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sehr zu i Rosen li einem , um so fest, an werden Angebot i befrie- ododen- chmuck, i haupt- rgonien, flanzen, werden, obungen Auch in Absatz. Rosen, lehr be- ch hohe Ausland ■ ankam. Kulturen rgiebige No. 24. Sonnabend, den 12. Juni 1909. XI. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher‘Redakteur: T T 1 1 7 eg •.o 1 1 / 1 Fy J 1 Für die Handelsberichte und den HermannPiiz, riandels - £eitun0 tur den deutschen Lrartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: ‘ — Otto T h 3 i 3.Cleer Leipzig. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5,—; für das Ausland Mk. 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. ;, die er rasse 15 iten mit erstäben , tehenden in betei schädigt och kein Handels- Gotter, Gotter, Branche: kel und ichter- 28. Mai se Del- itwe des äb. Car- Taensch irde mit JSTAV gegeben nd Gärt ihrigen! az. mHenigs- men die Imbach. Handels Die „gewerbliche Gärtnerei“ im Unfallversicherungsgesetz. Im § 1, Abs. 7 des Unfallversicherungs- gesetzes für Land- und Forstwirtschaft heisst es: „ Als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne „dieses Gesetzes gilt auch der Behieb der „gewerblichen Gärtnerei (Kunst- und Handels- „gärtnerei, Baumschule und Samengärtnerei), „dagegen niett die ausschliessliche Bewirt- „Schaffung von Haus- und Ziergärten.“ Zum Begriffe der „gewerblichen Gärtnerei" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hat nun das Sächsische Landesversicherungsamt eine Entscheidung getroffen, die im „Zentralblatt der Reichs Versicherung" zum Abdrucke gelangt ist. Danach handelte es sich um folgenden Tat bestand. Das Hausmädchen 0. H., das früher Dienstmädchen bei dem Musikdirektor Z. in D. war, will am 23. September 1907 im Grund stück ihres Dienstherrn dadurch verunglückt sein, dass sie bei einem Gange nach dem Hofe zum Zwecke der Viehfütterung auf der letzten Stufe der dabei zu passierenden Treppe aus geglitten, über einen dort stehenden Kalkkasten weggefallen sei und sich dabei das linke Bein verletzt habe. Der an jenem Tage in der Nähe der Unfallstelle beschäftigte Maurer G. hat diesen Hergang mit dem Hinzufügen be stätigt, die Klägerin, die mit einem Eimer in der Hand gegangen sei, sei nur ausgeglitten, nicht zu Fall gekommen. Die Verletzte wurde zunächst von Dr. K. in D. behandelt, der ihr einen Gipsverband anlegte und das Umher laufen gestattet haben soll. Nachdem sie diesen Verband eigenmächtig beseitigte, trat eine Ver schlimmerung des Beines ein und sie wurde ins Stadtkrankenhaus in D. eingewiesen. Dort ist sie am 5. November 1907, und zwar ohne dass ein Erfolg erzielt werden konnte, entlassen worden. Sie behauptete nun, der Betrieb, in dem sie zu Schaden gekommen sei, sei der einer gewerblichen Gärtnerei, müsse also als ein landwirtschaftlicher angesehen werden, die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen schaft habe sie deshalb wegen der durch den Unfall verursachten Minderung ihrer Erwerbs fähigkeit zu entschädigen. Sie weist darauf hin, Z. habe in dem sein Haus umschliessenden Garten Obst, Beerenfrüchte, Spargel, Blumen kohl, Bohnen, Kartoffeln und Klee erbaut und irde am ihardt, and wir t- ann ein m Liqui- erman n nisse rzeichnis in, Farne, Pfingst- hr ruh g. lien und ige na h lanzun g. augt. n aste eii e Traue - ■ Mangel Woche es sind diese Erzeugnisse nur zum kleineren Teil in der eigenen Wirtschaft verbraucht, zum grossen Teil vielmehr verkauft. Die Kartoffeln seien mit zum Füttern des Kleinviehes