tage der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer nicht unter worfen werden sollen, wenn die Höhe der Bar zuwendung an das einzelne Gefolgschaftsmil glied 3 Ml nicht übersteigt. Uebersteigcn da gegen die Zuwendungen diesen Betrag, so sind sie in voller Höhe einlommen- bzw. lohnsteuer- pflichtig. Arbeitsgerichts - Urteile: Fristloser Dicnstaustritt wegen Zahlungsverzuges des Unternehmers Leitsatz: Bleibt ein Unternehmer trotz ausdrücklicher Jn- verzugsetzung mit der Zahlung fälliger Lohn- und Gehaltsbeträge in Verzug, so kann der betreffende Gefolgschaftsangehörige fristlos aus dem Dienst verhältnis ausscheiden, jedoch Fortzahlung der Lohn- oder Gehaltsbeträge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beanspruchen. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. 2.1933 Nr. 20 II L 1S14/32. Nur ausnahmsweise rechtfertigt Verdacht fristlose Kündigung Leitsätze: 1. Im allgemeinen genügt nicht der Verdacht, sondern nur der Nachweis eines strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens zur fristlosen Ent lassung. 2. Nur ausnahmsweise kann auch ein Verdacht, ohne einen schlüssigen Nachweis eines vertrags widrigen oder strafbaren Verhaltens die fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn a) der Gefolgschaftsangehörige sich durch schuld haftes Verhalten Lem Verdacht ausgesetzt hat, wenn er d) nicht seinerseits den Verdacht entkräftet hat und wenn c) wegen der durch den Verdacht bedingten Er schütterung des Vertrauensverhältnisses nach Lage der Sache dem Unternehmer die Weiterbeschäfti gung oder auch nur die Einhaltung der Kündi gungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. 11. 1933 Nr. 166 k L 138S/38. Zuwendungen zum 1. Mal steuerfrei Bei Bargeld bis zu 3 Ml Am 1. Mai 1936, dem vierten Ehrentag aller Schaffenden, werden viele Betriebsführer wie der ebenso wie in den Vorjahren Zuwendun gen an ihre Gefolgschaftsmitglieder machen, um auf diese Weise auch den minderbemittelten Mitgliedern der Betriebsgemetnschaft die Teil nahme an der für den einzelnen Betrieb statt- 3. weitere 10 000 AU für jedes minderjährige Kind bzw. für Kinder bis zu 25 Jahren, die auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet werden, 4. 10 000 KA für Steuerpflichtige, die zum Veranlagungszeitpunkt (1. 1. 1935) über 60 Jahre alt waren und deren letztes Jahreseinkommen laut Veranlagungs bescheid nicht mehr als 3000 Ml betragen hat, bzw. wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, voraussichtlich für mindestens 3 Jahre erwerbsunfähig sein würden. Bei dem sonstigen Vermögen (im Gegensatz zum gärtnerischen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen) sind vermögensteuer frei im Inland hergestellte Personenkraft wagen, Motorjachten und Segeljachten, ferner Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von nicht mehr als 5000 Mi. Weiter ist beim sonstigen Vermögen (Spareinlagen, Bank- und Postscheckguthaben einschließlich sonstiger Gut haben und Zahlungsmittel) gemäß § 67 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz ein Abschlag von eines Conals Vermögmsteuerbescheid 1935 wird zugesiellt fahrtsunterstützung beziehen, gegen Entgelt be schäftigt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mi, in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu 2 Wochen bestraft. Diese Bestimmungen gelten nicht, sofern Personen beschäftigt werden, die dem Arbeitgeber von einem Arbeitsamt zuge wiesen sind oder deren Beschäftigung der Ar beitgeber dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe des vereinbarten Lohnes angezeigt hat. Steuersätze gelten, auf die weiter unten ein- gcgangen wird, ergibt sich, daß der Gärtner den Einheitswerten erhöhte Bedeutung bei messen muß. Einwände, daß der Einheitswert zu hoch oder unrichtig festgestellt sei, können bei der jährlichen Veranlagung zur Grund steuer nicht mehr gemacht werden, sondern nur gegenüber der Einheitsbewertung selbst. Der Einspruch gegen die Bewertung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einheits wertbescheides bereits erfolgen. Einheitswerle werden nach den Bestimmungen des Reichs bewertungsgesetzes ab 1. 