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No. 4. Sonnabend, den 23. Januar 1909. XI. Jahrgang Derj/ande/sgär/ner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wider den unlauteren Wettbewerb auf neuer Bahn. Endlich ist er veröffentlicht worden, der lang erwartete und ersehnte neue Gesetz entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb, wie er kurzerhand genannt sein mag. Er soll ja eine weitere Reinigung unsrer Geschäftsverhält nisse bringen und denen das Handwerk legen, die heute noch durch die allzuweiten Maschen des Gesetzes durchschlüpfen konnten. Gleich im § 1 des Gesetzes kommt eine wesentliche Aenderung, insofern es auch als unlauterer Wettbewerb angesehen werden soll, wenn jemand über den Ursprung von Waren oder gewerblichen Leistungen unrichtige An gaben tatsächlicher Art macht. Wenn bislang jemand seiner Ware einen Ursprung beilegte, der im Verkehr solcher Ware einen höheren Wert gibt, so konnte er, da das Gesetz eine Lücke hatte, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Neu ist ferner die Bestimmung in § 2, nach welcher bei unlauterem Wettbewerb durch un richtige Angaben der Inhaber eines Betriebes für seine Angestellten zu haften hat, sich also nicht mehr hinter denselben verstecken kann. Der §3 (früher 4), welcher wissentliche falsche Angaben über die Beschaffenheit, Her stellungsart oder Preisbemessung von Waren mit Geldstrafe, im Wiederholungsfälle mit Ge fängnis belegte, bringt insofern eine Verände rung, als auch Angaben über geschäft liche Verhältnisse im allgemeinen jetzt unter Strafe gestellt werden und die Geld strafe von 1500 Mark auf 5000 Mark, die Gefängnisstrafe von 6 Monaten auf 1 Jahr im Höchstsätze erhöht worden ist und letztere nicht mehr an den Wiederholungsfall gebunden ist. Der § 5 bringt nun die viel umstrittene Regelung des Konkursmassenausverkaufs. Das Gesetz verlangt, dass bei den Ankündi gungen klar zu erkennen ist, ob die Waren noch zum Bestand der Konkursmasse gehören, oder sich bereits in anderer Hand befinden. Geldstrafe bis 5000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahr sind auf etwaige Zuwiderhandlungen gesetzt. Die §§ 6—9 bringen dann die Vorschriften über den Ausverkauf im allgemeinen. Da nach muss bei jeder Ankündigung, eines Aus verkaufes der Grund angegeben werden, der zu dem Ausverkauf Anlass gegeben hat. Das ge schieht ja schon jetzt meist zu Reklamezwecken. Aber in Absatz 2 des neuen § 6 ist eine Anordnung getroffen, welche doch dem wüsten Ausverkaufsschwindel etwas Einhalt gebieten wird. Sie lautet: „Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, dass zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausver kaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszu verkaufenden Waren einzureichen ist.“ Dadurch kann den Dauer-Ausverkäufen mit ihren zahllosen Nachschiebungen ein Riegel vor gelegt werden, denn die Behörde kann sich um die bei den Ausverkäufen geübte Praxis kümmern. Zudem dürfen Waren im Ausver kauf nicht geführt werden, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind, oder für deren Verkauf der bei der An kündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. Das scheidet die gewohnheitsmässigen Ver anstaltungen von Ausverkäufen aus, bei denen man sich Posten von Waren, z. B. von fernher Baumscbulartikel, kommen lässt, um in einem passenden Betriebe damit Ausverkäufe zu arrangieren. