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Nummer 20 Die Haumfthule 6. Scheiding 1934 von des Reichsnährstands gehören auch die Gartenbau Frage: Kann uns die Anordnung nur dies- Frage: Ist es zulässig, einen Kata log mrk Preisen, die auf -er Linie der amtlichen Mindestpreise liegen, mit dem Aufdruck „Preisliste für Behörden" zu versehen? lang gegen die rechtswirksame Anordnung des Reichsnährstands begründet ist, die bestraft werden kann. für Qualirälsanzucht und -lieferung, so daß mehr die früher nützlichen Kontrotlverträge behüt werden können. nun- ent- Frage: Liegen für Stauden für Behörden schon gesetzliche Preise vor, oder sind diese vorläufig noch frei? Antwort: Die Preise für Stauden sind noch frei. Frage: Darf auf den Listen der Wiederverkäufer und Behörden ein Hinweis betreffend Frachlausgleich erscheinen? Antwort: Die Veröffentlichung des Fracht ausgleichs ist unzulässig. Die diesbezügliche Anord nung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen, Boettner, der. öffentlicht in „Die Gartenbauwirtschaft" Nr. 9/1934, ist hierfür gültig. Es waren gewichtige Gründe, die dazu Veranlassung gaben, die Gewährung des Frachtausgleichs in das Ermessen der einzelnen Baumschuien zu stellen. Qualitäten liegen, als „Preisliste für Behörden" würde den Eindruck einer besonderen, »orzugsweisen Preisklasse erwecken. Es trifft aber nicht zu, daß in diesen Preisen eine besondere Vorzugspreisklafle ge schaffen wurde; denn dieselben stellen doch nichts andres dar, als die amtlichen Mindestpreise für Verbraucher. Dieser Eindruck könnte die irrige Auffassung erwecken, daß es unzulässig sei, die amt lichen Mindestpreise für Verbraucher auch andren Verbrauchern außer Behörden zu gewähren. Antworten auf Berufsfragen des Fachgebiets Baum schulen des Reichsnährstands bekanntgeben. Es ist ganz natürlich, daß die umwälzende Neuordnung der Berufsbelange in Durchführung der national sozialistischen Wirtschaftsgestaltung, hier insbesondre durch die rechtswirksamen Anordnungen des Reichs nährstands und des Reichsbeauftragten Boettner, eine Menge von Fragen veranlaßt. Derartige Fra gen haben mit der vermeidbaren Fragerei der ahnungslosen Nichtsleser, gegen die wir uns an andrer Stelle wenden, nicht? gemein. Wir empfeh len diese Veröffentlichungen ganz besonders der Aufmerksamkeit unsrer Baumschulen, da ihre Be achtung Zweifel klären und Ordnungsstrafen ver hüten kann und als wichtige Materialien für die Neuregelung des Baumschulpflanzenverkehrs zu werten sind. Dasselbe gilt für die Anordnungen des Reichsbeauj- tragten für die Regelung des Absatzes Won Garten bauerzeugnissen. Die Fachgruppe Baumschulen des Reichsnährstands wird zur Zeit endgültig gestaltet durch den Kreis von Baumschulen, die für die Be rechtigung zur Führung des Markenetiketts für Baumschulerzeugnisse l. Qualität nach den Quali tätsbezeichnungen der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand durch den Reichsnährstand aner kannt sind. Diese Anerkennung regelt sich nach den „Bestimmungen über das Markenetikett". Die-An- erkennung einer Baumschule zur Führung des Markenetiketts wird durch die Abgabe eines rechts verbindlich unterschriebenen Verpflichtungsscheins an den Reichsnährstand und auf Grund einer die Verleihung des Markenetiketts