verwandt worden und gerade, als sie sich zum Füttern hatte begeben wollen, sei sie verunglückt. Die Klägerin wurde jedoch in den unteren Instanzen mit ihrem Anspruch abgewiesen, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliege. Im Rekursverfahren vor dem Landesver sicherungsamt in Dresden hat der Gemeinde vorstand zu O. den Garten des Z. als einen „Haus- und Ziergarten mit Parkanlagen“ be zeichnet und gab an, dass das Grundstück 46,6 ar Flächeninhalt habe. Nach der Beweis aufnahme ergab sich folgendes Bild: Vor dem Hause liegt der Obst- und Ziergarten, der etwa den dritten Teil der ganzen Fläche ein nimmt. Hinter dem Hause folgt der Gras- und Obstgarten und daran schliesst sich eine Terrasse, auf der feinere Gemüse, Wein, Erdbeeren, Kartoffeln usw. gewonnen werden. Alles dies dient aber vorwiegend dem' eignen Bedarf. Ein Teil der Früchte, Kirschen und Erdbeeren, ist allerdings verkauft worden, da es zu viel für den eigenen Bedarf war. Ein Verkauf hat aber nur ausnahmsweise stattgefunden. An die Sommergäste des Hauses hat ebenfalls ein Verkauf von Früchten stattgefunden. Um den Bedarf derselben zu decken, ist noch Obst und Gemüse in erheblichen Quantitäten hinzugekauft worden. Die Anlagen sind nicht auf den Ver kauf zugeschnitten. Richtig ist, dass im Sommer ein Gärtner und mehrere Gartenarbeiterinnen beschäftigt worden sind. Alles das soll dafür sprechen, dass eine „gewerbliche Gärtnerei" im Sinne des Gesetzes und nicht nur die Bewirt schaftung eines Haus- und Ziergartens in Frage kommt. Das Sächsische Landesversicherungsamt hat jedoch in seiner Entscheidur g vom 5. Dezember 1908 den Vorinstanzen Recht gegeben und einen landwirtschaftlichen Betriebsunfall nicht anerkannt. Aus diesem Grunde ist der gegen das schiedsgerichtliche Urteil eingelegte Rekurs der Klägerin verworfen worden. Die interessanten Gründe des Urteils sind folgende: Der Z.'sche Betrieb würde als ein ver- sicherungspflichtiger nur anzusehen und die Klägerin demnach für entschädigungsberechtigt zu erachten sein, wenn er ein landwirtschaft licher wäre oder der gewerblichen Gärt nerei diente. Durch die Beweisaufnahme ist jedoch die Sachlage soweit geklärt, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung unbedenklich verneint werden kann. Nach der durchaus glaubhaften Aussage der Zeugin Z. ist davon auszugehen, dass diese und deren Ehemann sich der Bewirtschaftung des Gartens und der Viehwirtschaft nur um der damit verbundenen Annehmlichkeiten willen widmen, nicht aber eine Erwerbs quelle daraus machen. Hieran ist um so weniger zu zweifeln, als selbst der Sachver ständige, Gutsbesitzer M., der dem Betriebe den Charakter eines gewerblichen beimessen möchte, angegeben hat, dass die Wirtschaft einen Nutzen für Z. wohl nicht abwerfen dürfe. Unter diesen Umständen erscheint es auch bedeutungslos, dass die Z.'sehen Eheleute die Erträgnisse des Gartens bei der Verpflegung der von ihnen regelmässig aufgenommenen Sommergäste mit verwenden. Denn selbst wenn das Vermieten zum Zwecke des Erwerbs geschähe, so könnte dies, beim Mangel eines Reingewinnes aus der Gartenwirtschaft und Viehzucht von diesen Wirtschaftszweigen jedenfalls nicht gesagt werden. Im übrigen ist nach der ganzen Gestaltung des Falles auch anzunehmen, dass bei dem Vermieten ebenso wie bei dem Verkauf, von Erzeugnissen der Gartenwirtschaft und der Vieh haltung die Absicht der Z.'sehen Eheleute nur dahin geht, die Kosten der aus Gefallen am Landleben erfolgenden Bewirtschaftung des Grundstückes herabzumindern. Ein