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No, 34 Sonnabend, den 21. August 1909, XI. Jahrgang. DerJ/ande/sgär/ner. Verantwortlicher Redakteur: T T 1 1 r7 •/ T 7 ! 1 Av J 1 Für die Handelsberichte und den HermannPiiz, riandelsfür den deutschen Gartenbau, fachlichen Ten verantwo rtlich: _ Otto I halacker, 5Pt8 Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk, 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner" 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Sind Kostenanschläge zu vergüten? Eine Frage, welche insbesondere die Land schaftsgärtnerei interessiert, sie ist schon wieder holt im „Handelsgärtner“ erörtert worden. Dieses Mal ist es ein neues Reichsgerichts urteil, welches uns dazu die Veranlassung gibt. Wie andere Berufszweige, namentlich im Baugewerbe, so sind auch die Landschafts gärtner, denen die Aufräge nicht, wie die ge bratenen Tauben im Schlaraffenlande, in den Mund fliegen, gezwungen, sich zu rühren und Offerten einzureichen, wenn irgend eine Arbeit ausgeschrieben wird. Da heisst es nun ge wöhnlich auf die Offerte hin, welche die Verhandlungen einleitet, „senden Sie mir einen Kostenanschlag mit Zeichnungen usw." ein. Darauf setzt sich der Landschaftsgärtner hin, arbeitet einen Plan aus, macht die Kosten berechnungen dazu und übersendet das Ganze dem Besitzer des Grundstücks oder der Be hörde, welche die Ausschreibung hat ergehen lassen. Es steckt viel Arbeit in solch einem Plane und Kostenanschlag und die Frage der Vergütung dafür ist naheliegend. Erhält der Landschaftsgärtner den Auftrag, wird ihm die Ausführung der Anlage übertragen, so steht es äusser allem Zweifel, dass er für seine Vor arbeit zur Erlangung des Auftrages, denn als solche ist Zeichnung und Kostenanschlag an zusehen, nichts verlangen kann, denn er hat das Aequivalent für diese Arbeit im Auftrag bekommen. Wie steht es aber mit denjenigen Landschaftsgärtnern, welche nun leer ausgehen und ebenfalls Zeit und Mühe an die Ausarbeitung eines Projektes gewandt haben? Sollen sie für ihre Mühe nicht entschädigt werden? Soll all der Eifer, mit dem sie an die Ausarbeitung des Planes gingen, umsonst gewesen sein? Sollen die Stunden geistiger Arbeit, welche auf Zeichnung und Anschlag verwandt wurden, nicht nur nichts einbringen, sondern auch noch an Material Unkosten verursachen? Das Rechtsgefühl des Laien sträubt sich gegen eine solche Behandlung der geleisteten Arbeiten. Aber nicht der Laie entscheidet. Das Bürger liche Gesetzbuch sagt in seinen Bestimmungen über den Werkvertrag, dass bei der Ueber- nahme eines Werkes der Besteller dem Unter nehmer die Vergütung zu zahlen hat und zwar eine angemessene Vergütung, wenn über die Höhe derselben nichts vereinbart wurde. Zu gleich wird in dem Abschnitt über den Werk vertrag bestimmt, dass für solche Arbeiten eine Vergütung gefordert werden kann, welche nicht unentgeltlich nach Brauch und Gerechtigkeit zu erwarten sind. Diese Vorschriften hat man wohl auch auf die Kostenanschläge umfäng licher Natur angewandt, aber die Gerichte haben sich dieser Anschauung nur selten an geschlossen. Man hat vielmehr in der Spruch praxis einen Unterschied gemacht und zwar dahingehend: Hat der Besteller ausdrücklich dem Land schaftsgärtner den Auftrag gegeben, einen Plan auszuarbeiten und einen Kostenanschlag anzu fertigen, so ist er auch