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft, bei der Verwendung von sogenannter Ausver kaufsware, mit Geldstrafe bis 5000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu bestrafen. In § 9 ist schliesslch noch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, dass das Wort „Ausverkauf" gerade gewählt ist, sondern dass Veranstaltungen, welche einem Ausverkauf gleichkommen, eben falls unter das Gesetz fallen, auch wenn eine andere Bezeichnung angewandt wurde. Im § 10 (früher 5) wird bestimmt, dass der Bundesrat für bestimmte Waren im Verkehr nicht nur, wie bisher, Angaben über Zahl, Ma««, Gewicht : c ndern auch über Beschaffen heit, Zeit und Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware verlangen kann. Bei der üblen Nachrede und Verleumdung zu Zwecken des Wettbewerbs ist in einem Nachsatz bestimmt, dass der Verletzte neben Schadensersatz auch verlangen kann, dass die Wiederholung oder Verbreitung der Behaup tungen unterbleibe. Hat der Mitteilende oder der Empfänger an der Mitteilung ein berech tigtes Interesse, so soll dieser Anspruch nur zulässig sein, wenn die Behauptung der Wahr heit zuwider aufgestellt oder verbreitet ist. Das Letztere ist nach unserem Dafürhalten eine unhaltbare Vorschrift. Der Anspruch auf die Nichtweiterverbreitung einer Behauptung, die nicht erweislich wahr ist, müsste unter allen Umständen gegeben sein. Bei üblen Nachreden, die wider besseres Wissen erfolgt sind, ist die höchste Geldstrafe von 1500 Mark auf 5000 Mark erhöht worden, die Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre geblieben. Die überaus wichtige Vorschrift in § 13 (früher 8), wonach die Führung einer Bezeich nung eines Erwerbsunternehmens oder einer Druckschrift benutzt wird, die Verwechse lungen hervorruft, unterlassen werden muss, ist dahin erweitert,' dass es schon genügt, wenn diese Führung geeignet ist, Verwechselungen hervorzurufen, und dass der Täter auch Scha densersatz leisten muss, wenn die miss bräuchliche Art der Benutzung darauf be rechnet war, Verwechselungen hervorzurufen. Schliesslich ist bei dieser Vorschrift hinzugefügt worden, dass der besonderen Auszeichnung eines Erwerbsgeschäfts solche Geschäftsab zeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäfts von anderen Geschäften bestimmten Einrichtungen gleichstehen sollen, welche inner halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäftes gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen finden diese Vorschriften natürlich keine Anwendung. Der Verrat von B etriebsgeheimnissen, der bis jetzt (§ 9) mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wurde, soll fortan mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft werden, während die Gefängnisstrafe dieselbe geblieben ist. Hin zugefügt ist die sehr wertvolle Bestimmung in § 15: „Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird be straft, wer die ihm zwecks Ausführnpg ge werblicher Aufträge anvertrauten Vorlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Modelle, Schablonen, Schnitte, zu Zwecken des Wett bewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.“ Wer es unternimmt, einen andern zu einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis 2000 zu Mk. oder mit Gefängnis bis zu neun Monaten be straft. Natürlich ist in allen diesen Fällen auch Schadenersatz zu leisten, was schon im bisherigen Gesetz vorgesehen ist. Hinsichtlich der prozessualen Vorschriften ist in dem Ent wurf nichts gegen die bisherigen Bestimmungen geändert. Es bleibt also in erster Linie bei der Privatklage, während die Staatsanwaltschaft nur einzuschreiten hat, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Auch die öffentliche Bekannt machung von Erkenntnissen wegen unlauteren Wettbewerbes bewegt sich in den bisherigen Bahnen weiter. Zur Sicherung der in dem Ge setze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen wer den. Für Klagen auf Grund des Gesetzes soll ausschliesslich das Gericht zuständig' sein, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerb liche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlande weder eine gewerbliche Nieder lassung noch einen Wohnsitz haben, ist wie schon jetzt, ausschliesslich das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, zuständig. Eine Neuerung ist es auch, dass das Gesetz in Verbindung mit dem § 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs gebracht wird. Klagt näm lich jemand auf Grund dieses Paragraphen wegen einer Handlung gegen die guten Sitten, die auch zu Zwecken des Wettbewerbes vor genommen ist, so sollen ebenfalls die öffent lichen Bekanntmachungen und einstweiligen Ver fügungen gemäss den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb erfolgen, was bislang ausgeschlossen ist. Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Grund von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen ebenfalls die Gewerbetreibenden und Verbände berechtigt sein, denen im Gesetz über den un lauteren Wettbewerb diese Befugnis beigelegt wird. In den Rechtsstreitigkeiten wird das Reichsgericht die oberste Instanz bilden. Sonst ist an den Vorschriften des Gesetzes so gut wie nichts geändert. Man darf im allgemeinen wohl sagen, dass der Gesetzgeber bestrebt gewesen ist, durch eine Verschärfung der Strafmasse den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb erfolgreich zu gestalten, das ist aber auch alles. Viele Wünsche, welche aus den Kreisen der Gewerbe treibenden geäussert wurden, sind vorläufig noch unerfüllt geblieben. Man hat sich ge scheut, eine Radikalkur vorzunehmen. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Reichstag zu der Vorlage stellen wird. Kupferkalkbrühe und verwandte Mittel. Von R. Stavenhagen, Rellingen. II. Wenn ich nachstehend eine Vorschrift zur Herstellung einer 2 % igen Kupferkalkbrühe an erster Stelle gebe, will ich damit einem Ge misch in dieser Stärke nicht als dem besten das Wort reden. Im ersten Teil dieses Artikels ist ausdrücklich betont, dass zunächst mit schwächeren Lösungen gearbeitet werden solle, solange man sich über die Wirkung nicht voll kommen klar ist. Es ist aber leicht, nach der gegebenen Vorschrift zur Herstellung einer 2% igen Brühe eine 1°/0 oder eine 11/2°/0ige Lösung anzufertigen. Die angegebenen Mengen Kupfervitriol und Kalk sind nur dementsprechend zu vermindern. Dagegen ist ein nachträgliches Verdünnen mit Wasser unzweckmässig. Zur Bereitung einer 2°l0igen Brühe wird zuerst eine 2 % ige Kupfervitriollösung herge- stellt und hierauf eine 2°/oige Kalkmilch; durch das sachgemässe Mischen beider Lösungen erhält man die fertige Brühe. Hierfür bedarf es zweier Holzgefässe, wo von das grössere etwa 125 Liter, das kleinere 60—70 Liter fassen muss. Die nachstehende Vorschrift ist für den Fall berechnet, dass die Kalkmischung der Kupferlösung zugeschüttet werden soll. Selbstverständlich müssen die Gefässe gründlich gereinigt sein, um Störungen beim Spritzen durch Verstopfen des Apparates vorzubeugen. Das zu verwendende Kupfervitriol soll möglichst frei von Eisenvitriol sein. Die Lö sung erfolgt in der Weise, dass am Abend vorher das abgewogene Quantum Blaustein, hier also 2 kg, in ein Säckchen eingebunden und dergestalt in das mit 50 Liter Wasser ge füllte grössere Gefäss hineingehängt wird, dass der untere Teil der Masse in das Wasser taucht. Bis zum andern Morgen ist es dann vollständig aufgelöst. Zur Herstellung der Kalkmilch wird zu nächst der Kalk, ebenfalls knapp 2 kg, ge löscht, indem er in einem kleineren Gefässe solange mit einer kleinen Giesskanne überbraust wird, bis er zerbröckelt und endlich zu einem feinen Pulver zerfällt. Der zum Löschen be nutzte Kalk soll frei von fremden Bestandteilen und frisch gebrannt sein. Solcher erhitzt sich beim Löschen lebhaft, während alter, längere Zeit gelagerter Kalk nur wenig zischt, wenn er mit Wasser in Berührung kommt. Der ge löschte Kalk wird dann allmählich mit 50 Liter Wasser zur Kalkmilch verdünnt und durch ein Sieb gegossen, ehe die Lösung der Kupfer vitriollösung beigefügt wird. Richtig zusammengesetzt, wird die Mischung eine hellblaue Färbung zeigen. Ist ein grosser Kalküberschuss vorhanden, spielt die Färbung nach purpurblau, während bei unzureichendem Kalkzusatz oder bei Verwendung nicht ge nügend frischen Kalkes die Farbe grünlichblau oder grünlichgrau ist. Die zweckentsprechend zubereitete Kupferkalkbrühe soll ferner nur langsam einen himmelblauen, flockigen Nieder schlag absetzen. Die abgeschiedene Flüssig keit soll wasserhell sein; zeigt sie noch einen Stich ins