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51. Jahrgang Berlin, Donnerstag, 15. Hornung (Febr.) 1934 Nummer 7 Tetrner. valider OarrL k. Die vorstehende IN. Abs. 1 gilt auch die Vollziehung eines Arrest oder einer einstweiligen Verfügung (Artikel stes 2 und 3). Verordnung vom S. 2.1854 über die Reglung von Preisen und Preisspannen sürBaumschuterzeugnisse Verordnung über Lie Reglung Preisspannen für Baumschul- Reichsnährstands durch die Hauptabteilung I der Mensch vom Betrieb getrennt betreut wird, zeigt, daß es dem Nationalsozialismus zunächst auf den Menschen ankommt, durch besten Betreuung das seelische Gleichgewicht wiederhergestellt werden muß. Erst dann kann man an die Betreuung seiner Wirt schaftssorgen Herangehen. Deshalb ist die unmittel bare seelische und körperliche Obsorge für die deutsche Landfrau oberstes Ziel dieser Abteilung. In enger Zusammenarbeit mit der Reichsabtei lungsleiterin (lc), Frau von Rehden, die die seelische und körperliche Pflege der Bäuerin in Ob hut hat, übernimmt Frl. Förster als Reichsabtei lungsleiterin (II ä) den Aufgabenkreis, der das hauswirtschaftliche Handwerk der Bäuerin umfaßt. Nicht mehr soll heute Rationalisierung, Rentabilität im Vordergrund aller Betrachtungen im Haus wesen stehen — notwendig ist einzig und allein Entlastung der Frau; Ruhe für die Frau, damit sie dadurch in die Lage kommt, ihren wich tigsten Aufgaben gerecht zu werden. Diese be - Bäuerin ist die Hüterin und Erhalterin der Raste. Wir wollen keine gewaltsame Umstellung auf die Probleme der Zucht! „Zucht ist nichts andres als Zeugen im Misten". Das Marschziel der Haupt abteilungsleiterin ist hiermit gegeben. Es ist eine wichtige Lieferung von Onalitäts- w a r e. Da außerdem die Qualitätserzeugnisse auch für den Nichtfachmann künftig durch ein geschütztes Markenetikett kenntlich gemacht werden, hat jeder Verbraucher die Möglichkeit, sich vor Schaden zu schützen, indem er nur noch dieses Gütezeichen für deutsche B a n m s ch u l - erzeugnisse, das Markenetikett, tra gende Baumschulpflanzen kauft und anpflanzt. Bei den Preisspannen sind nunmehr auch die Belange der Wiederver käufer und der Züchter geregelt und geschützt. Es wäre grundfalsch, wenn sich auf Grund dessen unsre Baumschulen auf eine Vergrößerung der Er zeugung einstellen würden. Der geschützte Preis be deutet auf leinen Fall eine Äbsatzgewähr. Kein Züchter darf außer acht lassen, daß unsre Erzeugung den Bedarf des deutschen Markts mehr als reichlich Wir bringen nachfolgend einen Teil eines von Ministerialrat Dr. Heinrich vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Heft 28 der „Amtlichen Mit teilungen in Entschuldungsfachen" (Verlag Bahlen, Berlin W. 9) veröffentlichten Artikels über „Die Neureglung des landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutzes". Wir bieten damit unsren Lesern, sei es, daß sie sich im Entschuldungsver fahren befinden, oder sei es, daß sie als Gläu biger an der Schuldenreglung interessiert sind, eine grundlegende Zusammenfassung der be achtenswerten Gesichtspunkte und empfehlen dringend, diese Ausführungen aufzubewahren. Die Schriftleitung. Bäuerliche Krauenarbett stehen in der Sorge um das Kind. Erbhof entsteht die unmittelbare Blutquelle Grund von 88 1, 2 erläßt, sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen und treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt wird, mit dem Lritrcn Tage nach dem Tage in Kraft, an Lem die betreffende Nummer des Deutschen Reichs anzeigers in Berlin ausgegeben worden ist. Berlin, Len 9. Februar 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Erhöhung für Tulpen, Hyazinthen und Orchideen Ab 17. 