versicherungspflichtiger landwirtschaft licher Betrieb ist ja allerdings, im Gegensatz zum gärtnerischen, nicht nur im Falle der Gewerbsmässigkeit des Betriebes gegeben (Handbuch des Unfallversicherungsgesetzes S. 507 unter 3), er fehlt aber dann, wenn wie hier zu dem Mangel der Erwerbsabsicht und dem ausgesprochenen Obwalten nichtpekuniärer In teressen noch hinzukommt, dass ein verhältnis mässig geringfügiger Betrieb in Frage steht, der nach der glaubhaften Versicherung der Zeugin Z. nicht aus sich selbst heraus aufrecht er halten werden kann, sondern in erheblichem Masse noch den Zuschuss von Betriebsmitteln erfordert. Ein der Klägerin günstiges Ergebnis liesse sich auch dann nicht erzielen, wenn durch die beantragte Erhebung weiterer Beweise festge stellt würde, dass die Z.'sehen Eheleute für etwa 500 Mk. gärtnerische Erzeugnisse im Jahre verkauft haben. Denn diese Summe würde nur die Bruttoeinnahme darstellen und r dieses i bei von; [acht., en Dl. 7 ungsfabril eyer rnberg inchen ungen mi edeeisernen ‘atents8 rheitskessel Die Pflanzengattung Sagiltaria L. nebst einleitenden Bemerkungen über die Wasserpflanzenfamilie der Alismataceae. Von Johs. Flechtner, Leipzig. Nächst den Seerosengewächsen muss die Familie der Alismataceae als das bedeutendste floristische Element in der Gruppe der Wasser- und Sumpfpflanzen betrachtet werden. Die hierher gehörenden 12 Gattungen mit rund 70 Arten sind über die warmen und gemässigten Zonen verbreitet, als Kosmopolit, d h. in allen Erdteilen vorkommend, verdient Alisma plar- tago, der gemeine Froschlöffel, besonders genannt zu werden. Wenige Ausnahmen ab gesehen, sind die Alisma-Gewächse ausdauernde Kräuter, die ihre Standorte in der Uferregion der Gewässer und in Sümpfen aufgeschlagen haben und die ihre Vegetationsorgane zumeist über dem Wasserspiegel tragen. Submers mit auf dem Wasser schwimmenden Blättern, aber über dasselbe hervortretenden Blüten, ent wickeln sich Alisma natans, Sagittaria natans und bei tiefem Wasserstand Sag. subulata, so wie die Gattung Lophotocarpus. Unter dem Wasser, dabei ohne Entwicklung einer auf dem Wasser schwimmenden Blattfläche, doch mit emersen Blumen vegetieren einige nordameri kanische Scgittaria-Arten, worunter sich auch die in Kultur befindliche Sag. isoetiformis be findet ; auch die in Ostasien vorkommende Sog. pygmaea dürfte den gleichen Wachstums verhältnissen unterliegen. Ausserordentlich gross ist innerhalb der Familie der Alismataceae die Neigung zur Formenbildung, die einzig und allein ihren Grund in Standortsverhältnissen hat, wie durch Kultur versuche nachgewiesen ist. In der Familie haben wir eine stattliche Anzahl von Arten, die durch dekorativen Wuchs, schöne Belaubung und zum Teil auch ansehnlichen Flor sowohl zur Belebung der Randpartien von Seen und Teichen im Freien, als auch ganz besonders zur Ausschmückung von Wasserpflanzen-Bassins in Gewächshäusern vorzüglich geeignet sind. Die Gattungen erfreuen sich denn auch in der Tat grosser Beliebtheit, es geht dies schon daraus hervor, dass die Hälfte der bekannten Arten in Kultur ist und steht zu erwarten, dass auch bis jetzt noch nicht eingeführte Gattungen, wie Ranalisma, Limnophyton, Rautanenia, Burnatia und Wies- neria bald der Kultur gewonnen werden. Es würde zu weit führen, hier ein erschöp fendes Bild über die Familie zu geben, daher greifen wir die artenreichste und zugleich gärt nerisch wertvollste Gattung Sagittaria L , mit der wir uns etwas ausführlicher beschäftigen wollen, heraus. Die Gattung