Blaue, so ist ebenfalls zu wenig Kalk darin vorhanden. Auf die Kontrolle der Brühe und auf das Vorhandensein sauer wir kenden Kupfervitriols komme ich noch zurück. Spencer Pickering geht bei seiner Vor schrift einer schwächer zusammengesetzten Brühe von dem Grundsatz aus, dass das Kalk wasser genau so viel Kalk enthalte als nötig ist, um eine Menge Kupfervitriol zu binden, wie sie in einer 3/4 — 1 °/oigen Lösung enthalten ist. Er löst 630 gr Kupfervitriol in 2—3 Liter Wasser in der oben beschriebenen Weise. Dann löscht er 200 — 300 gr frisch gebrannten Kalk in etwas Wasser und schüttet das er haltene Kalkpulver in ein Gefäss mit 120 Liter Wasser. Nach mehrmaligem Umrühren lässt er den Kalk sich setzen. Es wird später nur das abgeklärte Kalkwasser der Kupfer vitriollösung zugeschüttet. Durch Mischen von 8 6 Litern dieses Kalkwassers mit den 2 bis 3 Litern Kupfervitriollösung erhält man eine 3/4°/ige Lösung. Die Probe auf das Vorhandensein nicht gebundenen schwefelsauren Kupfers ist bei dieser Art und Weise der Zusammensetzung besonders geboten. Sie geschieht auf ver schiedene Weise. Spencer-Pickering em pfiehlt das zuerst von Patrigeon im Journal d'agriculture pratique genannte Mittel, nämlich gelbes Blutlaugensalz oder Ferrocyankali (= Kaliumeisencyanür). Hiervon löst man eine geringe Menge in einer Unterlasse mit etwas Wasser und schüttet einige Tropfen fertiger, abgeklärter Brühe in die Lösung. Entsteht eine rote oder rotbraune Färbung, so ist noch nicht sämtliches Kupfervitriol durch den Kalk neutralisiert und es ist noch Kalk zuzusetzen. Das einfachste Mittel, um die vorschrifts mässige Zusammensetzung der Bordelaiserbrühe zu erkennen, ist übrigens das Eintauchen einer stählernen Messerklinge in die Flüssigkeit. Nach 1/4—1/2 Minuten langem Verweilen wird sich auf dem Stahl ein Kupferniederschlag bilden, wenn noch freies schwefelsaures Kupfer in der Flüssigkeit enthalten ist. Ein weiteres, bisher leicht zugängliches Mittel war das Randpapier der Briefmarken, das bis vor kurzem ein Phenolphtaleinpapier war. Das Phenolphtalein hat ebenfalls die Eigenschaft, das Vorhandensein von Alkalien durch Rot färben anzuzeigen. Gut hergestellte Bordeaux brühe liess auf dem Markenpapier einen roten Reichsadler hervortreten. Nach Einführung der Markenemission mit kreuzweis schraffiertem Wasserzeichen ist dieses Mittel aber schwerer zugänglich. Die bekannteste Methode dieser Säureprobe wird mit Hilfe von Lackmuspapier vorge nommen. Das Lackmuspapier wird vermittelst gewisser, aus Flechten gewonnener Farbstoffe hergestellt und ist in jeder Apotheke erhältlich. Blaues Lackmuspapier wird durch Einwirkung einer Säure gerötet, rotes Lackmuspapier durch Behandlung mit Alkalien, d. i. Basen oder Laugen, dagegen blau gefärbt. Gewöhn lich wird angegeben, dass, richtig hergestellt, die Kupferkalkbrühe auf rotem Lackmuspapier eine blaue Farbe hervorrufe. Da aber selbst ein wesentlicher Kalküberschuss bedenklich er scheint, ist es richtiger, zu verlangen, dass die Flüssigkeit nach dem Umrühren das blaue Papier nur unmerklich beeinflusst und höchstens eine mattrote Färbung erzeugt. Die gut hergestellte Bordeauxbrühe soll in der Tat nicht sauer, aber auch nicht allzusehr alkalisch reagieren, sie soll beinahe neutral sein. Selbstverständlich ist eine alkalische Beschaffen heit weniger gefährlich, als das Vorhandensein von Säure. Von den mannigfachen Zusätzen zur Kupfer kalkbrühe ist in erster Linie der Zucker zu erwähnen. Der Zuckerzusatz hatte ursprünglich den Zweck, das bessere Haften der Spritz mischung auf den Blättern zu gewährleisten. Nach Löbner („Gartenwelt“ No. 28, 1908) bietet der Zuckerzusatz aber noch einen wesentlichen Vorteil für die Haltbarkeit der fertigen Brühe. Bei der gewohnten Herstellungs weise ist die Aufbewahrungsmöglichkeit eine äusserst geringe. Die Kupferzuckerkalk brühe soll sich dagegen an kühlen Orten, vor Verunreinigung geschützt, monatelang aufbe wahren lassen, Löbner empfiehlt einen Zu-