befürwortenden Be- triebsbesichtigung erworben. Der Verpflichtungs- Frage: Wer ist im Sinne der Ver ordnung Züchter? (Unsrer Annahme nach nur die Firmen, die die Be rechtigung zur Führung des Mar- kenetikekts haben. Menn dies rich tig ist, von welcher Stelle erfährt man dann, wer in Deutschland diese Berechtigung hat? Mir müßten dies dann doch unbedingt wissen, da wir treffenden seit Jahren und besonders von dem gro ßen Geschehen im Berufe im letzten Iahrcsabschnitt keine oder nur ungenügende Kenntnis genommen haben. Daß dies heutigentags zu ernsten Verwar nungen bzw. Bestrafungen führen kann, ist ebcn- salls ost genug gesagt worden. Wir bitten die Landessachwarte um ihre ganz besondere Unter- ftützunb in der Bekämpfung der Wenig- bzw. der grundsätzlichen Nichtsleser. bezug auf die Angehörigkeit zum Reichsnährstand nicht mehr. Im Hinblick auf die fachliche, Zuge hörigkeit gibt es hiernach auch kein ÄußenjeitertuW mehr, urch hie Anordnungen des Reichsnährstands gelten rechtswirksam für den jeweils.geschlossenen Kreis von Angehörigen, für den sie bestimmt find. Fraqe: Bielen die Anordnungen des Reichsnährstandes Handhaben gegen die Verhinderung des Ver kaufs pslanzunwürdiger Qualität? (Zum Vorgang: Eine Landesbauernschaft hat in ihrem Gebiet'einige Einschläge unverkauft gebliebe- ner Schundware aus bayrischen Winkelbaumschulen festgestellt. Die Frage lautete, ob zwecks Verhinde rung des Verkaufs dieser minderwertigen Ware eine Sicherstellung derselben durchführbar sei.) Antwort: Ihre Ausführungen sind für unsre gemeinsame Arbeit für die Bekämpfung unzuver lässiger Elemente des Obstbaumhandels ganz be sonders wertvoll. Das vorgetragene Beispiel ist typisch für eine ganz gefährliche Gruppe von Schä digern des Berufs, deren Treiben in gleichem Maße für den deutschen Obstbau wie das reelle, qualitäts treue Baumschulwesen schwer schädigend war. Diesen Elementen gegenüber rücksichtslos durchzugreifen und sie schnellmöglichst unschädlich zu machen, ist unsre Pflicht. Die Handhabe dazu bieten die einschlägigen An ordnungen des Reichsnährstands, besonders die vom 20. 2. 1834. Die Landesbauernschaften sind auf Grund des Rundschreibens des Reichsbauern führers an die Landesbauernschaften vom 4. Mai 1934 — L 3/2714 — beauftragt, alles Erforderliche gegenüber Zuwiderhandlungen gegen die Anord- - nungen des Reichsnährstands zu veranlassen und Ordnungsstrafen zu verhängen. Im. Bereich dieser Vollmacht können auch einstweilige Verfügungen augeordnet werden. Sie sind daher berechtigt, im vorliegenden Fall, nachdem und soweit durch amt lich beauftragte Sachverständige die Pflanzunwür digkeit derj Bäume festgestellt ist, sofort die Sicher Heilung der letzteren anzuordnen. Die Qualitätsbezeichnungen der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand sind ein Bestand teil der rschtswirksamen Anordnung des Reichs- Konirollverirage oder Anerkennung der Marken fähigkeit von Baumschulen? In verschiedenen Landesteilen des Reiches be standen früher sogenannte Kontrollverträge zwi schen Landwirtschaftskammer und Baumschulen. Mit Einführung des Markenetiketts wurden in einer größeren Anzahl von Baumschulen, die sich bisher an der Schulung in Qualitätsfragen nicht beteiligt hatten, Betriebsbesichtigungen vorgenom men, um