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Die Gartenvauwirtschaft VK. 44. 1. 11. 182S Sie öreslaver Obst- «nd GemSse-Ausflellung Carlowitz b. BreSlau. Ausbildung. Diese Reihen ungezählter Kisten gaben nicht nur einen herrlichen Anblick, sondern zeigten auch, daß Schlesien unbedingt erstklassiges Obst hervorbringen kann. Für viele Aussteller und Besucher aus den Kreisen der Obst,Dichter konnte eS gar keine überzeugende« Belehrung geben, wie man Obst züchten und wie inan es dem Publikum vorführcn soll. Wohl zeigen die amerikanischen Aepsel vielfach eine blendendere Farbe, aber ganz abgesehen davon, daß sie sich im Geschmack mit deutschem Obst nicht messen können, zeigte auch die vor zügliche Ausbildung der hier gezeigten Sorten, daß sie dem amerikanischen Obst bedeutend über sind. An dieser Stelle können nur die wenigen Aussteller erwähnt werden, welche Hervor ragendes geleistet haben nicht nur in der Kultur, sondern auch, weil sie diese Aus stellung zugleich als Obstmarkt angesehen und entsprechend in großer Anzahl kleine Körbe und Einheitslisten voll auserlesenster Früchte ausgestellt hatten. Aussteller kleinerer Mengen ans Tellern interessieren nicht, so etwas kann nur für Gartenliebhaber Interesse hoben. An erster Stelle stand die Ausstel lung des Herzoglichen Ob st gutes Wolfersdorf bei Primkenau. In Massen Körbe mit 16—15 Psund, wohl mehr als 100 Einheitskisten Eine Leistung allererster Klasse. Auch das ausgestellte Wirt- schaftSobst vorzüglich, nur gesunde, weniger tadellos entwickelte Früchte. — Die als vor zügliche Obstkultur bekannte Hofgarten verwaltung Camen» i. Schles. hatte nur Mngen von etwa 30 Stück in Sorten ausgestellt, allerdings vorzüglicher Qualität, dar ist aber für den Obstbau, welcher Deutsch land von dem Ausland fretmachen soll, nicht von Bedeutung. — Dann darf noch die Aus stellung der vereinigten Obstzüchter des Kreises Münsterberg i. Schles. er wähnt werden, welche ebenfalls in größeren Mengen und in Einheitslisten verpackt aus- stellten, und zwar in ebenfalls ausgezeichneter Qualität und Sortierung. Es waren ja noch eine große Anzahl Aus steller vorhanden, zum Teil mit schönen Früchten, aber in geringeu Mengen. Mit der so dringend notwendigen Obstkultur für den Markt hat dies nichts zu tun, denn eine An zahl erstklassiger Früchte kann man meist aus jedem Hausgarten herauslesen. Gemüse. An Gemüse hatte nur der Verein der Ge müsezüchter Breslau n. Umg. gemein sam ein großes Arrangement ausgestellt, welches sich infolge geschmackvoller Zusammen stellung und Aufbau sehr hervorragend prä sentierte. ES bleibt zu verwundern, daß bei der großen Mißernte an Gemüse infolge ganz bedeutender Trockenheit in diesem Sommer gerade in der Umgegend Breslaus noch eine so umfassende Zusammenstellung ganz her vorragender Qualität aufgebracht werden konnte. Der große Kreis von Blumenkohl, Von A. Radetzki in Es war zu erwarten, daß diese erste I schlesische Ausstellung, welche speziell auf Grund der vom ReichSverband des deutschen Garten baues e. V. ausgestellten und durch erläuternde Aufsätze in den vom Verband herauSgcgebcnen Fachzeitschriften immer wieder als unbedingt notwendig bezeichneten Richtlinien für die Obst- und Gemüselultur erfolgte, nicht allzu umfang reich werden würde. Besonders in Schlesien mit seinen vielen Obstalleen besteht die alte Unsitte, weder auf geeignete Sorten, noch ge eignete Pflege und noch weniger auf die unbe dingt notwendige Sortierung zu achten, immer noch in dem weitgrößten Umfange. O b st. Die Folge war, daß auch noch auf dieser Ausstellung eine große Anzahl von Ausstellern A pfel und Birnen ausstellten, die in keiner Weise den Anforderungen an erstklassiges Tafel obst entsprachen. Um so auffallender war der Unterschied zwischen diesen Früchten und den