Sagittaria, die wegen der Form der über das Wasser sich erhebenden Blätter unserer einheimischen Sag. sogittifolia die deutsche Bezeichnung Pfeil kraut führt, zählt 31 gut bekannte Arten, wozu noch etwa 4 Arten sich gesellen, deren Kenntnis noch weiterer Aufklärung bedarf. Die grösste Entwicklung erreicht die Gattung in Amerika, und zwar sind es besonders die Vereinigten Staaten, in denen der Artenreich tum sich am ausgiebigsten entfaltet; Mexiko, Westindien, sowie Südamerika treten dagegen erheblich zurück. In Europa treten nur zwei Arten auf, von denen eine, die schon erwähnte Sag. sagittifolia, auch in Deutschland behei matet ist, während die zweite, Sag. natans, nur für die nördlichen Länder unseres Erdteiles nachgewiesen ist; aus Asien ist bis jetzt äusser den für Europa schon genannten Arten nur noch Sag. pygmaea bekannt geworden, in Afrika und Australien ist die Gattung nicht vertreten. Ich gehe nun zur Beschreibung der Arten über und bemerke zuvor, dass dabei in der Hauptsache das reichhaltige Sortiment der Firma Grossgärtnerei Henkel, G. m. b. H., in Darmstadt in Betracht gezogen ist, welches wohl das vollständigste ist, das gegenwärtig existiert, es sind aber auch kurz die Arten gestreift, die noch nicht eingeführt sind, da bei dem heutigen Interesse für die biologisch so interessante Gruppe der Wasser- und Sumpf gewächse es wahrscheinlich ist, dass über kurz oder lang die eine oder andere der noch nicht in Kultur befindlichen Spezies den Sammlungen einverleibt wird. In der Aufführung der Arten folge ich der Monographie des vor einigen Jahren verstorbenen Professors Dr, Franz Buchenau-Bremen, der wohl einer der besten Kenner der Alisma-Gewächse war. Die Arten der Gattung Sagittaria charak terisieren sich im allgemeinen als ausdauernde, seltener einjährige Sumpfgewächse, deren untere Blätter oft im Wasser fluten und eine riemen förmige Gestalt besitzen, während die oberen selten sich als Schwimmblätter erweisen, meist über das Wasser herauswachsen und sehr ver schiedene Form zeigen, bald sind sie lanzett- lieh, bald eiförmig oder auch lanzen- und pfeilartig. Der Blütenstand setzt sich aus drei gliedrigen Wirteln zusammen und kann traubig oder rispig gebaut sein. Die Blüten haben drei Kelchblätter, mit denen drei zarte und äusserst vergängliche Kronenblätter alternieren. Die Staubblätter sind stets frei und verschieden an Zahl. Die Früchte der Sagittarien sind trockene Schliessfrüchte, die reif leicht abfallen, ihre Verbreitung geschieht durch das Wasser und Wassertiere, Aus der Gruppe der Calycinae sind drei Arten bekannt, die meines Wissens noch nicht in Kultur befindlich sind, es sind dies die ein jährige, kleine Sagittaria spathulata Sm., die an sandigen, stets vom Wasser bespülten Ufern des Merrimac im nordamerikanischen Staate Massachusetts ihre Heimat hat, die gleichfalls damit würde die Annahme noch nicht hinfällig werden, dass die Absicht der Z.'sehen Eheleute bei der Bewirtschaftung des Grundstückes auf die Erzielung von Gewinn nicht gerichtet ist. Das Urteil des Landesversicherungsamtes ergibt zu § 1,. Abs. 7 des Unfallversicherungs gesetzes folgende Erläuterung: Versicherungspflichtig sind die Betriebe der gewerblichen Gärtnerei. Zur gewerblichen Gärtnerei werden gezählt die Kunst- und Handelsgärtnerei, die Baumschulen und Samen- züchtereien. Nicht versicherungspflichtig ist die ausschliessliche Bewirtschaftung von Haus- und Ziergärten. Aber auch das Bewirtschaften von Haus- und Ziergärten kann versicherungspflichtig