1. 1935 für das gärt nerische Vermögen und das Grundvermögen nur in Zeitabständen von je sechs Jahren fest gestellt. Der Gärtner hat besonders darauf zu achten, daß die ganze wirtschaftliche Einheit des Gärtnereibetriebes (einschließlich Wohn haus) als gärtnerisches Vermögen bewertet ist, damit der für die Landwirtschaft bzw. für den Gartenbau geltende niedrigere Steuersatz in Anwendung kommt. Der tarifmäßige Steuersatz betrug bisher auf Grund des Sächsischen Grundsteuergesetzes 3 v. T. des Einheitswerts. Durch die Grunb- steuersenkungsverordnung vom 29. März 1935 war er wieder — wie bereits in früheren Rech nungsjahren — um 10 v. H. gesenkt worden. Darüber hinaus war durch die Verordnung vom 23. Dezember 1933 die Grundsteuer vom landwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermö gen nochmals um 90 v. tz. des gesenkten Steuer satzes ermäßigt worden. Während sich die Sen kung um 10 v. H. auch auf die gemeindliche Zuschlagssteuer erstreckte, war die Senkung um 90 v. H. auf die Staatssteuer beschränkt. Für die Grundsteuer ab 1. Oktober 1935 sind durch die Verordnung über die Aufhebung der Grundsteuersenkungen vom 26. 9. 1935 und durch das Gesetz zur Aenderung des Grund steuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes Der Reichs- und Preußische Minister des Innern hat auf Grund des Preußischen Polizei- Verwaltungsgesetzes vom 30. Juni 1931 (Preußische Gesetzsammlung S. 77) in der Fassung des Artikels XS 1 der Verordnung vom 17. März 1934 (Preußische Gesetzsamm lung S. 43) für das Land Preußen eine Poli zeiverordnung zur Bekämpfung der Schwarz arbeit erlassen. Die Verordnung datiert vom 26. März 1936 (Preußische Gesetzsammlung S. 97),. ist am 10. April 1936 in Kraft getreten und tritt am 1. April 1938 außer Kraft. Die Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. März 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 166) / 14. April 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 251) ist aufge hoben. Die jetzt gültige Polizeiverordnung zur Be kämpfung der Schwarzarbeit, die sich inhaltlich mit den bisherigen Bestimmungen deckt, lautet: Wer Personen, von denen er weiß oder uch^n muß, daß sie Erwerbslosem oder Wohl- Steuer- und /kbeitsrechtliche Run-fthau Mitteilungen üer Steuerabteilung üer SuchsteUe ües Reichsverbanües ües üeutschen Gartenbaus G. m. b. tz. Leiter W. Thiele Bodenschätzunq, Offenlegung der Schätzungsergebniffe Die auf Grund des Bodenschätzungsgesetzes festgestellten ersten größeren Ergebnisse liegen nunmehr bei den einzelnen Landesfinanz ämtern vor. Die Ergebnisse werden jedoch dem Steuerpflichtigen nicht besonders mitgeteilt, sondern durch Offenlegung bekanntgegebeu. Der Reichssinanzminister hat durch Verord nung vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 120) die näheren Bestimmungen über die Offenlegung insbesondere über das Verfahren und die Wirkung der Offenlegung erlassen. Zur Offenlegung gelangen die Schätzungsreinkarten und die Schätzungsbücher für Acker- und Grün land. Die Offenlegung selbst erfolgt in den Diensträumen des Finanzamts. Die Offen legungsfrist, innerhalb deren Einwendungen gegen die Bodenschätzungsergebnisse erhoben werden können, beträgt einen "Monat. Der Be ginn der Frist wird vom Vorsteher des Finanz amts bestimmt. Nach Ablauf der