verpflichtet; dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wenn er hinterher demselben den Auftrag nicht er teilt, sondern einen andern Landschafter damit betraut. Das ist recht und billig, denn hier liegt eine ausdrückliche Beauftragung vor und es ist von dem Landschaftsgärtner nicht anzu nehmen, dass er diese Arbeit, zu der er auf gefordert worden ist, unentgeltlich wird leisten wollen, dass er es auf seine Gefahr hin ris kiert , Zeit und Mühe vergeblich aufgewandt zu haben. Anders liegt dagegen der Fall, wo der Be steller eine unbegrenzte Zahl von Interessenten auffordert, sich an der Ausschreibung der Arbeit zu beteiligen, wie es z. B. auch bei allen Submissionen der Fall ist. Hier liegt kein besonderer Auftrag eines bestimmten Unternehmers vor, sondern es ist jeder be rufen , der Lust zeigt und sich an einer Konkurrenz beteiligen will. Hier wird ein freier Wettbewerb der Kräfte eröffnet und jeder Landschaftsgärtner, der sich an einem solchen Konkurrenzausschreiben beteiligt, tut es auf sein eigenes Risiko. Er wendet Zeit und Mühe und Material auf, um eventuell vor den andern sich den Auftrag zu sichern und mit seiner Arbeit über die anderen zu triumphieren. Hier ist die Gesamtheit zur Beteiligung auf gefordert ! Und noch in einem anderen Falle hat man jede Entschädigung glatt abgelehnt, nämlich da, wo von vornherein erklärt wird, dass die Arbeit an den Mindestfordernden vergeben werden soll. Auch in diesem Falle gibt ja der Be steller klar zu erkennen, dass er nur einem, eben dem, der das Wenigste für seine Arbeit fordern wird, verbunden sein will. Bedingungslos hat man in solchen Fällen dem Landschaftsgärtner die Vergütung zuge- gesprochen, wo ihm zwar die Arbeit nicht zugesprochen worden ist, sich aber hinterher herausstellte, dass der Besitzer des Grundstücks nach diesem Plan und Anschlag die Arbeit durch einen Kollegen ausführen liess, der sie billiger lieferte, da ihm ja ein bestimmter Plan mit Berechnungen bereits vorlag. Im allgemeinen liegt also die Angelegenheit jetzt so: 1. Der Landschaftsgärtner kann eine angemessene Vergütung für seine Vor arbeiten, Zeichnungen und Kostenanschläge, verlangen, wenn er ausdrücklich zu deren Anfertigung beauftragt war und die Ausführung nicht übertragen erhält. 2. Der Landschaftsgärtner kann keine Vergütung verlangen, wenn die Aufforderung zur Anfertigung eines Planes oder eines Kosten anschlages in erkennbarer Weise eine allgemeine, öffentliche ist, welche eine Begrenzung der Bewerber ausschliesst, insbesondere im Sub missionsverfahren. In solchem Falle ist eine Vergütung nur zu zahlen, wenn der Landschafts gärtner den Auftrag nicht erhält, aber doch sein Plan zur Ausführung gelangt. Jetzt hat das Reichsgericht erneut in die Regelung dieser Frage eingegriffen und zwar handelte es sich um einen Rechtsstreit eines Ingenieurs H. gegen die Gesellschaft Vulkan in Stettin. H. verlangte rund 4000 Mk. für Anschläge auf Schornsteinbauten, wurde damit aber von allen drei Instanzen abgewiesen. H, war von der Gesellschaft aufgefordert worden, Angebote einzusenden, „falls er auf die Aus führung reflektiere“. Es war ihm also frei gestellt, sich zu beteiligen oder nicht und dieser Umstand schliesst nach Ansicht des Reichs gerichts auch eine stillschweigende Verein barung über Vergütung der Angebotsunkosten aus. Dabei bietet es nach der Meinung des Reichsgerichts auch