die betr. Baumschulen als markeuetikett- fähige Betriebe anerkennen zu können. In weiterem Verlauf der Verwendung dieses Kennzeichens für deutsche Qualitätsware von Baumschulerzeugnissen werden vom Jahre 1936 ab alle bis dahin markenetikettberechtigten Baumschu len im Zeitabstand von 3 Jahren regelmäßig be sichtigt, um den Betrieben die weitere Markenfähig keit anerkennen zu können. Die Anerkennung der Markenfähigkeit erfordert in wesentlich erweiter ten Ausmaßen die Erfüllung der Voraussetzungen Markenware; ihr Wiederverkäufer aller Art fördert euch selbst mit dem ausschließlichen Handel mit Markenware; euch Bauern, Landwirten, Siedlern, Gartenbe sitzern, Kleinsiedlern und Kleingärtnern verbürgt den Erfolg der Pflanzung nur die Markenware von Bäumen und Sträuchern jeder Art, Kenntlich am Markenetiketk! Frage: Liegen irgendwelche Be denken vor gegen eine Preisliste, die für Behörden auf -er gesetz lichen Grundlage der Verbraucher preise gedruckt wird? An t w o rt: „Nein!" Gründe: Es können keine Bedenken gegen eine Preisliste, die auf der Mini matbasis der amtlichen Preise aufgebant ist, be ¬ stehen, weil allein die Unterbietung dieser Preis ebene verboten und strafbar ist. Daß eine derartige Preisliste aber nicht als „Preisliste für Behörden" gekennzeichnet werden kann und darf, geht aus der Antwort zur vorigen Frage hervor. schleierung bei Erdbeerpflanzen schützen? (Anzeige ohne Qualitäts- angabe war beigefügt.) Antwort: Erdbeerpflanzen sind nicht mit Mindestpreisen versehen, jedoch mit Qualitäts bezeichnungen. Bei Schleudsrangeboten über Erd- beerpflanzen wird erfahrungsgemäß verschwiegen, daß es sich um gewöhnliche, nicht pikierte Äus- länferpflanzen handelt. Wenn sortenechte, pikierte Pflanzen geliefert werden, so erfordern die ganz wesentlich höheren Gestehungskosten bei der Rein haltung der Sorten und für das Pikieren ganz naturgemäß einen angemessenen, höheren Preis. Die Qualitätsbezeichnungen der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand enthalten. Kenn- Gutachten des Fachgebiets Baumschulen -es Reichsnährstands zu wichtigen Berufsfragen ihr behördlichen Verbraucher, ihr obst- und gar tenbaufördernden Verbände habt die Pflicht, der vorbildlichen, ausschließlichen Verwendung Wie schütze ich mich vor Schleuderern und unlauterem Wettbewerb durch Qualitätspanscherei? Da sich die erste Anordnung des Reichsnährstands vom 20. 2. 1934 in ihrer ordnenden, bereinigen den Auswirkung naturgemäß in diesem Frühjahrs versandabschnitt noch nicht voll answirkcu konnte, sind manche noch nicht von ihrer Durchschlagskraft überzeugt. Denke jeder daran, daß nun die Mög lichkeit des Durchgreifens besteht. Es kann und es wird Ordnung geschaffen werden. Zeige jeder sich ehrlich Mühende alle Zuwiderhandlungen und Ver stöße gegen die Anordnungen des Reichsnährstands über Baumschulerzeugnisse seiner zuständigen Lau- desbauernschast an (stichhaltiges Material beifü gen); das ist keine Angeberei, sondern einfach Norwehr. Antwort: „Nein!" Gründe: Die Kennzeich- R0kck^aatzrstallöä 6U^) nung der Preisliste, deren Preise auf der Ebene Drejssckleuderei UN- Qualjkäk^ver- der amtlichen Mindestpreise für die entsprechenden Marken-Etiketten Durchführung der Bestellungen. Eine schleunige Erledigung der Aufträge ist dann gewährleistet, wenn die Besteller die uährstauds vom 20. 