jenigen der Aussteller, die sich die vomReichs- verband ausgestellten Grundsätze zucigen ge macht hatten und — es darf gesagt werden — sowohl in Sorten, Sortierung, Qualität und Aufmachung Erstklassiges gezeigt haben. Kleinere Körbe mit 10—15 Pfund, Einheits kisten mit etwa, schätzungsweise, einigen 30 Pfund, sauber in Seidenpapier jede Frucht, sauberste Schichtung in höchst ansprechender Form, und in der Tat, Früchte von allererster als Einfassung des Ganzen, war geradezu etwas Außergewöhnliches an Qualität und Größe dex Blumen. Saatkartoffeln. Davon waren sehr große Sortimente zur Schau gebracht, gauz besonders von der Schlesischen Saatgut A. G., Breslau lO, und von der L a n d w i r t sch a s t s k a m m e r für Niederschlesien. Beigelegt waren Verzeichnisse mit Beschreibung der Sorten nnd ihrer Vorzüge, was einen besonderen An reiz für jeden Kartoffelbauer gab, sich die ausgezeichneten Sorten für die Anpflanzung zu bestellen, insbesondere, weil die Sorten unter Aufsicht der Kammer auf den verschiedenen Böden ausprobiert waren. Binderei. Offenbar zur Ausfüllung freier Räume waren auch etwas Binderei und Topfpflanzen ausgestellt. Darunter eine große Schaugruppe von Paul G ab rie l-Hünern, die neben Grün- pslanzen, Palmen usw. durch gauz prachtvolle duukclrote Primeln, kleinblumige Begonien, Eriken, Adiantum und Araucarien glänzte. Sonst nur etwas Grabschmuck und Korb- arrangements, davon erwähnenswert die Firmen Hürdler-Josef mit prachtvollen Blumen kränzen, Blumenhaus Picka, Körbe nnd abgeschnittenc Blumen, Rob. Schulz, Arran gements und abgeschuittene Gladiolen, Chry santhemen nnd Nelken, Walter Gal ins kl sehr schöne Primeln und Cyclamen in Töpfen, Hubert Sch ulz-BreSlau-Grüneiche eine große Anzahl besonders schöner Kakteen in Sorten. Ich glaube, hiermit alles Beachtenswerte genannt zu haben. Zöuue und Grenzmauem Wer muß sie erhalten? — Darf man bei der Reparatur das Nachbargrundftück betrete»? Von Dipl.-Ing. E. Conrad, Die Fragen, welche die Errichtung und Unter- Haltung von Grcnzzäunen und ähnlichen Ein richtungen zur Trennung benachbarter Grund stücke betreffen, werden sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (B.G.B.), das für das ganze Deutsche Reich gilt, wie auch in den einzelnen Landesrechten geregelt. Eine Pflicht zur Anlegung von Grenzan lagen gibt cs im allgemeinen nicht. Nur bei Len Vorgärten von städtischen Grundstücken ist in Z 25 der sogenannten Eiuhcitsbauordnung, einem durch einen Erlaß des Staatskommissars für das Wohnungswesen vom 25. 4. 1919 be° kanntgegebencn „Entwurf zu einer Bau ordnung" die Abgrenzung gegen die Straße nnd gegen die seitliche Grenze des benach barten Grundstückes im Vorgarten selbst vor- geschrieben. In allen anderen Fällen, ins besondere in ländlichen Verhältnissen, darf jeder Besitzer zwar seinen Besitz gegen einen fremden Besitz durch eine Hecke, einen Zaun, eine Mauer, aber auch durch einen Graben abtrennen, er mutz cs abcr nicht. Die Regel wird allerdings sein, daß Grund stücke, welche nicht in freier Fcldflur liegen, gegeneinander durch irgendeine bauliche An lage abgctrennt sind. Die Unterhaltung einer solchen Anlage liegt demjenigen ob, welcher sie errichtet hat, Lzw. seinem Rechtsnachfolger. Läßt sich der Besitzer nicht einwandfrei fcststellen, so gilt derjenige als Eigentümer, auf dessen Grund nnd Boden sich die betreffende Anlage be findet; auch deuten bestimmte Merkmale dar auf, wer der Besitzer ist, so liegen z. B. bei Mauern Vorsprünge oder Vertiefungen (Nischen, Blenden) auf der Seite des Eigentümers. Sind keine solche baulichen Merkmale vor handen, oder ist der Eigentümer wegen un sicherer Grundstücksgrenze nicht festzustellcn, so find beide Nachbarn zur gemeinschaftlichen Unterhaltung verpflichtet, wenn man nicht das umständliche Grenzermittlungsverfahren in Gang setzen will, um die genaue Grenze und damit den Eigentümer der Anlage zu finden. Erfüllt nun der zur Unterhaltung Ver- pflichtete diese Pflicht nicht, so kann er dazu durch die Behörden ungehalten werden. Meist Mag.