keinen Unterschied, dens ein Entwurf ausgearbeitet und mit eingereicht werden musste. In dem Urteil des dritten Zivilsenats des obersten deutschen Gerichts hofes heisst es in dieser Beziehung: „dass die bei einer Submission konkurrierenden Be werber um Bauten meist nicht zu Preisange boten auf ein etwa schon vom Bauherrn fertiggestelltes Projekt eingeladen werden, son dern gerade auch die Entwürfe fertigen und gerade durch diese ihre dem Bauherrn zur Vergleichung mit den anderweiten Entwürfen eingereichten Entwürfe nebst angehängter, gerade aus den Entwürfen erst verständlicher Preisbestimmung die Ausführung zu erlangen hoffen, ist eine alltägliche, in der Natur der Sache begründete Tatsache. Die Fertigung und Einreichung durch solche Angebote mit Entwurf kennzeichnet sich unzweideutig als eine im eigenen Interesse in der Hoffnung auf den durch die Ausführung zu erzielenden Ge winn vorgenommene Handlung." Es handelt sich hier auch nur um einen Fall, wo dem Bewerber äusserlich erkennbar sein musste, dass er nicht allein den Auftrag erhielt, sondern dass es sich um eine Sub mission, zum mindesten um eine Ausschreibung handelte, welche sich an eine Vielheit von Be werbern richtete und keineswegs einem einzelnen Beauftragten zu gute kommen sollte. Das Reichsgericht hat sich also auf den Standpunkt gestellt, der schon immer Rechtens war und den wir unter Nr. 2 kurz charakteri siert haben. Das Reichsgericht hat aber auch in einer anderen Entscheidung vor einigen Jahren einmal erklärt, dass in den Fällen, wo es sich um eine besondere Beauftragung han delt, für die Ausführung des Entwurfes nebst Kostenanschlages eine angemessene Vergütung zu leisten ist, da hier Entwurf und Anschlag die Arbeit selbst darstellt, welche zunächst von dem Beauftragten gefordert wird. Nach alledem ist an den bestehenden Grund sätzen in der Landschaftsgärtnerei festzuhalten, welche wir im vorstehenden formuliert haben. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Archi tekten und Baumeister eine bestimmte Taxe ausgearbeitet haben, welche angibt, was für die Ausarbeitung eines Planes und Kosten anschlages im einzelnen Falle, wo eine Ver gütung einzutreten hat, gefordert werden kann. Diese Taxe ist auch von Seiten der Gerichte anerkannt und es dürfte sich wohl auch für die Landschaftsgärtnerei empfehlen, mit einer ähnlichen Taxe hervorzutreten und die Ver gütung, welche in den einzelnen Fällen zu leisten ist, zu normieren. Die Hauptversammlung des Vereins deutscher Gartenkünstler. In den Tagen vom 7. bis 10. August ver einigten sich die Mitglieder des genannten Vereins zu ihrer diesjährigen Tagung in der modernen Gartenstadt Görlitz unter ihrem Vorsitzenden, Gartendirektor Stäm ml er-Lieg nitz. Aus dem Geschäftsbericht entnehmen wir, dass die Zahl der Mitglieder wiederum gestiegen ist und für das neue Geschäftsjahr der Früchtchen erhalten, indem sie vollständig bodenständigen Rosettenpflanzen des geschlos- Pflanze vertrocknen; dadurch unter- sich der Gletscherhahnenfuss von allen Arten. Ranunculus am nächsten verwandt an der scheidet anderen Den die jungen Knospen völlig einhüllen, bekleidet. Sie ist eine humusliebende Pflanze, die auf trockenen Weiden der Vor- und Hochalpen häufig anzutreffen ist. Den Anemonen stehen die Ranunculus-Arten des Gebirges an Schön heit nicht viel nach. Auf feuchten oder frischen Wiesen