2. 1934 betr. Regelung von Preisen und Preisspannen für Baumschulerzeugnisse. Hiernach sind Gesundheit, Sortenechtheit und Wüchsigkeit der Baumschulpflanzen unerläßliche, allgemeine Qualitätsmcrkmale. Den Feststellungen nach ist nicht allein keine Sortenechtheit vorhanden, sondern es dürfte auch Betrug durch Sortentaufe obwalten. (Wichtig wäre eine Feststellung darüber, wer die Sorteuuamen angebracht hat bzw. ob diese in der Baumschule oder im Einschlag angebracht wurden.) Der Vertrieb sortenunechter Ware : st ohne jeden Zweifel eine Zu widerhandlung gegen die qualita tiven Vorschriften der einschlägigen Anordnung des Reichsnährstands. Außer in sortenunechter Ware werden die geliefer ten Bäume aber auch in minderer Qualität ge liefert worden sein. Bestanden die Lieferungen überhaupt aus einem Qualitätsgemisch, ohne Kennzeich- nungder Qualitäten, so lägen auch hierin strafbare Zuwiderhandlun gen. Sofern die Qualität geringer als II. Qualität ist, liegt gemäß Entscheidung des damaligen Sonderbeauftragten derzeitigen Reichs- beanftragten für die Regelung des Absatzes von Gartetzbauerzeugnissen — vgl. „Gartenbauwirt schaft' Nr. 1b/1934 in Verbindung mit den Ouali- tätsbczeichnungen der Fachgruppe Baumschulen — Kampf den Aichtslesern! Hunderte von vermeidbaren Fragen beweisen, daß viele Berusskameraden die „Gartenbauwirt schaft" und ihre spezielle Berufsscite „Tie Baum schule" nicht lesen. Diese Leute klagen dafür beweg lich, daß sie nichts hören vom Geschehen im Berufe. Durch nicht genügende Beachtung der amtlichen Ankündigungen des Reichsnährstandes werden in Hunderten von Fällen Fragen aufgeworfen, die be reits durch die veranlaßten Veröffentlichungen be antwortet sind. Die dadurch entstehende vermeid bare Ueberlastung des Reichssachbcarbeiters muß zukünftig unbedingt vermieden werden, weil sie die- Bearbeitung der großen Aufgaben behindert. Von feiten der grundsätzlichen Nichtsleser werden infolge ihrer Unwissenheit über die einschneidenden Neu gestaltungen der Berufsbelange aber auch vielfach ganz irrige Vorstellungen und ein betrübendes Ausmaß von Unterschätzungen der tatsächlich vor liegenden gewaltigen Leistungen des Reichsnähr stands gerade auf Baumschulgebiete gerüchtweise verbreitet und dadurch wird die wenig erfreuliche Einstellung dieser Berufsangehörigen geradezu ge fährlich. Wie störend könnten derartige unberech tigte Kritiken wirken, wenn sich etwa die opfer bereite Hingabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Beirats, der Landcsfachwarte mit dem Reichs fachwart Berndt an der Spitze, die Pflichterfüllung des Reichsfachbearbeiters bis zum äußersten durch sie beeinflussen ließen? Wenn z. B. noch Anfragen an die „Geschäftsstelle des BDB." mit einer nähe ren Anschrift, die schon vor 6 Jahrc-n geändert worden war, eintreffeu, wenn trotz der verschie- dentlichen Ankündigungen Fragen kommen, wie ; B. „wieviel Prozent Rabatt den Behörden oder Wieder- verkänfern gegeben werden dürfen", „ich möchte Mitglied der BDB. werden, was kostet der Bei trag", und vieles andere längst Geklärte mehr ge fragt wird, so wird klar erkenntlich, daß die Be- Oie Propaganda für das Markenetikett Mit Recht wird von Fachkreisen darauf hinge- wiesen, daß