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^unäücksu euer'-^ 27. Scheiding 1934 Nummer 12 Aufhebung -er Berschrottungsverordnung (Abschnitt II des Ga satzbeschaff ungen sctzcs zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom des Pächiers begründen. des der der II. Zustandekommen der Betriebsordnung Nach dem Führerprinzip des Gesetzes zur Ord nung der nationalen Arbeit erläßt der Betriebs führer oder der von ihm bestellte Stellvertreter die Betriebsordnung. Dem Erlaß der Betriebsord nung geht eine eingehende Beratung und Bespre chung nn Vertranensrat vorher. Zweckmäßig wird der Betriebssichrer von sich aus den Entwurf einer Betriebsordnung aufstcllen, der als Grundlage für die Beratung im Vertranensrat dient. Eine Ab ¬ gelt für Arbeiter und Angestellte festgesetzt ist, sind Mindestsätze mit der Maßgabe anzugeben, daß für die seinen Leistungen entsprechende Vergütung des einzelnen Betriebsangehörigen Raum bleibt. Auch im übrigen ist aus die Möglichkeit einer an gemessenen Belohnung besonderer Leistungen Be dacht zu nehmen. Die Bedingungen der Betriebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. 22. 2. 28), ebenso der Umstand, ob die Betriebs- Übernahme niit Aktiven und Passiven erfolgt oder ob die Ucbernaöme der Aktiven und Passiven aus drücklich'ausgeschlossen wird (Reichsfinanzhof VH 229 LI vom 15. 12. 21). Die Haftung des Er werbers greift auch dann Platz, wenn die bisherige Firma (Firmennamen) nicht mitübertragen wird (R. F. H. IV H 865/26 vom 26. 1. 27). Tie Form des Bctriebscrwerbs spielt ebenfalls keine Rolle für die Haftung des Erwerbers. III. Form und Inhalt der Betriebsordnung Die Betriebsordnungen sind sch viftlich zu er lassen. Bezüglich des Inhaltes der Betriebsordnung ist zu unterscheiden zwischen den „stets notwendigen" Bestimmungen, das sind solche, die jede Betriebs ordnung ohne Rücksicht auf die Struktur des Be triebes enihaüen muß, und den sogenannten „be dingt notwendigen", also solchen Bestimmungen, die nur in Betrieben mit besonders geartetem Betriebs charakter zu erlassen sind. „Stets notwendig" sind: 1. die Bestimmung über Anfang und Ende regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und Pansen; 2. Bestimmungen über Zeit und Gewährung Arbeitsentgeltes. führer die Betriebsordnung ohne vorherige Aus sprache im Vcrtraüensrat erlassen würde. dem Vcr - (N ü ck e r - also gar Aus der arbeiks- und wirlschafksrechklichen Spruchpraxis vr. ?ranr Ooerri?, Lohmar (Siegkreis). Versetzungen nn andre Arbeitsplätze. Kraft seines Dircktionsrechtes kann der Arbeitgeber beim Feh len gegenteiliger Vertrags- oder Tarifbestimmungen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nur solche Versetzungen vor ordnungsmäßiger Aufkündigung und Lösung des bisherigen Dienstverhältnisses vor nehmen, durch welche weder die Vcrgütungs- ansprüche noch die Dienst- oder Vertragsstellung des Arbeitnehmers zu dessen Ilngunsten beeinträch tigt wird. (Urteil des LnndesarbciWgerichts Berlin vöm 23. 7. 1932 Nr. 108 S. 1105/32.) Verwirkung von Entschädigungsansprüchen wegen vorzeitiger Entlassung durch Unterlassung der Jn- vcrzugsctzung des Arbeitgebers. Die Entschädi gungsansprüche eines Arbeitnehmers für die Zeit zwischen vorzeitiger Entlassung und rechtsgültiger Lösung des Dienstverhältnisses gehen verloren, wenn der Arbeitnehmer es unterlassen hat, den Ar beitgeber nach der vorzeitigen Entlassung durch ausdrückliches oder sinngemäßes Angebot seiner wei teren Dienstleistung ordnungsmäßig in Verzug zu setzen. (Urteil des Rcichsarbeitsgcrichts vom 14. 