der montanen Region kommt R. montanus Willd. überaus häufig vor. Von dem scharfen Hahnenfuss der Ebene unterscheidet er sich' kurzen Rhizom entspringt ein tief in Schutt versenkter Büschel dicht gedrängter, langstieliger, vielgeteilter Grundblätter und ein teils nieder liegender, teils aufrechter Blütenstengel. Die Blüten sind von einem rötlich braunen bis schwärzlichen Pelz umgeben, die Blüten selbst strahlen in allen Nuancen vom reinsten Weiss bis zum dunkeln Rosenrot. Nach dem Verblühen bleiben Kelch und Krone bis nach dem Abfallen schnittig, aus ihnen erhebt sich der zarte, faden- | Art ist A. pentaphylla L — Unter den Geum- dünne Stengel, der auf feinen, schön ge-i Arten ist in erster Linie G. montanum L.= Sie- schwungenen Stielen die kleinen Blüten trägt, i versia montana (L.) Spreng, hervorzuheben. Sie Es ist eine in guter Humuserde leicht wachsende : gehört wie die meisten Potentillen zu den senen Alpenrasens. Der aufstrebende, bis 40 cm hoch werdende Stengel ist von einer grossen gelben Blüte gekrönt, die Frucht gleicht sehr dem „Bocksbart" der Alpenanemone. Noch grössere und leuchtendere gelbe Blüten hat G. reptans L. Die Blätter sind meist fiederförmig oder bandförmig eingeschnitten. Es ist eine hochalpine, auf Schutthalden und sind die Callianthemum-Arten. C. coriandrifolius Rchb. hat doppelt fiederschnittige Blätter und weisse, weit geöffnete Blüten. Es ist auf Weiden der Hochalpen und steinigen Abhängen zu treffen. Erwähnenswert ist auch noch die rautenblättrige Schmuckblume, C. rutaefolium Rchb., die dieselben Standorts Verhältnisse be ansprucht. Eine der zierlichsten Formen der alpinen Wiesenflora ist Thalictrum alpinum L. Die grundständigen Blätter sind fein doppelt fieder ¬ schalen, die eine der prächtigsten Zierden der Moränen vorkommende Pflanze. G. rhaeticum Alpenweiden bilden. In nicht zu fetter Humus- i Brügg. ist ein schöner, in Kultur aber selten erde kommt sie sehr leicht fort. Die ihr nahe anzutreffender Bastard zwischen G. reptans X Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. VIII. Von H. Brütsch, Obergärtner, Bot. Garten, Zürich. Die Familie der Ranunculaceen enthält eine nicht unbeträchtliche Anzahl der prächtig sten alpinen Blütenpflanzen, und zwar finden wir die schönsten Arten unter den Anemonen. Anemone alpina L. hat grosse, aussen bläulich überhauchte, innen reinweisse Blüten, die anfangs eine Glocke, später einen fünf- bis sechs- strahligen Stern von 35 bis 55 mm Durch messer bilden. Auf subalpinen und alpinen Weiden, Rasenbändern und berasten Geröll halden kommt sie ziemlich häufig vor. Ihr sehr ähnlich ist A. sulphurea L., die durch gelbe Blüten ausgezeichnet ist. Auch diese Art hat ihre Standorte auf Weiden und Wildheuplanken, sie meidet aber Kalkboden, während die weissblütige Alpenanemone vorzugsweise den Kalkboden aufsucht. Eine schöne südälpine Art ist A. Halleri All. mit grossen trübvioletten, aufrecht stehenden Glocken; Grundblätter und Hochblatthülle sind dichtzottig behaart. Auf Matten und Weiden heimisch ist die stark verbreitete A. narcissiflora L., die also dieselben Standorte, vorzugsweise auf Kalkboden, wie die vorigen Arten bewohnt, und vielleicht die am meisten verbreitete Alpenanemone ist; sie hat innen weisse, aussen rötlich überlaufene Blüten, ähnlich Apfelblüten, die sich in einer Dolde aus einer grünen Blatthülle