Ofsenlegungs- srist können Einwendungen gegen die Schätzungsergebnisse nicht mchrerhobenwerden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist dem Steuer pflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Ergebnis der Schätzung gegeben. Der Vorsteher des Finanzamts kann der Be schwerde selbst abhclfcn. Hält er dagegen die Beschwerde für unbegründet, so ist die Entschei dung des Landesschätzungsbeirats herbcizufüh- 1000 Mk vorzunehmen. Ferner ist darauf zu achten, daß bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens außer Schulden bei In habern von landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben und Gärtnereibetrieben der Ueberschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben, die nach dem Tage entstanden sind, der für Umfang und Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel maßgebend ist, abzuziehen ist. Das wäre also ein sich etwa ergebender Ueberschuß der Ein nahmen über die Ausgaben für die Zeit vom 1. 7. 1934 bis 31. 12. 1934 unter Berücksichti gung der Differenz der Schulden und Außen stände an diesen beiden Stichtagen. Wie bei allen Steuerbescheiden besteht auch bei dem Vermögensteuerbescheid die Möglich keit, Einspruch einzulegen, und zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat. Diese Einsprüche können aber nicht damit be gründet werden, daß die Einheitswerte ein zelner Vermögensteile unrichtig sind, sondern in diesem Fall kann ein Einspruch nur gegen den Einheitswerkbescheid erhoben werden. T. Da die Ermittlung der Einheitswerte für rtenbaubetriebe zum größten Teil zum Ab- chluß gekommen ist, werden in diesen Tagen n Steuerpflichtigen die neuen Vermögen steuerbescheide zugestellt, denen die auf den 1. Januar 1935 ermittelten Einheitswerte zu grunde liegen. Die Bescheide werden grund sätzlich für 3 Jahre ausgestellt, also für die Zeit vom 1. 4. 1936 bis 31. 3. 1939. Eine kürzere Geltungsdauer kommt nur dann in Betracht, wenn vorher eine Neuveranlagung stattfindet, also das Vermögen inzwischen niedriger bzw. höher geworden ist. Diese Neuveranlagung ist nur dann gegeben, wenn der Wert des Gesamt vermögens oder des Jnlandsvermögens, der sich sür den Beginn eines Kalenderjahres er gibt, um mehr als den fünften Teil von dem Wert abweicht, der an sich für das in diesem Kalenderjahr beginnende Rechnungsjahr maß gebend sein würde. Im ersten Fall (wenn das Vermögen niedriger ist), ist ein befristeter An trag (bis zum Ablauf des Kalenderjahrs) des Steuerpflichtigen erforderlich. Im zweiten Fall (wenn das Vermögen höher geworden ist) fin det die Neuveranlagung von Amts wegen statt. Bei der Nachprüfung des neuen Vermögen steuerbescheides ist darauf zu achten, ob die ein zelnen Vermögenswerte (gärtnerisches Ver mögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen) richtig zusammengerechnet und ob die Schulden vom Rohvermögen abge setzt worden sind. Ferner ist darauf zu achten, ob die Ber- mögensteuer-Freigrenzen richtig berücksichtigt worden sind. Nach dem bisherigen Gesetz galt sür alle unbeschränkt steuerpflichtigen natür lichen Personen eine Besteuerungsgrenze von 20 000 Ml. Vermögen bis zu dieser Grenze wurde in jedem Fall steuerfrei gelassen, Ver mögen über der Grenze voll herangezogen. Dem neuen Gesetz gemäß wird die bisherige Besteuerungsgrenze bei natürlichen unbe schränkt steuerpflichtigen Personen durch Frei- .beträge ersetzt. Die Freibeträge sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens in jedem Fall abzuziehen. Der Steuerpflichtige ist also, soweit sein Vermögen die Freibeträge nicht übersteigt, völlig steuerfrei, und soweit es die Freibeträge übersteigt, wird es nur mit dem Betrag herangezogen, um den es die Frei beträge übersteigt. Als Freibeträge gewährt das Gesetz: 1. 