10. 1933 Nr. RAG. 99/33.) Kein Recht des Arbeitgebers zur Verweigerung eines Zeugnisses wegen llnzusriedcuheit mit der ziehen, ob der Veränßcrcr Steuerrückstände hat, für die eine Haftung des Erwerbers in Frage kommt. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerfreiheit war cs, daß der angeschaffte neue Gegenstand einen bisher dem Betriebe dienenden gleichartigen Gegenstand ersetzen mußte. Um diese Voraussetzung sichcrzustcllen, war durch die Ver- schrottungsverordunng vom 13. 12. 33 bestimmt, daß die Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen nur gewährt wurde, wenn die alten Gegenstände außer Betrieb gesetzt und vernichtet oder verschrottet wurden — abgesehen nur von der Möglichkeit, daß der alte Gegenstand als A u s h i l f s g e g e n st a n d dem Betrieb belassen werden konnte —. Der im Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbe schaffungen enthaltene Grundsatz, daß der Be triebsinhaber nach seiner Wahl die Abschreibungen auf die Nutzungsdauer des Anschaffungsgegenstan des verteilen oder aber den Gegenstand sofort und in vollem Umfange abschreiben kann, wird für die Zukunft Bestandteil des kommenden Einkommensteuer- rechts werden. Ter Entwurf des neuen Ein kommensteuergesetzes steht nämlich vor, daß buch führende Betriebe (Landwirte, Gärtner oder Ge werbetreibende) bei der Beschaffung kurzlebiger Nach 8 116 der Reichsabgabenordnung haftet der Erwerber eines Betriebes neben dem Veräußerer für die laufenden und für die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten Steuern, wenn der Betrieb a l s Ganzes veräußert wird und die Steuer- Pflicht sich auf den Beiried des Unternehmers grün det. Tas gilt also insbesondere für dieUmfatz - und Gewerbesteuer. Umfang und Wert des Betriebes im Zeitpunkte der Veräußerung sind für die Frage der Haftung des Erwerbers bedeutungslos (Reichssinanzhof IV H. 104/27 vom 28. 9. 27 und IV H 421/27 vom Haftung des Verpächters für die (Umsatz)-Steuer- fchulden des Pächters auch für den Fall ausge schlossen, daß der Verpächter den Betrieb wieder in Eigenbewirtschastuug nimmt. Ter Reichssinanzhof führt in dieser Entscheidung aus, daß die Vorschrift des § 116 (früher 8 96A. O.) nur solche Fälle treffen wolle, wo ein Betrieb den Unternehmer wechselt und der Erwerber feststellen kann, ob und welche Steuerlasten er übernimmt. Ter Rückfall eines verpachteten Unternehmens an den Verpäch- 4. die Bedingungen der durch rechtswidrige Lö sung des Arbeitsverhältnisses verwirkten Entgelte im Betriebe, soweit die Verwirkung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Außer diesen Bestimmungen kann die Betriebs ordnung auch die Höhe des Arbeitsentgeltes, sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen regeln. Soweit in der Betriebsordnung das Arbeitsent- Bis zum 1. 10. 1934 ist für Betriebe mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten eine Betriebs ordnung zu erlassen. Da die Frist für den Erlaß der Betriebsordnung, die ursprünglich auf den I. 7. 1934 festgesetzt war, bereits einmal verlängert worden ist, ist mit einer erneuten Fristverlängerung nicht zu rechnen. Tie genannte Frist (1. 10. 1934) muß daher unbedingt eingehalten werden. I. Welcher Betrieb muß eine Betriebsordnung erlassen? IederBetriebmitinderRegel win de st ens 20 Arbeitnehmern (Arbeitern und Angestellten) hat bis zum 1. 10. 