werden. Nämlich dann, wenn ein grösserer Gartenbetrieb vorliegt, der nicht nur der An nehmlichkeit dient, sondern für den Besitzer und Bewirtschafter auch eine Erwerbsquelle bilden soll. Das ist der Fall, wenn grössere Mengen von Obst, Gemüse und Pflanzen ge züchtet werden, um in Handel gebracht zu werden und wenn aus diesem Handel ein Ge winn erzielt werden soll. Ist dies der Fall, so ist der Betrieb versicherungspflichtig und die in ihm beschäftigten Leute sind gegen Unfall bei der land- und forstwirtschaftlichen Berufsge nossenschaft versichert. Gärtner, welche zur Bewirtschaftung von Haus- und Ziergärten an gestellt werden, stehen also ausserhalb des Rahmens der Unfallversicherung, wenn die Be wirtschaftung dieser Gärten nicht einen Erwerbs zweck verfolgt. Das ist bedauerlich, denn die Rechtswohltat der Unfallversicherung sollte auch den gärtnerischen Angestellten zuteil werden, die in Betrieben ohne Erwerbszwecke be schäftigt werden. Sie stehen allerdings auch in Oesterreich, wenn wir uns recht erinnern, ausserhalb des Versicherungsbereiches. Darin aber müsste eine Aenderung getroffen werden. Auch die Besitzer solcher Haus- und Ziergärten grösseren Umfangs können die Lasten der Unfall versicherung tragen. Wollen wir uns doch nicht verhehlen, dass sie, ganz abgesehen einmal von dem obigen Fall, oft recht gute Einnahmen aus der Bewirtschaftung ihres Gartens in der Stille erzielen, wenn sie auch keinen „Erwerbszweck" dabei im Auge haben wollen. Man sieht aber auch an diesem Urteil, wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung mit dem Begriff einer „gewerblichen Gärtnerei" ge rechnet wird. Und diese gewerbliche Gärtnerei begegnet uns in der Gesetzgebung wieder und wieder, so dass wir schon aus diesem Grunde in den Vereinigten Staaten beheimatete, be deutend grössere S. calycina E gelmann und die von Kuba und Jamaika bekannte, habi tuell der vorigen nahestehende S. intermedia Micheli. Wichtiger vom Standpunkte des gärtne rischen Wertes ist eine kleine Gruppe von vier südamerikanischen Arten, die sich durch schöne Belaubung und teilweise auch recht ansprechenden Flor auszeichnen. Die prächtige, schon seit langem in Kultur befind liche S. montevidensis und die ebenfalls dank bare S. chilensis gehören hierher. S. pugioni- formis und rhombifolia unterscheiden sich von den beiden genannten schon durch das Fehlen der für verschiedene Arten dieser Gattung charakteristischen pfeilförmigen Blätter. S. monteuidensis Cham, et Scblchtdl. Die durch eia knollenförmiges Rhizom ausgezeich nete perennierende Pflanze besitzt aufrechte, bis 60 cm hohe Stengel mit über das Wasser ragenden Blättern von fast stes pfeilförmiger Gestalt, deren Lamina bald breit oder schmal, stumpf oder zugespitzt ist. An dem grossen und weiten, quirlig-traubigen, seltener rispigen Blütenstande stehen schöne, grosse Blüten. Die weiblichen Blumen sind gering an Zahl und kürzer gestielt als die in der Mehrzahl vorhandenen männlichen. Die Sepalen haben eine breit eirunde bis fast kreisrunde Form und sind erheblich kleiner als die in der Form ebenfalls ziemlich kreisrunden, gelben, seltener weissen und an der Basis mit einem umbra farbigen Fleck gezeichneten Petalen. Die Früchte erreichen bei dieser Art die Grösse einer Kirsche. Diese durch ihren kräftigen Wuchs, grossen Blüten und ansehnlichen Früchte gut gekennzeichnete Art ist die schönste der Gat tung, eine prächtige Zierde für jedes Wasser pflanzenhaus und Aquarium, sie findet sich in Südamerika von Brasilien bis Argentinien,