10 000 Ml für den Steuerpflichtigen selbst, 2. weitere 10 000 AU für die Ehefrau des Steuerpflichtigen (das gilt auch sür Witwer und Witwen), vom selben Tage sämtliche Grundsteuersenkun gen weggefallen. Gleichzeitig ist der Steuersatz für die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Steuergegenstände auf 4,5 v. T. er höht worden. Für das land- und forstwirt schaftliche bzw. gärtnerische Vermögen beträgt der Steuersatz ab 1. Oktober 1935 wieder 3. v. T. Diese Neuregelung mußte getroffen werden, da die Realsteüerbelastung der einzelnen Län der in ihrem Steuersatz an die Grenzen des Reichsdurchichnitts herangezogen werden soll. Sachsen und Thüringen gehörten zu den deut schen Ländern, in denen bisher die Realsteuer belastung unter dem Reichsdurchschnitt lag. Das Reich beabsichtigt, schon ab 1. April 1937 an Stelle der Landesgrundsteuer eine Reichs grundsteuer zu erheben. Bei Veranlagung kann Einspruch nur er hoben werden gegen eine unrichtige Anwendung des zugrunde zu legenden Einheitswertes oder des Steuersatzes. Gegen eine Einspruchsent scheidung sind weitere Rechtsmittel gegeben. Die Grundsteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. April, 15. Jnli, 15. Oktober und 15. Januar fällig. Ist für das kommende Jahr kein neuer Grundsteuer bescheid erteilt worden oder eine öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt, dann sind Vor auszahlungen in Höhe von je einem Viertel des zuletzt festgestellten Jahressteuerbetrages zu den genannten Terminen zu entrichten. Zur Staatssteuer erhebt die Gemeinde den sogenannten Gemeindezuschlag. Er wird in einem vom Hundertsatz zur Staatssteuer er rechnet und ist an den Fälligkeitsterminen mit der Staatssteuer gemeinsam abzuführen. Für Neuwohnüngsbauten gelten besondere Befreiungsvorschriften. Ferner bestehen Er laßmöglichkeiten, wenn die Anforderung der Steuer für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Sachsen ist eines der wenigen deutschen Län der, das der Grundsteuer die von der Reichs finanzverwaltung festgestellten Einheitswerte zugrunde legt. Nach dem Sächsischen Grund- steueraesetz vom 30. Juli 1926 und dem Gesetz über die Grundsteuer für die Rechnungsjahre 1935 und 1936 vom 18. April 1935 sind der Grundsteuerberechnung in den Rechnungsjah ren 1935/36 und 1936/37 die am 31. Dezember 1927 gültig gewesenen Einheitswerte — das sind meistens die Einheitswerte vom 1.1. 1925, wenn nicht nachträglich Neufeststellung erfolgt ist, zugrunde zu legen. Dem Charakter der Steuer als Realsteuer entsprechend dürfen Schulden und Lasten von den Einheitswerten n cht abgezogen werden. War der um 20 v. H. ermäßigte Einheits- Wert vom 1. 1. 1931 um mehr als ein Viertel niedriger als der der Grundsteuer im Rech- /nungszahr 1932/33 zugrunde liegende Einheits wert, so konnte die Grundsteuer im Erlaßwege herabgesetzt werden. Sie wurde von dem um 20 v. H- ermäßigten Einheitswert berechnet. Neuerdings, und zwar auf Grund des Gesetzes vom 18. April 1935, kann die Grundsteuer auf Antrag im Erlaßwege gesenkt werden, wenn der Emheitswert nach dem Stand vom 1. 1. 1935 uni mehr als ein Viertel niedriger ist als der der Grundsteuer bisher zugrunde lie gende Einheitswert. Solche Anträge sind für das Rechnungsjahr 1935/36 bis zum 30. 4. 1936, füc das Rechnungsjahr 1936/37 bis zum 31. 3. 1937 bei der zuständigen Grundsteuer behörde zu stellen. Wenn die Herabsetzung für das Rechnungsjahr 1935/36 bereits erfolgt ist, ist für einen Erlaß der Steuer für das Rech- nungx/ihr 1936/37 ein Antrag nicht mehr er- ford?rttch. Als Rechnungsjahr gilt jeweils der Zeitraum vom 1. April bis 31. März. Aus dieser Tatsache und ferner aus der Tat- sm , daß sür die Grundsteuer verschiedene