der volle Erfolg der Einführung des Markenetiketts für Baumschulerzeugnisse 1. Quali tät nur dann eintreten kann, wenn die Verbrau cher ihre Aufuahmebereitschaft für diese zu ihrem besonderen Schutze geschaffene Maßnahme durch die entschlossene Bevorzugung von Dkarkenware beim Ankauf beweisen. Es wird daher ebenfalls mit Recht erwartet, daß eine großzügige Werbung und Aufklärung für die Sache einsetzt. Das Er forderliche wird hierzu in vollem Ausmaß von fei ten des Reichsnährstandes veranlaßt werden. Tie Baumschulen haben aber auch ihrerseits die Pflicht, in Wort und Schrift jede sich bietende Ge legenheit zur Propagierung der Sache zu benutzen. Jeder Katalog, jede Preisliste, jede Geschäfts drucksache, jede Anzeige mutz es verkünden: ' Frage: Dürfen in der Preisliste die Preise für mittlere und zweite Wahl eingesetzt werden, oder müs sen sie evtl, durch einen Nachlatz sah, z. B. mittlere Wahl 20 zweite Wahl 40 Rabatt aus- gedrückt werden? Antwort: Gemäß Anordnung des Reichs nährstands vom 20. 2. 1934 sind die Nachlässe für mittlere und II. Qualität nur in den „Vom-Hundert- Sätzcn" nuszndrücken. Zur Begründung weisen wir darauf hin, daß sowohl diese Nachlässe wie auch die Nachlässe für Wiederverkäufer und für den Verkehr von Baumschule zu Baumschule im Interesse der Baumschulen in Hundert-Sätzen festgelegt wurden, um an Satz- und Katalogkosten Ersparnisse erzielen zu können. Die Anführung ausgerechneter Preise lür mindere Qualitäten käme auch einer uner- wünschten Propagierung der letzteren gleich, an der weder Verbraucher noch Erzeuger Interesse haben. Antwort: „Züchter" ist allein derjenige, der auf Grund von züchterischer Arbeit neue und bessere Hybriden bzw. Sorten hervorgebracht hat. Der früher vielfach falsch angewandte Begriff „Züchter" wurde neu gefaßt, und er ist überall da richtigzu stellen, wo er nach nunmehr überholter Anschauung irrig gebraucht war, und es ist zutreffenderweise dakür zu sagen „Erzeuger" bzw. „Anbauer" bzw. „Vermehrer". Bei dem geschäftlichen Ergän - zungs- und Austauschverkehr der Baumschulen untereinander, den der Fragesteller meint, ist also zu sagen: „im geschäft- Sofern Ihre Vorarbeiten ein m i t w i rk e n d e s Verschulden oder selbständige Zu widerhandlungen der betr. Wied er - verkäufer festgestellt haben, wären Ihrerseits gegen die letzteren ebenfalls Strafverfahren einzu- leiten. Frage: Wie kann man die Mit gliedschaft zur Fachgruppe Baum- schulen im Reichsnährstand er werben? Antwort: Durch das Gesetz über die Bildung Unter vorstehenden^ wir zu- sonst doch falsche Angebote heraus- Vertrieb nicht verkaufsfähiger Ware künftig die für alle Berufsangehorigen wichtigen ' -vor. der verboten gutachtlichen Stellungnahmen bzw. aufklärenden gevLN NoNNleN.) bezüglichen Vorschriften beachten. Die nicht form gerecht oder unrichtig abgegebenen Aufträge werden in Zukunft im Interesse derer, die die Vorschriften beachten, zurückgestellt. Wir verweisen nochmals aus die Aufklärungen iu dieser Zeitschrift vom 22. Len zing (März) d. I., Blatt „Die Baumschule" Nr. 11 und besonders auch aus folgendes: 1. Die Aufträge sind auf die den Baumschulen übersandten Formblätter der „Sortcnlisle zum Markenetikett" zu schreiben. Falls diese ver legt sind, können sie vom Reichsnährstand, Berlin SW. 11, Hafenplatz 4, bezogen werden. Ausrechnung auf Seite 4 nicht vergessen! 