2.1934 wird auf Grund der Bekannt- Hyazinthen und Orchideen, der bisher vom machung über die Kündigung von Zollcrmäßi- 1. 12. bis 3V. 4. 100,— K-c und vom 1. 5. ms Auf Grund der U 2 und 10 des Reichs- nährstandsgesetzes vom 13. September 1933 (RGBl. I S. 626) wird verordnet: 8 1- (1) Der Reichsnährstand wird ermächtigt, Preise und Preisspannen für den Absatz von Baumschul erzeugnissen fcstzusetzen. Er hat dabei auf die Be lange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls Bedacht zu nehmen. (2) Preise und Preisspannen, die auf Grund des Abs. 1 festgesetzt werden, sind dem Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stelle unverzüglich mit zuteilen. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmte Stelle kann die Festsetzung beanstanden. Tie Beanstan dung macht die Festsetzung nichtig. 8 2. VereiniAl mit „Der Deutsche kriverb8§artenbau" Amtlicke ^eil8ckrM kür clen Oartenbau im lichkeiten zur Zeit sehr beschnitten sind. Es bemühe sich vielmehr jede Baumschule dahingehend, den außerordentlich scharsen Ouälitätsvorschristen ein wandfrei gerecht zu werden und an Stelle der unab setzbaren Massenerzeugung den größten Wert in der höchsten Qualitätsleistung zu sehen. Daß sich die reellen deutschen Baumschulen, die sich seit langem in freiwilliger Disziplin den ihr schwere Opfer auf erlegenden Qualitatsvorschriften immer gefügt haben, über die der Verordnung angefügten scharfen Strafbestimmungen sreuen, kennzeichnet klar die wirkliche Lage. Nicht für die organisierten, reellen Baumschulen sind diese geschaffen; denn sie haben sie nicht nötig, weil sie sick selbst zum wahren Kun dendienst erzogen haben. Daß aber durch diese Ver- Der Reichsnährstand kann ferner vorschreiben, daß, wer den aus Grund des 8 1 Abs. 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, mit einer Ordnungs strafe bis zum Höchstbetrag von 16 096 Kit be legt werden kann. Macht der Reichsnährstand von dwser Befugnis Gebrauch, so hat er die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen. 8 3 glingcn Im deutsch-französischen Handelsabkom- 30. 11. 130,— Kft je cir betrug, allgemein auf Anordnungen, die der Reichsnährstand . auf men vom 6. 2. 1934 der Zollsatz für Tulpen, 300- Dl je -lr erhöht. vr. 8. Die Kenntnis von diesen Vorgängen ist auch für die Gärtnerssrau von außerordentlicher Bedeutung; denn diese gehört ebenso wie die Landfrau in die gleichen Abteilungen des Reichsnährstands nnd findet hier ihre besondre Betreuung. Liemens dlüilerüleül. Von Preisen und , erzeugnisse wird von allen Beteiligten, auf die es ankommt, auf das wärmste begrüßt. Auf der einen Seite sind es alle organisierten, reellen deutschen Baumschulen, die dem Herrn Reichsernährungsminister dafür danken, daß er ihnen für das Schiff ihrer Existenz im Reichs nährstand einen Lotsen stellt. Aber auch die Ver - braucherlreise andrerseits werden durch die Verordnung weitreichend geschützt. Sachen, Forderungen und sonstige Rechte). Erscheint es im Interesse der geordneten Fortführung des Betriebs erforderlich, daß der Betriebsinhaber die Verfügung über eine im Zuge der Vollstreckung be reits gepfändete Sache oder Forderung zurück erhält, so kann nach Artikel 3 VO. das Entschul- dungsgericht, im Osthilfeverfahren das Voll streckungsgericht nach Anhörung der Landstelle (Artikel 10 Abs. 1 Satz 2), auf Antrag des Be triebsinhabers die Aufhebung einer begonnenen, auf Grund der VO. einstweilen eingestellten Voll- streckungsmaßnahme anordnen. Der Schutz gegen Zwangsvollstreckungen zur Erwirkung der Heraus gabe von