1934 eine Betriebs ordnung für die Gefolgschaft des Betriebes schrift lich zu erlassen. Haftung -es Erwerbers eines Ltnternehmers für -ie Sieuerschul-en seines Vorgängers Erlaß von Betriebsordnungen bis zum 4. Gilbhard (Oktober) 4934 teruehmens selbst nicht weiter dieses Unrcrnchmcn betreibt, vielmehr zu einer Weiiervcräußcrung oder Verpachtung des Betriebes schreitet, ist seine Haf tung nicht ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Neichsfinanz- hofes gilt als haftung-begründende Veräußerung auch die Verpachtung. Wer also den bisher vom Verpächrcr gesührien Be trieb pachtet und wenerbetreibt, haftet für die oben erwähnten Steuern des Verpächters. Kompliziert ist die Frage der Haftung im Falle des Nückelwcrbs. Ter Reichssinanzhof hat bereils in einem Urteil vom 21. 3. 1928 (VI 35/I8) entschieden, auch bei Rückerwerb des verpachteten Unternehmens trete für den Fall,'daß durch beson dere Vereinbarung das Pachtverhältnis vorzeitig gelöst wird und der Verpächter den Betrieb wieder selbst übernimmt, eine Haftung des den Betrieb nunmehr wieder übernehmenden Verpächters für die Steuerschulden des Pächters ein. Der Ncichs- finanzhof hat ursprünglich sogar die Haftung des Verpächters für die Steuerschulden des Pächters auch für den Fall des normalen Ablaufs Les Pachtverhältnisses besaht (vgl. Urteil von: 21. S. 28 s. o. und Urteil vom 28. 6. 29 V.^ 421/29). Jn- hat sedoch der RFH. seine Ansicht in die- sein Punkte geändert. Während bereits in dem Ur- i teil vom 10. 10. 30 (V >4 480/30) die Haftung I auf den Fall beschränkt wurde, daß der Verpächter den an ihn zurücksallenden Betrieb fortsührt, - hat der RFH. in einem Urteil vom 18. 5. 31 V 64/31 — es handelt sich hier um einen Pachtrück- jall eines landwirtschaftlichen Betriebes — Lie Auf der anderen Seite gewährt das neue Einkommensteuergesetz die volle Ab- schrcibung nicht für alle Gegen- stände, sondern nnr für sogenannte kurz lebige (s. oben!). Nach dem neuen Einkommen steuergesetz, das bereits auf das im Jahre 1934 erzielte Eiukommcu Anwendung finden wird, kön nen mich diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vor schriften der Vcrschrvtlnngsverordnung nicht be achten, die angcschafften Gegenstände gleichwohl voll abschrcibcn, wenn es sich um kurzlebige Han- delt. Lediglich bei langlebigen Gegenständen hätie die Aufrechterhaltung der Verschrottungsoerordnung daher noch Bedeutung gehabt. „Im Interesse der Wirtschaft ist jedoch davon abgesehen worden, in diesem Fall an dem Verschror- tungszwang festzuhalten. Die Verschrottungsverordnung ist durch die Verordnung vom 31. 8. 1934 aufgehoben worden. 'Daraus ergibt sich, daß künftig bei Ersakbeschaf f u n - gen weder eine Verschrottung oder Vernichtung des alten Gegenstände-, noch eine Anzeige an das Finanzamt über Verschrottung oder Vernich tung u. dcrgl. erforderlich wird." Jeder buchführende Landwirt (Gärtner) hat also die Möglichkeit, mit seinem Gewinn, den er 1934 erzielt, eiukommensteuerfrci zu bleiben. Er braucht nur iu Höhe des steuerpflichtigen Einkom- mcnsteils das landwirtschatttich-gärtnerische An- lagekapital zu ersetzen bzw. zu ergänzen. stimmung im Vertrauensrat erfolgt nicht. Auch wenn die Vertrauensmänner gegen einige Bestim mungen des Entwurfes der Betriebsordnung Be denken äußern, ist der Betriebsführer berechtigt, die Betriebsordnung zu erlassen. In diesem Falle be steht nur die Möglichkeil, daß die Mehrheit des „ ,, Vertrauensrates den Treuhänder der Arbeit schrift- ' Für Saisonbctricbe gelten keine Sonderbestim- lust anruft. Die Beschwerde an den Treuhänder der mungen (vgl. Erlaß des Reichsfinanzministers vom Arbeit wäre ebenfalls zulässig, wenn der Betriebs- 3. 