2. Die nicht vorgedrucktcn Sorten können in die entsprechenden Räume oder gruppenweise auf besonderem Blatt eingetragen werden; deut liche Schreibweise, Angaben über Reifezeiten bzw. Farben, sind beizufügen. Deutliche Schrift, Rechtschreibung nach den Regeln in „Die Baumschiile" Nr. 6 vom 23. Neblung (Novem-- ber) 1933. 3. Wer den Vcrpslichtungsschcin noch nicht an den Reichsnährstand, Hauptabteilung II, Berlin SW. 11, Hafeuplatzl, eingesandt hat, aber ohne Betriebsbesichtigung M. bestellen darf, mutz ihn seiner Markenetikett-Bestellung beifügen. 4. Firmeneindruck. Ter Eindruck des Betriebs- uamens wird nur veranlaßt, wenn dieser bestellt wird. ö. Bestellungen auf Markenetiketts, auch Nach bestellungen, gehen nur über den Reichsnähr- stand;-Einreichungen der Austräge bei den Druckereien sind zwecklos. 6. Baumschulen, die den Versicherungsschein an den Reichsnährstand eiugesandt haben und auf Grund ihrer Zugehörigkeit vor dem 1. 8. 1933 das Markenetikett ohne Betriebsbesich tigung erhalten, können ohne weiteres Mar- kenctiketten über den Reichsnährstand, II0 3, Berlin SW. 11, Hafenplatz 4, be stellen. zeichnunasvorschriften hinsichtlich Ausläuferpflauzen und pikierten Pflanzen. Die Anzeige enthält diese -— , — — — wichtigen Angaben nicht, worin eine Zuwiderhand- Ergab die Betriebsbesichtigung eine Befürwortung des Antrags, so wird hiernach die betr. Baumschule liehen Verkehr von Baumschule zu Baumschule". Der Angehörigenkreis der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand wird in dieser Zeit durch die Verleihung des Marken etiketts endgültig gestaltet. In Kürze wird die An zahl der markenfähigen deutfchen Baumschulen für den beginnenden Versandabschnitt fcstgcstellt "sein, --- — —- ---— und im Anschluß daran wird unverzüglich das erste' betriebe aller Art von Gesetzes wegen dein Reichs- Verzeichnis der markenetikettsähigen Baumschulen nährstand an. Ein- und Austrittserklärungen im des Reichsnährstands zur Verfügung gestellt werden Sinn der Verbandsmitgliedscyaftcn gibt es also in können. t. in das Verzeichnis der markenetikettberechtigten Baumschulen des Reichsnährstands eingetragen. Die Eintragung berechtigt die betr. Baumschule, die be nötigten Markenetiketten über den Reichsnährstand zu bestellen, den Tatbestand der Martensähigkeit bei den geschäftlichen Ankündigungen zu verwenden und bei allen vorkommenden Empfehlungen durch amtliche Stellen als Bezugsquelle mitempfohlen zu werden. schein wird zusammen mit dem Antrag über eine Betriebsbesichtigung an die zuständige Landes- bauernschaft gesandt, die das Weitere veranlaßt. Lieferanten von Baumschul- erzeugnlssen die über Erfahrungen bei Geschäften mit dem Pflanzenhändler Rosen-Wilke, Berlin-Lichtenberg, verfügen, werden gebeten, in Wahrnehmung berech tigter Interessen ihre Erfahrungen an den Reichs nährstand II, L 3, Berlin SW. 11, Hasenplatz 4, mitzuteilen. Schriftleitung: Staatl. dipl. Gartenbauinspektm: R. Tetzner, Berl' --Biesdorf. -vor, der verboten i st. Es ist weiterhin ein Strafverfahren gegen die Lieferer beider zuständigen Landesbauernschaft Bayern durch Sie zu beantragen. Dem Antrag ist alles Ermittlungs- und Feststellungsmaterial bei zufügen.