erheben. Auf Kalkschutt und steinigen Alpmatten der Südalpen kommt A. baldensis L. vor. Die schönste unter den Alpenanemonen, die zugleich am frühesten ihre herrlichen Blüten erschliesst, ist die Frühlingsanemone, A. vernalis L. Die äusserst zart violett überhauchten, meist nur halb geöffneten Blütenkelche sind aussen mit goldig glänzenden, langen Seidenhaaren, die Pflanze. — Die hier noch nicht erwähnten Ranunculaceen werden wir bei der Besprechung der Gesteinsflora aufführen. In der Familie der Rosaceen haben be sonders die Potentillen einige prächtige alpine Vertreter. Die verbreitetste Art ist wohl P. aurea L„ die an den seidenhaarig umsäumten Teilblättchen von allen anderen leicht zu unter scheiden ist. Sie hat schöne sattgelbe Blüten verwandte P. villosa Crantz unterscheidet sich durch die langzottige Behaarung und das Fehlen des Silberrandes. Ihre Kulturansprüche sind dieselben wie bei der vorigen. Eine seltene hochalpine Art ist P. nivea L., eine eigenartig schöne Pflanze mit unterseits schneeweiss filzigen Blättern. Sie bevorzugt eine steinige, magere Humuserde. Die stattlichste der Alpen- Potentillen ist P. grandiflora L., die als eine Bewohnerin der Magermatten besonders an sonnigen, felsigen Halden gut gedeiht. Hoch alpine , jedoch humusliebende Arten sind: P. frigida Villars mit trübgrünen, zottigen Blättern, ferner P. dubia Zimmeter, mit hellgrünen, kahlen Blättern. Ebenso gehört auch hierher die durch die feingliedrig zerteilten Blätter auffallende ! Art P. multifida L. — Weniger auffallend durch i ihre Blüten, als durch den Kontrast der kahlen, ! dunkelgrünen Oberseite und der strahlend- i weissen Unterseite der Blätter sind einige hier in Betracht kommende Alchemilla-Arten. Er wähnenswert sind A. eualpina A. et G., A. Honoeana (Rchb.) A. et G. und A. glaberrima Schmidt = A. fissa Schum. Eine in den Schnee- tälchen der hochalpinen Region vorkommende durch den behaarten Fruchtboden, während die Blüten dieselbe glänzend gelbe Farbe haben. Der vielgestaltige R. alpestris L. mit den prächti gen schneeweissen Blüten bevorzugt feuchte Alpenwiesen, berieselte Felsen usw. Die schön geformten glänzenden Blätter haben oberseits rinnig eingeschnittene Nerven. Ebenfalls auf feuchten Wiesen, an Bachufern des Hügellandes finden wir R. aconitifolius L. Es ist eine 30 bis 90 cm hohe Pflanze mit ästigem, viel blütigen Stengel und handförmig geteilten Wurzel- und Stengelblättern. Die Blüten sind von schöner weisser Farbe. Eine in den Alpen seltene, auf Felsschutt und Moränen usw. vor kommende Hahnenfussart ist R. parnassifolius L. Die grundständigen, bläulichgrünen Blätter sind herzförmig, mit starken, parallel verlaufenden, oberseits behaarten Nerven. Kelch und Blüten stiele sind wellig behaart, die Blüten von weisser Farbe. An den grasartig schmalen, etwas bläulichgrünen Blättern unter den weiss blühenden alpinen Arten leicht zu erkennen, ist R. pyrenaeus L. Seine Standorte hat er auf feuchten Alpenwiesen, wo er in geselligem Kreis massenhaft zu treffen ist. Ein prächtiger grossblütiger Hahnenfuss ist R. glacialis L., der dadurch besonderes Interesse verdient, dass er die in der Schweiz am höchsten ansteigende Blütenpflanze darstellt, indem er bis dicht unter die höchsten Gebirgsgipfel auf dem sonst nackten Felsschutt ganze Gebiete in prächtige Blütenfelder verwandelt. Aus einem aufrechten