3.' 1934 — III b 2735/34). Beträgt die Beschüß " - ----- - - fall des Unternehmens an den Ver pächter — bei dem Pächter der „V e r - Das Gesetz über Steuerfreiheit für Er- Gegenstände die Anschaffung?- oder Herstellungs- kosten bereits im Jahre der Anschaffung oder in einem späteren Jähre voll abschreiben können'. Als kurzlebige Gegenstände sind solche Gegenstände, des beweglichen Anlagekapitals zu betrachten, deren gewöhnliche Nutzungsdauer ersahrungsgemäß 10 Jahre nicht übersteigt. Diese Regelung geht über das Gesetz über Steuer freiheit für Ersatzbeschaffungen hinaus, denn künf tig sind nicht nur Ersatzbeschaffun gen begünstigt, sondern auch Neuan schaffungen jeder Art. äußern ngswille" und bei Pächter der „Erwerbs- w c r b s-iw i l l e" fehlt, wo Der Zweck des 8 116 ist folgender: das U n lernest men als solches soll dem Staate eine gewisse Sicherheit für die sich aus L cn Betrieb gründen den Steuerschulden geben, und diese Sicherheit darf durch den lieber gang -- , deZU n ter nehmens! ii an dereHände keine Rolle für die Hasrung des Erwerbers. Der „ i ch t hinfällig werden. Auf der a n - Erwerber haftet sowohl dann, wenn die Vei-Gße- deren Seile kann aber auch in sol - rung eine freiwillige war (Kauf . . .) als auch ch x „ l l -- n wo — wie bei dem Nück - oann, wenn der Erwerb im Wege der Zwangsvoll- - - ftreckung erfolgt. Auch wenn der Erwerber Les Un- tigtenzahl während des größten Teiles des Jahres mindestens 20, so ist eine Betriebsordnung zu er lassen. Sind dagegen während des größten Teiles des Jahres weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, so besteht keine Verpflichtung, für den Betrieb eine Betriebsordnung zu erlassen, selbst wenn die Be schäftigtenzahl während der Saison über 20 liegt. Eine Betriebsordnung braucht an sich für solche Betriebe, in denen bereits eine den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ent brechende Arbeitsordnung besteht, nicht erlassen zu ^nden. Die Arbeitsordnung gilt dann nämlich bis r-ua Inkrafttreten einer Betriebsordnung zunächst Betriebsordnung weiter. Tie Arbeitsordnung muß in diesen Fällen immer rne „stets notwendigen" Bestimmungen . (s. nnten) und für den Fall, daß die Voraussetzungen für den Erlag der „bedingt notwendige n" Bestimmungen (siehe nnien) für den Betrieb ge geben sind, auch die;e Bestimmungen einer Be triebsordnung enthalten. Obwohl somit eine Anzahl von Betrieben bei Lenen die durchschnittliche Beschäftigtenzahl 'über 20 liegt, an sich von der Verpflichtung zum Erlaß einer Betriebsordnung zur Zeit entbunden ist so ist doch in diesem Falle zu empfehlen, eine Be triebsordnung zu erlassen. Die alten Arbeitsord nungen werden nämlich vielfach noch aus einer Zeit stammen, in der die Grundsätze des nationalsozia listischen Sozialrechts noch nicht gesetzlich fundiert waren, und enthalten infolgedessen noch Bestim- mungen, die das Gepräge eines liberalistischcn Zeit alters mit seinem aus Klassenkampfgeist aufbauen- -en Arbeitsrecht enthalten. ansprllche begründet, wenn der Arbeitgeber sich , ausdrücklich oder durch entsprechendes Verhallen > verpflichtet hat, zugunsten Ler Arbeitnehmer die Sozialvcrsichcrnngsangclegenhcitcn zn erledigen ! und wenn er dieser Verpflichrnng znwidergchandelt , hat. Aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgcpflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben können Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber dann begründet sein, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben Len Arbeitneh mer durch Einschüchterung von Ler eigenen Ver folgung seiner Vcrsichcrungsbclange, etwa davon abgchaltcn hat, seine Ucbcrrührung aus der Jnoa- lidcn- in die Augcstellicnvcrsichcrung zu erwirken. (Urteil des Rcichsarbeitsgcrichts vom 6. 