-Baurat in Berlin. wird es sich allerdings um Fragen deS Zivil rechtes handeln, die durch die ordentlichen Gerichtsbehörden zu bearbeiten sind. Seltener wird die Baupolizei mitzuredcn haben, näm lich mir dann, wenn der Zustand der baulichen Anlage eine Gefahr darstcllt. Wenn also z. B. bei einem Bretterzaun einige Bretter lose sind, oder ganz fehlen, so braucht damit noch lange keine-Gefahr für einen in der Nähe des Zaunes befindlichen Menschen verbunden zu sein, ebensowenig, wen» bei einer Grenz mauer der Putz abgesallen ist. Wenn aber die Pfosten des Bretterzaunes so morsch sind, daß sie umzufallen drohen, oder die Abdeckungs steine einer Mauer so lose, daß sie herabfallen können, dann wäre die betreffende Polizei behörde — meist wird es sich um die Bau polizei handeln — wohl zum Eingreifen be rechtigt und auch verpflichtet. In einem sol chen Fall kann sie auch erzwingen, daß der Nachbar das Betreten seines Grundstückes zum Zwecke der Instandsetzung Les schadhaften Zaunes bzw. der Mauer zugesteht. In den Fällen, in denen ein Eingreifen der Polizei unstatthaft ist, kann also bei einem säumigen Besitzer nur das Gericht hel fen, wenn nicht durch irgendwelche Ortsge setze die Unterhaltnngspflicht besonders sestge- legt ist, was abcr gewöhnlich nicht allgemein bekannt ist, sondern nur durch Anfrage bei der betreffenden Ortsbehörde festgestcllt wer den kann. Demjenigen, der zwar seine Schei dung in Ordnung bringen will, dazu aber das Nachbargrundstück betreten muß, steht in Preußen das allgemeine Landrecht zur Seite, welches in § 155 I, 8 besagt: „dagegen muß ihm aber der Nachbar, von desfcn Seite die Bretter angeschlagen find, den Zutritt auf seinem Grund und Boden bei notwendigem, an der Planke sich ereignendem Banen und Reparatur gestatten." Was hier von Holz- zäuncn gesagt, gilt sinngemäß auch von ge mauerten GrenzwändeN, wenn es sich um Instandsetzung des Außenputzes oder den Er satz schadhafter Steine handelt, die von der anderen Seite nicht eingesetzt werden können. Sind die Nachbarn zur Benutzung einer Grenzscheidung gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Benutzung des anderen beeinträch tigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fort bestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Zusammenfassend gilt also Folgendes: Die Pflicht zur Errichtung einer Grenzschcidung besteht im allgemeinen nicht, wo eine Grenz- schridung aber vorhanden ist, hat der Eigen tümer sie auch zu unterhalten. Läßt sich der Eigentümer nicht fcststellen, so haben beide Nachbarn gemeinsam die Unterhaltspflicht. Bei unbebauten Grundstücken kann gege benenfalls die Polizei Abgrenzung gegen die Straße oder auch gegen andere Grundstücke fordern, wenn zu befürchten ist, daß durch das Fehlen der Einfriedigung sich polizei widrige Zustände ergeben. Sonst kann die Polizei nur dann Instandsetzung schadhafter Ärenzanlagen fordern, wenn bei den fchad- hasten Stellen Gefahren für Personen zu be fürchten sind. Schließlich hat derjenige, der zur Instand setzung einer Grcnzscheiduug das Grundstück des Nachbarn betreten muß, ein Recht darauf, daß ihm der Nachbar zum Zweck dieser Repara tur das Betreten des Grundstückes gestattet. kill iSMMMlUMM «A » „Iod dserüks äas Lrsodsinsn äsr 2sii- sokriki „Var ävuisoks InnLLärinsr", äu äiass iulsLokILok ains I^üvks in äsr Vsiisr- diläunx unssrss Uaodvnoksss auskülli. Harrn SarisninsxsLior 8.» Lsdrsr in äar SLrinsrksoksokuIs. kads Lok svanknlls Lür äio Laska inisrsssisri. 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