Sachen beschränkt sich nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 auf Zubehör, Bestandteile oder Erzeugnisse der dem Betrieb dienenden Grundstücke sowie ans für den Betrieb unentbehrliche Sachen, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht; betriebsfremde Sachen werden mithin hier nicht geschützt, sondern können weggenommen werden. Als Zwangsvoll streckung im Sinne der Nr. 2 und 3 des Artikels 2 Klargestellt sei aber vorweg, daß die Verordnung 'sicherlich aus dem Bestreben nach einer Existenz sicherung der reellen, qualitätstreuen Baumschulen entstanden ist. Sie regel: die Preise und Preis spannen. Jegliche Preisbetrachtuna wäre Stückwerk, wenn man nicht Preise und Leistung, also Preise und Qualität zusammen ver gleicht. Ein billiger als handelsüblich ange- botner Baum ist sicherlich relativ teurer, wenn er in der Qualität geringwertig ist. Bei Baumschul erzeugnissen kommt aber durchaus nicht allein die Reihe der „äußeren" Oualitätsmerkmale in Betracht, sondern es ist auch der „i n n e r e'^Wert, bäuerlichen Kultur. Am Nachmittag sprach der ReichSabteclungslei- ter I, Pg. Reinke. Durch das Reichsnährstandsgesetz ist die Organisation des Landstands in den Reichs- nährstand gesetzlich eingegliedert worden. Alle Bäuerinnen werden hierdurch ohne weiteres erfaßt. Das Arbeitsgebiet liegt fest und mit uns arbeitet die Entwicklung. Durch den Opsergeist jede? Natio nalsozialisten erreichen wir auch auf diesen wichtigen Teilgebieten den vollen Erfolg. Es folgten noch Vorträge, die über die Organ!- sation und die Arbeitsgebiete der verschiednen Ab teilungen im Reichsnährstand Aufklärung gaben. Wie z. B.: „Nationalsozialismus und Liberal!?- mus", „Zusammenarbeit zwischen Bäuerinnen und Jungbäuerinncn", „Das Reichserbhofgesetz", „Trach- tenschau", Bäuerliche Handwerkskultur", „Haus wirtschaftliches Schulwesen", „Der weibliche' Ar- beitsdienst" usw. nügend und auch andre Großverbraucherkreise, wie die Bauernschaft und der früher vermögende Mit telstand, schieden als Abnehmer größtenteils aus. Das Siedlungswesen brachte zwar etwas Absatz, dieser konnte aber die Abnahme seitens der vorge nannten Großverbraucher in keiner Weise ersetzen. Im Kamps um die geringen Absatzmöglichkeiten ent standen Unterbietungen und Verschleu derungen und zur Erhaltung der nackten Existenz wurde zu Preisen angeboten und verkauft, die die Gestehungskosten bei weitem nicht mehr deck ten. Ter Lebenskampf der reellen Banmschnlen wurde noch dadurch ganz besonders erschwert, daß sich ein bestimmter Kreis vonHandelsgeschäf- meines Vollstrecknngsverbot für die Forderungen hatte, der stch an die Oualitätsvor- der am Verfahren beteiligten Gläubiger enthalten schriften der organisierten Baumschulen nicht hielt und damib der Einstellung einer Zwangsvoll- und seine Geschäfte mit meist minderwertigen Qua- streckung nach 88 707, 719 ZPO. entsprechen. Die litäken unter geschickter Tarnung dieses Tatbestands Sondervorschriften des 8 1 Abs. 1 nnd 8 6 Abs. 2 durch schwungvolle Reklame zu machen wußte. Auch der Ausführungsverordnung vom 14. Februar 1933 """"" " - sind nicht übernommen. Der Zwangsversteigerungs- schutz beschränkt sich auf landwirtschaftliche usw. Grundstücke des Betriebsinhabers (anders bisher 8 26 SchRG. und Artikel 4 der 2. Durchführungs verordnung); dagegen ist das gesamte bewegliche Vermögen des Betriebsinhabers gegen Zwangsvoll- M wegen Geldforderungen geschützt, also - — - - - - - , (körperliche Volks förderlich ist". ,,Unsittlich, was dem entgegen steht". Jungbäuerinnenschulen werden erstehen, die die Erziehung zu den großen Aufgaben