12. 1933 Nr. NAG. 237/33.) Verlust von Lohn- und Gchaltsampriichen wäb- rcnd der Zeit der Schutzhaft. Ter Arbeilgcber ist nicht verpflichtet Arbeitnehmern für solche Zei ten Lohn oder Gehalt wcitcrzuzahlen, in denen sie sich in Schutzha-t befinden. (Urteil des Landes arbeitsgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. 1. 1934 Nr. 66/33.) Voraussetzungen rechtsgültiger Tarifverzichte. Verzichte auf künftige Tarifansprüche sind in jedem Fall nichtig und bis zur Fälligkeit der Ansprüche jederzeit frei widerruflich. Verzichte auf bereits verdiente Tarifbezüge sind nur gültig, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die in Betracht kommenden Ansprüche gekannt oder wenig stens mit der Möglichkeit des Bestehens dieser Tarifansprüche gerechnet hat, wenn der Arbeitneh mer einen wirklichen Verzichtswillen gehabt hat, insbesondere nicht lediglich unter wirtschaftlichem Druck von der Geltendmachung der betreffenden Ansprüche Abstand genommen hat. Hierbei kann der Tarifvcrzicht sowohl ansdriicklich als auch still schweigend znstandekommcn. Soweit kein rechts gültiger Verzicht vorliegt, bedeutet auch die Nach- forderuug der Differcnzbcträge keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, cs sei denn, daß der Arbeit- nehmcr vorher zn erkennen gegeben hat, daß er in Anerkennung der Untragbarkeit der Tariflöhne seine eignen Nöte hinter die des Betriebes zurückstellen wollte. (Urteil des Landesnrbeitsgerichls Essen vom 8. 11. 1933 Nr. LAS. 142/33.) Führung oder Leistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat ans Grnnd der 88 630 des Bür gerlichen Gesetzbuches, 73 des Handelsgesetzbuches und 113 der Reichsgewcrbcordnung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einen bedingungslosen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung eines Zeug nisses. Der Arbeitgeber kann deshalb die Zeugnis ausstellung überhaupt oder die Erstreckung des Zeugnisses auf Führung oder,Leistung nicht mit der Begründung verweigern, daß das Zsngnis oder die Ausdehnung des Zeugnisses ans Führung oder Lei stung für den Arbeitnehmer ungünstig ausfallen werde. (Urteil des Neichsarbeitsgerichts vom 25.11. 1933 Nr. RAG. 222/33). Bedingte Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei Nichtcntrichtnug Ler vorgcschricbcncn Sozial- vcrsichcrnngsbciträge. Die Bestimmungen Ler So- zialvcriicherungsgesctze, einschließlich des Ncichs- knappschastsgcsctzes, sind, soweit sie Len Arbeit geber zur Anmeldung der Versicherten und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ver pflichten, keine. Schntzgcsetze im Sinne des 8 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Anmcldilngs- und Beirragsentrichtungsvorschriften begründet also allein noch keine Schadenersatzpflicht des Arbeit gebers für den Fall, daß den Arbeitnehmern Ren- tenansprüche infolge des Unterbleibens der An meldung oder Ler Entrichtung der Beiträge ent gehen. Eine Schadenersatzpflicht de? Arbeitgebers wegen Nicktcntrichtung von Sozialversicherungs« beitrügen für den richtigen Eozialversicherungs« zweig kann aber entweder ans Lem Gesichtspunkte des Vertrages oder dem Gesichtspunkte der dienst- pcriraglichen