der Frau übernehmen werden. Der Reichsbauernführer fand in seiner mit großer Be geisterung aufgenommenen Ansprache wunderbare, feine Formulierungen über die tiefsten Dinge de? Verhältnisses von Mann und Fran und den heuti gen bevölkerungspolitischen Problemen. — Er stellte die bäuerliche Frau in den Vordergrund seiner Be trachtungen als die Bewahrerin und Garantin der erfügung (Artikel 2 Abs. 2); ferner ist auch das Ossenbarungseidver- fahren als eine Maßnahme der Zwangsvoll- Vollstrecknngsmaßnahmen — mit Ausnahme der Zwangsversteigerung oder des Konkurses — Fort gang gegeben, mithin eine vor der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens, oder wenn ein solches am 1. Januar 1934 schwebte,- vor diesem Tag be gonnene, auf Grund der VOr einstweilen eingestellte Vollstreckung fortgesetzt oder eine nach diesem Zeit punkt beantragte, an sich unzulässige Vollstreckung durchgeführt wird. Das ist zunächst möglich, wenn nach Lage des einzelnen Fa/ls das Interesse des Gläubigers an der Fortführun-g der Vollstreckung die entgegenstehenden Interessen des Äetriebs- inhabers sowie die der übrigen- am Verfahren be teiligten Gläubiger überwiegt. Uerner erscheint der kortsetruus auj Leite b. In der Zeit vom 12. bis 14. Hornung fand in Berlin die Arbeitstagung der Frau im Reichs nährstand statt. Von allen Teilen des Reichs waren die Abteilungsleiterinnen und die Hauptabteilungs leiter I zusammengekommen. Sie wurden in der Eröffnungsansprache durch die Reichsabteilungslei- terin Frau von Rehden herzlichst begrüßt. Die deuts scheu Gärtner haben durch ihre Spitzenorganisation in Verbindung mit der deutschen Gesellschaft für Gartenkultur für die würdige Ausschmückung des großen Sitzungssaales im ehemaligen Reichsland bundhaus mit Pflanzen und Frühlingsblumen Sorge getragen, da sie der Ansicht waren, daß eine so hoch bedeutsame Tagung den würdigsten Rahmen haben muß. In Anwesenheit des Präsidenten der Dichterakademie Hanns Johst, der Führerin des ordnung das eristenrmöed^u^» m . Autschen Frauenwcrks Paula Siber, Staatsrats Schieber- und Oualiiät^vamebe.-,,,^ ^"si/nselter-,. -Amberg, Staatssekretärs Backe, Reichskommisiars deckt und daß uns ftüber vnrliiin^» - dafür !« dem Rcich-eruö^ün^ getroffen wird, Detzner und vieler führender Persönlichkeiten sprach v iruyer vorhandne Ausfuhrmög. gedankt. ^"°^"nahrungsmlnister^anfrichtig Reichsbauernführer R. Walter Darrö in 1-h- die Aufgaben der stündiger Rede über die Ausg- bäuerlichen Frau. Aufgabe der deutschen Frauen und Mädchen ist es, Erhalter unsrer Rasse zu sein. Dagegen ist es die Aufgabe des Mannes, die Raffe !m Kampf der Völ ker untereinander zu behaupten. Alles Gute, was sich noch auf dem Lande an alter deutscher Sitte und Gesittung erhalten hat, muß wieder entdeckt werden; man muß es Pflegen und mit den Grund gedanken nationalsozialistischer Auffassung durch dringen. Die Ausgabe der Abteilung Frau der Hauptabteilung I des Reichsnährstands ist es, dis Frau auf dem Hof, von der Bäuerin bis zur Magd, als Menschen zu betreuen und in die- Vollstreckungsschutz für Enlschuldungsbetriebe schen Auffassung jetzt iü -er Organisaiion des Der Vollstreckungsschutz im Schuldenreglungsver fahren nach dem Gesetz vom 1. Juni 1933 und in a den Osthilfeentschuldungsverfahren ohne Sicherungs- ,, schütz — d. h. in den sogenannten reinen Entschul- dungsverfahren, den Wiederausnahmeverfahren nach 88 98, 99 SchRG. und den Verfahren im bayeri schen Osthilfegebiet — ist durch die Verordnung vom 27. Dezember 1933 zum erstenmal einheitlich geregelt; er ist daher auch im folgenden für beide Berfahrensarten zusammenhängend behandelt. Für die Sicherungsvsrfahren bleiben, wie bereits er wähnt, die Vorschriften der Sicherungsverordnung maßgebend. Die VO. ändert, gestützt auf die Er mächtigung im Artikel 4 des Gesetzes vom 27. De zember 1933, die Vollstrecknngsschutzvorschriften des die Gesundheit, Wüchsigleit/ vor allem die Sorten- Schiildenrealungsgesetzcs u^ Durchfüh- «i« NSLLÄSK SSWSLML Baumschulen haben in den letzten Jahren emen ver- . . zweifelten Existenzkampf zu bestehen gehabt. Ihre riebsLb^ Großverbraucher, z. B. Behörden,und Verwaltun- LbL mung über nommen, damit alle auf den Vollstreckungsschutz rend der Dasier 'des Verfahrens nicht weiter- bezüglichen Vorschriften lückenlos und übersichtlich geführt werden, andrerseits findet eine Aufhebung zusammengefaßt sind. von Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht Gegenüber dem Verbot aller Voll trecknngsmaß- statt (Ausnahme Artikel 3 der VO., veral. unten), nahmen der am Verfabren b^ Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind nach dem In- ss'bt ArZkkl 4 2. die Möglichkeit, daß auf Antrag krafttrcten des neuen Vollstreckungsfchuhes unzu- ^^^laubigers unter bchimmten Voraussetzungen lässig. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang dnrch Beschlich des Ent,chnldun^ der Nrn. 1—3 des Artikels 2 Abs. 1, die ein allge- streckung wegen .Geldforderungen anzusehen, der Schutz erstreckt sich demgemäß auch auf dieses. Die Entscheidung über einen Antrag auf Eröffnung des avteilnngsleiterin ist hiermit gegeben. Es ist eine Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichs- ^age des Taktes, nnn in langsamer steter Arbeit verfahren- ist, ebenso wie bi.her nach 8 26 SchRG. diese grundlegenden neuen Gedanken durchzusetzen. - 2' -"r^Ä^sssig-verordnu^ „hMxrr eine völlige Neugestaltung der Dinge bisherige Vorschrift des 8 26 Abs. 4 SchRG., nach . - . - . . D 7 tss >> ss." h . . ... .D - der während der Dauer des Zwangsvergleichsver fahrens die Verjährung des Anspruchs eines betei- „ ... ligten Gläubigers gehemmt war, ist ebenfalls über- " biliar- und Jmmobiliarzwangsvollstre'ckung'gegen nommen und auf bas Entschuldungsverfahren vor- ' Entschuldungsoersahren befindlichen Be-- verlegt, um eine ungestörte Durchführung der ...i- h.r Eröffnung des Entschuldungs- Schuldenreglung zu gewährleisten (Artikel 2 verfahrens oder, wenn dieses am 1. Januar 1934 Abs. 3 Satz 1). Der Gläubiger wird ferner gegen gen, kauften infolge der notwendig gewordenen bereits eröffnet war, mit diesem Tage kraft Ge- den Verlust seiner Vorrechte im Zwanosversteige- Sparmaßnahmen nichtsmehr^nur^^gan^ unge- ^^es einstweilen eingestellt ist (Artikel 2, 16 rungs- und Konkursverfahren durch Fristablauf i BL).). Eines Gerichtsbeschlusses bedarf während des Schuldenreglungsverfahrens wie bis- es nicht. Eine bereits angeordnete Zwangsver- her nach Artikel 13 der 3. Durchführungsverord- steigerung oder Mobiliarzwanqsvollstreckung wird nung geschützt (Artikel 2 Abs. 3 Satz " ' " danach in dem Stand angehaften, in dem sie sich Diese Vorschriften sind in die Verordi am Stichtag befindet; die Vollstreckung darf wäh- nommen, damit alle auf den Vollstrc die Konkurrenz ganzer Gebiete, in denen sich c-and- w,rte so nebenbei mit etwas Banmzucht besassen, die Winkelb au mschulgebiele schädigten das reelle, gualitätsgebundne, organisierte Baum- fchnlwesen außerordentlich. Hier greift die Verord nung mit starker Hand ein, gewährleistet die Existenz des reellen Züchters und sichert dadurch auch streckungen wegen Geldsorderunqen LrefurdenVerbraucherentscheidende auch betriebsfremde Gegenstände