Fürsorgcpflicht sich ergeben. Aus dem Gesichtspunkte Les Vertrages sind SchaLenersatz- keine Möglichkeit besteht, sich gegen die Haftung für Steuerrückstände irgendwie zu wehren, dem Erwerber billig et: weise keine Haftung zuge- mutet werden. Der Haftende kann sofort in Anspruch genom men werden. Es ist nicht notwendig, daß vorerst eine Beitreibung bei dem „eigentlichen" Steuer pflichtigen versucht wird. Tie Haftung erstreckt sich nur auf die reinen Steuerbeträge, nicht dagegen ' auf Verzugszinsen, auf Kosten Ler Mahnung oder § Beitreibung oder eines Nechtsmirtelverfahrens. - Die vorstehend erläuterte Haftung gilt > auch für Lie Grundsteuer, falls Ler - Steuergegenstand in das Eigentum einer anderen Person übergeht, es sei denn, daß dev Steuergegenstand in der Zwangs- verstcigerung erworben wird (8 116 II A. O.). Wegen der Bestimmungen üöer die Haftung des Erwcrdcrs eines IlntcrucdmcnS für Slcnenchuttun seines Vorgängers ist eS bei dem Erwerb eines Unternehmens bzw. eines Grundstücks zu empfeh len, bei dem für das betreffende Unternehmen (Grundstückt zuständigen Finnnzamt oder dem Ge- mcindesteucramt Erkundigungen darüber cinzu- ier könne daher nicht der Veränßeruug (bzw. Ver pachtung/ eines Betriebes gleichgestellt werden und . ... könne daher keine Haftung für die Steuerschulden I; 6-33) sah unter gewissen Vorans/etznngen für die Zeit von, 1. 7. 33—31. 12. 34 eine Steuerfrei heit für Ersatzbeschaffungen vor. Als steuerbegünstigte Ersatzbeschaffungen kommen alle Gegenstände des beweglichen landwirtschaftlich gärtnerischen oder gewerblichen Anlagekapitals in Frage (Anlage an der Heizung, Anschaffung einer Maschine, eines Kraftwagens usw.). Bei der Steuerfreiheit handelt es sich eigentlich um eine Vorwegnahme künftiger Abschreibungen; denn dem Betriebsinhaber ist die Möglichkeit gegeben, die Ko sten der Ersatzbeschaffungen im Jahre der Anschaf fung voll abzuschreibcn, während sonst die Aufwen dungen auf dje Nutznngssteuer des Ersatzgegen- standcs zu verteilen sind. (Vergl. § 16 des Eink.- Steuergesetzes.) Kein unbedingtes Recht zur fristlosen Entlassung von Angestellten wegen Reibereien mit Mitarbei tern. Reibereien zwischen Angestellten oder Ar beitern des gleichen Betriebes bilden in der Regel nur dann einen wichtigen, die fristlose Entlassung rechtfertigenden Kündignngsgrund, wenn die Ge gensätze sich so verschärft haben, daß eine weitere Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ange stellten unmöglich erscheint, wenn auch "die für die fristlose Entlassung in Frage kommenden Arbeit nehmer nicht das ihnen Zumutbare zur Beseitigung der Reibereien und zur Ermöglichung einer be- triebssördernden Zusammenarbeit geian haben (Schiedsspruch des Berliner Bezirksschiedsgerichts der deutschen Presse vom 26. 1. 1934.) Scbriftlcitung: W. Tbiele, Leiter der Steuer- abteilung Ler Buchstelle des Rcichsverbands Les deutschen Gartenbaus G. m. b. H., Berlin, „Bedingt notwendige" Bestimmungen: In die Betriebsordnung sind folgende „bedingt notwendige" Arbeitsbedingungen aufzunehmen: 1. die Grundsätze für die Entlohnung der Akkord- oder Gedingearbeit, soweit im Betriebe im Ak kord oder Gedinge gearbeitet wird; 2. Bestimmungen über die Art, Höhe und Ein ziehung von Bußen, wenn solche vorgesehen sind; 3. die Gründe, aus denen die Kündigung des Ar- beitSverhältnisses ohne Einhaltung einer Kün« dignngsfrist erfolgen darf, wenn über die ge setzlichen Bestimmungen, die zu einer solchen Kündigung berechtigen, hinausgegangen werden soll;